LG Hamburg 15. Zivilkammer, 2010-07-22, 315 O 266/09

315 O 266/09Kantonsgericht22.07.2010

Regest

1. Einem Softwarehändler, der von Unternehmenskunden eines Softwareherstellers gebrauchte Softwarelizenzen kauft und diese an Dritte weiterveräußert, darf die Zustimmung zur Übertragung von Lizenzen nicht deswegen verweigert werden, weil bei Mitteilung der Übertragung der Lizenzen nicht die jeweils aktuelle Fassung des vom Softwarehersteller zu diesem Zweck vorgegebenen Formblatts verwendet wurde, und/oder in dem zur Mitteilung der Lizenzübertragung verwendeten Formblatt bestimmte Passagen gestrichen wurden (insbesondere soweit sich die Streichung im Formblatt auf die Zusicherung bezieht, dass kein Weiterverkauf an nicht gebundene Dritte vorliegt) (Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) (Rn.51) . 2. Die Zurückweisung der Bearbeitung von Transferanträgen wegen Mängeln der verwendeten Transferformulare ist unlauter, da sie ersichtlich den Zweck hat, den Vertrieb gebrauchter Software durch den Händler zu verhindern oder zu erschweren. Allein die Verwendung veralteter Transferformulare oder die Streichung von Passagen in den aktuellen Transferformularen rechtfertigen eine Zurückweisung der Bearbeitung der Anträge nicht. Ein sachlicher Grund hierfür liegt nicht vor, wenn der Softwarehändler ein berechtigtes Interesse daran hat, für die Anzeige des Lizenztransfers diejenigen Transferformulare zu verwenden, die inhaltlich zu den zu übertragenden "Alt"-Lizenzverträgen passen, um seinen Kunden deren ursprüngliche vertragliche Rechte aus den Lizenzverträgen zu erhalten, und auch die Streichungen in den verwendeten Formblättern dazu dienen, diese inhaltlich an die Bedingungen der ursprünglichen Lizenzverträge anzupassen (Rn.51) (Rn.52) (Rn.56) (Rn.59) .

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 15. Zivilkammer — 315 O 266/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-07-22

Aktenzeichen: 315 O 266/09

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0722.315O266.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 4 Nr 10 UWG, § 19 GWB, § 20 GWB

Orientierungssatz

  1. Einem Softwarehändler, der von Unternehmenskunden eines Softwareherstellers gebrauchte Softwarelizenzen kauft und diese an Dritte weiterveräußert, darf die Zustimmung zur Übertragung von Lizenzen nicht deswegen verweigert werden, weil bei Mitteilung der Übertragung der Lizenzen nicht die jeweils aktuelle Fassung des vom Softwarehersteller zu diesem Zweck vorgegebenen Formblatts verwendet wurde, und/oder in dem zur Mitteilung der Lizenzübertragung verwendeten Formblatt bestimmte Passagen gestrichen wurden (insbesondere soweit sich die Streichung im Formblatt auf die Zusicherung bezieht, dass kein Weiterverkauf an nicht gebundene Dritte vorliegt) (Rn.40) (Rn.41) (Rn.42) (Rn.51) .

  2. Die Zurückweisung der Bearbeitung von Transferanträgen wegen Mängeln der verwendeten Transferformulare ist unlauter, da sie ersichtlich den Zweck hat, den Vertrieb gebrauchter Software durch den Händler zu verhindern oder zu erschweren. Allein die Verwendung veralteter Transferformulare oder die Streichung von Passagen in den aktuellen Transferformularen rechtfertigen eine Zurückweisung der Bearbeitung der Anträge nicht. Ein sachlicher Grund hierfür liegt nicht vor, wenn der Softwarehändler ein berechtigtes Interesse daran hat, für die Anzeige des Lizenztransfers diejenigen Transferformulare zu verwenden, die inhaltlich zu den zu übertragenden "Alt"-Lizenzverträgen passen, um seinen Kunden deren ursprüngliche vertragliche Rechte aus den Lizenzverträgen zu erhalten, und auch die Streichungen in den verwendeten Formblättern dazu dienen, diese inhaltlich an die Bedingungen der ursprünglichen Lizenzverträge anzupassen (Rn.51) (Rn.52) (Rn.56) (Rn.59) .

