LG Hamburg 26. Zivilkammer, 2010-06-07, 326 T 56/10

326 T 56/10Kantonsgericht07.06.2010

Regest

Kommt der Schuldner nach Stellung eines Eigenantrags seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in dem Insolvenzeröffnungsverfahren nicht nach, kann der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden (Rn.8) . Verweigert der Schuldner die Mitwirkung im Eigenantragsverfahren, trifft das Insolvenzgericht keine weitere Amtsermittlungspflicht (Rn.12) . Verfahrensgang vorgehend AG Hamburg, 15. April 2010, 67c IN 493/09, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 26. Zivilkammer — 326 T 56/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-07

Aktenzeichen: 326 T 56/10

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0607.326T56.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 1 InsO, § 20 Abs 1 InsO, § 97 InsO

Orientierungssatz

Kommt der Schuldner nach Stellung eines Eigenantrags seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in dem Insolvenzeröffnungsverfahren nicht nach, kann der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden (Rn.8) . Verweigert der Schuldner die Mitwirkung im Eigenantragsverfahren, trifft das Insolvenzgericht keine weitere Amtsermittlungspflicht (Rn.12) .

Verfahrensgang

vorgehend AG Hamburg, 15. April 2010, 67c IN 493/09, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 15. April 2010 (Az.: 67 c IN 493/09) wird auf Kosten der Schuldnerin nach einem Beschwerdewert von € 4.000,00 zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Mit Schreiben vom 05. Oktober 2009 beantragte die Schuldnerin, über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das Amtsgericht ordnete mit Beschluss vom 09. November 2009 die Aufklärung des Sachverhalts an und beauftragte mit der Erstattung des Gutachtens Herrn RA Dr. P..

2 Der Sachverständige teilte dem Amtsgericht mit Schreiben vom 01. Dezember 2009 mit, dass sich der Geschäftsführer der Schuldnerin nicht auf die Anschreiben des Sachverständigen bei diesem gemeldet habe, auch telefonische Kontaktdaten lägen nicht vor. Der Sachverständige regte an, den Geschäftsführer auf seine Pflichten hinzuweisen. Mit weiterem Schreiben u.a. vom 04. Januar 2010 regte der Sachverständige nochmals an, dass das Gericht den Geschäftsführer, wie bereits im Dezember 2009 geschehen, auf seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzeröffnungsverfahren hinweisen und zur umgehenden persönlichen Kontaktaufnahme mit dem Sachverständigen auffordern möge. Das Amtsgericht forderte den Geschäftsführer der Schuldnerin mit Schreiben vom 06. Januar 2010 auf, die geforderten Auskunftshandlungen binnen einer Frist von einer Woche nachzuholen. Das Amtsgericht wies darauf hin, dass binnen dieser Frist entweder der Geschäftsführer der Schuldnerin persönlich beim gerichtlichen Sachverständigen in Hamburg zu erscheinen habe, zumindest eine konkrete, zeitnahe Terminvereinbarung mit allen Unterlagen mit dem Sachverständigen nachzuweisen habe.

3 U.a. mit Schreiben vom 22. Januar 2010 teilte der Geschäftsführer der Schuldnerin mit, dass er bereits mit dem Insolvenzantrag sämtliche ihm bekannten Daten und Fakten mitgeteilt habe. Er könne bei einem persönlichen Gespräch keine zusätzlichen Angaben machen, es würden lediglich erhebliche Reisekosten entstehen, welche die Schuldnerin nicht aufbringen könne.

4 Der Sachverständige wies das Amtsgericht mit Schreiben vom 01. Februar 2010 darauf hin, dass sich der Geschäftsführer der Schuldnerin bis zum heutigen Tage nicht mit ihm in Verbindung gesetzt habe. Mit weiterem Schreiben vom 09. Februar 2010 teilte der Sachverständige mit, dass die bislang von der Schuldnerin gemachten Ausführungen nicht für die ordnungsgemäße Erstellung eines Sachverständigengutachtens ausreichten.

