FG Hamburg 4. Senat, 2010-02-12, 4 K 38/10

4 K 38/10Steuergericht / 4. Abteilung12.02.2010

Regest

1. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 schließen eine Anwendung der allgemeinen Regelungen des Zollkodex (Art. 69 ff.) aus. 2. Hat die Behörde mehr als zwei Kartons als Probe gezogen, ist das Untersuchungsergebnis ebenfalls an den Rechtsfolgen des Art. 5 VO (EG) Nr. 765/2002 zu messen; Art. 70 ZK findet in diesen Fallkonstellationen keine Anwendung(Rn.15) . Verfahrensgang nachgehend BFH, kein Datum verfügbar, VII R 19/10

Gesamter Gesetzestext

FG Hamburg 4. Senat — 4 K 38/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2010-02-12

Aktenzeichen: 4 K 38/10

ECLI: ECLI:DE:FGHH:2010:0212.4K38.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 1 Abs 1 Buchst c EGV 765/2002, Art 2 Abs 1 EGV 765/2002, Art 5 EGV 765/2002, Art 69 ZK, Art 70 Abs 1 ZK ... mehr

Leitsatz

  1. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 schließen eine Anwendung der allgemeinen Regelungen des Zollkodex (Art. 69 ff.) aus.

  2. Hat die Behörde mehr als zwei Kartons als Probe gezogen, ist das Untersuchungsergebnis ebenfalls an den Rechtsfolgen des Art. 5 VO (EG) Nr. 765/2002 zu messen; Art. 70 ZK findet in diesen Fallkonstellationen keine Anwendung(Rn.15) .

Verfahrensgang

nachgehend BFH, kein Datum verfügbar, VII R 19/10

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausfuhrerstattung sowie die Festsetzung einer Sanktion durch das beklagte Hauptzollamt.

2 Mit Ausfuhranmeldung vom 04.07.2003 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt A 766 Kartons "Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen, anderes, einschließlich Hackfleisch, 78 GHT oder mehr Gehalt an magerem Rindfleisch außer Fett" der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 3090 9200 zur Ausfuhr in die Russische Föderation an und beantragte hierfür beim beklagten Hauptzollamt die Zahlung von Ausfuhrerstattung als Vorschuss, was das beklagte Hauptzollamt ihr mit Bescheid vom 31.07.2003 antragsgemäß gewährte.

3 Die abfertigende Zollstelle hatte im Rahmen der Ausfuhrabfertigung jeweils drei Kartons als Probe und Rückstellprobe entnommen und diese an die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg übersandt. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt ermittelte ausweislich ihres Untersuchungszeugnisses und Gutachtens vom 15.09.2003 für Probe und Rückstellprobe jeweils folgenden Gehalt an magerem Rindfleisch: Probe: Karton 1 (Lappen) 73,0 %, Karton 2 (Schulter) 94,1 %, Karton 3 (Nacken) 90,1 %; Rückstellprobe: Karton 1 (Lappen) 68,2 %, Karton 2 (Schulter) 89,6 %, Karton 3 (Nacken) 89,9 %.

4 Daraufhin forderte das beklagte Hauptzollamt mit Änderungsbescheid vom 15.03.2005 die der Klägerin als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung anteilig zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 10 % - insgesamt € 2.742,32 - zurück und setzte zugleich unter Hinweis auf Art. 51 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 800/1999 eine Sanktion über € 1.371,16 fest. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Von der Ausfuhrsendung seien mehr als zwei Proben entnommen und untersucht worden; die rechtliche Beurteilung des Probenergebnisses richte sich deshalb nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2002, die für Erzeugnisse des Produktcodes 0202 3090 9200 lediglich die Ziehung von zwei Proben vorsehe, sondern nach der allgemeinen Regelung des Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 1 Zollkodex mit der Folge, dass das Ergebnis der Probe auf die gesamte Ausfuhrsendung umzurechnen sei. Da das Fleisch, das sich jeweils im Karton 1 der Probe und der Rückstellprobe befunden habe und einen Anteil am Gesamtprobengewicht von 30,11 % ausmache, nicht einen Anteil von 78 GHT oder mehr aufgewiesen habe, sei die der Klägerin gewährte Erstattung in dieser Höhe zurückzufordern.

