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4 K 59/09•FG Hamburg 4. Senat, 2010-01-29, 4 K 59/09
4 K 59/09Steuergericht / 4. Abteilung29.01.2010
Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsgrundlage, nach der zurückgeforderte Ausfuhrerstattungen aus Billigkeitsgründen erlassen werden können; ein Billigkeitserlass gestützt auf nationale Vorschriften ist durch das Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen(Rn.15) (Rn.18) .
Entscheidungsdatum: 2010-01-29
Aktenzeichen: 4 K 59/09
ECLI: ECLI:DE:FGHH:2010:0129.4K59.09.0A
Dokumenttyp: Gerichtsbescheid
Normen: Art 4 Nr 10 ZK, Art 4 Nr 11 ZK, Art 234ff ZK, § 227 AO, § 59 Abs 1 Nr 3 BHO ... mehr
Rechtskraft: ja
Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsgrundlage, nach der zurückgeforderte Ausfuhrerstattungen aus Billigkeitsgründen erlassen werden können; ein Billigkeitserlass gestützt auf nationale Vorschriften ist durch das Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen(Rn.15) (Rn.18) .
Rückforderungen von Ausfuhrerstattungen unterfallen als eine besondere Art von Exportsubventionen nicht dem Begriff der Ausfuhrabgaben, so dass ein Erlass nach Maßgabe der Normierungen des Zollkodex ausscheidet(Rn.17) .
1 Die Klägerin begehrt den Erlass von zu erstattenden Ausfuhrerstattungszahlungen aus Billigkeitsgründen.
2 Die Klägerin, eine sich in Liquidation befindliche GmbH, war über viele Jahre im Ausfuhrerstattungsgeschäft tätig. In den Jahren 1990 bis 1992 führte sie als reinrassige Zuchtrinder angemeldete lebende Rinder, die aus landwirtschaftlichen Betrieben der ehemaligen DDR stammten, in verschiedene Drittländer aus. Für diese Ausfuhren gewährte ihr das beklagte Hauptzollamt antragsgemäß Ausfuhrerstattung. Nachdem in der Folgezeit Feststellungen des Zollfahndungsamtes ergeben hatten, dass die Zulieferbetriebe im Zeitpunkt der Ausfuhr der Rinder Leukosesanierungsbetriebe gewesen seien bzw. dass nach den Ermittlungen einige der ausgeführten Rinder nach dem Transport oder im Bestimmungsdrittland verendet seien oder hätten notgeschlachtet werden müssen, nahm das beklagte Hauptzollamt im Jahre 1999 die Erstattungsbescheide ganz oder teilweise zurück und forderte von der Klägerin Ausfuhrerstattung in Höhe von rund 220.000 € zurück. Auf die nach erfolglosen Einspruchsverfahren erhobenen Klagen hob das Finanzgericht Hamburg mit Urteilen vom 15.11.2006 (4 K 236/03) und 22.06.2006 (IV 81/05 und IV 83/05) die Rückforderungsbescheide auf; die Urteile sind rechtskräftig.
3 In den Jahren 1993 und 1994 führte die Klägerin mit diversen Ausfuhranmeldungen Schlachtrinder der Marktordnungs-Warenlistennummer 0102 9071 0000 nach Jordanien aus und erhielt für diese Ausfuhren vom beklagten Hauptzollamt antragsgemäß Ausfuhrerstattung. Nachdem im Rahmen nachträglicher Überprüfungen der Erstattungsvorgänge festgestellt worden war, dass die Klägerin für den Transportweg der Rinder von A nach Jordanien keine Beförderungspapiere eingereicht hatte, forderte das beklagte Hauptzollamt mit Rückforderungsbescheid vom 16.12.1998 die der Klägerin insoweit gewährten Erstattungen zurück. Über die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, die beim Finanzgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 4 K 119/03 geführt wird, hat das Finanzgericht Hamburg noch nicht entschieden; gemäß Beschluss vom 14.02.2008 ist auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden.
