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325 O 300/08•LG Hamburg 25. Zivilkammer, 2010-02-19, 325 O 300/08
325 O 300/08Kantonsgericht19.02.2010
1. Ob die Klägerin eine mit dem US-Außenministerium verbundene Organisation ist oder nicht sowie der Umstand, ob die Klägerin an der Entfachung der Proteste tibetischer Mönche mitgewirkt hat, ist dem Beweis zugänglich, so dass es sich bei den entsprechenden Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handelt. Dabei entfällt die Eigenschaft der Äußerung als Tatsachenbehauptung nicht dadurch, dass bei dem in Rede stehenden Artikel die Verbreitung einer Meinungsäußerung im Vordergrund steht.(Rn.63) (Rn.64) 2. Die Tatsachenbehauptungen lassen sich auch nicht mit einer detaillierten und gewissenhaften Recherche rechtfertigen, wenn sich die Recherche lediglich auf die Sammlung anderer Presseveröffentlichungen sowie Presserklärungen beschränkt.(Rn.74) 3. Es ist nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auszugehen, sofern durch die Äußerungen das Ansehen der Stiftung in China sowie die Zusammenarbeit mit chinesischen Behörden beeinträchtigt wird, da die Behinderung der Tätigkeit einer Organisation keine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet.(Rn.86) (Rn.88)
Entscheidungsdatum: 2010-02-19
Aktenzeichen: 325 O 300/08
ECLI: ECLI:DE:LGHH:2010:0219.325O300.08.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 823 BGB, § 1004 BGB, § 186 StGB
Ob die Klägerin eine mit dem US-Außenministerium verbundene Organisation ist oder nicht sowie der Umstand, ob die Klägerin an der Entfachung der Proteste tibetischer Mönche mitgewirkt hat, ist dem Beweis zugänglich, so dass es sich bei den entsprechenden Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handelt. Dabei entfällt die Eigenschaft der Äußerung als Tatsachenbehauptung nicht dadurch, dass bei dem in Rede stehenden Artikel die Verbreitung einer Meinungsäußerung im Vordergrund steht.(Rn.63) (Rn.64)
Die Tatsachenbehauptungen lassen sich auch nicht mit einer detaillierten und gewissenhaften Recherche rechtfertigen, wenn sich die Recherche lediglich auf die Sammlung anderer Presseveröffentlichungen sowie Presserklärungen beschränkt.(Rn.74)
Es ist nicht von einer schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auszugehen, sofern durch die Äußerungen das Ansehen der Stiftung in China sowie die Zusammenarbeit mit chinesischen Behörden beeinträchtigt wird, da die Behinderung der Tätigkeit einer Organisation keine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet.(Rn.86) (Rn.88)
a) die Trace Foundation sei eine mit dem US-Außenministerium verbundene Organisation („tied to US State Department“) und
b) die Trace Foundation habe an der Entfachung der Proteste tibetischer Mönche im März 2008 mitgewirkt („actors on the ground“)
als unwahr zu widerrufen, und zwar in der englischen Sprache, ohne inhaltliche Hinzufügungen und unter hervorgehobener Bezeichnung als Widerruf („Notice of Retraction“), wobei der Widerruf für die Dauer von 2 Monaten entweder im Volltext auf den vorerwähnten Internet-Seiten (www.e...net und www.g...ca ) zu veröffentlichen ist oder dort als solche hervorgehoben angekündigt und durch direkte Verlinkung auf den Volltext aufzurufen sein muss.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Verbreitung der vorstehend unter 1. a) und b) bezeichneten Behauptungen entstanden ist und noch entsteht.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben die Klägerin zu 2) 10/17 und der Beklagte 7/17 zu tragen (Streitwert € 170.000,00).
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) trägt der Beklagte allein (Streitwert € 35.000,00).
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) tragen der Beklagte zu 7/27 und die Klägerin zu 2) zu 20/27 (Streitwert € 135.000,00).
und beschließt:
Der Streitwert wird auf € 170.000,00 festgesetzt.
Für das Streitverhältnis der Klägerin zu 1) zum Beklagten beträgt der Streitwert € 35.000,00.
Für das Streitverhältnis der Klägerin zu 2) zum Beklagten beträgt der Streitwert € 135.000,00.
1 Die Klägerin zu 1) ist eine registrierte, rechtsfähige Stiftung nach dem Recht des Staates New York. Sie wurde 1993 durch einen Stiftungsakt der Klägerin zu 2) gegründet, die bis heute ihre Präsidentin ist. Der Hauptsitz der Beklagten zu 1) ist in New York City, darüber hinaus unterhält sie sogenannte „field offices“ mit zurzeit 43 angestellten Mitarbeitern in China.
2 Der Beklagte ist Publizist und Lehrbeauftragter an der Fachhochschule W.. Im Internet ist er vor allem auf seiner Homepage www. e...net präsent.
3 Am 05.04.2008 veröffentlichte der Beklagte auf seiner Homepage unter dem Titel „Risky Geopolitical Game: Washington Plays 'Tibet Roulette' with China“ einen englischsprachigen Artikel. Auf Seite 1 unten lautet der Artikel wie folgt:
4 „The background actors in the Tibet actions confirm that Washington has been working overtime in recent months to prepare another of its infamous Color Revolutions, these fanning public protests designed to inflict maximum embarrassment on Beijing. The actors on the ground in and outside Tibet are the usual suspects, tied to the US State Department, including the National Endowment for Democracy (NED), the CIA’s Freedom House through its chairman, Bette Bao Lord an her role in the International Committee for Tibet, as well as the Trace Foundation financed by the wealth of Herr S. through his daughter, Frau S.-C..”
5 was auf Deutsch folgendes heißt:
6 „Die Akteure im Hintergrund der tibetischen Aktivitäten belegen, dass Washington in den letzten Monaten Überstunden gemacht hat, um eine weitere seiner berüchtigten Color Revolutionen vorzubereiten, öffentliche Proteste entfachend, um so Peking maximal in Verlegenheit zu bringen. Die Akteure vor Ort innerhalb und außerhalb Tibets sind die üblichen, mit dem US-Außenministerium eng verbundenen Verdächtigen, u.a. die National Endowment of Democracy (NED), die zur CIA gehörende Freedom House mit ihrer Vorsitzenden Bette Bao Lord, die auch im Internationalen Tibet-Komitee eine Rolle spielt sowie auch die Trace Foundation, die vom Reichtum des Herr S. durch dessen Tochter Frau S.-C. finanziert wird.“
7 Am 10.04.2008 erschien ein inhaltsgleicher Artikel mit lediglich einigen Abweichungen in Details der Formulierungen auf der kanadischen Website www.g...ca des „Centre vor Research on Globalization“, bei dem der Beklagte als wissenschaftlicher Mitarbeiter („research associate“) tätig ist. Die streitgegenständliche Passage befindet sich ebenfalls auf Seite 1 unten des Artikels. Der streitgegenständliche Artikel ist auch in deutschen Versionen unter dem Titel „Warum Washington mit China 'tibetanisches Roulett' spielt“ veröffentlicht worden.
8 Mit Schreiben vom 22.04.2008 wurde der Beklagte von der Klägerin zu 1) wegen der streitgegenständlichen Veröffentlichung per E-Mail von einer amerikanischen Rechtsanwaltskanzlei abgemahnt (Anlage K 27) und zur Unterlassung sowie zur Veröffentlichung einer Berichtigung aufgefordert. Nachdem eine Reaktion nicht erfolgte, wurde das Schreiben am 02.05.2008 nochmals per Kurier an die zwischenzeitlich ermittelte deutsche Anschrift des Beklagten verschickt (vgl. Anlage K 28). Der Artikel wurde darauf am 07.05.2008 vom Netz genommen und zwar sowohl auf der Seite www. e...net als auch auf der Seite www.g...ca. Gleichzeitig wurde auf beiden Seiten eine inhaltsgleiche „Notice of Correction“ angebracht, wobei der Text auf www. e...net lautete:
9 “Notice of Correction regarding the Trace Foundation / 070508
10 The following notice of correction is to acknowledge and bring to the attention of our readers that incorrect and inaccurate statements regarding the activities of the Trace Foundation are contained in the article “Why Washington Plays Tibet Roulette with China”.
11 A description of the activities of the Trace Foundation can be found on the Foundation’s Website at www.trace.org.“
12 was auf Deutsch heißt:
13 „Berichtigungsanzeige betreffend die Trace Foundation, 07.05.08
14 Mit der nachfolgenden Berichtigungsanzeige wird anerkannt und zur Kenntnis unserer Leser gebracht, dass unrichtige und ungenaue Aussagen hinsichtlich der Aktivitäten der Trace Foundation im Artikel „Warum Washington Tibetisches Roulette mit China spielt“ enthalten sind. Eine Beschreibung der Aktivitäten der Trace Foundation ist auf deren Website www.trace.org erhältlich.“
15 Die Klägerin zu 1) ließ den Beklagten durch zwei Anwaltsschreiben vom 30.05.2008 (Anlage K 31) hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Veröffentlichung einer inhaltlichen Berichtigung auffordern. Der Beklagte ließ die Ansprüche durch Anwaltsschreiben vom 02.06.2008 (Anlage K 32) zurückweisen.
16 Mit Anwaltsschreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 08.08.2008 machten beide Klägerinnen gegenüber dem Beklagten alle streitgegenständlichen Ansprüche geltend (vgl. Anlage K 33). Der Beklagte lehnte jedoch mit E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2008 (Anlage K 36) eine Fortsetzung von Vergleichsverhandlungen mit den Klägerinnen ab. Er gab allerdings die mit dem Anwaltsschreiben vom 30.05.2008 geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab (vgl. Anlage K 37) und unterzeichnete die ebenfalls dem Schreiben vom 30.05.2008 beigefügte „Correction“ (vgl. Anlage K 38). Außerdem beglich die dem Schreiben vom 30.05.2008 beigefügte Kostennote.
17 Die Klägerinnen behaupten, die Klägerin zu 1) sei politisch und religiös vollkommen unabhängig. Sie widme sich allein aus humanitären Beweggründen der Unterstützung tibetischer Gemeinden im Westen Chinas. Dies geschehe namentlich durch Projekte in den Bereichen Kultur, Erziehung, Gesundheitswesen und Landwirtschaft. Das Investitionsvolumen betrage etwa US $ 5 Mio. jährlich.
18 Der streitgegenständliche Artikel sei in weiteren Online-Medien sowie auch in diversen chinesischen Medien veröffentlicht worden. Da er in vielen verschiedenen Sprachen im Internet veröffentlicht worden sei, sei zu vermuten, dass es weltweit in nahezu allen Sprachen Übersetzungen des streitgegenständlichen Artikels gebe.
19 Angesichts dieser Ausgangslage habe sich die Reputation der Klägerinnen gewissermaßen über Nacht dramatisch verschlechtert. Für einen Großteil der unbefangenen Leser sei es eine unfassliche Nachricht gewesen, dass eine unabhängige Non-Profit-Organisation, die erklärtermaßen nur humanitäre Ziele verfolge, in Wirklichkeit zusammen mit CIA-nahen Organisationen sowie dem amerikanischen Außenministerium im Interesse machtpolitischer Strategien Unruhen in Tibet anzettele. Dementsprechend habe sich die Nachricht vor allem in Internet buchstäblich wie ein Lauffeuer verbreitet, und zwar nicht nur durch organisierte Publikation, sondern auch und gerade durch private Personen in Online-Foren. Zwischen dem 10.05. und Ende Juli 2008 sei der streitgegenständliche Artikel und seine Abwandlungen auf weit mehr als 10.000 Websites verbreitet worden. Als Ergebnis der breiten Online-Befassung sei der Artikel bereits am 02.05.2008 an erster Stelle der Google-Suchmaschinenresultate bei Eingabe nur des Wortes „Tibet“ geführt worden.