5 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin am 21.01.2008 Klage erhoben. Sie meint, dass die Ausfuhrzollstelle eine repräsentative Durchschnittsprobe gezogen habe, die einen durchschnittlichen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch von mehr als 78 % aufgewiesen habe. Ihr stehe daher für die gesamte Ausfuhrsendung die Erstattung zu.

6 Die Klägerin beantragt,

7 den Änderungsbescheid vom 15.03.2005 (Bescheid-Nr.: ...-...-.../...) in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.12.2007 aufzuheben.

8 Das beklagte Hauptzollamt beantragt,

9 die Klage abzuweisen.

10 Es verteidigt die angefochtenen Bescheide und verweist darauf, dass die Normierungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2002, die hinsichtlich der Bestimmung des GHT-Gehalts an magerem Rindfleisch die Entnahme von zwei Kartons bzw. Proben vorschrieben, als Spezialvorschriften den allgemeinen Regelungen zur Probenentnahme des Zollkodex zwar grundsätzlich vorgingen. Im Streitfall habe die Ausfuhrzollstelle allerdings die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 nicht eingehalten, denn es seien insgesamt sechs Kartons als Probe bzw. Rückstellprobe gezogen und von der Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt untersucht habe. Dieser Umstand führe zur Nichtanwendung der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 mit der weiteren Folge, dass das Ergebnis der Probenziehung rechtlich nach Maßgabe der Wertungen des Zollkodex zu messen sei. Da Erzeugnisse des Produktcodes 0202 3090 9200 nicht einen durchschnittlichen Gehalt, sondern durchgängig einen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch von 78 GHT aufweisen müssten, sei nach dem Ergebnis der Untersuchung der entnommenen sechs Probenkartons durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt davon auszugehen, dass mit der streitigen Ausfuhrsendung zu etwa einem Anteil von 30,11 % nicht Erzeugnisse der Marktordnungs-Warenlistennummer 0202 30390 9200 ausgeführt worden seien mit der rechtlichen Konsequenz, dass die der Klägerin vorschussweise gewährte Ausfuhrerstattung insoweit zurückzuzahlen sei.

11 Zwei Hefter Sachakten haben vorgelegen.

Entscheidungsgründe

12 Die zulässige Anfechtungsklage führt zum Erfolg. Der angefochtene Änderungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

13 1. Als Rechtsgrundlage für die teilweise Rückforderung der der Klägerin im Wege der Vorauszahlung gewährten Ausfuhrerstattung kommt allein die Vorschrift des Art. 25 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15.04.1999 (ABl. Nr. L 102/11, im Folgenden: VO Nr. 800/1999) in Betracht. Dort ist geregelt, dass der Ausführer, liegt die Vorauszahlung über dem für die betreffende Ausfuhr oder für eine entsprechende Ausfuhr geschuldeten Betrag, den Unterschied zwischen diesen beiden Beträgen zuzüglich 10 % zahlt. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Streitfall nicht erfüllt. Im Hinblick auf das Vorbringen der Beteiligten merkt der erkennende Senat im Einzelnen Folgendes an:

14 a) Die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits gehen übereinstimmend davon aus, dass Erzeugnisse des Produktcodes 0202 3090 9200 einen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr aufweisen müssen. Der erkennende Senat teilt diese Auslegung des Produktcodes 0202 3090 9200, da sich der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2319/2002 der Kommission vom 13.12.2002 zur Ersetzung der Anhänge der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen (ABl. Nr. L 354/1, im Folgenden: VO Nr. 2319/2002) bezüglich der Warenbezeichnung des Produktcodes 0202 3090 9200 verwandte Begriff des "durchschnittlichen" Gehalts an magerem Rindfleisch ausweislich der dortigen Fußnote 6 ausschließlich auf die Menge der Probe gemäß der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2002 der Kommission vom 03.05.2002 über die Probenahme und die Festlegung bestimmter Modalitäten für die Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rindfleisch, für die eine Ausfuhrerstattung gewährt werden soll (ABl. Nr. L 117/6, im Folgenden: VO Nr. 765/2002), bezieht.

