Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat, 2010-04-27, 2 Ws 59/10

2 Ws 59/10Obergericht / II. Strafkammer27.04.2010

Regest

Zuständig für die Bewährungsaufsicht bei Einbeziehung einer (teilweise) vollstreckten Freiheitsstrafe in eine nachträglich gemäß § 55 StGB gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ist unabhängig davon, ob die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich gemäß § 462a Abs. 2 S. 1 StPO das Gericht des ersten Rechtszuges. Die aus der voraufgegangenen (Teil-)Vollstreckung der einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 S. 2 StPO folgende (Fortwirkungs-)Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet mit Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung.(Rn.10) (Rn.11)

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Strafsenat — 2 Ws 59/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-27

Aktenzeichen: 2 Ws 59/10

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2010:0427.2WS59.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 462a Abs 1 S 2 StPO, § 462a Abs 2 S 1 StPO, § 55 StGB

Rechtskraft: ja

Leitsatz

Zuständig für die Bewährungsaufsicht bei Einbeziehung einer (teilweise) vollstreckten Freiheitsstrafe in eine nachträglich gemäß § 55 StGB gebildete Gesamtfreiheitsstrafe ist unabhängig davon, ob die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, grundsätzlich gemäß § 462a Abs. 2 S. 1 StPO das Gericht des ersten Rechtszuges. Die aus der voraufgegangenen (Teil-)Vollstreckung der einbezogenen Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 S. 2 StPO folgende (Fortwirkungs-)Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer endet mit Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung.(Rn.10) (Rn.11)

Tenor

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Düsseldorf wird das Amtsgericht Hamburg-St.Georg als das für die Bewährungsaufsicht aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. September 2007 – Gesch.-Nr.: 1 KLs 50 Js 205/05 (12/06) – zuständige Gericht bestimmt.

Gründe

I.

1 1. Das Landgericht Düsseldorf hat am 13. September 2007 gegen den Verurteilten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in achtzehn Fällen sowie wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Betrug in zwei Fällen unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. September 2004, mit dem gegen den Verurteilten u.a. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren drei Monaten festgesetzt worden war, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. In dem die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg betreffenden Verfahren hatte das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg am 22. Februar 2007 auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen eine die Strafrestaussetzung gemäß § 57 StGB ablehnende Entscheidung des Landgerichts Hamburg, Strafvollstreckungskammer, die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt; der Verurteilte war aus der Strafhaft entlassen worden.

2 Nach Eintritt der Rechtskraft seines Urteils am 13. September 2007 hat das Landgericht Düsseldorf am selben Tag die Vollstreckung des Restes der erkannten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren zur Bewährung (gemeint: gemäß § 57 StGB) ausgesetzt, die Bewährungszeit auf drei Jahre bestimmt, dem Verurteilten eine Weisung erteilt und ihn „der Aufsicht eines … Bewährungshelfers unterstellt“.

3 2. Mit Beschluss vom 4. Dezember 2007 hat das Landgericht Düsseldorf die Bewährungsaufsicht einschließlich der nachträglich zu treffenden Entscheidungen (§ 453 StPO) gemäß § 462 a Abs. 2 S. 2 StPO an das Amtsgericht Hamburg-St.Georg abgegeben, da der Verurteilte in dessen Bezirk seinen Wohnsitz hatte. Das Amtsgericht Hamburg-St.Georg übte die Bewährungsaufsicht zunächst aus. Nach voraufgegangener Auseinandersetzung mit dem Landgericht Düsseldorf erklärte es sich mit Beschluss vom 14. August 2009 für unzuständig, weil mit Strafantritt in der einbezogenen Sache die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer begründet worden sei, die gemäß § 462 a Abs. 1 S. 2 StPO bestehen bleibe; dem stehe die Einbeziehung durch das Urteil vom 13. September 2007 nicht entgegen, da auch ein Teil der neuen Gesamtstrafe verbüßt sei.