5 Das Amtsgericht gab der Schuldnerin nochmals mit Schreiben vom 26. März 2010 Gelegenheit zur Stellungnahme, ob dem Auskunftsersuchen des gerichtlichen Sachverständigen nunmehr gefolgt werde, ggf. wann, oder nicht. Der Geschäftsführer der Schuldnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 08. April 2010 mit, dass dem Auskunftsersuchen des Gutachters in vollem Umfange seitens der Schuldnerin Folge geleistet worden sei, die erforderlichen Kosten für eine Reise nach Hamburg könnten nicht aufgebracht werden.

6 Mit Beschluss vom 15. April 2010 wies das Amtsgericht den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen zurück. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

7 Die gemäß §§ 4, 6, 34 InsO, §§ 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Das Amtsgericht hat zu Recht den Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen zurückgewiesen.

8 Die Schuldnerin ist ihren Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in dem Insolvenzeröffnungsverfahren nicht nachgekommen (§§ 20 Abs. 1, 97, 101 Abs. 1 InsO). Auf diese Verpflichtung ist die Schuldnerin sowohl vom Amtsgericht als auch von dem Sachverständigen wiederholt hingewiesen worden. Sie ist auch darauf hingewiesen worden, dass bei Nichtbefolgung dieser Pflichten der Antrag als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Um diesen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachzukommen, war es erforderlich, dass der Geschäftsführer der Schuldnerin in Hamburg ein Gespräch mit dem Sachverständigen führt. Entgegen der Auffassung der Schuldnerin beschränkt sich die Stellungnahme des Gutachters nicht auf den Zeitpunkt des Insolvenzantrages, sondern Gegenstand der Begutachtung sind auch beispielsweise die Ausgaben der Schuldnerin in der Vergangenheit, da sich daraus maßgebliche Haftungsansprüche gegen die ehemaligen Geschäftsführer und Gesellschafter ergeben können. Diese dafür erforderlichen Angaben und Unterlagen hat die Schuldnerin dem Sachverständigen nicht zur Verfügung gestellt.

9 Wie der Sachverständige in seinem Schriftsatz vom 09. Februar 2010 zu Recht anmerkt, ist nicht nachvollziehbar, dass dem jetzigen Geschäftsführer der Schuldnerin angeblich keine Informationen über die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin vorliegen. Der jetzige Geschäftsführer der Schuldnerin wäre verpflichtet gewesen, sich die Geschäftsunterlagen aushändigen zu lassen. Zu Recht vermutet der Sachverständige in diesem Schreiben, dass der Betrieb der Schuldnerin allein zu dessen anschließender Einstellung von dem neuen Geschäftsführer übernommen worden ist. Dass der Betrieb der Schuldnerin eingestellt worden ist, hatte der Geschäftsführer der Schuldnerin bereits mit Schreiben vom 22. Januar 2010 mitgeteilt. Der Wortlaut dieses Schreibens ist eindeutig. Das Schreiben lautet u.a. wie folgt: „Es wurde mitgeteilt, dass der Betrieb eingestellt ist, .....“ Hätte der jetzige Geschäftsführer den Betrieb fortführen wollen, hätte er Einblick in die bisherigen Aktivitäten der Schuldnerin genommen und diese dem Sachverständigen übermitteln können. Um seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen, hätte er auch den vorherigen Geschäftsführer der Schuldnerin befragen können.

10 Auch die von der Schuldnerin mit der überreichten CD übermittelten Daten genügen nicht für die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht der Schuldnerin. Diese Daten enden im Februar 2009. Im Übrigen, darauf weist der Sachverständige in seinem Schreiben vom 09. Februar 2010 hin, ergibt sich aus diesen Daten vielmehr ein weiterer Ermittlungsbedarf.

11 Reisekosten kann die Schuldnerin nicht erstattet verlangen, diese gehören nicht zu den Verfahrenskosten (§ 54 InsO).

12 Das Gericht trifft keine weitere Amtsermittlungspflicht, da die Schuldnerin die Mitwirkung im Eigenantragsverfahren verweigert hat.

13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 3 GKG i.V.m. Ziff. 2360 des Kostenverzeichnisses zum GKG.

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