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409 O 83/09•LG Hamburg 9. Kammer für Handelssachen, 2010-02-04, 409 O 83/09
409 O 83/09Kantonsgericht04.02.2010
1. § 44 Abs. 1 S. 1 BörsG ist keiner teleologischen Reduktion dahin zugänglich, dass auf die Anleger die nach Ablauf der 6-Monats-Frist, jedoch auf Basis des gleichen Verkaufsprospekts wie andere Anleger Wertpapiere bzw. Anteile originär gezeichnet haben, die 6-Monats-Frist nicht anspruchsausschließend wirkt. Sie findet im Gesetzeswortlaut, der nicht zwischen Erst- und Zweiterwerbern unterscheidet keine Stütze (Rn.80) . 2. Außerdem macht das am 31. Juli 2009 in Kraft getretene Schuldverschreibungsgesetz den Willen des Gesetzgebers deutlich, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG keine anfängliche unbewusste Gesetzeslücke insoweit enthält, als er auch auf späte Erstzeichner Anwendung findet, da der Gesetzgeber andernfalls den Tatbestand der Prospekthaftung nach dem Verkaufsprospektgesetz im Zusammenhang mit dem Schuldverschreibungsgesetz geändert hätte, falls er dies gewollt hätte (Rn.80) . 3. Ein Anleger, der sich über einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag an einem geschlossenen Fonds beteiligt hat (hier: Beitritt zu einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft) hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von der Einlageverpflichtung aus der Beitrittserklärung nach den Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung gemäß §§ 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 249 ff. BGB. Die Grundsätze der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung finden neben der spezialgesetzlichen Regelung des Verkaufsprospektgesetzes keine Anwendung (Rn.83) (Rn.84) . Verfahrensgang nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 9 U 33/10
Entscheidungsdatum: 2010-02-04
Aktenzeichen: 409 O 83/09
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0204.409O83.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 44 Abs 1 S 1 BörsG, § 13 VerkaufsprospektG, § 1 SchVerschrG, §§ 1ff SchVerschrG, § 241 Abs 2 BGB ... mehr
§ 44 Abs. 1 S. 1 BörsG ist keiner teleologischen Reduktion dahin zugänglich, dass auf die Anleger die nach Ablauf der 6-Monats-Frist, jedoch auf Basis des gleichen Verkaufsprospekts wie andere Anleger Wertpapiere bzw. Anteile originär gezeichnet haben, die 6-Monats-Frist nicht anspruchsausschließend wirkt. Sie findet im Gesetzeswortlaut, der nicht zwischen Erst- und Zweiterwerbern unterscheidet keine Stütze (Rn.80) .
Außerdem macht das am 31. Juli 2009 in Kraft getretene Schuldverschreibungsgesetz den Willen des Gesetzgebers deutlich, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG keine anfängliche unbewusste Gesetzeslücke insoweit enthält, als er auch auf späte Erstzeichner Anwendung findet, da der Gesetzgeber andernfalls den Tatbestand der Prospekthaftung nach dem Verkaufsprospektgesetz im Zusammenhang mit dem Schuldverschreibungsgesetz geändert hätte, falls er dies gewollt hätte (Rn.80) .
Ein Anleger, der sich über einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag an einem geschlossenen Fonds beteiligt hat (hier: Beitritt zu einer Schiffsbeteiligungsgesellschaft) hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von der Einlageverpflichtung aus der Beitrittserklärung nach den Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung gemäß §§ 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 249 ff. BGB. Die Grundsätze der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung finden neben der spezialgesetzlichen Regelung des Verkaufsprospektgesetzes keine Anwendung (Rn.83) (Rn.84) .
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 9 U 33/10
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 150.000,-- (i.B.: Euro einhundertfünfzigtausend) nebst Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat seit dem 1.2.2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einzahlung einer Beteiligungssumme in Anspruch.