4 Das Landgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 25. August 2009 den Bundesgerichtshof um Bestimmung des für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständigen Gerichts ersucht; das Amtsgericht Hamburg-St.Georg sei auf Grund der vollständigen und bindenden Abgabe der Bewährungsaufsicht durch das gemäß § 462 a Abs. 2 S. 1 StPO zuständige erkennende Gericht sachlich und örtlich zuständig (§ 462 a Abs. 2 S. 2 StPO). Mit Beschluss vom 16. Dezember 2009 hat der Bundesgerichtshof diesen Antrag abgelehnt, da für die Führung der Bewährungsaufsicht entweder das Amtsgericht Hamburg-St.Georg oder das Landgericht Hamburg, Strafvollstreckungskammer, zuständig sei, aber bisher kein Übernahmeersuchen an das Landgericht Hamburg gestellt worden sei, und darauf hingewiesen, dass bei einer Ablehnung der Übernahme der Bewährungsaufsicht durch das Landgericht Hamburg eine Entscheidung durch das Hanseatische Oberlandesgericht als gemeinschaftliches oberes Gericht gemäß § 14 StPO herbeizuführen sein werde.

5 Das Landgericht Hamburg, Strafvollstreckungskammer, hat am 19. Februar 2010 die Übernahme der Bewährungsaufsicht abgelehnt. Daraufhin hat am 15. März 2010 die Staatsanwaltschaft Düsseldorf um eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts über die Zuständigkeit nach § 14 StPO ersucht. Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg sieht eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Hamburg-St.Georg als gegeben; der nach wie vor in dessen Bezirk wohnhafte Verurteilte hat beantragt, die Bewährungsaufsicht bei diesem Amtsgericht zu belassen.

II.

6 Die Vorlage der Sache an das Hanseatische Oberlandesgericht zum Zwecke der Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig (§§ 14, 19 StPO).

7 Es besteht ein negativer sachlicher Zuständigkeitsstreit zwischen zwei verschiedenen Gerichten, die sich beide durch Beschlüsse als für die zu treffenden Entscheidungen unzuständig erklärt haben. Ein anderer Ausweg als die Zuständigkeitsbestimmung durch das gemeinschaftliche obere Gericht besteht zur Fortsetzung des Verfahrens nicht, nachdem beide Gerichte ihre Unzuständigkeit ausgesprochen haben (zur entsprechenden Anwendbarkeit der den Gerichtsstandstreit regelnden §§ 14, 19 StPO auf Fälle des sachlichen Zuständigkeitsstreites siehe Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 14 Rdn. 2 m.w.N.).

III.

8 Für die Bewährungsaufsicht einschließlich der nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen ist nicht das Landgericht Hamburg, sondern das Amtsgericht Hamburg-St.Georg sachlich zuständig.

9 1. Eine Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg ist nicht gegeben. Insbesondere fehlt es an einer Zuständigkeit seiner Strafvollstreckungskammer nach § 462 a Abs. 1 oder 4 StPO, die namentlich nicht durch die frühere Befassung der Strafvollstreckungskammer mit der Reststrafenaussetzung gemäß § 57 StGB hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. September 2004, deren zu Grunde liegende Einzelstrafen in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren aus dem nunmehr vollstreckungsgegenständlichen Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. September 2007 einbezogen worden sind, perpetuiert wird.

10 a) Es ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen die frühere (teilweise) Vollstreckung einer einbezogenen Freiheitsstrafe die Zuständigkeit der seinerzeit befasst gewesenen Strafvollstreckungskammer hinsichtlich der nunmehrigen Gesamtfreiheitsstrafe begründet. Ist die Vollstreckung der (neuen) Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt, endet nach allgemeiner Ansicht die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer mit Rechtskraft der Gesamtstrafenentscheidung (vgl. OLG Jena in NStZ-RR 2003, 316 -Leitsatz-; Appl in KK-StPO, 6. Aufl., § 460 Rdn. 32 a, § 462 a Rdn. 13, jeweils m.w.N.; siehe auch BGHSt 54, 13 und BGH in NStZ 1997, 100). Unterschiedlich wird die Frage nach einer Fortwirkungszuständigkeit bei nicht zur Bewährung ausgesetzter Gesamtfreiheitsstrafe beantwortet (bejahend OLG Hamm in OLGSt -alt- § 462 a StPO, S. 61; Appl, a.a.O., § 460 Rdn. 11 und 32 a, § 462 a Rdn. 13 a.E.; Stöckel in KMR, StPO, § 462 a Rdn. 32; Paeffgen in SK-StPO, § 462 a Rdn. 31; Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 460 Rdn. 15; demgegenüber verneinend mit Annahme einer Zuständigkeit des neu erkennenden Gerichts OLG Frankfurt/Main in NStZ-RR 2007, 30; OLG Zweibrücken in NStZ 1985, 525; OLG Schleswig in NStZ 1983, 480; Meyer-Goßner, a.a.O., § 462 a Rdn. 15).