15 Der erkennende Senat stimmt mit den Beteiligten des Verfahrens auch darin überein, dass die Verordnung Nr. 765/2002 spezielle Anforderungen hinsichtlich der Mengen- und Beschaffenheitsbeschau im Rahmen der Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rindfleisch enthält, die den allgemeinen Normierungen des Zollkodex in Bezug auf die Durchführung und die Rechtsfolgen einer (Teil-)Beschau vorgeht. Insoweit hat der Gemeinschaftsgesetzgeber in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 VO Nr. 765/2002 geregelt, dass die Probe für die Warenkontrolle in Bezug auf die Einhaltung des durchschnittlichen Mindestgehalts an magerem Rindfleisch bei Teilstücken des Produktcodes 0202 3090 9200 (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. c) VO Nr. 765/2002) aus zwei ganzen Kartons besteht, die an zwei unterschiedlichen Stellen der Partie entnommen werden, wobei als Partie die Erzeugnismenge gilt, für die die Ausfuhranmeldung gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 angenommen wurde (Art. 2 Abs. 2 lit. a) VO Nr. 765/2002). Der erste Karton ist für die mit der Kontrolle befasste Behörde bestimmt, der zweite Karton wird als Rückstellprobe den Zollbehörden unterstellt (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 VO Nr. 765/2002). Art. 5 VO Nr. 765/2002 bestimmt sodann, dass die Einhaltung der Vorschriften gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. c) VO Nr. 765/2002 - scil. die Einhaltung des durchschnittlichen Mindestgehalts an magerem Rindfleisch von 78 Gewichtshundertteilen oder mehr des Produktcodes 0202 3900 9200 - kontrolliert wird, indem der gesamte Inhalt des ersten Kartons der Probe nach Art. 2 VO Nr. 765/2002 zerkleinert und zu einer homogenen Masse vermischt und auf seinen Gehalt an magerem Rindfleisch überprüft wird (Satz 1). Weist diese Probe nicht den vorgeschriebenen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch auf, so ist der Inhalt des zweiten Kartons auf die gleiche Weise zu untersuchen (Satz 2). Liegt der durchschnittliche Gehalt der beiden Kartons unter dem vorgeschriebenen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch, so wird für die betreffende Partie keine Erstattung gewährt (Satz 3).

16 Im Streitfall hat das Hauptzollamt A eine Beschaffenheitsbeschau durchgeführt und aus der von der Klägerin angemeldeten Ausfuhrsendung, die aus 766 Kartons bestand, jeweils drei Kartons als Probe und Rückstellprobe entnommen und diese der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt bei der Oberfinanzdirektion Hamburg zur Begutachtung zugeleitet. Die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt hat ausweislich ihres Untersuchungszeugnisses und Gutachtens vom 15.09.2003 den Inhalt aller sechs Kartons untersucht und folgende Anteile an magerem Rindfleisch ermittelt: Probe: Karton 1 (Lappen) 73,0 %, Karton 2 (Schulter) 94,1 %, Karton 3 (Nacken) 90,1 %; Rückstellprobe: Karton 1 (Lappen) 68,2 %, Karton 2 (Schulter) 89,6 %, Karton 3 (Nacken) 89,9 %. Diese Untersuchungsergebnisse sind zwischen den Beteiligten nicht strittig. Mit Schreiben vom 09.02.2010 hat das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung - Abteilung Wissenschaft und Technik - das Untersuchungszeugnis und Gutachten vom 15.09.2003 dahin gehend ergänzt, dass der durchschnittliche Gehalt an magerem Rindfleisch bezüglich der Probe bei 86,2 %, bezüglich der Rückstellprobe bei 83,4 % liege; der durchschnittliche Gehalt an magerem Rindfleisch von Probe und Rückstellprobe betrage 84,7 %. Die Beteiligten des vorliegenden Klageverfahrens streiten darüber, nach Maßgabe welcher Normierungen die vorstehend skizzierten Befunde der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt zu bewerten sind. Im Hinblick auf diese Fragestellung sieht sich der Senat zu folgenden Feststellungen veranlasst:

17 Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat mit der Verordnung Nr. 765/2002 die Modalitäten für die Warenkontrolle bei der Ausfuhr von Erzeugnissen des Produktcodes 0202 3090 9200 festgelegt. Diese Normierungen dienen, wie der 5. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 2457/97 der Kommission vom 10.12.1997 (ABl. Nr. L 340/29)1, die durch die VO Nr. 765/2002 ersetzt worden ist, deutlich macht, der Vereinheitlichung der Probenahme in den Mitgliedstaaten; sie beschreiben daher Mindeststandards, die von den Zollbehörden bei der Warenkontrolle von entbeinten Teilstücken von Rindfleisch zu beachten sind und eine Anwendung der allgemeinen Regelungen des Zollkodex (Art. 69 ff. ZK) ausschließen. Aus dieser Erkenntnis folgt, dass die Regelung des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 765/2002, wonach die Probe für die Warenkontrolle aus zwei ganzen Kartons besteht, die Zollbehörden einerseits verpflichtet, aus der zu kontrollierenden Partie eine Probe mit mindestens diesem Umfang zu ziehen, andererseits aber nicht daran hindert, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens weitere Kartons als Probe zu entnehmen und zu untersuchen. Eine Begrenzung des Probenumfangs auf zwei Kartons findet durch Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 765/2002 lediglich in dem Sinne statt, dass der Ausführer keinen Anspruch auf Ziehung und Untersuchung weiterer Kartons als Probe hat. Die Vorschrift des Art. 2 Abs. 1 VO Nr. 765/2002 schließt damit auch einen Anspruch des Ausführers auf eine zusätzliche oder erweiterte Beschau nach Art. 70 Abs. 1 Unterabsatz 2 ZK aus.

18 Mit Blick auf die Überprüfung der Einhaltung des Mindestgehalts an magerem Rindfleisch wird sodann vom Gemeinschaftsgesetzgeber durch Art. 1 Abs. 1 lit. c) i. V. m. Art. 5 VO Nr. 765/2002 als weiterer Standard vorgegeben, dass dieser nicht anhand einer Stichprobe, sondern mittels einer Durchschnittsprobe kontrolliert wird. Nicht der Gehalt an magerem Rindfleisch eines einzelnen Fleischstückes, sondern des gesamten (= durchschnittlichen) Inhalts des ersten Kartons wird vom Gemeinschaftsgesetzgeber durch Art. 5 Satz 1 VO Nr. 765/2002 zum allein verbindlichen Maßstab für die Einhaltung der Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 lit. c) VO Nr. 765/2002 erhoben. In Konsequenz dieser Vorgabe sieht Art. 5 Satz 3 VO Nr. 765/2002 weiter vor, dass - weist die nach Art. 5 Satz 1 VO Nr. 765/2002 untersuchte Probe nicht den vorgeschriebenen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch auf - der durchschnittliche Gehalt der beiden Kartons allein darüber entscheidet, ob der Ausführer die Vorschrift des Art. 1 Abs. 1 lit. c) VO Nr. 765/2002 eingehalten hat.