2 Am 3.12.2008 gab Herr H...G...E..., handelnd für die Beklagte, als einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der M.. Verwaltungs GmbH, die als persönlich haftende Gesellschafterin die Geschäfte der Beklagten führt (vgl. Handelsregisterauszüge, Anlage K 2), gegenüber der Klägerin als Treuhänderin das Angebot zum Abschluss eines Treuhand- und Verwaltungsvertrags (vgl. Verkaufs-prospekt der Beteiligungsgesellschaft A.."P.." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 17. September 2007, Anlage K 5 bzw. Anlage B 4, Seiten 88-91) ab und beauftragte die Klägerin mit dem Erwerb von Kommanditbeteiligungen an der Einschifffahrtsgesellschaft A.."P.." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG in Höhe von € 150.000,-- (vgl. Beitrittserklärung vom 3.12.2008, Anlage K 1). Die Klägerin sandte der Beklagten mit Schreiben vom 5.12.2008 (Anlage K 3) eine Kopie der von ihr als Treuhänderin gegengezeichneten Beitrittserklärung (Anlage K 4) zurück. In der Beitrittserklärung (Anlage K 4) heißt es unter anderem (vgl. Seite 1):
3 „Den Beteiligungsbetrag werde ich bis zum 31.01.09 nach Annahme der Beitrittserklärung auf das Mittelverwendungskonto der A.."P.." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG […] einzahlen.“
4 Die Beklagte hat die Beteiligungssumme bis zum heutigen Tag trotz mehrfacher Aufforderungen der Klägerinnen und ihrer Bevollmächtigten nicht auf das Mittel-verwendungskonto der A.."P.." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG bei der B...Landesbank eingezahlt.
5 Die Klägerin trägt vor:
6 Der Anspruch auf Leistung der Beteiligungssumme sowie auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen folge unmittelbar aus der Beitrittserklärung und dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag.
7 Gemäß § 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags sei der Zugang der Annahme-erklärung entbehrlich. Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag sei bereits mit Annahme der Beitrittserklärung durch die Klägerin zustande gekommen.
8 Aus § 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags sei die Beklagte verpflichtet, „die in der Beitrittserklärung übernommene Einlage (…) spätestens 14 Tage nach Auf-forderung durch die Treuhänderin auf das in der Beitrittserklärung angegebene Konto einzuzahlen“.
9 Nachdem die Beklagte die Einzahlung der Beteiligungssumme verweigert habe, sei Klage geboten.
10 Die Klägerin beantragt,
11 wie erkannt.
12 Die Beklagte beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Sie trägt vor:
15 Die Klage sei unbegründet, der geltend gemachte Zahlungsanspruch bestehe nicht.
16 Der Klägerin fehle bereits die Aktivlegitimation (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 31. August 2009, Seiten 6 f., und Schriftsatz vom 30.11.2009, Seiten 2 f.).
17 Darüber hinaus sei der Sachverhaltsvortrag der Klägerin in wesentlichen Punkten falsch bzw. unvollständig. So habe die Klägerin der Beklagten ein Rücktrittsrecht eingeräumt, welches die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 7. April 2009 (Anlage B 9) ausgeübt habe, nachdem ihr ihre darlehensgebenden Banken die Zustimmung zu der Beteiligung an der A.."P.." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG verweigert hätten. Durch die Rücktrittserklärung habe sich das Schuldverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt. Entsprechend könne die Klägerin von der Beklagten nicht die Leistung der Einlage verlangen (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 31. August 2009, Seiten 2 ff., und Schriftsatz vom 30.11.2009, Seiten 3 ff.).
18 Darüber hinaus habe die Beklagte ebenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 7. April 2009 (Anlage B 9) die Anfechtung der Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Die Beklagte sei von der Klägerin dadurch getäuscht worden, dass ihr ein Anschluss-Festchartervertrag ab März 2009 für das Beteiligungsobjekt, die MS "A..P.." als sicher zugesagt worden sei, was sich jedoch als falsch heraus-gestellt haben sollte. Es läge sowohl ein Anfechtungsgrund als auch eine Anfech-tungserklärung vor. Die vertragliche Verpflichtung der Beklagten sei damit rück-wirkend entfallen. Ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte bestehe nicht (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 31. August 2009, Seiten 3 ff. und Seiten 11 f., sowie Schriftsatz vom 30.11.2009, Seiten 6 f.).