20 Obwohl sie, die Klägerinnen, unverzüglich nach Kenntnis eine Entgegnung veröffentlicht hätten, sei der Imageschaden nicht mehr zu verhindern gewesen. Auf diese Entgegnung hätten sie zahlreiche negative Reaktionen erhalten. Bei einer Podiumsdiskussion über gemeinnütziges Engagement am 10.05.2008 in der New Yorker New School, bei der die Klägerin zu 2) als Gastrednerin eingeladen worden sei, sei sie während ihres Vortrages von einem hereinstürmenden Mann unterbrochen worden, der unter anderem geschrien habe „Dalai Lama is a slave owner, Soro’s money go to hell!“ (was auf Deutsch etwa heiße: „Der Dalai Lama betreibt Sklavenwirtschaft, Soro’s Geld soll zur Hölle fahren!“). Der Mann habe sodann Flugblätter unter dem Titel: „Andrea Soros, through Trace Foundation helps U.S. rulers build war hysteria against China, focussing on splitting Tibet off“ (was in deutscher Übersetzung etwa folgendes heiße: „Andrea Soros und die Trance Foundation helfen der US-Regierung bei der Erzeugung von Kriegshysterie gegen China mit dem Ziel einer Abspaltung Tibets“).
21 Die negative Meinung sei auch voll auf die Arbeitsmöglichkeiten der Klägerin zu 1) in Tibet durchgeschlagen. Die wichtige Zusammenarbeit mit den Behörden sei praktisch vollständig zum Erliegen gekommen, womit „offiziellen“ Projekten schlicht der Boden entzogen worden sei. Tatsächlich lägen die meisten der Projekte derzeit auf Eis, wenn sie nicht sogar schon als beendet angesehen werden müssten. Nur 3 der insgesamt 43 Mitarbeiter in China arbeiteten zur Zeit aktiv an Projekten, die anderen warteten darauf, dass sie wieder aufgenommen werden könnten. Folgende Projekte, für die bereits Verträge abgeschlossen worden seien und die längs hätten laufen sollen, könnten aufgrund der gegebenen Situation nicht durchgeführt werden:
22 | | | --- | | - Integriertes ländliches Entwicklungsprojekt Jianzhatan (IRDP) | | - Primary Health Care (PHC) Projekt in der Gemeinde Jianzha Tan | | - Primary Health Care (PHC) Projekt im Bezirk Zeku, Quinghai Provinz | | - Grundschulprojekt im Bezirk Zeku (Tsekhok) | | - Englisch-Ausbildung für tibetische Lehrer in der Sichuan Provinz. |
23 Im Übrigen sei unmittelbar nach dem Sichuan Erdbeben am 10.05.2008 die Klägerin zu 1) zunächst von einer chinesischen Regierungsbehörde gebeten worden, sich an den Hilfsaktivitäten zu beteiligen. Obwohl man alle geforderten Formalitäten erfüllt habe und kurzfristig medizinische Produkte im Wert von US $ 1 Mio. zum Transport nach China bereitgestellt habe, seien Wochen ohne Freigabe der zuständigen chinesischen Behörde vergangen. Da die Klägerin zu 1) später nochmals US $ 1 Mio. für Wiederaufbauarbeiten in den betroffenen Gebieten bereitgestellt habe, sei sie von einer Behörde zur anderen geschickt worden, bis ihr schließlich offenbart worden sei, dass ihre Hilfe zurückgewiesen worden sei. Darüber hinaus habe sich auch das Verhältnis zur Bevölkerung vor Ort deutlich verschlechtert. Die Vorwürfe des Beklagten hätten sich auch bei den einfachen Menschen herumgesprochen und dort zumindest für erhebliche Verunsicherung und Misstrauen, häufig auch für Empörung und teilweise sogar für Wut und Aggressionen gesorgt. Dies habe wiederum sehr stark die Mitarbeiter der Klägerin zu 1) belastet, die sich um die Früchte ihrer Aufbauarbeit und ihres persönlichen Einsatzes gebracht sehen. Außerdem hätten sie zusehends um Sicherheit und Zukunftsperspektiven gefürchtet. Seit April 2008 hätten 4 Mitarbeiter der Klägerin zu 1) die Organisation in unmittelbaren Zusammenhang mit den Vorgängen im Anschluss an die Behauptungen des Beklagten verlassen. Bei dieser Entwicklung würden sich Stiftungsmittel in erheblichem Umfang als endgültig frustriert erweisen, soweit sie nämlich in Projekte investiert worden seien, die jetzt nicht zu Ende geführt werden könnten. Dasselbe gelte für die Finanzierung von Mitarbeitern und Infrastruktur der Klägerin zu 1), die ohne entsprechende humanitären Aktivitäten als nutzlose Aufwendungen anzusehen seien. Die Klägerin zu 1) wendet zur Zeit etwa US $ 100.000,00 bis 110.000,00 monatlich an Gehältern und Sachmitteln für Mitarbeiter auf, die nicht oder erheblich eingeschränkt tätig seien oder sich vollständig mit der Bewältigung der durch den Beklagten verursachten Krise beschäftigten. Es seien außerdem 3 Mitarbeiter am New Yorker Hauptsitz zu 90% mit der Krisenbewältigung infolge der Verleumdungen des Beklagten beschäftigt.
24 Der Widerrufanspruch stehe ihnen zu, weil es sich bei den streitgegenständlichen Aussagen um unwahre Tatsachenbehauptungen handele. Es gäbe weder Verbindungen der Klägerinnen zum US-Außenministerium noch irgendeine Beteiligung an den angeblichen Aktivitäten desselben im Zusammenhang mit den jüngsten tibetischen Unruhen. Die Behauptung, es gäbe regelmäßige Kontakte zu einer Mitarbeiterin des Ministeriums namens Frau D., sei frei erfunden. Seitens der Klägerin habe nie irgendein Treffen mit Frau D. stattgefunden. Die Klägerinnen würden Frau D. überhaupt nicht kennen. Die Klägerinnen hätten auch keinen Kontakt zur „Congressional-Executive-Commission on the People‘s Republic of China“. Diese Kommission sei ohnehin keine Einrichtung des Außenministeriums. Auch die Ausführungen des Beklagten zum „US China Relation Act“ (H.R. 4444) aus dem Jahr 2000 sei nicht geeignet, Verbindungen der Klägerin zu 1) mit dem US-Außenministerium im Sinne der streitgegenständlichen Aussagen und im gegebenen Berichterstattungskontext zu substantiieren. Es sei vollkommen abwegig, aus einer bloßen, allgemein gültigen Rechtsgrundlage für lose Kontakte die Tatsache enger organisatorischer Verbindungen im Sinne von „Tied to the US State Department“ herzuleiten und die Klägerin zu 1) insoweit in einer Reihe mit u.a. CIA-Organisationen zu stellen, die angeblich als „actors on the ground“ konkrete politische Aufträge abarbeiteten.
25 Die völlige Unabhängigkeit und politische Neutralität sei essentielle Grundvoraussetzung für jede humanitäre Aktivität ausländischer Organisationen in China und Tibet. Nur auf dieser expliziten Grundlage seien die örtlich zuständigen Behörden bereit, Verträge und sogenannte MoUs (Memorandums of Understanding) betreffend einzelner Projekte einzugehen und ihre Durchführung damit zu ermöglichen. Genauso sei ausnahmslos in der Praxis der Klägerin zu 1) in den zurückliegenden fünfzehn Jahren verfahren worden. Die Klägerinnen seien politisch vollkommen neutral und in keiner Weise in irgendwelche politischen Aktivitäten, Zielsetzungen oder „Meinungskämpfe“ involviert. Die Behauptung enger Verbindungen zum US State Department impliziere deshalb schon per se den Vorwurf rechts- und vertragswidrigen Verhaltens und nehme zugleich die Grundlage jedweder Tätigkeit der Klägerin zu 1) in China in Abrede.
26 Die Klägerin zu 1) sei auch in keiner Weise an der Entfachung der Unruhen in Tibet beteiligt gewesen.
27 Der Beklagte handle auch nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen. Die Klägerinnen hätten wegen ihrer angeblichen Nähe zu Herr S. die streitigen Aussagen nicht unabhängig von ihrem Wahrheitsgehalt hinzunehmen. Selbst wenn die Klägerin zu 1) eine Organisation von Herr S. wäre und dessen politischen Ziele verfolgen würde, müsste sie sich nicht wie vorliegend in Rede stehend verleumden lassen. Denn, dass etwa Herr S. in Verbund mit der amerikanischen Regierung und CIA-Organisationen die tibetischen Unruhen befördert hätte, behaupte auch der Beklagte nicht. Die Klägerin zu 1) sei kein Instrument von Herr S.. Sie teile auch dessen politische Ziele nicht und werde nicht ausschließlich oder überwiegend von ihm finanziert. Herr S. habe weder rechtlich noch tatsächlich irgendeinen Einfluss auf die Klägerin zu 1). Außer einer Spende über US-Dollar 7,3 Mio., die mit keinen Auflagen verbunden gewesen sei, seien der Klägerin zu 1) keine Gelder von Herr S. zugeflossen. Die Finanzierung durch die Klägerin zu 2) sei ausschließlich aus deren eigenen Mitteln erfolgt. Die Klägerin zu 1), ihre Gründung und ihre Aktivitäten stünden in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit dem 1989 geschlossenen Fund for the Reform and Opening of China oder anderen Organisationen der Soros-Gruppe.
28 Der Widerrufsanspruch sei weder durch die „Notice of Correction“ gemäß Anlagenkonvolut K 29 noch durch die am 21. Oktober 2008 unterzeichnete „Correction“ gemäß Anlage K 38 erledigt. Bei der „Notice of Correction“ handele es sich lediglich um eine inhaltsleere Anzeige ohne materielle Richtigstellung. Auch die „Correction“ vermöge die fortwährende Beeinträchtigung der Klägerinnen aufgrund ihrer Abstraktheit nicht beseitigen. Was konkret an der Berichterstattung falsch gewesen sei, werde in beiden Fällen weder mitgeteilt noch korrigiert. Mittlerweile sei die „Notice of Correction“ von der Homepage des Beklagten verschwunden und die „Correction“ gemäß Anlage K 38 sei nach den Wahrnehmungen der Klägerinnen dort nie erschienen. Auch die als Anlage B 33 vorgelegte „Correction“ sei keine Erfüllung des klägerischen Anspruchs. Dies bereits offensichtlich aus inhaltlichen Gründen, weil es sich schon gar nicht um einen Widerruf, sondern allenfalls um eine Berichtigung angeblicher Eindrücke handele, wobei sowohl die Wiedergabe der Erstmitteilung als auch die Berichtigung nicht zutreffend formuliert seien. Die Formulierung der „Correction“ sei auch nicht von anwaltlichen Beratern der Klägerinnen vorgefertigt worden. Die früheren anwaltlichen Vertreterinnen der Klägerin zu 1) hätten vielmehr gemäß dem Anlagenkonvolut K 31 einen anderen Wortlaut gefordert. Außerdem sei dem Beklagten zum Zeitpunkt der Platzierung bekannt gewesen, dass die Klägerin zu 1) ihre Forderung durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten habe überarbeiten und präzisieren lassen. Hinzu komme, dass die „Correction“ überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht in gleicher Weise wie die Erstmitteilung, veröffentlicht worden sei. Die als Anlage B 33 ausgedruckte Internetseite lasse sich bis heute nicht über die Menü-Steuerung der Homepage des Beklagten erreichen. Sie sei vielmehr „versteckt“ und könne nur direkt unter voller Eingabe der Seiten-Adresse http:// www. e...net/Geopolitics__Eurasia/Correction/correction.html aufgerufen werden. Rufe man die Homepage des Beklagten www. e...net auf, könne man dort die Unterabteilung „Geopolitics/Eurasia“ anklicken. Man gelange dann auf eine Seite, bei der keiner der dort angegebenen Links zu einem Bereich „Correction“ geschweige denn zur konkreten Äußerung gemäß Anlage B 33 führe.