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassenes bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

die von der Klägerin mitgeteilten Übertragungen von zeitlich unbeschränkten Lizenzen an Computerprogrammprodukten der Beklagten gegenüber den Kunden der Klägerin allein deshalb zurückzuweisen, weil

a) zur Mitteilung der Übertragung nicht die jeweils aktuelle Fassung des von der Beklagten zu diesem Zweck vorgegebenen Formblatts verwendet wurde

und/oder

b) in dem zur Mitteilung der Übertragung verwendeten Formblatt Passagen gestrichen wurden, insbesondere soweit sich die Streichung im Formblatt auf die Zusicherung bezieht, dass kein Weiterverkauf an nicht verbundene Dritte vorliegt;

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

  • wegen Ziffer 1. und 2. gegen Sicherheitsleistung von EUR 100.000.-,

  • wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Die Klägerin fordert von der Beklagten die Unterlassung der aus ihrer Sicht wettbewerbs- und kartellrechtswidrigen Zurückweisung der Bearbeitung von Lizenzübertragungen.

2 Die Beklagte gehört zur M.. Unternehmensgruppe . Sie ist insbesondere in Europa, dem Mittleren Osten und Asien tätig. In dieser Region fungiert sie für die M.. Unternehmensgruppe bei dem Vertrieb von M.. Produkten (z.B. M.. Betriebssystem W.., M.. O..P.. ) als vertragsschließende Gesellschaft und Lizenzgeberin für Unternehmenskunden. Die Unternehmenskunden schließen so genannte Business-Verträge und M.. Select-Verträge mit der Beklagten ab.

3 Die Klägerin ist ein Handelsunternehmen, welches sich auf den Handel mit gebrauchter Software und Lizenzen, insbesondere den Verkauf gebrauchter Lizenzen und die Vermarktung ungenutzter Lizenzen, spezialisiert hat. Unter anderem kauft sie M.. Select-Verträge von Unternehmenskunden der Beklagten auf und veräußert diese an Dritte weiter.

4 Die Lizenzbedingungen, die die Beklagte mit ihren Unternehmenskunden vereinbart, enthalten grundsätzlich auch Regelungen zur Übertragung der erworbenen Lizenzen . Bis 2007 sahen die M.. Select-Verträge (sogenannte Volumenlizenzverträge) vor, dass für eine Übertragung der Lizenz auf ein drittes, nicht verbundenes Unternehmen (bis auf einige festgelegte Ausnahmen) eine vorherige schriftliche Zustimmung der Beklagten zur Lizenzübertragung erforderlich war, die nicht ohne triftigen Grund verweigert werden durfte. Auf die als Anlagen K 1 bis K 7 beispielhaft beigefügten entsprechenden Volumenlizenzverträge (dort Ziffer 9) wird verwiesen. Seit 2007 untersagen die Volumenlizenzverträge der Beklagten ausdrücklich den Weiterverkauf von Lizenzen. Auf den als Anlage K 12 beispielhaft beigefügten Vertrag (dort Ziffer 8.) wird verwiesen.

5 Für die Anzeige von Lizenzübertragungen hat die Beklagte ein Formblatt vorgesehen. Da sie ihre Lizenzbedingungen beständig fortentwickelt hat, ist auch das Formblatt beständig an die aktuellen Vertragsbedingungen angepasst worden. Die aktuellen Formblätter (Stand 2007, 2008, 2009; Anlagen K8-K 11) sehen im Gegensatz zu den vorangegangenen Formblättern (Stand 2004; Anlage K 7) vor, dass der „Grund für die Lizenzübertragung" anzukreuzen ist. Ferner existiert in Ziffer 3 b v iii des aktuellen Formulars ein alternativloser Passus, durch den der Lizenznehmer zusichern muss, dass der Übertragung keine „Übertragung von Lizenzen zum Weiterverkauf an nicht verbundene Dritte" zugrunde liegt.

6 Mit Schreiben vom 10.07.2008 reichte die Klägerin der Beklagten ausgefüllte Transfer-Formblätter zur Übertragung von Lizenzen der G.. Holding GmbH auf die G.. ein. Die G.. Holding GmbH hatte am 29.09.2003 einen M..-Business-Vertrag mit der Beklagten abgeschlossen. In dem Transfer-Formular strich die Klägerin den Passus händisch durch, nach dem die G.. Holding GmbH zusichere, dass der Übertragung der Lizenzen kein Weiterverkauf an nicht verbunden Dritte zugrunde liege. Die Bearbeitung dieser Übertragung wurde aufgrund der Streichungen im Formblatt mit Schreiben vom 20.11.2008 von der Beklagten zurückgewiesen (Anlagenkonvolut K 13).

7 Mit Schreiben vom 14.04.2008 übersandte die Klägerin der Beklagten Formblätter zur Übertragung mehrerer Lizenzen der L..W.. GmbH & Co. KG, der Sch.. GmbH, der E..A.. GmbH, des Kreises Borken, der B..M.. GmbH & Co. OHG sowie der G.. Holding GmbH auf die P.. Unternehmensberatung GmbH unter der Nutzung der Formblätter Stand März 2004. Die Beklagte lehnte die Bearbeitung am 26.05.2008 gegenüber der G.. Holding GmbH unter Hinweis auf das veraltete Formblatt ab (Anlage K 16). Mit Schreiben vom 10.07.2008 zeigte die Klägerin der Beklagte die Übertragungen erneut unter Verwendung des neuen Formulars Stand April 2008 an (Anlagenkonvolut K 17), worauf die Beklagte bislang nicht reagiert hat.