19 Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten sei auch nach § 13 VerkaufsProspG i.V.m. § 44 BörsG wegen falscher Prospektangaben ausgeschlossen. Der Prospekt, auf dessen Basis der Beklagten die Schiffsbeteiligung angeboten worden sei, enthalte falsche Angaben über die Vercharterung des Schiffes. Zudem finde sich in den Prospektunterlagen auch keinerlei Hinweis auf die weltweite Finanz- und Wirt-schaftskrise und auch ein entsprechender Nachtrag sei nicht erstellt worden. Die Beklagte habe (deshalb) einen Anspruch nach § 13 VerkaufsProspG i.V.m. § 44 BörsG gegen die Klägerin. Die Beklagte habe hier den Erwerbspreis noch nicht entrichtet. Das Interesse der Klägerin auf Zahlung dieses Betrags sei nach § 242 BGB jedoch nicht schutzwürdig; es gelte der Grundsatz, dass keine Leistung gefordert werden könne, die alsbald zurückzugewähren wäre (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 31. August 2009, Seiten 3 ff. und Seiten 14 ff., sowie Schriftsatz vom 30.11.2009, Seiten 7 f.).
20 Außerdem habe die Beklagte jedenfalls nach den Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung gemäß §§ 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 249 ff. BGB einen Anspruch auf Freistellung von der Einlageverpflichtung aus der Beitrittserklärung. Dieser allgemeine bürgerlich-rechtliche Prospekthaftungs-anspruch bleibe neben dem gesetzlichen Prospekthaftungsanspruch aus § 44 Abs. 1 BörsG anwendbar und auch die weiteren Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 31. August 2009, Seiten 14 ff.).
21 Schließlich stünden der Beklagten gegen die Klägerin auch allgemeine Schadens-ersatzansprüche aus Vertrag sowie wegen grob fahrlässigem oder vorsätzlichem deliktischen Handeln auf Freistellung von der eingegangenen Verbindlichkeit zu. Gemäß § 47 Abs. 2 BörsG blieben diese Ansprüche neben den gesetzlichen Prospekthaftungsnormen unberührt (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 31. August 2009, Seite 16).
22 Die Klägerin erwidert:
23 Sie sei aktivlegitimiert, da sie ihren Anspruch auf Einzahlung der streitgegenständlichen Beteiligungssumme nicht abgetreten habe (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 30. September 2009, Seite 1, und Schriftsatz vom 7.1.2010, Seite 2).
24 Die Beklagte könne nicht von dem mit der Klägerin geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrag zurücktreten, weil ihr die Klägerin einen Rücktrittsvorbehalt nicht eingeräumt habe. Der vertragliche Anspruch der Klägerin auf Einzahlung der Beteiligungssumme bestehe weiterhin (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 30. September 2009, Seiten 3 ff., und Schriftsatz vom 7.1.2010, Seiten 2 ff.).
25 Ebenso wenig sei die Beklagte zur Anfechtung des vorgenannten Rechtsgeschäfts berechtigt, da die Klägerin weder die Beklagte getäuscht habe noch sei der Verkaufsprospekt nebst Nachtrag unrichtig gewesen (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 30. September 2009, Seiten 9 ff., und Schriftsatz vom 7.1.2010, Seite 5).
26 Auch eine Rückabwicklung der Beteiligung wegen etwaiger falscher Angaben im Verkaufsprospekt sei nicht zulässig. Ansprüche aus Prospekthaftung stünden der Beklagten nicht zu. Eine Rückabwicklung der Kommanditbeteiligung wegen etwaiger falscher Angaben im Verkaufsprospekt sei nicht möglich. Etwaige Ansprüche nach dem Verkaufsprospektgesetz (VerkaufsProspG) seien ausgeschlossen, weil diese nicht innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Verkaufsprospekts MS "A..P.." von der Beklagten geltend gemacht worden seien. Zudem würden Ansprüche wegen Prospekthaftung ausscheiden, weil die Angaben im Verkaufs-prospekt MS "A..P.." vom 17. September 2007 (Anlage B 4) sowie im Nachtrag Nr. 1 vom 17.7.2009 zum Anlageobjekt und den Rahmenbedingungen der Kapitalanlage zutreffend und wahrheitsgemäß gewesen seien (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 30. September 2009, Seiten 11 ff., und Schriftsatz vom 7.1.2010, Seiten 5 f.).
27 Die Beklagte könne sich auch nicht aufgrund allgemeiner zivilrechtlicher Prospekt-haftung von ihrer Pflicht zur Leistung der Einlage freizeichnen. Der Beklagten stehe ein Anspruch aus den Grundsätzen allgemeiner zivilrechtlicher Prospekthaftung nicht zu. Die Grundsätze der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung fänden neben der spezialgesetzlichen Regelung des Verkaufsprospektgesetzes keine Anwendung (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 30. September 2009, Seite 15).
