Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, 2010-06-03, 2 Bs 114/10

2 Bs 114/10Verwaltungsgericht / 2. Abteilung03.06.2010

Regest

1. Fügt die Bezirksversammlung einer zu einem Bürgerentscheid gestellten Vorlage aus einem erfolgreichen Bürgerbegehren gemäß § 32 Abs. 7 Satz 2 BezVG (juris: BezVwG HA) eine eigene (Gegen-)Vorlage bei, muss zwischen der Gegenvorlage und dem Bürgerbegehren ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen; eine vollständige Übereinstimmung ist nicht erforderlich. (Rn.3) 2. Das sog. Sachlichkeitsgebot setzt der Befugnis der Bezirksversammlung, für ihre Vorlage werbend einzutreten, lediglich insoweit Grenzen, als die Entscheidung der Wahlberechtigten verantwortlich, sachbezogen und frei erfolgen können muss.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend VG Hamburg, 28. Mai 2010, 13 E 1337/10, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat — 2 Bs 114/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-03

Aktenzeichen: 2 Bs 114/10

ECLI: ECLI:DE:OVGHH:2010:0603.2BS114.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 Abs 2 BezVwG HA, § 32 Abs 7 BezVwG HA

Leitsatz

  1. Fügt die Bezirksversammlung einer zu einem Bürgerentscheid gestellten Vorlage aus einem erfolgreichen Bürgerbegehren gemäß § 32 Abs. 7 Satz 2 BezVG (juris: BezVwG HA) eine eigene (Gegen-)Vorlage bei, muss zwischen der Gegenvorlage und dem Bürgerbegehren ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen; eine vollständige Übereinstimmung ist nicht erforderlich. (Rn.3)

  2. Das sog. Sachlichkeitsgebot setzt der Befugnis der Bezirksversammlung, für ihre Vorlage werbend einzutreten, lediglich insoweit Grenzen, als die Entscheidung der Wahlberechtigten verantwortlich, sachbezogen und frei erfolgen können muss.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend VG Hamburg, 28. Mai 2010, 13 E 1337/10, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragsteller, die die Vertrauensleute des Bürgerbegehrens „Für die Respektierung des Bürgerwillens in Eimsbüttel“ sind, begehren dem Bezirksamt Eimsbüttel per einstweiliger Anordnung zu untersagen, in die Stimmzettel und in das Informationsheft für die Abstimmung über das Bürgerbegehren „Für die Respektierung des Bürgerwillens in Eimsbüttel“ eine Vorlage der Bezirksversammlung aufzunehmen, die die Wörter „für den vollständigen Erhalt des Isebek-Grünzuges einschließlich des Kleingartens“ enthält. Den hierauf gerichteten Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Hiergegen richtet sich die von den Antragstellern erhobene Beschwerde, mit der erstmals zudem beantragt wird, der Antragsgegnerin zu untersagen, in das Informationsheft folgende Formulierung aufzunehmen: „Die Bezirksversammlung Eimsbüttel möchte den Isebek-Grünzug und den Kleingarten erhalten. Der vollständige Erhalt der naturnahen Gestaltung des Grünzuges am Isebekkanal zwischen Weidenstieg und Hoheluftbrücke wird sichergestellt! Hier wird es keine strukturverändernden Abholzungen, Bebauungen, Versiegelungen und andere beeinträchtigende Nutzungen geben. Die ökologisch wertvollen Ufergehölze und der vorhandene Kleingarten bleiben vollständig erhalten.“

II.

2 1. Ob die Beschwerde der Antragsteller entsprechend § 91 VwGO in Bezug auf die im Beschwerdeverfahren vorgenommene Antragserweiterung ausnahmsweise zulässig ist, weil effektiver Rechtsschutz in anderer Weise nicht mehr rechtzeitig zu erlangen ist, kann das Beschwerdegericht offenlassen (so bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 2.10.2002, NordÖR 2003, 241), da sie jedenfalls insgesamt unbegründet ist. Denn die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die erstinstanzliche Entscheidung zu ändern und die von den Antragstellern nunmehr beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragsteller den für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) gemäß § 123 Abs. 3 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben. Dabei kann offenbleiben, ob den Antragstellern ein Unterlassungsanspruch gestützt auf das sog. Sachlichkeitsgebot oder sonstige materiellrechtliche Abstimmungsgrundsätze überhaupt zustehen kann. Jedenfalls lässt sich der Beschwerdebegründung ein Verstoß gegen diese Grundsätze nicht entnehmen.

