FG Hamburg 4. Senat, 2010-05-12, 4 K 222/09

4 K 222/09Steuergericht / 4. Abteilung12.05.2010

Regest

Der Umbau eines LKW für eine andere Ladungsart ist kein "Herstellen"; ein bei dieser Gelegenheit zusätzlich eingebauter Tank ist kein Haupttank(Rn.27) (Rn.28) (Rn.29) .

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 222/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-05-12

Aktenzeichen: 4 K 222/09

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2010:0512.4K222.09.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 15 EnergieStG, § 41 Nr 1 EnergieStV

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Der Umbau eines LKW für eine andere Ladungsart ist kein "Herstellen"; ein bei dieser Gelegenheit zusätzlich eingebauter Tank ist kein Haupttank(Rn.27) (Rn.28) (Rn.29) .

Orientierungssatz

Hauptbehälter sind nur die vom Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs fest eingebaute Behälter(Rn.27) . Ein beim Umbau neben dem ursprünglich zum Fahrzeug gehörenden Tank zusätzlich eingebauter Tank kann damit nicht Haupttank im Sinne von § 41 Nr. 1 EnergieStV sein - selbst wenn es sinnvoll oder sogar für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlich sein sollte, dass das Tankvolumen über den ursprünglichen Haupttank hinaus vergrößert wird(Rn.29) .

Tatbestand

1 Der Kläger ist ein in Litauen lebender Kraftfahrer.

2 Der Kläger wurde am 24. November 2006 mit seinem LKW-Zug durch Zollbeamte kontrolliert. Es wurde festgestellt, dass das Fahrzeug zwei Tanks hatte.

3 Der Beklagte erließ am 23. April 2009 einen Steuerbescheid in dem Energiesteuer in Höhe von EUR 204,62 festgesetzt wurde. In dem Bescheid wird ausgeführt, dass ein Kraftstoffbehälter nachträglich an dem Fahrzeug angebaut worden sei. Dieser habe eine Menge von 455 Liter litauischen Dieselkraftstoff enthalten, die bis auf eine Menge von 20 Liter nach den im Einzelnen benannten Vorschriften des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) zu versteuern sei.

4 Der Kläger erhob mit einem am 5. Juni 2009 beim Hauptzollamt (HZA) A und am 9. Juni 2009 beim Beklagten eingegangenen Schreiben Einspruch. Der Kläger machte geltend, der LKW sei einige Jahre zuvor von einem Pritschen-LKW zu einem Autotransporter umgebaut worden. Ein schon vorhandener Tank sei belassen, ein weiterer Tank fest eingebaut und vom Litauischen TÜV abgenommen worden. Der deutsche TÜV habe die Tanks bei einer Kontrolle im Frühjahr 2006 nicht beanstandet. Bei einem umgebauten LKW sei es unmöglich, einen typisch serienmäßigen Tank einzubauen; den verwendeten LKW habe es mit diesem Aufbau serienmäßig nie gegeben.

5 Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2009 als unbegründet zurück. Wegen des Inhalts wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

6 Der Kläger hat am 26. August 2009 Klage erhoben.

7 Der LKW "B" sei ursprünglich ein Pritschen-Fahrzeug gewesen, das zu einem Autotransporter umgebaut worden sei und zu dem ein entsprechender Anhänger gehöre. Bei dem Umbau sei der zunächst vorhandene Tank an einem anderen Platz untergebracht worden und sei ein zusätzlicher, von B hergestellter Tank eingebaut worden, weil für die neue Nutzungsart ein größeres Tankvolumen habe geschaffen werden müssen. Eine Festlegung, ob und gegebenenfalls welcher Tank als Haupt- bzw. als Nebentank anzusehen sei, habe es nicht gegeben. Ohne Gutachter könnten die Zollbeamten gar nicht feststellen, wer Hersteller des Tanks und welcher Haupt- oder Nebentank sei.

8 Es müssten beide Tanks regelmäßig betankt werden, um ein Durchrosten zu vermeiden. Im Zeitpunkt der Kontrolle sei nur der kontrollierte Tank befüllt gewesen, der andere jedoch leer. Seinen Hinweis darauf und das es keinen Haupttank gebe, sei von den Zollbeamten ignoriert worden.

9 Der Kläger beantragt sinngemäß,

10 den Bescheid vom 23. April 2006 und die Einspruchsentscheidung vom 30. Juli 2009 ersatzlos aufzuheben.

11 Der Beklagte beantragt,

12 die Klage abzuweisen.

13 Der Beklagte vertieft die Ausführungen seiner Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass nach dem eigenen Vorbringen des Klägers der LKW mit einem Zusatztank ausgestattet gewesen sei. Die kontrollierenden Zollbeamten hätten über die nötige Sachkenntnis zur Bestimmung von Haupt- und Zusatztank verfügt. Es sei davon auszugehen, dass auch der Haupttank kontrolliert worden sei; darauf komme es aber für die Steuerfestsetzung nicht an. Auch sei der Hersteller des Zusatztanks unerheblich, weil es nur darauf ankomme, ob es sich um einen werkseitig montierten Tank handele, was hier nicht der Fall sei.