28 Auch aus allgemeinen vertraglichen oder deliktischen Haftungsvorschriften stehe der Beklagten kein Recht zu, die Einzahlung der Beteiligungssumme zu verweigern. Es fehle in jedem Fall an dem erforderlichen Verschulden der Klägerin. Zudem seien diese allgemeinen Vorschriften nicht neben den spezialgesetzlichen Normen des Verkaufsprospektgesetzes anwendbar (vgl. im Einzelnen Schriftsatz vom 30. September 2009, Seiten 15 f.).
29 Ergänzend wird für das weitere Vorbringen auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.
30 Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
31 Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß § 4 Ziff. 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags (Seiten 88-91 des Verkaufsprospekts der Beteiligungsgesell-schaft A.."P.." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG vom 17. September 2007, Anlage K 5 bzw. B 4) ein Anspruch auf Zahlung der Einlage in Höhe von € 150.000,-- zu.
32 Die Klägerin ist anspruchsberechtigt.
33 a) Zwischen der Klägerin und der Beklagten ist unstreitig ein Treuhand- und Verwaltungsvertrag zu den Bedingungen des oben genannten Verkaufsprospekts zustande gekommen.
34 Das entsprechende Angebot der Beklagten durch Beitrittserklärung vom 3.12.2008 (Anlage K 1) hat die Klägerin durch Gegenzeichnung des Angebots am 5.12.2008 (Anlage K 4) angenommen. Gemäß § 2 Ziff. 1 Satz 2 des Treuhand- und Verwal-tungsvertrags bedurfte es eines Zugangs der Annahmeerklärung der Klägerin wegen Verzichts der Beklagten darauf gemäß § 151 Satz 1 2. Alt. BGB nicht.
35 b) Der Treuhand- und Verwaltungsvertrag ist auch wirksam.
36 Er ist jedenfalls nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB nichtig. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor. Insbesondere hat die Klägerin die Beklagte nicht durch eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB zur Abgabe der Beitrittserklärung veranlasst.
37 Es fehlt an einer Täuschung.
38 aa) Weder der Verkaufsprospekt noch der Nachtrag Nr. 1 zum Verkaufsprospekt MS "A..P.." (Anlage B 5) enthält falsche Angaben.
39 (a) Aus den Sätzen auf Seite 11 des Verkaufsprospekts unter „Beschäftigung des Schiffes“ „Die aktuelle Festcharter des MS "A..P.." bei U..F..S.. Ltd (UFS) zu einer Brutto-Tagescharterrate i.H.v. USD 11.675 läuft vertragsgemäß am 15. Januar 2008 (+ 45 Tage nach Wahl des Charterers) aus. Im Anschluss wird eine Weiterbeschäftigung von März 2008 bis Ende September 2013 zu einer Brutto-Charterrate i.H.v. USD 12.950 pro Tag, danach i.H.v. USD 12.850 pro Tag kalkuliert.“ und den Sätzen im Nachtrag Nr. 1 vom 17.7.2008 auf Seite 4 unter „Schiff und Charter“ „Das MS "A..P.." wurde planmäßig am 26. September 2007 von der Beteiligungsgesellschaft übernommen. Die Einsatztage in 2007 betrugen 97,25 Tage. Nach der Ende Februar ausgelaufenen Festcharter mit U..F..S.. Ltd. wurde eine zwölfmonatige Anschlussbeschäftigung ab März 2008 zu einer Charterrate i.H.v. USD 13.100 pro Tag — und damit über dem ursprünglich kalkulierten Wert von USD 12.950 pro Tag — mit C..S..A..d..V.. S.A. (CSAV) kontrahiert. Die Befrachtungskommission während dieser Charterperiode beträgt 3,75 % bezogen auf die Tagescharterrate.“ ergibt sich nicht, dass dem Prospekt eine Anschlussfestcharter ab März 2008 von USD 13.000,-- pro Tag über einen Zeitraum von 5 1/2 Jahren bis Ende September 2013 zugrunde gelegen hat und an dieser Kalkulation auch im Nachtrag Nr. 1 festgehalten wurde, wie die Beklagte meint. Von einer Anschlussfestcharter ist weder im Verkaufsprospekt noch im Nachtrag Nr. 1 die Rede, sondern lediglich von einer Anschlussbeschäftigung, die auch durch verschiedene, aufeinanderfolgende Charterverträge erreicht werden kann. Dass diese Kalkulation im Verkaufsprospekt falsch war, behauptet die Beklagte selbst nicht. Der Annahme, dass die Klägerin an der Kalkulation einer Anschlussfestcharter ab März 2008 von USD 13.000,-- pro Tag über einen Zeitraum von 5 1/2 Jahren bis Ende September 2013 auch im Nachtrag Nr. 1 festgehalten habe, steht schon der auch für die Beklagte ersichtliche Umstand entgegen, dass der Nachtrag Nr. 1 nur noch eine zwölfmonatige Anschlussbe-schäftigung ab März 2008 zu einer Charterrate in Höhe von USD 13.100,-- pro Tag nennt.