8 Ferner wies die Beklagte die Bearbeitung eines Transfer-Antrags der Klägerin vom 02.02.2009 (Anlage K 19) hinsichtlich der Übertragung einer Lizenz der E..A.. GmbH an die K..C.. GmbH u.a. auch deswegen zurück, weil der Übertragung eine kommerzielle Weiterveräußerung zugrunde lag, wie aus der Mitteilung der Beklagten vom 28.05.2009 (Anlage K 18) an die E..A.. GmbH erkennbar werde.

9 Am 15.01.2009 zeigte die Klägerin einige von der Beklagten nicht bearbeitete Übertragungen erneut an (Anlage K 20, Anlagenkonvolut K 21). Die den Lizenzen zugrunde liegenden M.. Select-Verträge (Anlagen K 22 bis K 27) stammten aus den Jahren 2001 bis 2003. Auf den eingereichten Formblättern hatte die Klägerin händisch den Passus gestrichen, durch den der kommerziellen Weiterverkauf ausgeschlossen wurde. Die Bearbeitung wurde durch undatiertes Schreiben der Beklagten (Anlage K 28) wegen der Streichungen in den Formblättern zurückgewiesen.

10 Die Klägerin trägt vor:

11 Die Beklagte habe zu Unrecht die Bearbeitung der Lizenzübertragungsformulare verweigert. Sie, die Klägerin, passe die Formblätter der Beklagten durch händische Streichungen an, damit sie mit den jeweils zugrunde liegenden ursprünglichen Lizenzbedingungen, die zwischen der Beklagten und dem übertragenden Unternehmen bei Lizenzeinräumung vereinbart worden seien, übereinstimmten. Die ursprünglichen M..-Select Lizenzverträge (vgl. Anlagen K 22 - K 27) hätten kein Verbot einer kommerziellen Weiterveräußerung enthalten. Sie, die Klägerin, habe daher bei Anzeige der Lizenztransfers gegenüber der Beklagten diejenige Klausel in den aktuellen Übertragungsformblättern gestrichen, durch die durch den übertragenden Lizenznehmer zugesichert werden müsse, dass der Übertragung keine kommerzielle Weiterveräußerung zugrunde liege. Gleiches gelte für die Klausel, die ein unbeschränktes Überprüfungsrecht der Beklagten betreffend die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen etc. durch den Lizenznehmer enthalte. Ein solches Überprüfungsrecht der Beklagten sei in den ursprünglichen Lizenzverträgen nur zeitlich begrenzt für ein Jahr vorgesehen.

12 Auch habe die Klägerin keine falschen Angaben in den Transfer-Formularen gemacht, die zu einer Zurückweisung der Bearbeitung durch die Beklagten berechtigt hätten. Das Formular sei teilweise nicht eindeutig formuliert. Was die Transferformulare betreffend die Lycos Unternehmensgruppe angehe, in denen die Klägerin als Grund der Übertragung deren Liquidation angegeben habe, sei ihr in der Tat ein Fehler unterlaufen, den sie gegenüber der Beklagten schon angezeigt habe. Soweit die Übertragung von separaten Update-Lizenzen in Frage gestanden habe, besäßen die jeweiligen Übertragungsempfänger bereits die Nutzungsrechte an der zugrunde liegenden Betriebssystemlizenz.

13 Schließlich dürfe die Weiterveräußerung von Computerprogrammen schon grundsätzlich nicht von der Zustimmung der Beklagten abhängig gemacht werden. Denn eine solche vertragliche Beschränkung stehe im Widerspruch zum Leitbild des Kaufvertrags und stelle daher eine unwirksame Geschäftsbedingung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB dar. Urheberrechtlich werde die Verkehrsfähigkeit von Computerprogrammen durch den Erschöpfungsgrundsatz aus § 69c Nr. 3 S.2 UrhG abgesichert. Eine vertragliche Vereinbarung, nach der der kommerzielle Weiterverkauf untersagt werde, stelle außerdem eine kartellrechtswidrige und damit nichtige Beschränkung des Wettbewerbs dar.