19 Neben diesen Standards in Bezug auf den Probenumfang und die Untersuchungsmethode wird vom Gemeinschaftsgesetzgeber durch Art. 5 VO Nr. 765/2002 auch die an das Untersuchungsergebnis zu knüpfende Rechtsfolge für alle Mitgliedstaaten verbindlich verordnet. Dass eine Bestätigung des vorgeschriebenen Mindestgehalts an magerem Rindfleisch der Probe nach Art. 5 Satz 1 VO Nr. 765/2002 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Ausfuhrerstattung führt, bedarf keiner Erörterung. Bemerkenswert ist hingegen die in Art. 5 Satz 3 VO Nr. 765/2002 angeordnete Rechtsfolge: Liegt der durchschnittliche Gehalt der beiden Kartons unter dem vorgeschriebenen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch, wird für die betreffende Partie keine Erstattung gezahlt unabhängig davon, ob zumindest der Inhalt des zweiten Kartons den vorgeschriebenen Mindestinhalt aufweist. Ergibt dagegen die Untersuchung, dass der durchschnittliche Gehalt der beiden Kartons den vorgeschriebenen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch erreicht oder übersteigt, so erhält sich der Ausführer für die betreffende Partie den ungekürzten Anspruch auf Ausfuhrerstattung ungeachtet dessen, dass die erste Probe den vorgeschriebenen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch nicht aufwies. Der Gemeinschaftsgesetzgeber trägt damit zum einen dem Umstand Rechnung, dass Fleisch ein Naturprodukt ist und deshalb hinsichtlich seiner Beschaffenheit zwangsläufig gewissen Schwankungen unterliegt. Zum anderen erkennt er mit Blick auf den auch im Gemeinschaftsrecht geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bezüglich der Probenauswertung eine Fehlertoleranz an; das Ergebnis der Probe (Art. 5 Satz 1 u. 2 VO Nr. 765/2002) wird als "Ausreißer" gewertet, der weder zum vollständigen noch anteiligen Erstattungsverlust führt.

20 Diese Systematik der durch Art. 5 VO Nr. 765/2002 angelegten Rechtsfolge muss erhalten bleiben und von den Zollbehörden beachtet werden, wenn - wie im Streitfall - insgesamt sechs Proben gezogen und untersucht worden sind. Im Streitfall ist daher nicht das Ergebnis der einzelnen sechs Proben anteilig auf die Ausfuhrsendung in der Weise umzurechnen, dass die Klägerin lediglich für ca. 84 % des angemeldeten Gewichts Ausfuhrerstattung beanspruchen könnte, weil die von der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt untersuchten Proben nur in diesem Umfang den vorgeschriebenen Mindestgehalt an magerem Rindfleisch bestätigt haben. Vielmehr ist der durchschnittliche Gehalt der sechs Kartons zu ermitteln mit der Folge, dass die Klägerin für die betreffende Partie entweder - liegt der durchschnittliche Gehalt an magerem Rindfleisch nämlich unter 78 GHT - ihren Erstattungsanspruch vollständig verliert oder - ergibt die Überprüfung einen durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch von 78 GHT oder mehr - sich ihren Erstattungsanspruch in ungekürzter Höhe erhält. Letzteres ist vorliegend der Fall: Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung hat das Untersuchungszeugnis und Gutachten der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt vom 15.09.2003 mit Schreiben vom 09.02.2010 dahin ergänzt, dass die untersuchten sechs Proben einen durchschnittlichen Gehalt an magerem Rindfleisch von 84,7 % aufweisen.

21 2. Angesichts der vorstehenden Erörterungen sind im Streitfall auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung einer Sanktion gestützt auf die Vorschrift des Art. 51 Abs. 1 VO Nr. 800/1999 nicht erfüllt. Die Klägerin hat keine höhere als die ihr zustehende Erstattung beantragt.

22 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. 1 Der 5. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 2457/97 lautet: "Es hat sich gezeigt, dass die Probenahme in den Mitgliedstaaten unterschiedlich durchgeführt wird."

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