29 Die Klägerin zu 2) habe darüber hinaus einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld für die durch die Veröffentlichungen erlittene immaterielle Beeinträchtigung. Die Verbreitung des wahrheitswidrigen Vorwurfs, gemeinsam mit der CIA-nahe stehende Organisationen im Interesse US-amerikanischen Hegemoniestrebens die tibetische Bevölkerung zu instrumentalisieren, liege schon ganz grundsätzlich im äußersten Bereich schwerer Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Mit Bezug auf die Klägerin zu 2) gehe der Beklagte darüber noch hinaus – er sei geradezu infam, rufmörderisch und geeignet, ihr Lebenswerk zu zerstören. Für jemanden, der sich wie die Klägerin zu 2) über mehr als anderthalb Jahrzehnte selbstlos in den Dienst der tibetischen Menschen gestellt habe, könne es kaum einen schwerwiegenderen Eingriff geben. Sie fühle sich durch die streitgegenständlichen Behauptungen des Beklagten sowie mehr noch durch seinen unsäglichen Vortrag im hiesigen Verfahren zutiefst beleidigt und in ihrem Ehranspruch verletzt. Das Engagement gehe zurück auf tiefe persönliche Eindrücke der Klägerin zu 2), die sie erstmals als Mitte 20-jährige auf Reisen sowie später als freiwillige Lehrerin in der Provinz Qinghai gewonnen habe. Sie habe sich aufgrund dieser intensiven persönlichen Erfahrungen entschlossen, ihr Leben zu einem großen Teil der uneigennützigen Hilfe für die dortige Bevölkerung zu widmen. Sie habe dies bis heute unter Einsatz eines erheblichen Teils ihres persönlichen Vermögens sowie durch fortlaufend hohen persönlichen Einsatz vor Ort getan. Sie habe sich dadurch über die Jahre ein außerordentlich hohes Ansehen bei den tibetischen Menschen wie auch Respekt bei den Behörden erworben. Dies sei nur möglich gewesen, weil sie sehr genau stets auf gutes Einvernehmen mit den chinesischen Behörden Wert gelegt habe, auf ihre Unabhängigkeit und Neutralität geachtet und die Klägerin zu 1) in jeder Hinsicht strikt von jedem fremden Einfluss freigehalten habe. Dies gelte nicht nur im Verhältnis zu staatlichen Einrichtungen, sondern auch gegenüber der eigenen Familie. Der Beklagte erwähne sie, die Klägerin zu 2), namentlich in seinem Artikel, weshalb es schwer sei, seine Angriffe nicht persönlich zu nehmen. Ihre Integrität und Reputation als vertrauenswürdige, humanitärer Hilfe verpflichtete Person werde unmittelbar angegriffen. Die Angriffe des Beklagten hätten kaum schwerwiegender sein können, denn er habe neben ihrer Reputation – noch viel wesentlicher – ihr Lebenswerk zerstört.
30 Sie habe die Stiftung selbst aufgebaut – Mitarbeiter eingestellt, die Büros eingerichtet, die Projektstandorte besucht und vertrauensvolle Beziehungen mit lokalen Partnern begründet. Mit dieser Arbeit habe sie 1993 im Alter von 28 Jahren begonnen. Sie sei seither immer im Mittelpunkt ihres beruflichen Lebens geblieben. So wütend sie darüber sei, ihre Arbeit von einer verantwortungslosen und böswilligen Person wie dem Beklagten angetastet zu sehen, verblasse dies im Vergleich zu dem, was sie fühle, wenn sie den Schaden betrachte, den er den Projekten und der guten Arbeit zugefügt habe, die die Klägerinnen nicht länger tun könnten. Die Klägerinnen wüssten nicht, ob sie es jemals schaffen würden, ihren Ruf wieder herzustellen. Sie habe außerdem die Wiederholung der unwahren und unerträglichen Anschuldigungen im Rahmen des Prozesses zu erdulden.
31 Der Beklagte habe groß rücksichtslos und offenbar auch vorsätzlich gehandelt. Es habe vor der Veröffentlichung keinen Kontakt mit den Klägerinnen gegeben, um die schwerwiegenden Anschuldigungen auszurecherchieren. Anscheinend hätten Recherchen insoweit überhaupt nicht stattgefunden. Als Grundlage für den die Klägerinnen treffenden Verschwörungsvorwurf habe offenbar nichts als eine vage Information über angebliche persönliche Kontakte irgendwelcher ausländischer Organisationen mit einer Mitarbeiterin des US-Außenministeriums gedient.
32 Die Zuerkennung einer Geldentschädigung sei auch erforderlich, um das persönlich erlittene Unrecht wenigstens zum Teil zu kompensieren. Eine andere, dem Vorgang gerecht werdende Handhabe, stehe der Klägerin zu 2) nicht zur Verfügung. Selbst wenn es ihr gelänge, mit Hilfe eines umfassenden Widerrufs und weiteren Folgenbeseitigungsmaßnahmen den Makel für die Zukunft zu revidieren und die Arbeit der Klägerin zu 1) wieder zu reaktivieren, würde dies nichts an einer erlittenen Schmach und Demütigung ändern. Schließlich sprächen auch spezialpräventive Gesichtspunkte dringend für die Zuerkennung einer empfindlichen Geldentschädigung. Der Beklagte nehme für sich in Anspruch, originelle und ungewöhnliche Denkmodelle nicht nur zu entwickeln, sondern auch einem breiten, weltweiten Publikum zugänglich zu machen. Das sei selbstverständlich sein gutes Recht, es erfordere jedoch ein besonderes Maß an Verantwortung und Sorgfalt im Umgang mit den Betroffenen. Keinesfalls gehe es an, im Eifer um die übergeordnete Botschaft die Belange der im Detail involvierten Personen außer Acht zu lassen.
33 Die Klägerinnen beantragen,
34 1. den Beklagten zu verurteilen, die in seinen Artikeln „Why Washington plays „Tibet Roulette“ with China“, im April 2008 im Internet veröffentlicht unter www.e...net, und „Risky Geopolitical Game: Washington Plays “Tibet Roulette with US China“, im April 2008 im Internet veröffentlicht unter www.g...ca, enthaltenen Behauptungen
35 a) die Trace Foundation sei eine mit den US-Außenministerium verbundene Organisation („tied to the US-State-Department“) und
36 b) die Trace Foundation habe an der Entfachung der Proteste tibetischer Mönche im März 2008 mitgewirkt („actors on the ground“)
37 als unwahr zu widerrufen, und zwar in englischer Sprache, ohne inhaltliche Hinzufügungen und unter hervorgehobener Bezeichnung als Widerruf („Notice of Retraction“), wobei der Widerruf für die Dauer von zwei Monaten entweder im Volltext auf den vorerwähnten Internet-Seiten zu veröffentlichen ist oder dort als solcher hervorgehoben angekündigt und durch direkte Verlinkung auf den Volltext aufzurufen sein muss;
38 2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Verbreitung der vorstehend unter 1. a) und b) bezeichneten Behauptungen entstanden ist oder noch entsteht;
39 3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) wegen der vorstehend unter 1.a) und b) bezeichneten Behauptungen eine angemessene Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt werde, die jedoch nicht unter € 100.000,00 beträgt.
40 Der Beklagte beantragt,
41 die Klage abzuweisen.
42 Der Beklagte behauptet, es treffe nicht zu, dass die chinesische Staatsregierung nicht mehr mit den Klägerinnen kooperiere und die Reputation beider in irgendeiner Art und Weise durch die streitgegenständlichen Äußerungen gelitten habe. Tatsächlich habe die Klägerin zu 1) am 12. Oktober 2008, also ca. sechs Monate nach dem Erscheinen des streitgegenständlichen Artikels, anlässlich des zweiten internationalen chinesischen Wohltätigkeitsforums in Peking den anerkannten Preis „2008 International Non-Governmental Charity Achievment Award“ verliehen bekommen.
43 Das Projekt zur Verbesserung der Ausbildung in der tibetischen Muttersprache und die Qualitätsverbesserung des Englischunterrichts hätten die Klägerinnen nicht aufgrund der Äußerungen des Beklagten nicht mehr durchführen können. Vor dem Hintergrund der politischen Ereignisse, insbesondere im Vorfeld der im August/September 2008 stattgefundenen olympischen Spiele in China und den dadurch bedingten Einschränkungen des gesamten öffentlichen Lebens sowie vor dem Hintergrund der sich unversöhnlich gegenüberstehenden Unterstützern und Nichtunterstützern des Dalai Lama dürfte der Plan, die tibetische Muttersprache in Tibet China zu lehren, von der chinesischen Regierung als Provokation aufgefasst werden. Die Probleme, welche die Klägerin zu 1) erfahren haben will, seien – sofern sie überhaupt existierten – allein im Zusammenhang mit den Vorbereitungen der Olympiade zu sehen. Zahlreiche Privat- und Geschäftskreise hätten unter den verschärften Sicherheitsbestimmungen im Vorlauf der olympischen Spiele gelitten. China habe Anfang April 2008 die Einreisebestimmungen für Ausländer drastisch verschärft und keine Mehrfachvisa mehr ausgestellt. Die Regierung habe diese Regelungen bis Mitte Oktober 2008 aufrechterhalten. Es käme hinzu, dass China vor den olympischen Spielen die Presse- und Meinungsfreiheit nicht nur für chinesische Publikationen, sondern auch für die ausländische Presse drastisch beschränkt hätte. Zahlreiche – auch deutsche Unternehmen – müssten ihre Produktionen in China während der Olympischen Spiele einstellen. Obwohl sich die Situation nach den Olympischen Spielen entspannt habe, dürften bis heute ausländische Journalisten die aus chinesischer Sicht „Unruheregion“ Tibet nicht besuchen. Für Einzel- und Gruppenreisen seien Reisen nach Tibet erst seit dem 25. Juni 2008 wieder möglich, aber nur, sofern eine Spezialgenehmigung erteilt worden sei. Es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin zu 1) als einzige von den allgemeinen einschränkenden Maßnahmen verschont geblieben wäre, wenn er, der Beklagte, den streitgegenständlichen Artikel nicht veröffentlicht hätte.