14 Indem die Beklagte die Lizenztransfers der Klägerin aufgrund der Änderungen nicht bearbeite und ihre Gründe dafür den Lizenznehmern, also den Kunden der Klägerin, mitteile, beeinträchtige sie die Klägerin in ihrer Geschäftspraxis zielgerichtet und erheblich im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG . Die Beklagte erwecke durch die Zurückweisung der durch die Klägerin ausgefüllten Formblätter gegenüber den Lizenznehmern den - falschen - Eindruck, die Übertragung der Computerprogramme setze ihre Zustimmung voraus bzw. könne nicht wirksam vorgenommen werde und die vorgenommenen Streichungen der Klägerin in den Formblättern seien unzulässig. Damit impliziere sie, dass das Angebot der Klägerin mit einem Makel behaftet sei. Dadurch behindere sie bewusst und zielgerichtet den Handel mit gebrauchter Software und dränge sie, die Klägerin, als Konkurrenz aus dem Markt.

15 Außerdem liege in der einseitigen Auferlegung von Veräußerungsverboten ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte gem. §§ 19, 20 GWB vor. Diese habe auf dem Markt der Betriebssystemsoftware sowie Bürosoftware eine quasi-monopolistische und im Verhältnis zu den Mitbewerbern überragende Marktstellung. Durch die Untersagung des Weiterverkaufs benachteilige die Beklagte die Ersterwerber der Software (durch die fehlende Möglichkeit zur Liquidation des Restwerts) und auch die potentiellen Zweiterwerber. Die künstliche Verknappung des Markts stelle gleichzeitig eine Behinderung der Klägerin als Mitbewerberin in der Veräußerung gebrauchter Software dar.

16 Die Tätigkeit der Klägerin verstoße nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil es sich bei der Prüfung und Durchführung von Rechtsübertragungen lediglich um eine nach § 5 RBerG erlaubte Tätigkeit handele. Außerdem handele es sich um einfach strukturierte rechtliche Fragestellungen, die nach dem Zweck des Gesetzes freigestellt werden müssten.

17 Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

18 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

19 die von der Klägerin mitgeteilten Übertragungen von zeitlich unbeschränkten Lizenzen an Computerprogrammprodukten der Beklagten gegenüber den Kunden der Klägerin allein deshalb zurückzuweisen, weil

20 a) zur Mitteilung der Übertragung nicht die jeweils aktuelle Fassung des von der Beklagten zu diesem Zweck vorgegebenen Formblatts verwendet wurde und/oder

21 hilfsweise:

22 zur Mitteilung der Übertragung nicht die jeweils aktuelle Fassung des von der Beklagten zu diesem Zweck vorgegebenen Formblatts verwendet wurde, soweit das bei der Mitteilung verwendete Formblatt aus einer Zeit stammt, aus der auch die zur Übertragung mitgeteilte Lizenz stammt

23 und/oder

24 b) in dem zur Mitteilung der Übertragung verwendeten Formblatt Passagen gestrichen wurden, insbesondere soweit sich die Streichung im Formblatt auf die Zusicherung bezieht, dass kein Weiterverkauf an nicht verbundene Dritte vorliegt;

25 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den vorstehend unter 1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entsteht.

26 Der Beklagte beantragt,

27 die Klage abzuweisen.

28 Der Beklagte trägt vor:

29 Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, da die geltend gemachten Ansprüche sich auf die Bearbeitung von Übertragungsanzeigen im Rahmen bestehender Lizenzverträge richteten. Diese die Beklagte treffende Vertragspflicht könne nur von den jeweiligen Lizenznehmern der Volumenlizenzverträge geltend gemacht werden.

30 Daher sei das Landgericht Hamburg auch nicht örtlich zuständig. Die mit den aktivlegitimierten Lizenznehmern aus verschiedenen Ländern abgeschlossenen Volumenlizenzverträge der Beklagten sähen eine Gerichtsstandvereinbarung und Rechtswahl für Irland vor.

31 Die Antragsfassungen seien zu beanstanden. Denn der Antrag zu 1.a) führe dazu, dass sich die Klägerin auch bei zukünftig verbesserten Formularen nicht auf diese verweisen lassen müsse und der Beklagten ein im Einzelfall sinnvolles Verhalten (nämlich der Verweis auf ein passendes Formular) untersagt werde. Der Antrag zu 1. b) sei zu weit gefasst, da er jede Zurückweisung wegen einer Streichung umfasse, auch wenn diese im Einzelfall inhaltlich unberechtigt sei.