11 b) Es besteht keine Fortwirkungszuständigkeit.

12 aa) Gemäß § 462 a Abs. 1 S. 1 StPO ist die Strafvollstreckungskammer für nachträgliche Entscheidungen nach § 453 StPO zuständig, wenn zur Zeit des Befasstwerdens mit der Sache sich der Verurteilte in Strafhaft befindet; eine so begründete Zuständigkeit perpetuiert § 462 a Abs. 1 S. 2 StPO, sofern die Vollstreckung nicht mehr fortdauert, aber noch nicht vollständig erledigt ist. Nach § 462 a Abs. 4 StPO ist nur eines von verschiedenen Gerichten für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig.

13 Damit enthält das Gesetz keine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung für die Bewährungsaufsicht im Fall der Einbeziehung einer schon früher teilweise vollstreckten Strafe in eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe. Wortlaut und -sinn des § 462 a StPO sind offen. Sie lassen eine Anknüpfung sowohl an die hinsichtlich der einbezogenen Einzelstrafe bereits erfolgte, auf die nunmehrige Gesamtfreiheitsstrafe anrechenbare Vollstreckung („nachdem die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe unterbrochen … wurde“; Hervorhebung durch Senat) als auch an eine fehlende Vollstreckbarkeit der einbezogenen Strafe, mit der die Strafvollstreckungskammer früher befasst gewesen ist („ Vollstreckungunterbrochen … wurde“; Hervorhebung durch Senat), zu.

14 bb) Systematisch-konstruktiv taugt die frühere Aussetzung der Vollstreckung der später einbezogenen Strafe nicht zur Perpetuierung der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer. Der vollstreckungsrechtlichen Fortwirkungsfunktion (§ 462 a Abs. 1 S. 2 StPO) liegt zu Grunde, dass die die Zuständigkeit begründet habende Vollstreckung weiterhin möglich ist. Daran fehlt es für die einbezogene Strafe, weil diese mit Rechtskraft der Einbeziehungsentscheidung ihre selbständige Vollstreckbarkeit verliert (vgl. OLG Düsseldorf in JR 2000, 302, 303; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 56 f Rdn. 19a). Die Konzentrationsfunktion (§ 462 a Abs. 4 StPO) entfaltet keine weitergehenden Wirkungen; sie setzt in der vorliegenden Konstellation voraus, dass überhaupt mehrere vollstreckbare Strafen (verschiedener Gerichte und noch) vorliegen.

15 Mit dem Wegfall selbständiger Vollstreckbarkeit der einbezogenen Strafe verträgt sich nicht die Konstruktion einer Unterbrechungsfiktion (so aber Appl, a.a.O., § 460 Rdn. 11) in dem Sinne, dass die Vollstreckung der späteren Gesamtfreiheitsstrafe retrospektiv bereits mit derjenigen der einbezogenen Strafe eingeleitet und mit deren Aussetzung bis zum Wiederbeginn hinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe unterbrochen worden ist. Ein solches Verständnis von einer einheitlichen Vollstreckung kann sich insbesondere nicht auf eine Anrechenbarkeit der einbezogenen Strafe, soweit sie schon (teilweise) vollstreckt worden ist, auf die Gesamtfreiheitsstrafe stützen. Die Anrechenbarkeit ist in § 51 Abs. 2 StGB gesetzlich bestimmt (zur Anwendbarkeit bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung vgl. Fischer, a.a.O., § 51 Rdn. 12). Der Vergleich mit dem im Regelungszusammenhang stehenden § 51 Abs. 1 StGB, wonach erlittene Untersuchungshaft auf die Strafe anrechenbar ist, zeigt, dass aus der Anrechenbarkeit nichts für die Zuständigkeitsfrage herzuleiten ist, denn Untersuchungshaft vermag eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gemäß § 462 a StPO nicht zu begründen (allg. Ansicht, vgl. nur Meyer-Goßner, a.a.O., § 462 a Rdn. 6 m.w.N.).