44 Es sei nicht nachvollziehbar, dass allein oder mitkausal aufgrund des harmlosen Internetartikels die Reputation der Klägerinnen sich gewissermaßen über Nacht dramatisch verschlechtert und ursächlich für all das Vorgefallene gewesen sein solle, was die Klägerinnen in der Klagschrift vortrügen. Die chinesische Regierung ließe sich nicht in irgendeiner Art und Weise durch den Beklagten in ihrem Handeln leiten und habe gegen die Klägerinnen keine Maßnahmen ergriffen, welche sie ohne die streitgegenständlichen Äußerungen nicht ergriffen hätte. Sofern die Klägerinnen behaupten, dass die Zusammenarbeit mit den chinesischen Behörden praktisch vollkommen zum Erliegen gekommen sei, so seien allein die Klägerinnen dafür verantwortlich, sofern dieses überhaupt der Fall sein sollte.
45 Angesicht des Umstandes, dass der Klägerin zu 1) in Peking der „2008 international Non-governmental Charity Achievement Award“ verliehen worden sei, könne die Reputation der Klägerinnen auch gar nicht ursächlich durch den streitgegenständlichen Artikel beeinträchtigt worden sein. Bei der Veranstaltung habe es sich um eine indirekte Veranstaltung der chinesischen Regierung gehandelt habe bzw. um eine, die niemals ohne Zustimmung und Unterstützung der chinesischen Regierung hätte stattfinden können. Auf Grund des Umstandes, dass der Klägerin zu 1) der Preis verliehen worden sei, sei es auch nicht nachvollziehbar, dass sich das Verhältnis der Bevölkerung in China gegenüber den Klägerinnen verschlechtert haben soll. Seit dem Zeitpunkt der Klageerwiderung seien die Klägerinnen mit weiteren Ehrungen in China bedacht worden. Die Klägerin zu 1) sei ausweislich der auf ihrer Website veröffentlichten Pressemitteilung vom Januar 2009 der Preis „Top Ten Good Public Sector Models (übersetzt: Top 10 Modell im Bereich der öffentlichen Wohlfahrt“) derjenigen zahlreichen Organisationen erhalten, welche derzeit in China tätig seien. Die Pressemitteilung fahre fort, dass das Forum unter dem Titel „Through Scientific Development to Promote Harmony; Through Economic Ties and Trade to Promote Development“ (übersetzt: „Durch wissenschaftlichen Fortschritt Harmonie fördern; durch wirtschaftliche Verbindungen und Handel Entwicklungen fördern“) von dem angesehenen, china-freundlichem Magazin „China Today“ und der Chinese Economy, Science and Technology Development Association for International Exchange (übersetzt: Chinesische Wirtschafts-, Wissenschafts- und Technologiefördervereinigung für internationalen Austausch) veranstaltet worden sei. Ausweislich der Pressemitteilung sei das Forum von zahlreichen führenden Persönlichkeiten der chinesischen Regierung besucht worden. Die Klägerin zu 1) berichte in ihrer Pressemitteilung ferner, dass sie in einer Grußbotschaft des Magazins „China Today“ hervorgehoben worden sei. Darüber hinaus sei der Klägerin zu 2) auf der besagten staatlichen Veranstaltung der Ehrentitel „Ambassador of Compassion and Charity“ (übersetzt: Botschafterin für Mitgefühl und Wohltätigkeit) verliehen worden. Ferner habe laut Pressemitteilung der Klägerin zu 1) vom 16.03.2009 die Klägerin zu 2) ihr erstes Interview in den chinesischen Medien gegeben. Dieses Interview habe anlässlich des Besuchs der Klägerin zu 2) bei dem 2008 Charity Gala Dinner (übersetzt: 2008 Chinesisches Wohltätigkeits-Gala Abendessen) stattgefunden, welches nach Angaben der Klägerin zu 1) vom chinesischen Innenministerium ausgerichtet worden sei und in der Veranstaltungshalle in China schlechthin, der Großen Halle des Volkes in Peking, stattgefunden habe. Es habe sich dabei um eine vollständig staatliche Veranstaltung gehandelt.
46 Der Umstand, dass sein Artikel sich im Internet verbreitet habe, habe an dem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Olympischen Spielen in China gelegen sowie der weltweiten Reaktion angesichts der eskalierenden Gewalt zwischen Tibet und China vor den Olympischen Spielen, welche im März 2008 zahlreiche Forderungen der Gesellschaft und Politik zur Folge gehabt hätten, die Olympischen Spiele zu boykottieren. Zu der damaligen Zeit hätten Menschenrechtler vor einer „Olympiade des Völkermords“ gewarnt. Sponsoren wie A., M... und C... hätten um ihr Image gebangt. In einer derartigen Situation seien alle Augen auf China und Tibet gerichtet gewesen, und zwar völlig unabhängig von dem Artikel. Die Klägerinnen seien außerdem nicht Hauptgegenstand des Artikels gewesen, sondern lediglich am Beginn des Artikels neben anderen dort gelegentlich erwähnt worden. Der Artikel kritisiere vielmehr die US-amerikanische Politik in Bezug auf Tibet und die sich daraus ergebenden Gefahren.
47 Die in den streitgegenständlichen Artikeln enthaltenen Angaben seien komplexe Äußerungen, die Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen enthielten. Er, der Beklagte vertrete darin die Ansicht, dass ein Motiv für die Tätigkeit verschiedener Organisationen die einseitige Verfolgung tibetischer Interessen auf Kosten Chinas sei mit dem Ziel, den Weltfrieden durch Provokation der chinesischen Regierung in diesem für sie sensiblen Bereich zu gefährden. In diesem Zusammenhang und auch nur beiläufig werde die Klägerin zu 1) erwähnt. Diese meinungsäußernde These versuche der Beklagte mit Hilfe zahlreicher Tatsachen zu untermauern. Die Klägerin zu 1) komme insoweit nur an unbedeutender Stelle am Beginn des Artikels zur Erwähnung. Sie stehe ebenso wenig wie die anderen genannten Organisationen im Mittelpunkt der Thesen des Beklagten und seiner Ausführungen. Der Artikel handelt nicht von der Klägerin zu 1) und deren konkreten Aktivitäten. Im Vordergrund stehe die These des Beklagten, dass die US Regierung ein risikoreiches geopolitisches Spiel betreibe, indem sie „tibetisches Roulette“ mit China spiele. Eine Organisation, wie die Klägerin zu 1), welche sich auf ein derartig umstrittenes und emotionales politisches Gebiet begebe, müsse damit rechnen, dass sie Gegenstand kritischer Äußerungen werde, die eine andere Meinung als sie vertreten. Bei Berücksichtigung dieser Sachlage prägten den streitgegenständlichen Artikel insgesamt wertende Aussagen und nicht diejenigen Tatsachenbehauptungen, durch welche sich die Klägerinnen verletzt sähen.
48 Die „Ehre“ der Klägerin zu 1) könne nur insoweit betroffen sein, als ihr sozialer Geltungsanspruch im Rahmen ihrer satzungsmäßigen Funktion betroffen werde. Dies sei hier nicht der Fall und werde von den Klägerinnen auch nicht näher vorgetragen. Durch den streitgegenständlichen Artikel werde die äußere Ehre der Klägerin zu 1) nicht beeinträchtigt, sondern allenfalls ihr übersteigerter subjektiver Ehrbegriff. Er, der Beklagte, habe mit seinen Äußerungen letztlich nur gemeint, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 1) einem höheren Ziel untergeordnet sei, welches politisches Charakter habe und darin bestehe, die Selbstbestimmung des tibetischen Volkes im Widerspruch der chinesischen Politik zu fördern. Er, der Beklagte habe sich nicht über die Tätigkeit der Klägerin zu 1) im Einzelnen geäußert. Insbesondere habe er nicht den Wert und den Nutzen derjenigen Tätigkeiten in Frage gestellt, welche unmittelbar dem tibetischen Volk zu Gute kommen mögen. Er, der Beklagte, habe lediglich gemeint, dass diejenigen Tätigkeiten, deren sich die Klägerin zu 1) öffentlich berühmt, am Ende des Tages einen weiteren politischen Zweck dienten, der von dem Vater der Klägerin zu 2), Herrn Herr S., vorgegeben werde. Dadurch werde der soziale Geltungsanspruch der Klägerin zu 1) nicht beeinträchtigt.
49 Der Umstand, dass er, der Beklagte, die Ansicht vertrete, die Klägerin zu 1) sei „tied to the US State Department“ stelle ebenfalls keine den sozialen Geltungsanspruch der Klägerinnen beeinträchtigende Äußerung dar. Es bleibe unerfindlich und es werde auch nicht vorgetragen, warum die Klägerinnen in irgendeiner Art und Weise durch diese Behauptung in ihrer Ehre verletzt sein könnte. Es dürfte vielmehr zum Selbstverständnis US-amerikanischer und im Ausland tätiger Organisationen gehören, mit dem zuständigen Außenministerium Kontakt zu halten. Selbst wenn man das Wort „tied“ mit „eng verbunden“ übersetzen würde, folge daraus nichts anderes. Bei dem US-Außenministerium handele es sich nicht um eine verbrecherische Organisation, in deren Zusammenhang jemand nicht genannt werden möchte. Im Gegenteil dürften zahlreiche Organisationen, so auch die Klägerin zu 1) die Verbindung mit staatlichen Stellen suchen, um möglichst erfolgreich arbeiten zu können.
50 Im Übrigen träfen die streitgegenständlichen Äußerungen zu. Zu diesem Ergebnis sei er, der Beklagte, auf Grund detaillierter und gewissenhafter Recherche gelangt. Auf Grund dieser Recherche ergebe sich nicht nur, dass die die Klägerin zu 1) mit dem US-Außenministerium verbunden sei, sondern dass die Klägerin zu 1) „vom Reichtum des Herr S. und dessen Tochter Frau S.-C. finanziert werde“. Es entspreche dem Selbstverständnis des US-amerikanischen Außenministeriums, enge Verbindungen zu Nichtregierungsorganisationen wie die Klägerin zu 1) zu unterhalten, um diese im Sinne der US amerikanischen Politik zu beeinflussen. Am 17.05.2001 habe der damalige Außenminister Collin Powell Frau D. zum „Special Coordinator for Tibetian Issues“ ernannt. Frau D. sei seit 2001 Unter-Außenministerin für globale Angelegenheiten im US-Außenministerium. Ausweislich einer Pressemitteilung vom 17.05.2001 bestehe die Aufgabe von Frau D. unter anderem darin, enge Verbindungen mit dem US-Kongress und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) mit Interesse an allen tibetischen Angelegenheiten aufrechtzuerhalten. Der Sonderbeauftragte werde diese darin unterstützen, das einzigartige kulturelle, religiöse und sprachliche Erbe der Tibeter aufrechtzuerhalten, welche im Einklang mit unserem allgemeinen Ziel sind, die Menschenrechte in China zu fordern und zu schützen. Gemäß § 302 (a) des US-Gesetzes H.R. 4444, das im Zusammenhang mit der Gewährung des Meistbegünstigungsstatus in China durch das US-Parlament erlassen worden sei, sei eine Kommission eingerichtet worden, deren Ziel es sei, die Einhaltung der Menschenrechte in China zu überwachen. In § 302 (e) und (f) des Gesetzes heiße es, dass die Kommission in angemessener Weise Kontakt mit Nichtregierungsorganisationen aufnehmen und halten solle sowie Berichte und Aktualisierungen derartiger Organisationen entgegen nehmen und bewerten solle. In Ausführung ihrer Aufgaben solle die Kommission mit dem Sonderbeauftragten für tibetische Angelegenheiten des US-Außenministeriums zusammenarbeiten.