4 Bereits mit Schreiben vom 15.03.2002 hatte sich die Klägerin an das beklagte Hauptzollamt gewandt und beantragt, ihr die aktuellen Rückstände betreffend die Rückforderung gewährter Ausfuhrerstattungen, die sich nach Auskunft des Hauptzollamtes Heilbronn vom 18.02.2002 auf insgesamt 3.862.138,14 € beliefen, aus Gründen persönlicher und sachlicher Billigkeit zu erlassen, was das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit mit Bescheid vom 03.04.2002 ablehnte. Ihren gegen den Bescheid vom 03.04.2002 gerichteten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Einspruchsentscheidung vom 18.10.2002 unter Hinweis darauf zurück, dass das einschlägige Gemeinschaftsrecht einen Erlass von zurückgeforderten Ausfuhrerstattungen nicht vorsehe.
5 Mit ihrer am 21.11.2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren fort. Die Klageschrift enthält den Antrag,
6 1. die Ablehnungsentscheidung vom 03.04.2002 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2002 wird aufgehoben;
7 2. das beklagte Hauptzollamt wird verpflichtet, dem Erlassantrag vom 15.03.2002 stattzugeben,
8 hilfsweise,
9 über den Erlassantrag vom 15.03.2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
10 Das beklagte Hauptzollamt hat keinen Antrag gestellt.
11 Der Senat entscheidet gemäß § 90 a Abs. 1 FGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.
12 Bei verständiger Würdigung des Begehrens der Klägerin geht der Senat davon aus, dass diese nurmehr den Erlass der zu erstattenden Ausfuhrerstattungszahlungen betreffend den sog. Jordanien-Komplex begehrt. Da das Finanzgericht Hamburg mit zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteilen vom 15.11.2006 (4 K 236/03) und 22.06.2006 (IV 81/05 und IV 83/05) die Rückforderungsbescheide des beklagte Hauptzollamtes insoweit aufgehoben hat, als diese die Exporte von Zuchtrindern betreffen, die aus der ehemaligen DDR stammten, hat der Erlassantrag der Klägerin vom 15.03.2002 insoweit seine Erledigung gefunden. Die so verstandene Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass der vom beklagten Hauptzollamt zurückgeforderten Ausfuhrerstattungen (vgl. § 101 FGO). Im Einzelnen ist insoweit Folgendes auszuführen:
13 Billigkeitsvorschriften sind Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Billigkeit ist die Gerechtigkeit im Einzelfall, die zum ethischen Mindestgehalt und normativen Fundament einer jeder Rechtsordnung gehört (vgl. nur Loose, in: Tipke/Kruse, § 227, Rz. 3). Da Normen ihrer Natur nach generell und abstrakt sind, kann der Gesetzgeber angesichts der Vielgestaltigkeit des Lebens nicht voraussehen, welche Einzelfälle alle erfasst werden. In atypischen Fallgestaltungen kann die Anwendung des Gesetzes daher zu Härten führen, die der Gesetzgeber nicht beabsichtigte und deren er sich nicht bewusst war. Neben diesen sog. Fällen sachlicher Unbilligkeit sind in der Judikatur und Literatur Billigkeitsmaßnahmen aus persönlichen Gründen anerkannt, die ihre Ursache in den persönlichen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnissen des Abgabepflichtigen haben. Im nationalen Recht sind Billigkeitsregelungen vor allem in der Bundeshaushaltsordnung (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO) sowie in der Abgabenordnung (§§ 163, 227 AO) enthalten.