3 a) Die Bezirksversammlung hat gemäß § 32 Abs. 7 Satz 2 BezVG die Möglichkeit, dem Bürgerentscheid eine eigene Vorlage beizufügen. Zwischen dieser Gegenvorlage und dem Bürgerbegehren muss ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen. Das Antragsrecht der Bezirksversammlung ist insoweit akzessorisch (ebenso David, Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. Aufl. 2004, Art. 56 Rn. 65, Art. 50 Rn. 106). Es dient nach der Gesetzesbegründung der Flexibilität und Kompromissfähigkeit des Verfahrens und erhöht die Auswahl für die abstimmenden Bürgerinnen und Bürger (siehe Amt. Anz. 1998 S. 2390 mit der Begründung für die Vorgängervorschrift, dem wortgleichen § 8a Abs. 7 Satz 2 BezVG a.F.). Wenn die Antragsteller demgegenüber die Ansicht vertreten, mit der Gegenvorlage der Bezirksversammlung dürfe der Sachverhalt des Bürgerbegehrens nicht verändert werden, so zeigen sie mit der Beschwerdebegründung nicht auf, aus welcher Regelung des § 32 BezVG sich diese Beschränkung des gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BezVG grundsätzlich umfassend bestehenden Initiativrechts der Bezirksversammlung ergeben soll. Aus § 32 Abs. 7 Satz 1 BezVG ist ebenfalls auf das Gegenteil zu schließen, wonach die Bezirksversammlung die Möglichkeit hat, um eine Erledigung des Bürgerbegehrens herbeiführen zu können, dem Bürgerbegehren lediglich in veränderter Form zuzustimmen.

4 Insoweit die Antragsteller Bezug nehmen auf Nr. 9.4.1 der Dienstvorschrift des Senats für die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in den Bezirken vom 2. November 1999 (i.V.m. § 21 BezVG) lassen sie offen, weshalb die beiden Vorlagen nicht „den gleichen Sachverhalt in der Weise betreffen, dass sie auf eine Regelung desselben in der einen oder anderen Weise gerichtet sind“. Schließlich treten sie mit ihrer Vorlage auch „für die unversehrte Erhaltung und naturnahe Gestaltung des Grünzuges am Isebekkanal“ ein. Die Regelungsdifferenz bei gleichem Sachverhalt liegt lediglich darin, dass sie „gegen einen alles erdrückenden und verdunkelnden, riesigen Bürokomplex“ am U-Bahnhof Hoheluftbrücke sind, während die Bezirksversammlung eine Bebauung dort befürwortet, aber den vorhandenen Kleingarten hiervon ausnehmen will.

5 b) Hieraus folgt, dass entgegen der Rechtsansicht der Antragsteller ein Verstoß gegen das sog. Sachlichkeitsgebot, das sich aus § 32 Abs. 8 Satz 3 BezVG ergeben mag, nicht darauf gestützt werden kann, die Bezirksversammlung würde in ihrer Vorlage ein vom Bürgerbegehren abweichendes Anliegen zur Abstimmung stellen. Die Bezirksversammlung darf vielmehr beim Bürgerentscheid für eine bestimmte Entscheidung werbend eintreten. Dem setzt das Sachlichkeitsgebot lediglich insoweit Grenzen, als die Entscheidung der wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner verantwortlich, sachbezogen und frei erfolgen können muss. Dieser für Abstimmungen notwendige Freiheitsraum wird durch die von den Antragstellern angegriffenen Formulierungen in dem Informationsheft zum Bürgerentscheid nicht verletzt. Sie geben lediglich den städtebaulichen Willen der Bezirksversammlung wieder, den Isebek-Grünzug einschließlich des Kleingartens „vollständig“ erhalten zu wollen. Dabei wird sachlich klargestellt, dass dies insoweit nicht gilt, wie es um „die Aufwertung des U-Bahnhofes Hoheluftbrücke durch ein stadtteiltypisches Gebäude mit neu gestaltetem Platz“ geht. Ob dem Erhaltungsinteresse an dem Grünzug in genügender Weise durch die in dem Bebauungsplanentwurf Hoheluft-West 13/Harvestehude 12 getroffenen Festsetzungen entsprochen wird, was die Antragsteller verneinen, kann dahin gestellt bleiben, weil dieser Bebauungsplanentwurf nicht zum Abstimmungsgegenstand gehört. Die angegriffenen Formulierungen erwecken auch nicht den irreführenden Eindruck, dass das Bürgerbegehren nicht ebenfalls für den Erhalt des gesamten Grünzuges einträte. Eine derartige vergleichende Bezugnahme lässt sich ihnen nicht entnehmen. Die Sätze beschränken sich vielmehr auf die Darstellung der eigenen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen der Bezirksversammlung, ohne einen Umkehrschluss auf den Inhalt des Vorschlags der Antragsteller nahezulegen.

6 c) Die Zulässigkeit der Vorlage setzt im Übrigen materiell nicht mehr voraus als die des Bürgerbegehrens selbst: Es muss sich um eine Angelegenheit handeln, in der die Bezirksversammlung - mit Ausnahme von Personalentscheidungen und Entscheidungen über den Haushalt - gemäß § 32 Abs. 1 BezVG - Beschlüsse fassen kann. Anderes gilt nur für solche Vorlagen, deren Inhalt in so eklatanter Weise gegen die Rechtsordnung verstößt, dass bereits die öffentlich werbende Aktivität für den Antrag mit ihr unvereinbar ist (vgl. bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2009, NordÖR 2009, 305, 307). Dass die Vorlage der Bezirksversammlung diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird selbst von den Antragstellern nicht vertreten.

7 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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