51 Vor dem Hintergrund der geschriebenen Aufgaben des Sonderbeauftragten im US-Außenministeriums Frau D. und der auf ihrer Website www.trace.org propagierten Missionen, die Fortdauer der tibetischen Kultur und Sprache zu unterstützen sowie die Fähigkeit der tibetischen Gemeinschaft in China zu verbessern, ihre eigenen Bedürfnisse zu befriedigen, sei es durchaus gerechtfertigt, sich dahingehend zu äußern, dass zwischen der Klägerin zu 1) und dem US-Außenministerium enge Verbindungen bestünden. Es wäre lebensfremd zu behaupten, dass eine derart finanziell gut ausgestattete und erfolgreiche Stiftung wie die Klägerin zu 1) keinen Kontakt zum US-Außenministerium pflege und nicht wie in § 302 des Gesetzes H.R. 4444 beschrieben an das US-Außenministerium berichte bzw. zur Abgabe derartiger Berichte aufgefordert worden sei.
52 Bei der Klägerin zu 1) sei es gerechtfertigt, anzunehmen, dass sie letztlich politische Ziele verfolge. Es handele es sich bei ihr um ein Vehikel von Herr S.. Aus den Finanzberichten der Klägerin zu 1) sei offenkundig, dass die Klägerin zu 1) sich fast ausschließlich aus Mitteln des sehr umstrittenen Vaters der Klägerin zu 2), Herrn Herr S., finanziere und zwischen den Handelnden der Soros-Unternehmen und der Klägerin zu 2) weitgehend Personenidentität bestehe. Der Geschäftsbericht der Klägerin zu 1) für das Jahr enthalte keine Angaben über die Treuhänder der Stiftung oder über die Herkunft der Mittel. Aus der Steuererklärung der Klägerin zu 1) für 2000 ergebe sich, dass neben der Klägerin zu 2) die Herren Herr R. S. und Herr J.S. Treuhänder der Klägerin zu 1) gewesen seien. Bei diesen handele es sich um die Tochter bzw. die Söhne von Herr S.. Herr Herr J.S. sei darüber hinaus in anderen Stiftungen des Herrn Herr S. tätig, so beispielsweise als Trustee des Open Society Institutes New York, USA. Bei diesem handele es sich um eine Stiftung, welche öffentlich zugebe, ein Vehikel von Herr S. zu sein.
53 Bei dem Betrag von US $ 7.300.000,00, den Herr S. der Klägerin zu 1) zur Verfügung gestellt habe, handele es sich um 99,3% des gesamten Jahresetats der Klägerin zu 1) für das Jahr 2004. Aus der Steuererklärung für das Jahr 2006 ergebe sich, dass die Klägerin zu 2) einen Betrag von US $ 14.250.000,00 gespendet habe. Bei dem nächstgrößten Spender mit einem Betrag von US $ 8.984.532,00 handele es sich eine NE 1 Corporation, welche ebenfalls unter der Adresse des Soros Found Mangement residiere und Herr S. gehöre. Es sei nicht bekannt, dass die Klägerin zu 2) über eigenes Vermögen unabhängig von ihrem Vater verfüge. Abgesehen von der Tätigkeit in der Klägerin zu 1) übe sie keinen Beruf aus. Es läge daher nahe, das der von der Klägerin zu 2) der Klägerin zu 1) zur Verfügung gestellte Betrag von Herrn Herr S. stamme. Herr Herr S. und die Klägerin zu 1) teilten sich ferner die anwaltlichen Berater und den Steuerberater. Bei dieser Sachlage und der von ihm, dem Beklagten, durchgeführten Recherche entspreche es guter journalistischer Grundsätze, anzunehmen, dass die Klägerin zu 1) maßgeblich durch Herrn Herr S. bestimmt werde, wenn nicht sogar seinem Willen ständig unterworfen sei.
54 Es sei ferner zutreffend, dass die Soros-Familie durch ihren direkt und indirekt kontrollierten Stiftungen, insbesondere durch das Open Society Institute, seit dem Zerfall der UdSSR im Jahre 1991 in zahlreichen jungen Demokratien unter dem Vorwand, wohltätige Hilfe zu leisten, handfeste politische Ziele verfolge, welche darin bestünden, die von Herr S. für gerechtfertigt erachtete Politik und vermeintliche Demokratie- oder Marktwirtschaftsdefizite zu beseitigen. Dies ginge soweit, dass sich Herr S. damit gebrüstet habe, durch seine Stiftungstätigkeit Regierungen zu Fall gebracht zu haben, so in der Ukraine und Georgien. Die Aktivitäten des Herrn Herr S. und der von ihm gesteuerten Stiftungen, zu denen auf Grund der geschilderten Tatsache die Klägerin zu 1) gehören dürfte, ließen auf eine politische Agenda der vordergründig wohltätigen Stiftung schließen. Hierüber werde in zahlreichen Zeitungsartikeln berichtet, und zwar hinsichtlich der Länder Ungarn, Albanien, Ukraine, Georgien, Mazedonien, Kroatien, Slowakei, Jugoslawien, Weißrussland, Türkei, Usbekistan, Tadjikistan und China.
55 Angesicht des Umstandes, dass die Klägerin zu 1) fast ausschließlich von Herrn Herr S. finanziert werde, sie von den Kindern von Herrn Herr S. gegründet worden sei und heute von seiner Tochter, der Klägerin zu 2), allein geleitet werde, die Rechts- und Steuerberater von Herrn Herr S. auch diejenigen der Klägerin zu 1) seien, die Klägerin zu 1) in den von Herrn Herr S. angemieteten Räumlichkeiten gegründet worden seien und dort zunächst ihren Betrieb gehabt habe, es ein erklärtes Ziel von Herrn Herr S. sei, seine politischen Ansichten über von ihm gegründeten und kontrollierten Stiftungen in neuen Demokratien zu verwirklichen und nachgewiesenermaßen sich selbst einer Beteiligung am Sturz bzw. Unterstützung von Regierungen rühme, eine historische enge Verbindung zwischen Herrn Herr S. bzw. seinen Stiftungen und den von US-Außenministerium beeinflussten und kontrollierten staatlichen und nichtstaatlichen Stellen gäbe und die Klägerin zu 1) gegründet worden sei, als die anderen Stiftungen von Herr S. in China hätten schließen müssen, die Mitarbeiter ausgewiesen worden seien und er deshalb direkt in China durch die von ihm bekanntermaßen kontrollierten, finanzierten und abhängigen Stiftungen nicht mehr habe tätig werden dürfen, habe er, der Beklagte, als Journalist die streitgegenständlichen Äußerungen nach seiner gewissenhaften und detaillierten Recherche tätigen dürfen. Bei sachverständiger Würdigung seien die vom Beklagten getätigten Äußerungen in jeder Hinsicht nachvollziehbar und gerechtfertigt. Sie seien ein Beitrag zur Meinungsbildung in einer die Öffentlichkeit berührenden Frage und seien in angemessener Form pressemäßig getan worden. Es könne kein Zweifel daran bestehen, dass es auf Grund der Sachlage durchaus vertretbar sei, die vom Beklagten getätigten Äußerungen zu machen. Es spreche mehr für als gegen die Wahrheit.
56 Selbst wenn man nicht der Ansicht folgen sollte, wonach die vom Beklagten getätigten Äußerungen wahr sein, seien die Äußerungen aus dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Bei den von ihm, dem Beklagten, als Journalist und Wissenschaftler getätigten Äußerungen handele es sich um einen Beitrag in öffentlichen Angelegenheiten, die von hoher Bedeutung und Dringlichkeit seien. Selbst wenn der Tatsachengehalt der Meinungsäußerungen nicht zutreffend sein sollte, gäbe es gute Gründe für die Äußerung mit der Folge, dass der Persönlichkeitsschutz der Klägerin zu 1) dahinter zurücktrete. Derjenige der Klägerin zu 2) sei überhaupt nicht betroffen. Dies gelte insbesondere dann, wenn sich die Klägerinnen als Betroffene im öffentlichen Meinungskampf beteiligt hätten, was sich aus der als Anlage B 13 vorgelegten Pressemitteilung vom 25.04.2008 ergebe. Im Übrigen sei den Klägerinnen das Verhalten des Herrn Herr S. für die Zwecke der Wahrnehmung berechtigter Interessen zuzurechnen. Er, der Beklagte, sei auf Grund seiner sehr gründlichen Recherche zu dem Ergebnis gelangt, dass es gute Gründe dafür gäbe, zu meinen, dass der Klägerin zu 1) ein Instrument des Herrn Herr S. sei. Es liege fern, dass diese Auffassung unzutreffend sei. Herr S. propagiere bei jeder sich bietenden Gelegenheit seine Mission, vermeintliche Demokratiedefizite in Osteuropa und China über seine angeblich humanitär tätigen Stiftungen beseitigen zu wollen.
57 Ein Widerrufsanspruch sei auch deshalb nicht gegeben, weil er, der Beklagte, zu einem Zeitpunkt, als er anwaltlich noch nicht beraten gewesen sei, eine „Notice of Correction“ im gleichen Medium veröffentlicht habe, in welchem sein Artikel erschienen sei. Schließlich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, habe er nach dem Scheitern der Verhandlungen ab dem 22.10.2008 auf seiner Internetseite, auf welcher auch der streitgegenständliche Artikel erschienen sei, eine ausführliche „Notice of Correction“, veröffentlicht (Anlage B 33). Diese sei von den anwaltlichen Beratern der Klägerin vorgefertigt und nur der Rechtslage angepasst worden, insbesondere von Selbstbezichtigungen befreit worden. Diese Veröffentlichung sei selbst für einen unterdurchschnittlich gebildeten Leser ohne Weiteres auffindbar gewesen. Zu der Erklärung sei man durch einen Link von der Leitseite gelangt, der an leicht auffindbarer Stelle auf der Frontpage platziert gewesen sei. Es bestehe auch kein Recht, die Correction für alle Ewigkeit auf der Eingangsseite abgebildet zu haben. Sie sei auf der Eingangsseite für fast 6 Monate veröffentlicht und danach auf der Seite Correction für weitere Monate veröffentlicht worden. Der Umstand, dass die Klägerinnen noch heute einen Widerruf verlangten, sei rechtsmissbräuchlich und sittenwidrig.
58 Ein Schadensersatzanspruch scheide nicht nur deshalb aus, weil die Äußerungen wahr seien bzw. unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt seien, sondern auch deshalb, weil ein angeblicher Schaden auf unbewiesenen Vermutungen und Annahmen beruhe, die in keinster Weise substantiiert seien. Die Klägerinnen seien nicht in der Lage, auch nur einen Schaden von € 1,00 substantiiert darzulegen. Die Klägerinnen hätten nicht einmal plausibel machen können, dass die Äußerungen des Beklagten kausal für die von ihnen beschriebenen Umstände gewesen seien. Es sei widersprüchlich, wenn die Klägerinnen auf der einen Seite behaupteten, ihre Hilfsprojekte könnten nicht mehr durchgeführt werden, weil der Beklagte durch einen Satz ihre ganze Reputation zerstört habe, aber auf der anderen Seite öffentlich verkündeten, dass sie einen Preis erhalten haben, welcher ihre Arbeit in China würdige und für den es hunderte Kandidaten gegeben habe. Im Übrigen sei die Feststellungsklage kein Ersatz für eine Leistungsklage, die mangels jeglicher Angaben substantiiert nicht hätte erhoben werden können. Die Klägerinnen trügen selbst vor, dass ihnen durch die Stornierung dieser Projekte Aufwendungen entstanden seien. Jedenfalls derartige Kosten hätte die Klägerin zu 1) konkret beziffern und im Wege einer Zahlungsklage geltend machen müssen. Die Klageschrift enthalte zudem keinerlei Anhaltspunkte für einen angeblichen von der Klägerin zu 2) erlittenen Schaden. Es fehle vielmehr an jedwedem Sachvortrag, dass der Klägerin zu 2) künftig ein Schaden entstehen könne.