32 Die Beklagte habe die Bearbeitung der durch die Klägerin ausgefüllten Transferformulare zu Recht zurückgewiesen. Sie verweigere nämlich nicht generell ihre Zustimmung für jede kommerzielle Übertragung an Dritte. Eine abschließende Entscheidung über die Zustimmung könne aber erst dann getroffen werden, wenn der Beklagten alle relevanten Informationen wahrheitsgemäß vorlägen. Dies sei bei den Übertragungsanzeigen der Klägerin nicht der Fall gewesen, weil diese teilweise unrichtige bzw. widersprüchliche Angaben in den Formblättern vorgenommen habe. So kreuze die Klägerin auf den streitgegenständlichen Formblättern einerseits an, dass Grund der Übertragung ein zustimmungsfreier Unternehmenskauf bzw. eine Umstrukturierung sei, streiche andererseits aber den Passus, durch den der Kunde gewährleiste, die Lizenzen nicht an nicht verbundene Dritte weiterzuveräußern. Hinsichtlich der Lizenzübertragung der Firma L..E.. GmbH habe die Beklagte fälschlicherweise angegeben, diese befinde sich in der Liquidation. Ferner habe die Klägerin mindestens zwei Übertragungsformulare betreffend die - seitens der Klägerin untersagte - Übertragung von isolierten Upgrade-Lizenzen ohne Basis-Lizenz eingereicht, die aber gleichzeitig fälschlicherweise die Zusicherung der betreffenden Lizenznehmer enthalten hätten, dass keine isolierten Upgrade-Lizenzen verkauft würden. Schließlich habe die Klägerin in sämtlichen Übertragungsformularen den sachlich berechtigten Überprüfungsvorbehalt der Beklagten („M.. behält sich das Recht vor, die Einhaltung der Nutzungs- und Übertragungsbeschränkungen durch den Übertragungsempfänger zu überprüfen") gestrichen, was allein bereits eine Zurückweisung des Transfer-Antrags rechtfertige.

33 Nach Auffassung der Klägerin sei die Zustimmung der Beklagten zur Lizenzübertragung zudem überhaupt nicht erforderlich, so dass es - unterstellte man diese Auffassung als richtig - ohnehin keine Rolle spiele, ob die Beklagte die Transferformulare bearbeite oder nicht. Deshalb müsse es der Beklagten dann auch freistehen, die Zustimmungserklärung unter einer Bedingung abzugeben.

34 Richtigerweise sei aber nach der herrschenden Rechtsprechung eine Zustimmung des Rechteinhabers zur Übertragung erforderlich, wenn es - wie hier - um die Übertragung reiner Nutzungsrechte gehe. Auf die Frage, unter welchen Umständen Nutzungsrechte an Computerprogramme an Dritte ohne Zustimmung des Rechteinhabers weiterübertragen werden könnten, komme es hier schon deshalb nicht an, da allein Lizenznehmern, nicht aber der Klägerin, derartige Ansprüche zustehen würden.

35 Schließlich werde dem Unterlassungsanspruch einredeweise (§ 823 Abs. 2 BGB) entgegen gehalten, dass die Klägerin selbst durch die geschäftsmäßige Abwicklung von Lizenztransfers gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße, da sie den Lizenznehmer bei der Lizenzübertragung in rechtlicher Hinsicht unterstütze, nicht aber in eigenem Namen die Software an- und wieder verkaufe. Dass sie dabei rechtsberatend tätig werde, ergebe sich daraus, dass sie die schwierigen Fragen der rechtlichen Zulässigkeit der Übertragung selbst prüfe, die Formblätter im Namen der Lizenznehmer ausfülle und rechtliche Ausführungen zu der Übertragung im Namen der Lizenznehmer und der Lizenzempfänger mache (vgl. Anlage K 20). Jedenfalls fehle der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, mit der ihr eine rechtswidrige Betätigung ermöglicht werden solle.

36 Ergänzend wird für den Tatbestand auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.04.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

37 Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

38 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist für die hier geltend gemachten wettbewerbs- und kartellrechtlichen Ansprüche am Sitz der Klägerin, also am Ort des Eintritts der behaupteten Rechtsverletzung, begründet.

39 Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin liegt ebenfalls vor. Es ist nicht deshalb zu verneinen, weil - wie die Beklagte vorträgt - mit der Klage die Behinderung bei einer Tätigkeit gerügt würde, die die Klägerin aus Rechtsgründen, nämlich wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, gar nicht ausüben dürfte. Ob die Klägerin bei ihrer geschäftlichen Tätigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt, ist eine materiell-rechtliche Frage, die in keinem Zusammenhang mit dem hier beanstandeten Verhalten der Beklagten steht und daher das schutzwürdige Interesse der Klägerin an dem begehrten Urteil nicht ausräumt.

II.