40 (b) Da der Wortlaut des Prospekts die Deutung einer Anschlussbeschäftigung durch verschiedene, aufeinanderfolgende Charterverträge zulässt, brauchte die Klägerin darauf — entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung — auch nicht eigens hinzuweisen, sodass der Klägerin auch keine Täuschung durch Unterlassen zur Last gelegt werden kann.
41 bb) Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, Herr H... habe den Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten, Herrn E..., noch unmittelbar vor der Zeichnung zugesichert, dass das MS "A..P.." auch nach Auslaufen des Chartervertrags mit der C..S..A..d..V.. S.A. wie prospektiert langfristig verchartert werden werde, eine entsprechende Ver-charterung sei mindestens für die kommenden drei Jahre bereits sichergestellt.
42 Denn in der Beitrittserklärung hat die Beklagte ausdrücklich bestätigt, dass ihr Beitritt ausschließlich aufgrund des ihr ausgehändigten Verkaufsprospekts vom 17. September 2007 und der darin abgedruckten Verträge sowie des Nachtrags Nr. 1 vom 17.7.2008 zum Verkaufsprospekt erfolgt sei und ihr gegenüber keine darüber hinausgehenden oder abweichenden Zusicherungen von Dritten abgegeben worden seien.
43 (a) Diese Bestätigung ist wirksam.
44 Sie verstößt insbesondere nicht gegen die §§ 305 b BGB, da diese gemäß § 310 Abs. 4 BGB auf den vorliegenden zu gewerblichen Zwecken geschlossenen gesellschaftsrechtlichen Vertrag nicht anwendbar sind (vgl. MK-Basedow, BGB, 5. Aufl., § 310 Rz. 86), worauf die Klägerin zutreffend hinweist (Schriftsatz vom 30. September 2009, Seiten 8 f.).
45 Selbst wenn die §§ 305 b BGB anwendbar wären, wäre die Bestätigung wirksam.
46 (aa) Ein Verstoß gegen § 305 b BGB läge nicht vor.
47 Selbst Bestätigungsvorbehalte für Zusagen von Hilfspersonen — wie hier — sind mit der vorgenannten Vorschrift vereinbart (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 305 b Rz. 5). Die vorliegende Bestätigung betrifft jedoch nicht (einmal) die Gültigkeit einer Zusage, sondern (lediglich) die Fiktion einer (negativen) Tatsache.
48 (bb) Ebenso wenig wäre ein Verstoß gegen § 307 BGB anzunehmen.
49 Denn selbst personenbezogene Bestätigungsvorbehalte sind zulässig, soweit sie Zusagen betreffen, die — wie hier — ohne Vertretungsmacht abgegeben worden sind (vgl. BGH NJW 1980, 234; Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 307 Rz. 147). Wenn Herr E... die Zeichnung der Beteiligung tatsächlich davon abhängig machen wollte, dass das Schiff auch nach Auslaufen des Festchartervertrags mit der C..S..A..d..V.. S.A. auf der Basis von Festcharterverträgen prospektgemäß verchartert ist, hätte er dies angesichts der oben wiedergegebenen Bestätigung in der Beitrittserklärung auch durch einen entsprechenden Vermerk in die Beitrittserklärung aufnehmen können.
50 (b) Bei der von der Beklagten behaupteten Zusicherung von Herrn H... handelt es sich um die Zusicherung eines Dritten im Sinne der Beitrittserklärung, da Herr H... unstreitig weder Mitarbeiter der Klägerin ist noch von dieser bevollmächtigt war, Zusagen, wie von der Beklagten behauptet, abzugeben.