59 Ein Geldentschädigungsanspruch scheide unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt aus. Zum einen seien die Äußerungen wahr bzw. gerechtfertigt. Zum anderen könne nicht gesagt werden, dass der Eingriff schwerwiege und die angeblich entstandenen Nachteile anders nicht hinreichend ausgeglichen werden könnten. Der Anlass und Beweggrund seines Handelns seien in objektiver Hinsicht nachvollziehbar. Das gelte erst Recht, wenn er, der Beklagte, wie hier journalistisch handele und einen Beitrag zur Meinungsbildung liefere. Selbst wenn die Darlegungen der Klägerinnen zutreffend wären, könne von einer besonders intensiven Verletzung des Persönlichkeitsrechts und die Vermutung für ein schweres Verschulden keine Rede sein. Die Rechtsprechung gewähre eine Geldentschädigung vor allem in Fällen, in denen Äußerungen zum „bürgerlichen Tod“ führten. Davon könne hier keine Rede sein. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin zu 1) um einen rechtsfähigen Verband handele. Anforderungen an die Zahlung einer Geldentschädigung seien daher höher als diejenigen, welche bei einer natürlichen Person Geltung beanspruchten. Im Hinblick auf die Klägerin zu 2) sei nichts vorgetragen, worauf ein Anspruch auf Geldentschädigung gestützt werden könnte. Die Klägerinnen hätten sich bewusst in die Kontrolle des Herr S. gegeben. Sie müssten damit leben, dass sie in die Diskussion über Aktivitäten des Herrn Herr S. einbezogen würden. Es sei offensichtlich nicht so, dass die Klägerin zu 1) nur altruistische Motive verfolge, sondern ein darüber hinausgehendes politisches Ziel. Wenn die Klägerinnen sich von Herr S. finanzieren ließen, mit ihm familiär verbunden seien und seine Logistik nutzten, müssten sie sich gefallen lassen, dass kritische Meinungsbilder diesen Umstand näher recherchierten und, begründet auf eine gründliche journalistische Recherche, Meinungen verträten, welche die Klägerinnen möglicherweise nicht teilten.
60 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
61 Die Klage ist hinsichtlich der Anträge 1. und 2. zulässig und begründet, hinsichtlich des Antrags zu 3. zulässig, aber unbegründet.
62 1. Die Klägerinnen haben einen Anspruch auf Widerruf der streitgegenständlichen Äußerungen gemäß §§ 823, 1004 (analog) BGB i.V.m. § 186 StGB.
63 Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen. Der Umstand, ob die Klägerin zu 1) eine mit dem US-Außenministerium verbundene Organisation ist oder nicht, ist dem Beweis zugänglich. Das gleiche gilt für den Umstand, die Klägerin zu 1) habe an der Entfachung der Proteste tibetischer Mönche im März 2008 mitgewirkt. Der Beklagte könnte, sofern seine Behauptung zu 1. a) richtig wäre, hierfür mit Erfolg Beweis antreten, etwa durch die Benennung von Personen, die entweder für das US-Außenministerium oder für die Klägerin zu 1) die angeblichen Kontakte gepflegt haben, etwa durch Gespräche, Berichte oder anderes. Ebenso ist eine mögliche Entfachung der Proteste tibetischer Mönche durch die Klägerin zu 1) dem Beweis zugänglich. Auch insofern hätte der Beklagte – sofern seine Behauptung wahr wäre – durch dezidierten Vortrag dazu, wie die Klägerin zu 1) die Proteste tibetischer Mönche im März 2008 unterstützt haben soll, und einen entsprechenden Beweisantritt seinen Vortrag untermauern können.
64 Die Eigenschaft der streitgegenständlichen Äußerungen als Tatsachenbehauptung entfällt auch nicht deshalb, weil der Beklagte in dem Artikel die Ansicht vertritt, dass ein Motiv für die Tätigkeit verschiedener Organisationen die einseitige Verfolgung tibetischer Interessen auf Kosten Chinas mit dem Ziel, den Weltfrieden durch Provokation der chinesischen Regierung in diesem für sie sensiblen Bereich zu gefährden und die Klägerin in diesem Zusammenhang die Klägerin nur beiläufig erwähnt wird. Dem Beklagten ist insofern durchaus zuzubilligen, dass er in dem Artikel – zulässigerweise – eine meinungsäußernde These vertritt und diese auch im Vordergrund des Artikels steht. Dass ändert jedoch nichts an dem Charakter der streitgegenständlichen Äußerungen als Tatsachenbehauptungen. Auch wenn diese in einem größeren Zusammenhang stehen, ändert sich deshalb nichts an ihrem Charakter als Tatsachenbehauptungen. Der Beklagte führt in seiner Klageerwiderung selbst aus, dass er die meinungsäußernde These mit zahlreichen Tatsachen zu untermauern versucht. Würde man tatsächlich davon ausgehen, dass Tatsachenbehauptungen ihren Charakter als Tatsachenbehauptungen verlieren, weil bei der Gesamtmitteilung, in der sie verbreitet werden, eine Meinungsäußerung im Vordergrund steht, würde damit auch der Rechtsschutz gegen unrichtige Tatsachenbehauptungen erheblich eingeschränkt, wenn nicht gar unterlaufen werden. In diesem Falle müsste jemand, der über einen anderen ungestraft eine unwahre Tatsache verbreiten möchte, die Tatsache nur geschickt in einen meinungsäußernden Gesamtzusammenhang „verpacken“. Eine solche Auslegung kann jedoch nicht richtig sein.
65 Durch die streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen sind auch beide Klägerinnen betroffen. Bei der Klägerin zu 1) ergibt sich das schon daraus, dass sie in beiden beanstandeten Tatsachenbehauptungen unmittelbar genannt wird. Die Klägerin wird in den zu widerrufenden Textpassagen zwar nicht erwähnt. Allerdings wird ihr Name in der streitgegenständlichen Erstmitteilung ausdrücklich genannt, und zwar genau in demselben Satz, in dem sich die beanstandeten Tatsachenbehauptungen befinden. Daher ist die Klägerin zu 2) nicht nur als Präsidentin der Klägerin zu 1), sondern auch persönlich von den Behauptungen betroffen, so dass sie den Widerrufsanspruch als Klägerin mit geltend machen kann.
66 Es ist – jedenfalls prozessual – davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Tatsachenbehauptungen unwahr sind. Aufgrund des Umstandes, dass die Regelung des § 186 StGB auch im Zivilrecht entsprechend heranzuziehen ist, hat es dem Beklagten oblegen, darzulegen und Beweis dafür anzutreten, dass die von ihm aufgestellten Tatsachenbehauptungen wahr sind. Nach Auffassung der Kammer hat der Beklagte jedoch nicht ausreichend substantiiert vorgetragen, dass die von ihm aufgestellten Behauptungen der Wahrheit entsprechen.
67 Hinsichtlich der Behauptung, die Klägerin zu 1) sei eine mit dem US-Außenministerium verbundene Organisation, trägt der Beklagte lediglich vor, dass der ehemalige US-Außenminister Collin Powell Frau Frau D. zur Sonderbeauftragten für tibetische Angelegenheit ernannt habe und die Aufgabe von Frau D. darin bestehe, auch enge Verbindungen mit Nichtregierungsorganisationen (NGOs mit Interesse an allen tibetischen Angelegenheiten) aufrechtzuerhalten. Der Beklagte hat jedoch nicht vorgetragen, dass Frau D. tatsächlich Kontakt zur Klägerin zu 1) aufgenommen hat bzw. die Klägerin zu 1) umgekehrt Kontakte mit Frau D. aufgenommen hat. Ob eine solche Kontaktaufnahme stattgefunden hat oder nicht, ist völlig offen. Die Schlussfolgerung des Beklagten, es sei lebensfremd, zu behaupteten, dass eine derart finanziell gut ausgestattete und erfolgreiche Stiftung wie die Klägerin zu 1) keinen Kontakt zum US-Außenministerium pflege, stellt eine reine Spekulation dar. Eine Vernehmung der als Zeugin benannten Frau Frau D. würde daher auf eine reine Ausforschung hinauslaufen. Zwar ist es aufgrund der Aufgabenstellung der Frau D. nicht ausgeschlossen und von dieser sogar vielleicht von ihr gewünscht, Kontakte zur Klägerin zu 1) zu unterhalten. Allerdings ist es auch durchaus möglich, dass sich die Klägerin zu 1) derartigen Kontakten verweigert hat. Gerade weil die Klägerin zu 1) finanziell gut ausgestattet ist, dürfte sie nicht zwingend in einem derartigen Abhängigkeitsverhältnis zum US-Außenministerium stehen, dass sie sich einer Kontaktaufnahme zu diesem nicht entziehen kann.
68 Außerdem hat der Beklagte sich darauf berufen, dass gemäß § 302a des US-Gesetzes H.R. 4444 eine Kommission eingerichtet worden sei, deren Ziel es sei, die Einhaltung der Menschenrechte in China zu überwachen, und diese Kommission auch Kontakt mit Nichtregierungsorganisationen aufnehmen und halten sowie Berichte und Aktualisierungen derartiger Organisationen entgegennehmen und bewerten solle. Insofern gelten jedoch die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Auch wenn es aufgrund § 302 (e) und (f) des Gesetzes H.R. 4444 zu den Aufgaben der Kommission gehört, Kontakt mit Nichtregierungsorganisationen aufzunehmen und zu halten und diese Berichte und Aktualisierungen der Organisationen entgegennehmen und bewerten soll, bedeutet es noch lange nicht, dass die Kommission und die Klägerin zu 1) dieses Gesetz auch praktiziert haben. Insofern ist es ebenfalls möglich, dass die Klägerin zu 1) eine Zusammenarbeit mit der Kommission verweigert und dort keinerlei Berichte abgeliefert hat. Gerade aufgrund der guten finanziellen Ausstattung der Klägerin zu 1) dürfte diese die Möglichkeit haben, sich einer Zusammenarbeit mit dem US-Außenministerium zu widersetzen, wenn diese von ihr nicht gewünscht ist. Von daher kann aufgrund der Existenz der Kommission des Gesetzes H.R. 4444 nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass das US-Außenministerium und die Klägerin zu 1) tatsächlich miteinander verbunden sind. Der Beklagte hat somit die Richtigkeit seiner Behauptung nicht ausreichend dargelegt.