14 Das Gericht hat veranlasst, dass der Kläger, der nach eigenem Bekunden Deutschkenntnisse hat, mit Einschreiben und Rückschein unter Belehrung gemäß § 53 Abs. 3 Satz 3 Satz 1 FGO mit vierwöchiger Frist zur Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten aufgefordert wird. Dieses Schreiben hat der Kläger am 30. März 2010 erhalten. Zugleich ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass seine Klage in der Sache nach vorläufiger Prüfung keine Aussicht auf Erfolg habe. Der Kläger ist auf die Möglichkeit der Klagrücknahme hingewiesen worden.

15 Der Kläger hat hierauf nicht reagiert.

16 Die Sache wurde durch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2010 auf den Einzelrichter übertragen.

Entscheidungsgründe

17 Das Gericht entscheidet gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) durch den Berichterstatter als Einzelrichter. Er bestimmt das Verfahren in diesem Rechtsstreit gemäß § 94a Finanzgerichtsordnung (FGO) nach billigem Ermessen, denn der angefochtene Abgabenbescheid übersteigt den Betrag von EUR 500 nicht.

18 In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger weit vom Gericht entfernt wohnt und die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einfach gelagert ist, entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung.

19 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat der Beklagte Energiesteuer festgesetzt für den Dieselkraftstoff, der sich über eine Menge von 20 Liter hinaus im streitgegenständlichen Tank des LKW befunden hatte.

20 § 15 EnergieStG bestimmt:

21 (1) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken bezogen, entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

22 | | | --- | | 1. die Energieerzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder | | 2. die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen | | Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringt oder verbringen lässt. Schließt sich an die Empfangnahme oder das Verbringen ein Verfahren der Steuerbefreiung (§ 24 Abs. 1) an, kommt es zu keiner Steuerentstehung. Steuerschuldner ist der Bezieher. Der Bezug durch eine Einrichtung des öffentlichen Rechts steht dem Bezug zu gewerblichen Zwecken gleich. |

23 (2) Werden Energieerzeugnisse nach § 4 aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates in anderen als den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Fällen in das Steuergebiet verbracht, entsteht die Steuer dadurch, dass sie erstmals im Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten oder verwendet werden. Steuerschuldner ist, wer sie in Besitz hält oder verwendet. Schließt sich an die Inbesitznahme ein Verfahren der Steuerbefreiung an (§ 24 Abs. 1) oder werden die Energieerzeugnisse in einem solchen Verfahren verwendet, kommt es zu keiner Steuerentstehung.

24 (3) Wer Energieerzeugnisse nach Absatz 1 oder 2 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

25 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht

26 | | | --- | | 1. für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen, | | 2. für Kraftstoffe, die in Reservebehältern eines Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern mitgeführt werden, | | 3. für Heizstoffe im Vorratsbehälter der Standheizung eines Fahrzeugs. |

27 Energiesteuer ist also grundsätzlich für den im Tank befindlichen Dieselkraftstoff festzusetzen, es sei denn er befindet sich im Hauptbehälter, § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG. Ob ein Tank der Haupttank im Sinne von § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG ist, kann der Eigentümer, Halter oder Fahrer nicht selbst bestimmen. Was ein Haupttank ist, ist verbindlich in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) geregelt: Gemäß § 41 Nr. 1 EnergieStV sind Hauptbehälter nur die vom Hersteller für alle Fahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter (siehe auch Art. 24 Abs. 2, 1. Anstrich der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003, ABl. Nr. L 283 vom 31. Oktober 2003, S. 51 ff.).

28 Der streitgegenständliche Tank an dem Fahrzeug des Klägers ist jedoch - wie auch der Kläger einräumt - nicht von B eingebaut worden und ist demnach kein Haupttank im Sinne der Vorschrift.

29 Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass das Fahrzeug, das zunächst für eine andere Art von Ladung bestimmt war, umgebaut worden ist. Der LKW ist im Wesentlichen dasselbe Fahrzeug geblieben und derjenige, der den Umbau vorgenommen hat, ist nicht "Hersteller" des Fahrzeugs im Sinne der Verordnung. Ein beim Umbau neben dem ursprünglich zum Fahrzeug gehörenden Tank zusätzlich eingebauter Tank kann damit nicht Haupttank im Sinn der Verordnung sein - selbst wenn es sinnvoll oder sogar für einen wirtschaftlichen Betrieb erforderlich sein sollte, dass das Tankvolumen über den ursprünglichen Haupttank hinaus vergrößert wird.

30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

31 Gründe für die Zulassung der Revision, § 115 Abs. 2 FGO, liegen nicht vor.

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