51 c) Der aufgrund des wirksamen Treuhand- und Verwaltungsvertrags zugunsten der Klägerin entstandene Anspruch gemäß § 4 Ziff. 1 auf Zahlung der in der Beitritts-erklärung übernommenen Einlage ist nicht sogleich durch Abtretung (gemäß § 398 BGB) auf die A.."P.." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG übergegangen.
52 aa) Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerin und die A.."P.." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG die für eine Abtretung gemäß § 398 BGB erforderlichen Willenserklärungen abgegeben haben.
53 Eine Abtretung, die gemäß § 3 Ziff. 3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags (Seite 88 des Verkaufsprospekts, Anlage K 5 bzw. Anlage B 4) möglich ist, ergibt sich auch nicht daraus, dass in der Beitrittserklärung ausdrücklich vorgesehen ist, dass die Beteiligungssumme direkt auf ein Konto der A.."P.." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG zu überweisen ist. Denn § 362 Abs. 2 BGB lässt es zu, dass (ohne Abtretung) auch an einen Dritten zur Erfüllung geleistet wird. Dadurch wird zugleich der Anspruch der A.."P.." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG gegen die Klägerin auf Einzahlung der Kommanditeinlage (vgl. § 9 Ziff. 5 und 6 des Gesellschaftsvertrags) erfüllt. Die direkte Einzahlung der Treugeberkommanditisten, wie der Beklagten, auf das Konto der A.."P.." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG dient also (nur) der Abkürzung der Leistungswege.
54 bb) Außerdem würde eine Abtretung der Zahlungsansprüche auf Erbringung der übernommenen Einlage gegen den Treugeber an die KG überhaupt keinen Sinn machen, da die KG bereits aufgrund des mit Annahme der Beitrittserklärung zugleich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags (Seiten 79 ff. des Verkaufsprospekts, Anlage B 4) (ebenfalls) einen originären Anspruch gegen die Treugeberkommanditisten auf Zahlung ihrer Einlage gemäß § 9 Ziff. 1 (vgl. auch § 9 Ziff. 2 des Gesellschafts-vertrags) hat, wobei durch die Zahlung der Einlage durch den Treugeberkomman-ditisten auf das Konto der KG sowohl die Einlageverpflichtung des Treugeber-kommanditisten gegenüber der Klägerin aus dem Treuhand- und Verwaltungsvertrag als auch gegenüber der KG aus dem Gesellschaftsvertrag (und die Einlagever-pflichtung der Klägerin gegenüber der KG aus dem Gesellschaftsvertrag) erfüllt wird.
55 Der zugunsten der Klägerin entstandene Anspruch auf Zahlung der in der Beitrittserklärung übernommenen Einlage ist auch nicht durch den von der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 7. April 2009 (Anlage B 9) erklärten Rücktritt nachträglich entfallen.
56 Denn der Beklagten stand auch kein Rücktrittsrecht gemäß § 346 Abs. 1 BGB zu. Die Beklagte hat sich nicht wirksam den Rücktritt vorbehalten.
57 a) Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass Herr H... bei Zeichnung der Beteiligung dem vom Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten, Herrn E..., erbetenen Rücktrittsvorbehalt für den Fall, die finanzierenden Banken der Beteiligung nicht zustimmen sollten, ausdrücklich zugestimmt hat.
58 Denn in der Beitrittserklärung hat die Beklagte ausdrücklich bestätigt, dass ihr Beitritt ausschließlich aufgrund des ihr ausgehändigten Verkaufsprospekts vom 17. September 2007 und der darin abgedruckten Verträge sowie des Nachtrags Nr. 1 vom 17.7.2008 zum Verkaufsprospekts erfolgt sei und ihr gegenüber keine darüber hinausgehenden oder abweichenden Erklärungen von Dritten abgegeben worden seien (vgl. auch § 15 Abs. 2 Satz 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags).
59 Diese Bestätigung ist wirksam (s.o. I. 1. b) bb) (a)). Das gleiche gilt für § 15 Abs. 2 Satz 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags. Die von der Beklagten behauptete Zustimmung stellt die Erklärung eines Dritten im Sinne der Beitrittserklärung dar (vgl. oben I. 1. b) bb) (b)).
60 b) Sollte Herr H... den von der Beklagten behaupteten Rücktrittsvorbehalt der Beklagten tatsächlich zugestimmt haben, würde die Klägerin dies nicht binden.