69 Hinsichtlich der Behauptung, die Klägerin zu 1) habe an der Entfachung der Proteste tibetischer Mönche im März 2008 mitgewirkt, hat der Beklagte ebenfalls nicht schlüssig dargelegt, dass diese der Wahrheit entspricht. Der Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, in welcher Art und Weise die Klägerin zu 1) die Proteste tibetischer Mönche im März 2008 überhaupt entfacht haben soll. Er hat nicht etwa dargelegt, dass die Klägerin zu 1) den Mönchen finanzielle Mittel für die Durchführung von Demonstrationen oder anderer Veranstaltungen zur Verfügung gestellt haben soll. Er hat auch nicht konkret vorgetragen, in welcher Art und Weise die Klägerin zu 1) sonst auf die tibetischen Mönche eingewirkt haben soll mit der Folge, dass diese die Proteste im März 2008 durchgeführt haben. Erst Recht hat der Beklagte hierfür keinen Beweis angetreten.
70 Der Beklagte hat lediglich darauf verwiesen, dass die Klägerin zu 1) überwiegend mit dem Geld von Herrn Herr S. finanziert werde und darauf, dass Herr Herr S. und andere Mitglieder der Soros-Familie durch ihre direkt oder indirekt kontrollierten Stiftungen, insbesondere durch das Open Society Institut in zahlreichen jungen Demokratien unter dem Vorwand, wohltätige Hilfe zu leisten, handfeste politische Ziele verfolgt hätten, sich Herr Herr S. sogar damit gebrüstet habe, durch seine Stiftungstätigkeit Regierungen zu Fall gebracht zu haben, so in der Ukraine und in Georgien. Es kann hierbei durchaus als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin zu 1) erhebliche finanzielle Mittel von Herrn Herr S. erhalten hat. Den Erhalt einer Spende von über US $ 7,3 Mio. haben die Klägerinnen selbst eingeräumt. Es kann auch durchaus als wahr unterstellt werden, dass die von Herrn Herr S. und seinen Söhnen kontrollierten Stiftungen politische Ziele verfolgen. Daraus kann jedoch kein zwingender Rückschluss darauf gezogen werden, dass die Klägerin zu 1) tatsächlich den Protest tibetischer Mönche im März 2008 entfacht hat. Auch wenn die von Herrn Herr S. kontrollierten Stiftungen in der Vergangenheit in anderen Ländern durchaus politisch aktiv gewesen sein mögen, folgt daraus nicht unmittelbar, dass die von der Familie S. S. kontrollierten Stiftungen für jegliche politischen Proteste auf der Welt verantwortlich sind bzw. diese unterstützen. Es ist auch durchaus denkbar, dass die Klägerin zu 2) aufgrund des Umstandes, dass der von ihrem Vater gegründete China Found von der chinesischen Regierung geschlossen wurde und seine Mitarbeiter des Landes verwiesen wurde, bewusst von politischen Aktivitäten in China absieht und stattdessen dort nur humanitäre Arbeit leistet. Insofern hat der Beklagte auch für seine Behauptung, die Klägerin zu 1) habe die Proteste der tibetischen Mönche im März 2008 entfacht, keinen substantiierten Tatsachenvortrag geliefert und erst Recht keinen Beweis angetreten.
71 Die Klägerinnen können daher den Widerruf der streitgegenständlichen (unwahren) Tatsachenbehauptungen verlangen.
72 Der Beklagte kann dem auch nicht entgegenhalten, dass er in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt habe. Allein der Umstand, dass der Beklagte als Journalist und Wissenschaftler gehandelt hat, rechtfertigt seine Äußerungen nicht. Eine Rechtfertigung stellt auch nicht der Umstand dar, dass der Artikel in seiner Gesamtheit ein Beitrag zur Meinungsäußerung darstellt. Auch wenn die Mehrzahl der Schlussfolgerungen in einem Artikel als Meinungsäußerungen zulässig sein mögen, bedeutet das nicht, dass es dem Autor damit erlaubt ist, einzelne unwahre Tatsachenbehauptungen darin aufzustellen.
73 Nach Auffassung der Kammer ist den Klägerinnen auch nicht jegliches Verhalten des Herrn Herr S. für die Zwecke der Wahrnehmung berechtigter Interessen zuzurechnen. Auch wenn Herr S. die Tätigkeit der Klägerin zu 1) finanziell großzügig unterstützt hat – was selbst die Klägerinnen einräumen – bedeutet das nicht, dass die Klägerinnen deshalb für jegliches Verhalten des Herrn Herr S. in eine Art „Sippenhaft“ genommen werden dürfen. Die vom Beklagten aufgestellten Behauptungen, die Klägerin zu 1) sei mit dem US-Außenministerium verbunden und habe die Proteste tibetischer Mönche im März 2008 entfacht, mögen zwar angesichts der politischen Aktivitäten des Herrn Herr S. nicht völlig fernliegend oder absurd sein. Dies rechtfertigt jedoch nicht, diese konkreten Tatsachenbehauptungen über die Klägerin zu 1) „ins Blaue hinein“ aufzustellen, insbesondere wenn der Beklagte über keine konkreten Beweise dafür verfügt, dass die Tatsachen richtig sind.
74 Der Beklagte kann seine Tatsachenbehauptungen auch nicht damit rechtfertigen, dass er zu den streitgegenständlichen Behauptungen aufgrund detaillierter und gewissenhafter Recherche gelangt sei. Wie sich aus dem Vortrag des Beklagten ergibt, hat dieser nicht etwa selbst Gespräche mit Vertretern des US-Außenministeriums über dessen Verbindungen zu den Klägerinnen geführt. Er hat auch keine Recherchen vor Ort in Tibet durchgeführt und etwa Gespräche mit tibetischen Mönchen darüber geführt, wer oder was sie zu den Protesten im März 2008 bewogen hat. Die „detaillierten und gewissenhaften“ Recherchen des Beklagten bestanden in erster Linie darin, dass dieser andere Presseveröffentlichungen gesammelt hat, etwa Presseartikel über die Aktivitäten der von der Familie S. kontrollierten Stiftungen in Ungarn, Albanien, Ukraine, Georgien, Mazedonien, Kroatien, Slowakei, Jugoslawien, Weißrussland und Türkei. Auch hinsichtlich der Aktivitäten des von Herr S. gegründeten China Found hat er sich auch lediglich auf einen Presseartikel bezogen. Hinsichtlich der Aktivitäten in Usbekistan und Tadjikistan hat er sich nur auf Veröffentlichungen von USAID bezogen. Ansonsten hat der Beklagte sich hinsichtlich der Verbindungen zum US-Außenministerium lediglich auf eine Presseerklärung von diesem sowie auf einen Gesetzestext bezogen. Angesichts dieser Umstände kann jedoch von einer gewissenhaften Recherche nicht die Rede sein. Vielmehr hat sich der Beklagte auf die Richtigkeit anderer Veröffentlichungen verlassen und keine eigenen Recherchen hinsichtlich der streitgegenständlichen Äußerungen bei den betroffenen Personen eingeholt. Vor diesem Hintergrund stellen die Behauptungen des Beklagten mehr Spekulationen als gewissenhaft recherchierte Tatsachen dar.
75 Schließlich ist der Widerrufsanspruch der Klägerinnen auch nicht durch Erfüllung dieses Anspruchs durch den Beklagten erloschen. Die Klägerinnen haben den Beklagten zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 21.08.2008 (Anlage K 34) zum Widerruf der streitgegenständlichen Behauptungen ausdrücklich aufgefordert und einen vorformulierten Text mit übersandt, der widerrufen werden soll. Dieser Text entspricht weitgehend dem Klageantrag zu 1. Der Beklagte hat einen Widerruf mit dem mit dem Schreiben vom 21.08.2008 geforderten Text nicht veröffentlicht.
76 Die von dem Beklagten unterzeichnete und als Anlage K 38/B 33 vorgelegte „Correction“ entspricht dem mit Schreiben vom 21.08.2008 geforderten Widerrufstext nicht. Vielmehr ist dort davon die Rede, dass durch den Artikel hervorgerufene Eindrücke, nämlich dass die Klägerin zu 1) eine Revolution in Tibet plane und mit dem US-Außenministerium verbunden sein soll, nicht richtig sein sollen. Hinsichtlich des Antrags zu 1. a) kann somit auf keinen Fall eine Erfüllung des Anspruchs der Klägerinnen eingetreten sein, weil die Behauptung des Entfachens der Proteste tibetischer Mönche in der Anlage K 38/B 33 gar nicht widerrufen hat. Aber auch hinsichtlich des Antrags zu 1. b) ist keine Erfüllung eingetreten, weil dort nur die Rede davon ist, das der hervorgerufene Eindruck , die Klägerin sei eine mit dem US-Außenministerium verbundene Organisation, falsch sei. Die Tatsache als solche wird dort nicht widerrufen. Aus diesem Grund ist es unerheblich, ob und inwieweit der Beklagte die als Anlage K 38/B 33 vorgelegte „Correction“ tatsächlich im Internet veröffentlicht hat und inwieweit diese „Correction“ im Internet überhaupt auffindbar war.
77 Die zuvor vom Beklagten veröffentlichte Berichtigungsanzeige vom 07.05.2008 war noch weniger geeignet, die streitgegenständlichen Widerrufsansprüche zum Erlöschen zu bringen. Dort ist nur pauschal von unrichtigen und ungenauen Aussagen hinsichtlich der Aktivitäten der Trace Foundation die Rede. Welche Tatsachen genau gemeint sind, wird dort nicht erwähnt. Ein konkreter Widerruf der streitgegenständlichen Äußerungen hat dort daher nicht stattgefunden. Der streitgegenständlichen Widerrufsansprüche sind somit nicht erloschen.
78 2. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Feststellungsantrag ist zulässig.
79 Die Feststellungsklage ist nicht unzulässig, weil die Klägerinnen die Möglichkeit gehabt hätten, eine Leistungsklage auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens zu erheben. Zwar fehlt einer Feststellungsklage das Feststellungsinteresse, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Für das Gericht ist es jedoch nachvollziehbar, dass der den Klägerinnen entstandene Schaden zur Zeit noch nicht vollständig bezifferbar ist. Es ist insbesondere nachvollziehbar, dass sich der Schaden zum Zeitpunkt der Klagerhebung noch in der Entwicklung befand und sich auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht abschließend beziffern ließ. Bei der Art des von den Klägerinnen geltend gemachten Schadens (frustrierte Aufwendung von Stiftungsmitteln) ist es naturgemäß schwierig, die Höhe des entstandenen Schadens abzuschätzen, weil nicht vorhergesehen werden kann, wie sich die Lage entwickeln wird. Insbesondere kann nicht vorhergesehen werden, ob geplante Projekte noch umgesetzt werden können oder ob dies nicht mehr der Fall sein wird und ob bereits in die Vorbereitung bzw. anfängliche Durchführung der Projekte aufgewandte Gelder vergeblich aufgewandt wurden oder nicht. Inwieweit die von den Klägerinnen aufgeführten Projekte noch durchgeführt werden, wird sich erst in Zukunft herausstellen. Zwar mag es sein, dass die Klägerinnen einzelne Schadenspositionen (z.B. vergeblich aufgewandte Mitarbeitergehälter) schon heute beziffern könnten. Befindet sich der anspruchsbegründende Sachverhalt (Schaden) zur Zeit der Klageerhebung noch in der Fortentwicklung, so ist die Feststellungsklage jedoch insgesamt zulässig, auch wenn der Anspruch bereits teilweise beziffert werden könnte (vgl. BGH NJW 1984, 1552 (1554)).