14 Der vorliegenden Rechtsstreit ist zwar einerseits dadurch gekennzeichnet, dass Rechtsgrundlage für die erfolgte Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattungen ein Vorschrift des nationalen Rechts ist, scil. die Bestimmung des § 10 Abs. 1, 3 des Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung des Gesetzes vom 25.07.1995 (BGBl. I S. 986, im Folgenden: MOG), wonach rechtswidrige begünstigende Bescheide, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen sind und zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt werden. Freilich darf andererseits nicht außer Betracht bleiben, dass Gegenstand der begehrten Erlassmaßnahme Erstattungszahlungen sind, die ihre Grundlage im Gemeinschaftsrecht haben, scil. der Klägerin aufgrund der Normierungen der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 27.11.1987 (Abl. Nr. L 351/1) gewährt wurden. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kommt ein Erlass der streitgegenständlichen Rückforderungsbeträge nur Betracht, wenn entweder das Gemeinschaftsrecht selbst eine Regelung enthält, wonach die zurückgeforderten Ausfuhrerstattungen im Billigkeitswege erlassen werden können (hierzu unter 1.), oder eine Billigkeitsmaßnahme gestützt auf nationale Vorschriften (§ 59 Abs. 1 Nr. BHO oder § 227 AO) durch das Gemeinschaftsrecht nicht ausgeschlossen ist (hierzu unter 2.). Beide Prüfungen gehen indes zu Lasten der Klägerin aus:
15 1. Das einschlägige Gemeinschaftsrecht enthält keine Regelung, wonach zurückgeforderte Ausfuhrerstattungen im Billigkeitswege erlassen werden können.
16 Weder die Grundverordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27.06.1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 148/24) noch die Verordnung Nr. 3665/87 enthalten keine Regelungen, die es den nationalen oder Gemeinschaftsbehörden erlauben, Forderungen im Zusammenhang mit der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattungen zu erlassen. Entsprechend verhält es sich mit der Nachfolgeverordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.04.1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. Nr. L 102/11, im Folgenden: VO Nr. 800/1999). Zwar hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in der Verordnung Nr. 800/1999 die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Ausführer im Rahmen der Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Ausfuhrerstattungsbeträge sich auf Vertrauensschutz berufen kann. Der erkennende Senat hat auch bereits erkannt, dass Art. 52 Abs. 4 VO Nr. 800/1999 als Festschreibung des gemeinschaftsrechtlichen Vertrauensschutzes mit der Folge zu verstehen ist, dass die dort aufgestellten Wertungen auch in Bezug auf Rückforderungsfälle zu beachten sind, die die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Ausfuhren vor dem 01.07.1999 - dem Tag des In-Kraft-Tretens der Verordnung Nr. 800/1999 - betreffen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 08.09.2008, 4 K 147/06). Ob sich freilich die Klägerin auf Vertrauensschutz berufen kann, ist allein im Verfahren betreffend die Anfechtung der Rückforderungsbescheide zu prüfen.
17 Gemeinschaftsrechtliche Vorschriften über den Erlass gemeinschaftsrechtlich geschuldeter Leistungen finden sich zwar in den Normierungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12.10.1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Abl. Nr. L 302/1, im Folgenden: ZK). Das Ausfuhrverfahren, d. h. das Verbringen von Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, stellt auch gemäß Art. 4 Nr. 16 lit. h) ZK ein Zollverfahren dar. Allerdings sieht der Zollkodex lediglich den Erlass von Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, also von Zöllen oder Abgaben vor, die bei der Einfuhr bzw. Ausfuhr erhoben werden (vgl. Art. 4 Nr. 10 bzw. 11 i.V.m. Art. 235 ff ZK). Die in Rede stehenden Rückforderungen von Ausfuhrerstattungen unterfallen indes als eine besondere Art von Exportsubventionen nicht dem Begriff der Ausfuhrabgaben, so dass ein Erlass nach Maßgabe der Normierungen des Zollkodex ausscheidet.
18 2. Das Begehren der Klägerin findet auch in den Vorschriften des nationalen Rechts keine Rechtsgrundlage; denn Billigkeitsmaßnahmen gestützt auf nationale Vorschriften (§ 59 Abs. 1 Nr. 3 BHO bzw. § 227 AO) sind in Bezug auf zurückgeforderte Ausfuhrerstattungen durch das Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen.
