LG Hamburg 24. Zivilkammer, 2010-03-04, 324 O 94/10

324 O 94/10Kantonsgericht04.03.2010

Gesamter Gesetzestext

LG Hamburg 24. Zivilkammer — 324 O 94/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-04

Aktenzeichen: 324 O 94/10

ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0304.324O94.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I.

Im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)

verboten,

a. in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.) durch die Berichterstattung

Die … prüft, ob Aufträge an einen deutschen Dienstleister für die … in Afghanistan für illegale Handlungen missbraucht werden. Es bestehe die „Gefahr, dass möglicherweise Drogen geschmuggelt worden sind oder dergleichen Dinge mehr“ […]. … eigene Quellen, in die … Einblick hatte, bezeichnen hinter dem Dienstleister stehende Mitglieder eines Clans als verstrickt in Organisierte Kriminalität. Jahrelang hatte die … bei der Auftragsvergabe an die … diese Informationen unbeachtet gelassen. Aktuell prüft die … nun zwei laufende Verträge, um festzustellen, „ob … für uns noch ein geeigneter Geschäftspartner ist.“

den Verdacht erwecken, diese betreibe Handel mit Drogen,

b. in Bezug auf die Antragstellerin zu 2.) und 3.) zu verbreiten, diese seien Mitglieder eines Clans, der in Organisierte Kriminalität verstrickt sei,

c. in Bezug auf die Antragstellerin zu 1.) zu verbreiten, hinter ihr stünden Mitglieder eines Clans, die in Organisierte Kriminalität verstrickt seien,

d. über den Antragsteller zu 3.) zu berichten, dieser sei 1994 vom … unter anderem wegen unerlaubten Erwerbs einer vollautomatischen Schusswaffe und Beihilfe zur unerlaubten Einreise in 30 Fällen zu 27 Monaten Gefängnis verurteilt worden.

II.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin zu 5/6 und den Antragstellern je zu 1/18 nach einem Streitwert von 120.000 Euro zur Last, §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

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