Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 2010-01-28, 3 U 212/08

3 U 212/08Obergericht / III. Zivilkammer28.01.2010

Regest

1. Eine Markenanmeldung beinhaltet keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG, wenn die Gesamtbetrachtung aller im Einzelfall bestehenden Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Behinderungsabsicht schließen lässt.(Rn.24) (Rn.25) 2. Die Abgabe von mit einer Marke gekennzeichneter Ware als Werbegeschenk durch ein Handelsunternehmen, welches die so gekennzeichneten Waren nicht anderweitig vertreibt und einen solchen anderweitigen Vertrieb auch nicht vorbereitet, stellt keine ernsthafte Markenbenutzung im Sinne des § 26 MarkenG dar. Denn diese schenkweise Abgabe dient nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt.(Rn.40) (Rn.43)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat — 3 U 212/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-01-28

Aktenzeichen: 3 U 212/08

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2010:0128.3U212.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 3 UWG, § 4 Nr 10 UWG, § 26 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 3 S 1 MarkenG, § 49 Abs 1 S 1 MarkenG ... mehr

Leitsatz

  1. Eine Markenanmeldung beinhaltet keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG, wenn die Gesamtbetrachtung aller im Einzelfall bestehenden Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit auf eine Behinderungsabsicht schließen lässt.(Rn.24) (Rn.25)

  2. Die Abgabe von mit einer Marke gekennzeichneter Ware als Werbegeschenk durch ein Handelsunternehmen, welches die so gekennzeichneten Waren nicht anderweitig vertreibt und einen solchen anderweitigen Vertrieb auch nicht vorbereitet, stellt keine ernsthafte Markenbenutzung im Sinne des § 26 MarkenG dar. Denn diese schenkweise Abgabe dient nicht der Erschließung oder Sicherung von Absatzmärkten für das mit der Marke versehene Produkt.(Rn.40) (Rn.43)

Orientierungssatz

Zitierung zu Leitsatz 2: Aufgabe OLG Hamburg, 31. Juli 2003, 3 U 145/02

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