19 Schon im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft haben die Vertragsschließenden Parteien festgeschrieben, dass eine Verordnung der Gemeinschaft allgemeine Geltung hat; sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (vgl. Art. 189 Unterabsatz 1 EWG-Vertrag). Hieran anknüpfend hat der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, dass die im nationalen Recht vorgesehenen Modalitäten nicht darauf hinauslaufen dürfen, die Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts unmöglich zu machen oder zu erschweren (vgl. nur EuGH, Urteil vom 29.01.2009, C-278/07, Rz. 26; Urteil vom 19.09.2002, C-336/00, Rz. 55). Darüber hinaus hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wiederholt erkannt, dass es im Gemeinschaftsrecht keine Rechtsgrundlage für den Erlass gemeinschaftsrechtlich begründeter Abgaben aus Billigkeitsgründe gibt (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2006, C- 248/04, Rz. 63; Urteil vom 28.06.1997, C-118/76, Rz. 7 ff). Fernerhin hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz kennt, nach dem eine geltende Vorschrift des Gemeinschaftsrechts von einer innerstaatlichen Behörde nicht angewandt werden kann, wenn diese Vorschrift für den Betroffenen eine Härte darstellt, die der Verordnungsgeber der Gemeinschaft erkennbar zu vermeiden gesucht hätte, wenn er bei der Normsetzung an diesen Fall gedacht hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 28.06.1990, C-174/89, Rz. 31; Urteil vom 14.11.1985, C-299/84, Rz. 33). Der erkennende Senat ist sich im vorliegenden Zusammenhang bewusst, dass die Klägerin nicht den Erlass einer nach dem Gemeinschaftsrecht geschuldeten Abgabe, sondern der auf die nationale Vorschrift des § 10 MOG gestützten Rückforderung von zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattungen begehrt. Da allerdings nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Ausnahme von der Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus Billigkeitsgründen gemacht werden darf, wenn dies nicht in der jeweiligen Vorschrift vorgesehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26.10.2006, C-248/04, Rz. 64; Urteil vom 29.09.1998, C-263/97, Rz. 48), schließt das Gemeinschaftsrecht im Streitfall eine Anwendung nationaler Billigkeitsvorschriften auch in Bezug auf zurückgeforderte Ausfuhrerstattungen generell aus. Wirtschaftsteilnehmer, die - so wie die Klägerin - aus freiem Entschluss und in ihrem eigenen Interesse am Ausfuhrerstattungsgeschäft teilnehmen, müssen die mit diesem Vorgang verbundenen Risiken - namentlich das Risiko, dass Ausfuhrerstattungen von der zuständigen Behörde unter Hinweis darauf zurückgefordert werden, dass diese zu Unrecht gewährt worden seien - allein tragen, zumal ihnen die Möglichkeit offen steht, die Rechtmäßigkeit der Rückforderung gerichtlich überprüfen zu lassen.
20 Ein weiterer Gesichtspunkt kommt im zu betrachtenden Kontext hinzu: Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat in Art. 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21.04.1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. Nr. L 94/13) bestimmt, dass die Mitgliedstaaten gemäß den einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften die erforderlichen Maßnahmen treffen, um - sich zu vergewissern, dass die durch den Fonds finanzierten Maßnahmen tatsächlich und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind - Unregelmäßigkeiten zu verhindern und zu verfolgen und die infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen abgeflossenen Beträge wiedereinzuziehen. Mit dieser Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Wiedereinziehung von zu Unrecht gezahlten Beträgen verträgt sich nicht ein Verständnis, wonach Rückforderungen von zu Unrecht gewährten Ausfuhrerstattungen nach nationalrechtlichen Billigkeitsvorschriften erlassen werden können.
21 3. Da die Rückforderung zu Unrecht gewährter Ausfuhrerstattungen aus grundsätzlichen Erwägungen nicht in Betracht kommt, kann auch dem Hilfsantrag kein Erfolg beschieden sein.
22 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 MOG findet § 139 Abs. FGO in marktordnungsrechtlichen Streitigkeiten keine Anwendung. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.
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