61 aa) Erklärungen des Herrn H... müsste die Klägerin nicht gegen sich gelten lassen.
62 (a) Die Voraussetzungen des § 164 BGB liegen nicht vor.
63 Herr H... hatte keine Vertretungsmacht, für die Klägerin zu handeln.
64 Er war unstreitig weder gesetzlicher Vertreter noch von der Klägerin bevollmächtigt, Erklärungen, wie von der Beklagten behauptet, abzugeben.
65 (b) Eine Zurechnung nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht scheidet ebenfalls aus.
66 Der Geschäftsgegner wird analog § 173 BGB nicht geschützt, wenn er weiß oder wissen musste, dass der Duldende keine Vollmacht erteilen wollte (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 172 Rzn. 9 und 15). Eine Duldungsvollmacht wird nicht schon dadurch begründet, dass der Vertreter Unterlagen vorlegt (wie z.B. Prospekte), die der Vorbereitung des Vertragsschlusses dienen (vgl. Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 172 Rz. 9).
67 Die Beklagte wusste bzw. musste wissen, dass Herr H... seitens der Klägerin nicht befugt war, ihr gegenüber für die Klägerin rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben. Das musste sich für die Beklagte schon daraus ergeben, dass nicht Herr H... an Ort und Stelle, sondern der Geschäftsführer der Klägerin die Beitritts-erklärung gegenzeichnen musste. Daran ändert sich nichts dadurch, dass Herr H... unstreitig die Streichung des Agios auf der Beitrittserklärung mit seiner Unterschrift versah. Denn dadurch wurde noch kein Verzicht der Klägerin auf das Agio wirksam vereinbart. Vielmehr kam auch dieser Verzicht — für die Beklagte ersichtlich — erst mit Gegenzeichnung der Beitrittserklärung durch den Geschäftsführer der Klägerin zu den gegenüber dem Formular der Beitrittserklärung (handschriftlich) geänderten Bedingungen wirksam zustande.
68 bb) Selbst wenn Herr H... mit Wirkung für die Klägerin dem von der Beklagten angeblich gewünschten Rücktrittsvorbehalt zugestimmt hätte, wäre ein Rücktrittsvorbehalt nicht wirksam vereinbart worden.
69 Eine solche mündliche Vereinbarung wäre wegen Verstoßes gegen das in § 15 Abs. 2 Satz 2 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags enthaltenen Schriftformer-fordernisses unwirksam.
70 (a) Die vorgenannte Regelung ist wirksam.
71 Sie verstößt nicht gegen die §§ 305 b ff. BGB, da diese vorliegend nicht anwendbar sind (s.o. I. 1. b) bb)).
72 (b) Das Schriftformerfordernis wäre auch auf den von der Beklagten behaupteten Rücktrittsvorbehalt anzuwenden.
73 Denn dieser wäre erst mit Annahme der Beitrittserklärung wirksam vereinbart worden. Mit Annahme der Beitrittserklärung kam aber zugleich der Treuhand- und Verwaltungsvertrag, der das Schriftformerfordernis in § 15 Abs. 2 Satz 2 enthält, wirksam zustande.
74 Der Anspruch auf Einzahlung der in der Beitrittserklärung übernommenen Einlage in Höhe von € 150.000,-- ist auch fällig.
75 Unstreitig hat die Klägerin die Beklagte bereits mit Schreiben vom 4.2.2009 (Anlage K 6) zur Einzahlung aufgefordert.
76 Der Geltendmachung dieses Anspruchs steht § 242 BGB unter dem Gesichtspunkt der Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr („dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“, vgl. dazu Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 242 Rz. 52) nicht entgegen.
77 Die Beklagte hat keinen Anspruch nach § 13 VerkaufsProspG i.V.m. § 44 BörsG gegen die Klägerin.
78 a) Voraussetzung für einen solchen Anspruch auf Übernahme der Wertpapiere gegen Erstattung des Erwerbspreises wäre, dass das Erwerbsgeschäft innerhalb der ersten 6 Monate nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland abgeschlossen worden wäre (vgl. § 13 Abs. 1 Ziff. 1 VerkaufsProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG).
79 Diese Voraussetzung liegt hier unstreitig nicht vor. Der Verkaufsprospekt datiert vom 17. September 2007, während die Beitrittserklärung am 5.12.2008 gegengezeichnet wurde. Dementsprechend räumt auch die Beklagte selbst ein, dass sie ihren Anteil erst nach Ablauf der 6-Monats-Frist erworben hat.
