VG Hamburg 10. Kammer, 2010-08-19, 10 K 69/10

10 K 69/10Verwaltungsgericht / Chamber 1019.08.2010

Regest

Zum Verbot der Ausfuhr gebrauchter Fernsehgeräte als Abfall nach Afrika zur Verwertung. Voraussetzungen einer Wiederverwendung.(Rn.6) (Rn.16)

Gesamter Gesetzestext

VG Hamburg 10. Kammer — 10 K 69/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-19

Aktenzeichen: 10 K 69/10

ECLI: ECLI:DE:VGHH:2010:0819.10K69.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 13 S 1 AbfVerbrG 2007, Art 36 Abs 1 Buchst a EGV 1013/2006

Leitsatz

Zum Verbot der Ausfuhr gebrauchter Fernsehgeräte als Abfall nach Afrika zur Verwertung. Voraussetzungen einer Wiederverwendung.(Rn.6) (Rn.16)

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Hinweis : Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 S. 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO).

Gründe

I.

1 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

II.

2 Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens. Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten dem Kläger aufzuerlegen, da er in diesem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Denn der angefochtene Bescheid vom 08.07.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.11.2009 ist nach der im Rahmen des § 161 Abs. 2 S. 1 VwGO lediglich angezeigten summarischen Prüfung rechtmäßig.

3 Rechtsgrundlage des Ausfuhrverbots ist Art. 36 Abs. 1 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (im Folgenden VVA) in Verbindung mit § 13 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen 1) und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung 2) (Abfallverbringungsgesetz, AbfVerbrG).

4 Gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. a) VVA ist die Ausfuhr der in Anhang V aufgeführten gefährlichen Abfälle aus der Gemeinschaft zur Verwertung in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, verboten.

5 a. Togo zählt nicht zu den Mitgliedstaaten der OECD (vgl. http://www.oecd.org/pages/0,3417,en_36734052_36761800_1_1_1_1_1,00.html).

6 b. Bei den gebrauchten Fernsehgeräten handelt es sich um gefährliche Abfälle im Sinne des Anhangs V zur VVA:

7 Gemäß Teil 1, Code A1180 des Anhangs V zählen zu den Abfällen, für die das Ausfuhrverbot des Art. 36 VVA gilt, „Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten, die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmaß verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen…“.

8 Die gebrauchten Fernsehgeräte („Röhrenfernseher“) enthalten eine Kathodenstrahlröhre („Braunsche Röhre“).

9 Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich bei den betroffenen Geräten auch um „Abfälle“ im Sinne von Code A1180 des Anhangs V in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 lit. a) VVA.

10 Für die Bestimmung des Begriffs „Abfall“ verweist Art. 2 Nr. 1 VVA auf Art. 1 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. April 2006 über Abfälle (zu ihrer Fortgeltung bis zum 12.12.2010 vgl. Art. 41 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien). Nach Art. 1 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2006/12/EG sind Abfall „alle Stoffe oder Gegenstände, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss“.

11 Die gebrauchten Fernsehgeräte fallen unter Ziffer Q 14 des Anhangs I zur Richtlinie 2006/12/EG. Dieser nennt „Produkte, die vom Besitzer nicht oder nicht mehr verwendet werden (z. B. in der Landwirtschaft, den Haushaltungen, Büros, Verkaufsstellen, Werkstätten, usw.“). Die hier betroffenen Geräte stammen ohne Zweifel aus Haushalten, in denen sie nicht mehr verwendet wurden.

12 Weiter ist auch entsprechend Art. 1 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2006/12/EG davon auszugehen, dass sich die Besitzer der Fernsehgeräte entledigten. „Besitzer“ ist gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2006/12/EG der Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden.

13 Die ursprünglichen Besitzer der Geräte sind unbekannt und können mangels konkreter Angaben des Klägers und der zwischenzeitlichen Ausfuhr des Containers … auch nicht mehr festgestellt werden. Insoweit ist aber von einem Entledigungswillen der Vorbesitzer auszugehen, da diese den Willen zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Geräte offensichtlich aufgaben, indem sie die Geräte aus ihrem Haushalt entfernten. Im Zeitpunkt der Entledigung durch die Vorbesitzer wurden die Fernsehgeräte damit zu Abfall. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Abfalleigenschaft der Fernsehgeräte später wieder entfallen sein könnte – etwa durch die konkrete Absicht des Klägers als späterem Besitzer, die Geräte „unmittelbar wiederzuverwenden“ (vgl. Teil 2 des Anhangs V zur VVA unter Code B1110) –, fehlen.

14 c. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Kläger die gebrauchten Fernsehgeräte „zur Verwertung“ aus der Gemeinschaft ausführen wollte.

15 Die „Verwertung“ umfasst gemäß Art. 2 Nr. 6 VVA i. V. m. Art. 1 Abs. 1 lit. f) der Richtlinie 2006/12/EG „alle in Anhang II B aufgeführten Verfahren“ (sh. dort). Maßgeblich ist danach, ob die Fernsehgeräte in Togo im Ganzen wieder ihrer ursprünglichen Nutzung zugeführt oder ihre Einzelteile bzw. Bestandteile verwertet werden sollen.

