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3 U 140/08•Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2010-05-06, 3 U 140/08
3 U 140/08Obergericht / III. Zivilkammer06.05.2010
1. An das Erfordernis der Gleichartigkeit, wonach es sich um einen gleichartigen Unternehmen zugänglichen Geschäftsverkehr handeln muss (§ 20 Abs. 1 GWB), dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere ist nicht erforderlich, dass die zu vergleichenden Unternehmen untereinander in einer aktuellen oder potentiellen Wettbewerbsbeziehung stehen.(Rn.96) 2. Unter der Behinderung eines anderen Unternehmens i.S.d. § 20 Abs. 1 GWB ist in einem rein objektiven Sinne jede Beeinträchtigung seiner Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb zu verstehen, gleichgültig, ob dabei wettbewerbsfremde oder in sonstiger Weise anfechtbare Mittel angewendet werden.(Rn.107) 3. Wenn ein Verlag für Telefon- und Branchenbücher für die durch Werbeagenturen erteilten Anzeigenaufträge ausnahmslos die in der Agenturpreisliste vermerkten Preise gelten lässt, kann eine unbillige Behinderung darin liegen, dass die Agenturpreislisten einzelnen Werbeagenturen nur mit zeitlicher Verzögerung zur Verfügung gestellt werden.(Rn.108)
Entscheidungsdatum: 2010-05-06
Aktenzeichen: 3 U 140/08
ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2010:0506.3U140.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 20 Abs 1 Alt 1 GWB, § 20 Abs 1 Alt 2 GWB
An das Erfordernis der Gleichartigkeit, wonach es sich um einen gleichartigen Unternehmen zugänglichen Geschäftsverkehr handeln muss (§ 20 Abs. 1 GWB), dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere ist nicht erforderlich, dass die zu vergleichenden Unternehmen untereinander in einer aktuellen oder potentiellen Wettbewerbsbeziehung stehen.(Rn.96)
Unter der Behinderung eines anderen Unternehmens i.S.d. § 20 Abs. 1 GWB ist in einem rein objektiven Sinne jede Beeinträchtigung seiner Betätigungsmöglichkeiten im Wettbewerb zu verstehen, gleichgültig, ob dabei wettbewerbsfremde oder in sonstiger Weise anfechtbare Mittel angewendet werden.(Rn.107)
Wenn ein Verlag für Telefon- und Branchenbücher für die durch Werbeagenturen erteilten Anzeigenaufträge ausnahmslos die in der Agenturpreisliste vermerkten Preise gelten lässt, kann eine unbillige Behinderung darin liegen, dass die Agenturpreislisten einzelnen Werbeagenturen nur mit zeitlicher Verzögerung zur Verfügung gestellt werden.(Rn.108)
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