80 Eine teleologische Reduktion des § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG dahingehend, dass auf die Anleger, die nach Ablauf der 6-Monats-Frist, jedoch auf Basis des gleichen Verkaufsprospekts wie andere Anleger Wertpapiere bzw. Anteile originär gezeichnet haben, die 6-Monats-Frist nicht anspruchsausschließend wirkt (vgl. Kind, in: Arndt/Voß, VerkaufsProspG, 2008, § 13 Rz. 28), ist abzulehnen. Sie findet im Gesetzeswortlaut, der nicht zwischen Erst- und Zweiterwerbern unterscheidet (vgl. auch Groß, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., BankR VIIII Rz. 433) keine Stütze (vgl. auch Heisterhagen, Deutsches Steuerrecht, 2006, Seiten 759 ff.). Außerdem macht das am 31.7.2009 in Kraft getretene Schuldverschreibungsgesetz (vgl. Anlage K 10) den Willen des Gesetzgebers deutlich, dass § 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG keine anfängliche unbewusste Gesetzeslücke insoweit enthält, als er auch auf späte Erstzeichner Anwendung findet, da der Gesetzgeber andernfalls den Tatbestand der Prospekthaftung nach dem Verkaufsprospektgesetz im Zusammenhang mit dem Schuldverschreibungsgesetz geändert hätte, falls er dies gewollt hätte.
81 b) Außerdem ist die Klägerin nicht Haftungsschuldnerin eines Anspruchs aus Prospekthaftung.
82 Sie ist weder Prospektverantwortliche noch Prospektveranlasserin im Sinne von § 13 Abs. 1 Ziff. 3 VerkaufsProspG i.V.m. § 44 Abs. 1 Ziff. 1, Ziff. 2 BörsG (vgl. dazu Kind, in: Lüdecke/Arndt, Geschlossene Fonds, 5. Aufl., Seiten 142 f.).
83 Die Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von der Einlageverpflichtung aus der Beitrittserklärung nach den Grundsätzen der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung gemäß §§ 311 Abs. 2 und 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 i.V.m. §§ 249 ff. BGB.
84 Die Grundsätze der allgemeinen zivilrechtlichen Prospekthaftung finden neben der spezialgesetzlichen Regelung des Verkaufsprospektgesetzes keine Anwendung (vgl. Keunecke, in: Prospekte im Kapitalmarkt, 2. Aufl., Seite 441).
85 Außerdem wäre die Klägerin schon nicht die Haftungsschuldnerin eines solchen Anspruchs.
86 Auch aus allgemeinen vertraglichen oder deliktischen Haftungsvorschriften steht der Beklagten kein Recht zu, die Einzahlung der Beteiligungssumme zu verweigern.
87 Es fehlt sowohl an einer Pflichtverletzung als auch an einer unerlaubten Handlung.
88 Weder die Angaben im Verkaufsprospekt noch die im Nachtrag Nr. 1 waren fehlerhaft (s.o. I. 1. b) aa)).
89 Zu einer über die Angaben im Verkaufsprospekt und im Nachtrag Nr. 1 hinaus-gehenden Aufklärung der Beklagten vor Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch diese war die Klägerin nicht verpflichtet. Denn es ist davon auszugehen, dass die Beklagte, die gewerblich Beteiligungen an Schiffsfonds anbietet (vgl. Verkaufs-prospekt „Schiffsportfolio II“ der Beklagten vom 18.7.2008, Anlage K 12), über die Entwicklung der Schiffsmärkte, d.h. auch über den Abwärtstrend der Charterraten, ebenso informiert war, wie die Klägerin. Wenn sie gleichwohl Anfang Dezember 2008 (noch) über die Klägerin eine Beteiligung bei der A.."P.." Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG einging, tat sie dies auf eigenes Risiko.
90 Auf angeblich unrichtige Angaben des Herrn H... kann sich die Beklagte nicht berufen (s.o. I. 1. b) bb)).
91 Der Zinsanspruch ergibt sich aus der Beitrittserklärung (Anlage K 1).
92 Danach kann die Klägerin ab Fälligkeit (31.1.2009) Verzugszinsen in Höhe von 1 % pro Monat von der Beklagten beanspruchen.
II.
93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
94 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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