40 Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu, es zu unterlassen, die von der Klägerin mitgeteilten Übertragungen von zeitlich unbeschränkten Lizenzen an Computerprogrammprodukten der Beklagten gegenüber den Kunden der Klägerin allein deshalb zurückzuweisen,

41 weil zur Mitteilung der Übertragung nicht die jeweils aktuelle Fassung des von der Beklagten zu diesem Zweck vorgegebenen Formblatts verwendet wurde (Antrag zu Ziffer 1. a)) oder

42 weil in dem zur Mitteilung der Übertragung verwendeten Formblatt Passagen gestrichen wurden, insbesondere soweit sich die Streichung im Formblatt auf die Zusicherung bezieht, dass kein Weiterverkauf an nicht verbundene Dritte vorliegt (Antrag zu Ziffer 1. b)). In der Zurückweisung der Bearbeitung aus diesen Gründen liegt eine unlautere Mitbewerberbehinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG, die entsprechende Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte, wie tenoriert, aus §§ 8, 3, 4 Nr. 10 UWG begründet.

43 1. Aktivlegitimation

44 Die Klägerin macht wettbewerbs- und kartellrechtliche Ansprüche gegen die Beklagte auf Unterlassung vermeintlich rechtsverletzender Handlungen geltend. Dass zwischen den Parteien ein Wettbewerbsverhältnis hinsichtlich des Vertriebs sogenannter gebrauchter Software besteht, steht auch zwischen den Parteien nicht in Frage. Für entsprechende wettbewerbsrechtliche Ansprüche ist die Klägerin daher aktivlegitimiert.

45 2. Antragsfassung

46 Die Klägerin wendet sich ausweislich der Klagbegründung und der Klaganträge gegen die Zurückweisung der Bearbeitung der Transferformblätter allein aus den in den Anträgen genannten (formalen) Gründen. Nicht dagegen soll - jedenfalls in diesem Rechtsstreit - eine Zurückweisung aus anderen (inhaltlichen) Gründen beanstandet werden. Durch die Anträge soll der Beklagten also weder eine bestimmte Art und Weise der Bearbeitung noch eine Bearbeitung überhaupt vorgeschrieben werden.

47 3. Gezielte Behinderung

48 Die Klägerin stützt ihre Unterlassungsansprüche auf Wettbewerbsrecht und auf Kartellrecht. Da § 4 Nr. 10 UWG und §§ 19, 20 GWB nebeneinander anwendbar sind, ist die erkennende Kammer nicht an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge gebunden, solange die Klägerin - wie hier - eine solche nicht vorgibt.

49 Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH GRUR 2001, 1061 - Mitwohnzentrale.de ). Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung jedenfalls dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (vgl. BGHZ 171, 73 - Außendienstmitarbeiter; BGH a.a.O. - Mitwohnzentrale; BGH GRUR 2004, 877 - Werbeblocker). Ein absichtliches Handeln oder eine positive Kenntnis der Behinderung wird nicht vorausgesetzt. Erfasst werden vielmehr auch Maßnahmen, die bei objektiver Betrachtung unmittelbar auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeit eines Mitbewerbers gerichtet sind ("objektive Finalität"; vgl. Köhler, in Hefermehl u.a., UWG, § 4 Rn. 10.10).

a)

50 Eine Behinderung der Klägerin durch die Zurückweisung der Bearbeitung der Transfer-Anträge liegt vor, denn der Vertrieb der gebrauchten Software durch die Klägerin wird hierdurch erheblich erschwert.

51 Indem die Beklagte die Bearbeitung der Transfer-Anträge aus rein formalen Gründen, nämlich wegen der Verwendung veralteter Transfer-Anträge oder wegen Streichungen von Passagen in den Transfer-Anträgen, zurückgewiesen hat, wird bei den Kunden der Klägerin der Eindruck erweckt, die Übertragung der Computerprogramme sei durch die Klägerin nicht wirksam bzw. nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Hierdurch wird die wettbewerbliche Entfaltung der Klägerin, deren Geschäft gerade auf dem fachkundigen Weiterverkauf von gebrauchten Lizenzen beruht, beeinträchtigt. Denn dieses Vertriebshindernis führt nicht nur zu einer Verlängerung des Transfervorgangs, sondern auch zu einer erheblichen Verunsicherung der Kunden der Klägerin hinsichtlich ihrer Leistungen mit der Gefahr, dass die Kunden deshalb von einem Vertragsschluss mit der Klägerin Abstand nehmen.

b)

52 Die Zurückweisung der Bearbeitung ist unlauter. Denn sie kann nur den Zweck haben, den Vertrieb von gebrauchter Software durch die Klägerin zu behindern und zu erschweren. Eine solche Zweckrichtung kann immer dann angenommen werden, wenn - wie hier - kein sachlicher Grund für die Maßnahme erkennbar ist (vgl. OLG München NJW-RR 1998, 984, 985; OLG Dresden NJWE-WettbR 1999, 133, 136; OLG Düsseldorf GRUR 2001, 247, 250).