16 Aus § 41 Abs. 1 S. 1 StVollstrO, wonach im Fall nachträglicher Gesamtstrafenbildung nach voraufgegangenem Vollzug der einbezogenen Strafe die Strafzeit so zu berechnen ist, als sei von Anbeginn an die Gesamtstrafe vollzogen worden, folgt kein abweichendes Ergebnis. Zum einen handelt es sich hierbei um eine bloße Verwaltungsvorschrift; zum anderen dient die Regelung nur der verwaltungsmäßigen Umsetzung der in § 51 Abs. 2 StGB bestimmten Anrechnung (vgl. Wolf in Pohlmann/Jabel/Wolf, StVollstrO, 8. Aufl., § 41 Rdn. 1; siehe auch Röttle/Wagner, Strafvollstreckung, 8. Aufl., Rdn. 212) und vermag somit für die Zuständigkeitsfrage keine weitergehenden Folgen nach sich zu ziehen als der vorstehend erörterte § 51 Abs. 2 StGB selbst.

17 Der Verlust selbständiger Vollstreckbarkeit der rechtskräftig einbezogenen Strafe ist nicht nur in anderen Zusammenhängen – so bei Wegfall einer Widerrufbarkeit der Vollstreckungsaussetzung gemäß § 56 f StGB (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 10. Juni 2009, Az. 2 Ws 96-98/09) anerkannt, sondern ist maßgeblich auch für die allgemeine Auffassung, dass bei Einbeziehung der die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer früher begründet habenden Strafe in eine zur Bewährung ausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe das neu erkennende Gericht für die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen zuständig ist (hierzu siehe oben lit. a)). Eine unterschiedliche Handhabung ist unter keinem Gesichtspunkt, insbesondere nicht teleologisch (dazu unten lit. cc)), veranlasst.

18 Schließlich steht systematisch einem ausdehnenden Verständnis von der Fortwirkungszuständigkeit entgegen, dass § 462 a Abs. 1 S. 2 StPO eine Ausnahmeregelung vom Grundsatz der in Satz 1 dieser Vorschrift bestimmten Anknüpfung an aktuelle Vollstreckung von Strafhaft enthält (vgl. HansOLG Hamburg in NStZ 1982, 48) und Ausnahmevorschriften eng auszulegen sind.

19 cc) Sinn und Zweck der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung gebieten nicht eine Fortdauer der Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer.

20 Die Regelungen zur Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammern nach § 462 a Abs. 1 StPO fußen auf dem Gedanken, dass diese Kammern über eine Entscheidungsnähe und besondere Erfahrung hinsichtlich der Verhältnisse in Strafvollstreckung und -vollzug verfügen sowie daraus und aus der Vertrautheit mit der Entwicklung von Verurteilten im Behandlungsvollzug und in einer etwaig anschließenden Bewährungs- oder Führungsaufsichtszeit eine höhere Qualität der Vollstreckungsentscheidung folgt (vgl. Bringewat, Strafvollstreckung, § 462 a Rdn. 2 m.w.N.; Wendisch in Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 462 a Rdn. 2). Die Zuständigkeitskonzentration nach § 462 a Abs. 4 StPO soll eine Entscheidungszersplitterung insbesondere bei anzustellenden und zu überwachenden Legalprognosen verhindern (vgl. BGH bei Kusch in NStZ 1993, 230).