16 Dafür, dass die Geräte in Togo unmittelbar im Ganzen wieder ihrer ursprünglichen Nutzung zugeführt werden sollten, hat der Kläger nichts dargelegt. Allein er hätte die Möglichkeit, eine in Togo konkret anstehende Wiederverwendung der Geräte darzulegen und zu beweisen. Dennoch legte er weder Belege über ihre Herkunft in Deutschland noch über ihre Abnehmer in Togo vor. Nachweise über die Funktionsfähigkeit oder wenigstens Reparaturfähigkeit der Geräte fehlen ebenso.

17 Tatsache ist jedoch, dass die Geräte in ihrem jetzigen (bzw. zuletzt bekannten) Zustand – mit abgetrennten Netzsteckern – auf keinen Fall unmittelbar wiederverwendet werden können. Dass die Netzstecker abgetrennt wurden, ist unstreitig. Soweit dies nach Angaben des Klägers aus praktischen Gründen zwecks besserer Stauung erfolgt sein soll, überzeugt das die Kammer nicht, spielt aber für die Frage der aktuellen Funktions(un)fähigkeit auch keine Rolle. Die Kabel hätte der Kläger allerdings, anstatt sie abzutrennen, fast ebenso leicht mit Paketklebeband an den Rück- oder Seitenteilen der Fernsehgeräte, die schmaler sind als die Front der Geräte und beim Stapeln Hohlräume freilassen, befestigen können. Darüber hinaus werden in Togo (laut Wikipedia, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/L%C3%A4nder%C3%BCbersicht_Steckertypen,_Netzspannungen_und_-frequenzen) die gleichen Netzstecker wie in Deutschland verwendet, so dass die Argumentation des Klägers auch vor diesem Hintergrund nicht überzeugt.

18 Nach alledem ist – mangels Mitwirkung des Klägers, z. B. in Gestalt der Vorlage entsprechender Verträge oder sonstiger Nachweise über eine alsbaldige Wiederverwendung und -verwendbarkeit der Fernsehgeräte – bereits aufgrund der augenscheinlich (zumindest infolge des Abtrennens der Netzkabel) funktionsunfähigen Geräte, ihres abgenutzten Erscheinungsbildes, der relativ ungeschützten Lagerung und der Art und Weise des Transports in loser Stauung von einer Verwertungs- und nicht Wiederverwendungsabsicht des Klägers auszugehen.

19 Im Übrigen wäre – den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt – selbst eine auf Dauer in Togo geplante Wiederverwendung der Fernsehgeräte für die Annahme einer Verwertungsabsicht unbeachtlich, sofern die Wiederverwendung nicht alsbald erfolgte. Letzteres dürfte zu verneinen sein, solange nicht einmal feststeht, wer die Geräte wieder zu ihrem ursprünglichen Zweck nutzen wird. Dies steht auch nach dem Vorbringen des Klägers nicht fest, da die Geräte danach in Togo nicht an private Endnutzer, sondern an eine Händlerin geliefert werden sollten.

20 Darüber hinaus bleibt der gesamte Vortrag des Klägers auch deshalb unglaubhaft, weil das Geschäftsmodell nicht nachvollziehbar dargelegt wird. Er erschließt sich der Kammer nicht, wie der Kläger mit seinem angeblichen Vorhaben einen Gewinn erreichen will; die angebliche Abnehmerin der Geräte hat nach seinen Angaben die Geräte zwar erhalten, ihm aber bislang nichts gezahlt.

21 d. War nach alledem die Ausfuhr der streitgegenständlichen Fernsehgeräte gemäß Art. 36 Abs. 1 lit. a) VVA verboten, so war die Beklagte auf Grundlage der Generalklausel des § 13 S. 1 AbfVerbrG berechtigt, dem Kläger die Ausfuhr der in dem Container … gestauten gebrauchten TV-Geräte aus der Europäischen Union zu untersagen.

22 Auch das Entsorgungsgebot ist rechtmäßig.

23 Dabei kann im Rahmen der hier lediglich zu treffenden Kostenentscheidung dahinstehen, ob das Entsorgungsgebot angesichts der Tatsache, dass eine Verbringung der Fernsehgeräte im Sinne eines Grenzübertritts gerade von vorneherein verhindert werden sollte, richtigerweise auf § 13 S. 1 AbfVerbrG oder die Generalklausel in § 21 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) zu stützen war. Nach beiden Normen durfte die Beklagte die „im Einzelfall erforderlichen Anordnungen zur Durchführung“ treffen.

24 Da es sich bei den betroffenen Fernsehgeräten um Abfälle (zur Verwertung) handelte, ist nicht ersichtlich, warum diese nicht ordnungsgemäß – mittels welchen Verfahrens blieb dem Kläger freigestellt – entsorgt werden sollten.

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