53 Allein die Verwendung veralteter Transferformulare oder die Streichung von Passagen in den aktuellen Transferformularen rechtfertigen eine Zurückweisung der Bearbeitung der Anträge nicht.

54 aa) Antrag zu Ziffer 1 a)

55 Die Zurückweisung der Bearbeitung der Transfer-Formblätter ist nicht deshalb sachlich gerechtfertigt, weil die Klägerin nicht dem derzeitigen Vertragsstand entsprechende („veraltete") Transferformulare verwendet hat.

56 Die Parteien haben übereinstimmend vorgetragen, dass die Beklagte ihre Lizenzverträge in den letzten Jahren beständig verändert und die Transfer-Formulare an die geänderten Vertragsbestimmungen inhaltlich angepasst hat. Aktuelle, an die jeweils früher verwendeten Lizenzverträge angepasste Transferformulare existieren bislang - unstreitig - noch nicht. Hieraus ergibt sich, dass die aktuellen Transfer-Formulare, die mit dem aktuellen Lizenzvertrag abgeglichen sind, inhaltlich nicht bzw. nur teilweise mit den Bedingungen früherer Lizenzverträge übereinstimmen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin für die Anzeige des Lizenztransfers diejenigen Transfer-Formulare verwendet, die inhaltlich zu den zu übertragenden „Alt"-Lizenzverträgen passen. Diese Formulare sind jedenfalls für die betroffenen Verträge (mit Ausnahme von möglichen Gesetzesänderungen o.ä.) nicht veraltet. Eine inhaltliche Bearbeitung dieser Formulare sollte der Beklagten, der die Vertragsbedingungen ihrer „Alt"-Verträge bekannt sein sollten, auch ohne weiteres möglich sein. Selbst wenn die Verwendung und Bearbeitung eines einheitlichen (aktuellen) Formblatts für sämtliche Übertragungen angesichts der Masse an bestehenden Lizenzverträgen zur Gleichbehandlung aller Kunden grundsätzlich zweckmäßig ist, muss dieses Interesse der Beklagten an einer zügigen und gleichen Bearbeitung der Übertragungsformulare hinter dem Interesse der Klägerin zurückstehen, ihren Kunden deren ursprüngliche vertragliche Rechte aus den Lizenzverträgen zu erhalten. Es wurden der erkennenden Kammer durch die Beklagte auch keine sonstigen tragefähigen Gründe vorgetragen, warum die Zurückweisung der Bearbeitung solcher Transfer-Formblätter als veraltet gerechtfertigt sein könnte. Nach all dem ist kein sachlicher Grund für die Zurückweisung der Bearbeitung durch die Beklagte allein wegen Verwendung eines nicht dem derzeitigen Vertragsstand entsprechenden („veralteten") Transfer-Formulars ersichtlich.

57 bb) Antrag zu Ziffer 1. b)

58 Ein sachlicher Grund für die Zurückweisung der Bearbeitung liegt auch nicht darin, dass die Klägerin bestimmte Passagen in dem zur Anzeige des Transfers verwendeten Formblatt gestrichen hat.

59 Wie oben bereits dargestellt, sind die Transfer-Formulare der Beklagten in den letzten Jahren beständig an die sich ändernden Lizenzvertragsbedingungen angepasst worden. Hieraus ergibt sich, dass die Anforderungen der aktuellen Transfer-Formblätter von den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen teilweise abweichen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Klägerin in den aktuellen Formblättern Streichungen vornimmt, um diese inhaltlich an die Bedingungen der ursprünglichen Lizenzverträge anzupassen. Eine andere Möglichkeit hat die Klägerin nicht, wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte andererseits auch die Bearbeitung nicht aktueller, aber zu den Lizenzverträgen inhaltlich „passender" Formblätter zurückweist. Nur weil das Transfer-Formblatt Streichungen enthält, ist eine Zurückweisung der Bearbeitung durch die Beklagte daher sachlich nicht gerechtfertigt. Zwar besteht grundsätzlich - wie oben bereits dargestellt - ein berechtigtes Interesse der Beklagten, vereinheitlichte Formulare zu verwenden. Dieses Interesse muss aber hinter dem vorrangigen Interesse der Klägerin am Erhalt des vertraglichen Bestands der zu übertragenden Lizenzverträge zurücktreten. Es ist für die Beklagte auch durchaus zumutbar, die vorgenommenen Streichungen inhaltlich auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und, je nach Ergebnis, die Bearbeitung des Transfer-Antrages vorzunehmen oder diesen unter Angabe der inhaltlichen Gründe zurückzuweisen.