21 Im Fall der erfolgten (teilweisen) Vollstreckung einer später einbezogenen Freiheitsstrafe verfügt die Strafvollstreckungskammer zwar allgemein über besondere Sachkunde zur Beurteilung der Entwicklung von Verurteilten im Vollzug und kann konkret hinsichtlich des Verurteilten sowohl während des Vollzuges als auch gegebenenfalls während einer anschließenden Bewährungszeit besondere Einblicke gewonnen haben, doch folgt hieraus keine strukturelle Überlegenheit gegenüber dem die nachträgliche Gesamtstrafe bildenden erkennenden Gericht. Die Strafvollstreckungskammer ist nämlich nicht mit derjenigen weiteren Tat, die neben der der einbezogenen Freiheitsstrafe zu Grunde liegenden Tat Gegenstand der die nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe bildenden Entscheidung ist (zur vollstreckungsrechtlichen und vollzuglichen Bedeutung der Tat siehe § 57 Abs. 1 S. 2 3.Mod. StGB, § 4 S. 3 HmbStVollzG), befasst gewesen; bei der für die Zuständigkeitsbestimmung gebotenen abstrakten Betrachtungsweise hat der Sonderfall einer Nachtragsentscheidung im Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO, bei welcher möglicherweise alle in die neue Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Strafen zuvor bereits (teilweise) vollstreckt worden sind, unberücksichtigt zu bleiben. Demgegenüber hat das die nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe bildende und bemessende erkennende Gericht alle zu Grunde liegenden Taten ebenso wie die aktuelle Persönlichkeit des Verurteilten und dessen Entwicklung im bisherigen Vollzug sowie in einer etwaigen bisherigen Bewährungszeit zu berücksichtigen. Diese umfassend angelegten Zumessungs- und legalprognostischen Erwägungen des erkennenden Gerichts bauen – außer in den Sonderfällen des Nachtragsverfahrens nach §§ 460, 462 StPO und des Strafbefehlsverfahrens – auf dem überlegenen Erkenntnismittel der Hauptverhandlung auf, durch das die vollzugs- und vollstreckungsspezifische Entscheidungsnähe und Sachkunde der Strafvollstreckungskammer weitgehend aufgewogen wird. Diesem Gesichtspunkt steht nicht entgegen, dass das Gesetz gemäß § 462 a Abs. 4 StPO in anderen Konstellationen der Strafvollstreckungskammer eine dem erkennenden Gericht vorgehende Zuständigkeit zuweist; zum einen fehlt es an einem Konzentrationserfordernis im Sinne des § 462 a Abs. 4 StPO gerade dann, wenn nach Wegfall der selbständigen Vollstreckbarkeit der einbezogenen Strafe nur noch eine einzige (Gesamt-)Strafe zu vollstrecken ist, und zum anderen hat im Konzentrationsfall sich das neu erkennende Gericht mit der (teil-)vollstreckten Strafe und der ihr zu Grunde liegenden Tat nur als Merkmale des Vorlebens, also der allgemeinen Strafzumessungserwägung im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB, befasst, wohingegen im Einbeziehungsfall der Tat und der diesbezüglicher Vollstreckungsentwicklung zentrale Zumessungsbedeutung im Sinne des § 54 Abs. 1 S. 3 StGB zukommt.

22 Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist eine unterschiedliche Zuständigkeit je nach dem, ob die nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe, in die die (teil-)vollstreckte Strafe einbezogen wird, zur Bewährung ausgesetzt wird, nicht veranlasst. Sachkunde und Entscheidungsnähe hinsichtlich Vollzug (§ 462 a Abs. 1 S. 1 StPO) und – bei etwaiger Reststrafenaussetzung – Entwicklung nach dem Vollzug (§ 462 a Abs. 1 S. 2 StPO) werden nicht dadurch abgestuft, dass bei Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe die Bewährung statt die Entwicklung im Vollzug zu überwachen und zu bewerten ist.

23 dd) Die Gesetzesmaterialien (insbesondere Begründung des Regierungsentwurfes eines Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 11. Mai 1973, BT-Drs. 7/550, S. 312) sind unergiebig. Der Gesetzgeber hat für die Zuständigkeitsfrage die Einbeziehung einer bereits (teil-)vollstreckten Strafe in eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe nicht erkennbar in den Blick genommen.

24 c) Nach allem ist ausschließliche Grundlage für die Strafvollstreckung gegen den Verurteilten das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 13. September 2007, hat der Verurteilte sich bei und nach Urteilsfällung für die darin erkannte allein maßgebliche Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren nicht in Strafhaft befunden und ist diese Gesamtfreiheitsstrafe damit ungeachtet der Vollstreckungshistorie bezüglich der einbezogenen Strafen bisher auch nicht teilweise vollstreckt, so dass mangels Fortwirkungskompetenz eine Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer (des Landgerichts Hamburg) nicht besteht.

25 2. Für die Bewährungsüberwachung war gemäß § 462 a Abs. 2 S. 1 StPO zunächst das Landgericht Düsseldorf als Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. Dieses hat gemäß § 462 Abs. 2 S. 2 StPO die nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen bindend an das Amtsgericht Hamburg-St.Georg abgegeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat.

26 Damit ist dieses statt des Landgerichts Hamburg als zuständiges Gericht zu bestimmen.

IV.

27 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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