60 Inwieweit die Beklagte - wie vorgetragen - in Einzelfällen die Bearbeitung der Formblätter tatsächlich aus inhaltlichen Gründen (z.B. wegen widersprüchlicher/unrichtiger Angaben oder wegen (lizenz-) vertragswidriger Streichung bestimmter Bedingungen) zu Recht vorgenommen hat, ist hier nicht zu überprüfen, da es nur um die - aus Anlage K 28 beispielhaft ersichtliche - Zurückweisung der Bearbeitung allein wegen der Streichungen geht.

61 Ein sachlicher Grund für die Zurückweisung der Bearbeitung läge auch dann nicht vor, wenn eine Zustimmung für den Transfer der Lizenz - wie von der Klägerin vorgetragen - entgegen der vertraglichen Bestimmungen nicht erforderlich wäre und die entsprechenden Klauseln unwirksam wären. Der Einwand der Beklagten, es müsse ihr in diesem Fall freistehen, weitere Bedingungen für den Transfer von Lizenzen aufzustellen, greift nicht durch. Denn selbst wenn es keiner Zustimmung zum Transfer bedürfte, ist für das Verhalten der Beklagten kein sachlicher Grund ersichtlich. Denn sie verhält sich widersprüchlich, wenn sie einerseits vertraglich einen Transfer nur mit Zustimmung vorsieht, andererseits aber die Erforderlichkeit der Zustimmung in Abrede stellt und diese dann wiederum durch Zurückweisung der Bearbeitung versagt. Gerade durch das Verhalten der Beklagten wird - unabhängig von einer möglichen Unwirksamkeit der Zustimmungsklausel - der Eindruck erweckt, die vertraglichen Verpflichtungen bestünden und sie würden durch die Klägerin nicht erfüllt. Außerdem wäre die Beklagte auch im Fall der Unwirksamkeit der Zustimmungsklausel jedenfalls zur Bearbeitung der seit 2001 in den Standardverträgen (z.B. Anlage K 3) verankerten notwendigen schriftlichen Bestätigung verschiedener Angaben zum Lizenztransfer durch das übertragende Unternehmen verpflichtet. Durch die Zurückweisung der Transferanzeige versagt die Beklagte ihren jeweiligen Unternehmenskunden jedenfalls die Erfüllung dieser vertraglichen Pflicht.

62 Von dem Unterlassungsanspruch ist auch die mit dem „insbesondere"-Antrag („...insbesondere soweit sich die Streichung im Formblatt auf die Zusicherung bezieht, dass kein Weiterverkauf an nicht verbundene Dritte vorliegt") angegriffene konkretisierte Verletzungsform umfasst. Die Streichung des in den aktuellen Transfer-Formularen alternativlos vorgesehenen Passus, dass der Übertragende schriftlich gewährleisten muss, dass er die Lizenzen nicht zum Weiterverkauf an nicht verbundene Dritte überträgt, rechtfertigt als alleiniger formaler Grund ebenso wenig die Zurückweisung der Bearbeitung durch die Beklagte, wie die Vornahme anderer Streichungen im Transferformular. Davon unabhängig zu beurteilen ist die Frage, inwieweit im jeweils konkreten Fall ein triftiger inhaltlicher Grund für die Versagung der Zustimmung vorliegen könnte. Generell ist jedenfalls die Lizenzübertragung an einen nicht verbundenen Dritten aufgrund der in Frage stehenden Volumenlizenzverträge (die alle aus den Jahren vor 2007 stammen) mit schriftlicher Zustimmung der Beklagten erlaubt; sie kann daher nicht nachträglich von der Beklagten wieder generell untersagt werden.

c)

63 Das Unterlassungsbegehren ist auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich (§§ 823 Abs. 2, 3 RDG), weil möglicherweise die Klägerin mit ihrer Betätigung gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstößt. Dieser Einwand, der dem Einwand der „unclean hands" nahekommt, ist, wenn nicht generell (so Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, §11 Rn. 2.39), so zumindest dann von vornherein unbeachtlich, wenn Interessen der Allgemeinheit oder Dritter berührt sind (Köhler a.a.O. m.w.N. zur Rechtsprechung). Das ist hier bei einem Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, welches auch den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, der Fall. Abgesehen davon spricht einiges dafür, einen derartigen Einwand im Unterlassungsprozess überhaupt nicht zuzulassen, weil wirklich schutzwürdige Interesse der Beklagten (sollte überhaupt eine entsprechende Aktivlegitimation bestehen) bereits durch Widerklage oder separate klageweise Beanstandung des Verstoßes gewahrt werden können.

III.

64 Die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ist zulässig (§ 256 ZPO) und begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gem. § 9 UWG zu, weil den Beklagten ein schuldhafter Wettbewerbsverstoß zur Last fällt.

IV.

65 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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