80 Nach Auffassung der Kammer ist die Feststellungsklage auch begründet. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass den Klägerinnen tatsächlich aufgrund der beanstandeten Äußerungen des Beklagten ein konkreter Schaden entstanden ist. Zwar geht der Beklagte zutreffend davon aus, dass bei Geltendmachung eines bezifferten Schadens für jede einzelne Schadensposition festgestellt werden müsste, dass diese tatsächlich auf die streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten zurückzuführen ist. Im Moment kann dies zwar noch nicht geschehen, weil die Klägerinnen ihre Schadenspositionen noch nicht im Einzelnen benannt haben. Es ist aber für das Gericht durchaus denkbar, dass aufgrund der Äußerungen des Beklagten lokale Behörden in China von den Klägerinnen initiierte und teilweise bereits finanzierte und geförderte Projekte gestoppt haben, sodass die hierfür eingesetzten Mittel vergeblich aufgewendet wurden. Dass dies in dem einen oder anderen Fall geschehen ist, hält die Kammer für möglich.
81 Die Kammer hält die Entstehung eines Schadens durch die streitgegenständlichen Äußerungen auch nicht deshalb für ausgeschlossen, weil die Klägerin zu 1) nach Veröffentlichung der Äußerungen eine bzw. gar mehrere Auszeichnungen von chinesischer Seite (bzw. gar vom chinesischen Staat) erhalten hat. Selbst wenn man aufgrund der Verleihung der Auszeichnungen davon ausgehen sollte, dass der Ruf der Klägerinnen in China durch die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels nicht völlig gelitten haben sollte, ist nicht ausgeschlossen, dass es dennoch bei einigen der von den Klägerinnen genannten Projekte bei den lokalen Projektpartnern zu Verstimmungen bzw. Verwirrungen gekommen ist und daher Projekte nicht wie geplant durchgeführt werden konnten.
82 Die Kammer hält die Entstehung eines Schadens durch die streitgegenständlichen Äußerungen auch nicht deshalb für ausgeschlossen, weil es im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Olympiade in Peking 2008 zahlreiche einschränkende Maßnahmen gegeben hat, z. B. die Einreisebestbestimmungen in China verschärft, die die Pressefreiheit nicht nur für chinesische, sondern auch für ausländische Publikationen beschränkt wurde, ausländische Journalisten Tibet nicht besuchen durften, (ausländische) Unternehmen ihre Produktion einstellen mussten. Es kann nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass die von den Klägerinnen geschilderten Schwierigkeiten bei der Umsetzung ihrer Projekte im Jahr 2008 allein auf diese allgemeinen einschränkenden Maßnahmen zurückzuführen waren, die die Tätigkeit aller ausländischen Organisationen betroffen hat. Es mag zwar sein, dass einige der von den Klägerinnen geschilderten Schwierigkeiten auch auf die „allgemeinen“ Einschränkungen zurückzuführen waren. Dass schließt jedoch nicht aus, dass die streitgegenständlichen Äußerungen die Probleme der Klägerinnen verschärft haben und somit dazu geführt haben, dass Mittel der Klägerinnen vergeblich aufgewendet wurden.
83 3. Sofern die Klägerin zu 2) die Zahlung einer angemessenen Geldentschädigung verlangt, ist die Klage zulässig aber unbegründet. Ein solcher Anspruch folgt im vorliegenden Fall nicht aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar kann nach diesen Vorschriften grundsätzlich bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Ersatz von immateriellen Schäden verlangt werden. Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein solcher Anspruch nur im Falle einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH NJW 1995, 861; 2000, 2195; 2005, 215). Nach Auffassung der Kammer ist jedoch im vorliegenden Fall keine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2) durch die streitgegenständlichen Äußerungen verursacht worden.
84 Gegen eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2) spricht zum einen der Umstand, dass nur der Klägerin zu 1) und nicht der Klägerin zu 2) in den streitgegenständlichen Äußerungen nachgesagt wird, mit dem US-Außenministerium verbunden zu sein und die Proteste der tibetischen Mönche entfacht zu haben. Die Klägerin zu 2) wird lediglich im Gesamtzusammenhang als diejenige genannt, die durch ihren Vater die Finanzierung der Klägerin zu 1) sicherstellt, und ist ansonsten nur als Präsidentin der Klägerin zu 1) durch die Äußerungen mittelbar betroffen. Auch wenn dies ausreicht, um der Klägerin zu 2) Widerrufs- und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zuzuerkennen, muss jedoch bei der Frage, ob ihr ein Anspruch auf eine Geldentschädigung zusteht, berücksichtigt werden, dass hinsichtlich der Klägerin zu 2) unmittelbar keine unrichtigen oder ehrenrührigen Behauptungen verbreitet werden. Dass sie die Tochter von Herr S. ist, ist unstreitig, ebenso, dass Herr S. die Klägerin zu 1) zumindest teilweise finanziert hat. Diese Umstände sprechen bereits gegen eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2).
85 Die Äußerung, die Klägerin zu 1) sei eine mit dem US-Außenministerium verbundene Organisation, stellt nach Auffassung der Kammer zudem keine Äußerung dar, die geeignet ist, das allgemeine Persönlichkeitsrecht einer Person schwerwiegend zu verletzen. Für eine US-amerikanische Stiftung bzw. für eine US-amerikanische Staatsbürgerin dürfte es nicht per se ehrenrührig sein, wenn diesen Kontakte zum US-Außenministerium nachgesagt werden. Vielmehr dürfte grundsätzlich die Wertschätzung einer US-amerikanischen Stiftung bzw. einer US-amerikanischen Staatsbürgerin nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass ihnen Kontakte zum US-Außenministerium nachgesagt werden. In den Augen mancher Personen dürfte die Wertschätzung aufgrund bestehender Kontakte zum US-Außenministerium sogar steigen. Das US-Außenministerium ist – wie der Beklagte zutreffend ausführt – keine verbrecherische Organisation, sondern nach Ansicht vieler Personen sogar eine ausgesprochen angesehene Organisation. Aus diesem Grund stellt die Behauptung, eine Organisation sei eine mit dem US-Außenministerium verbundene Organisation, grundsätzlich keine Äußerung dar, die geeignet ist, den Ruf einer Organisation bzw. den Ruf der Präsidentin der Organisation zu beeinträchtigen.
86 Im vorliegenden Fall ist lediglich die Besonderheit gegeben, dass sich die Klägerin zu 2) als Präsidentin der Klägerin zu 1) durch die streitgegenständliche Äußerung deshalb in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt, weil nach ihrem schlüssigen Vortrag aufgrund der streitgegenständlichen Äußerung ihr Ansehen in China sowie ihre Zusammenarbeit bzw. die Zusammenarbeit der Klägerin zu 1) mit chinesischen Behörden beeinträchtigt worden seien und daher nach Auffassung der Klägerin zu 2) ihr Lebenswerk, der Aufbau der Klägerin zu 1), bedroht sei. Dieser Umstand stellt nach Auffassung der Kammer jedoch keine – zumindest keine schwerwiegende – Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2) dar. Geschützt wird durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht des Einzelnen auf Achtung seiner personalen und sozialen Identität sowie Entfaltung seiner individuellen Persönlichkeit. Dieses Recht der Klägerin zu 2) wird jedoch nicht dadurch beeinträchtigt, dass durch die Äußerung des Beklagten die Tätigkeit der Klägerin zu 1) behindert wird. Anderenfalls würde dies darauf hinauslaufen, dass jede Person, die ein Unternehmen oder eine andere Organisation betreibt, bereits dadurch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt wird, dass die Arbeit des Unternehmens bzw. der Organisation beeinträchtigt wird. Das Recht auf Entfaltung der individuellen Persönlichkeit dieser Person ist in diesem Fall jedoch nicht unmittelbar beeinträchtigt, zumindest nicht schwerwiegend.
87 Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass nach Auffassung der Kammer die Tätigkeit der Klägerin zu 1) bereits durch die Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten hinreichend geschützt wird. Sofern die Klägerin zu 2) geltend macht, dass durch die Äußerung des Beklagten ihr Lebenswerk zerstört worden sei, so hat sie nach Auffassung der Kammer aufgrund der Stattgabe der Anträge zu 1. und zu 2. einen ausreichenden Ausgleich für das ihr zugefügte Unrecht erhalten. Darüber hinaus ist nach Auffassung der Kammer die Zuerkennung einer Geldentschädigung aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG nicht geboten.
88 Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin zu 1) habe an der Entfachung der Proteste tibetischer Mönche im März 2008 mitgewirkt, stellt ebenfalls keine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2) dar. Insofern gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Zwar ist hier der Klägerin zu 2) zuzubilligen, dass die Entfachung von Protesten tibetischer Mönchen von vielen Menschen im Gegensatz zu der Pflege von Kontakten zum US-Außenministerium nicht mehr als neutrale oder gar positive Handlung angesehen wird. Allerdings führt dies nach Auffassung der Kammer noch nicht dazu, dass von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2) nur deshalb ausgegangen werden kann, weil diese Präsidentin der Klägerin zu 1) ist, der die Entfachung der Proteste tibetischer Mönche im März 2008 nachgesagt wurde.
89 Die Klägerin hat insofern in erster Linie geltend gemacht, ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht sei dadurch beeinträchtigt worden, weil ihr Lebenswerk bedroht sei. Dass ihr persönlicher Ruf in China aufgrund der Äußerung gelitten hat, hat sie jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie hat das zwar behauptet, worin sich das widergespiegelt hat, lässt sich den Darlegungen der Klägerinnen nicht entnehmen. Sofern die Klägerin zu 2) geltend macht, sie sei bei einer Veranstaltung am 12.04.2008 von einem hereinstürmenden Mann unterbrochen worden, der u.a. geschrieben habe, „Der Dalai Lama betreibt Sklavenwirtschaft 'Soros' Geld soll zur Hölle fahren“ und dieser Mann sodann Flugblätter unter dem Titel „Andrea Soros und die Trace Foundation helfen der US-Regierung bei der Erzeugung von Kriegshysterie gegen China mit dem Ziel einer Abspaltung Tibets“, muss dies bei der Frage, ob eine schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2) durch die Äußerung des Beklagten, die Klägerin zu 1) habe die Proteste tibetischer Mönche entfacht, gegeben ist, außer Betracht bleiben. Die Klägerin zu 2) hat nicht ausdrücklich dargelegt und unter Beweis gestellt, dass die Äußerung des Mannes bzw. das Verteilen der Flugblätter darauf zurückzuführen ist, dass dieser den Artikel des Beklagten gelesen hat oder anderweitig von den Äußerungen des Beklagten erfahren hat. Es besteht auch die Möglichkeit, dass dieser unabhängig von den streitgegenständlichen Äußerungen des Beklagten die Aktion am 12.04.2008 gestartet hat. Ein kausaler Zusammenhang lässt sich nicht feststellen.
90 Allein die von der Klägerin zu 2) angeführte „Zerstörung ihres Lebenswerks“ durch die Äußerung stellt – wie bereits dargelegt – keine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2) dar. Insofern gilt ebenfalls dass nach Auffassung der Kammer die Kompensation, die die Klägerin zu 2) aufgrund der Zuerkennung der Anträge zu 1. und 2. erhält, ausreichend ist.
91 Von einer besonders schwerwiegenden Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist im vorliegenden Fall auch nicht deshalb auszugehen, weil sich die Klägerin zu 2) durch die streitgegenständlichen Äußerungen besonders schwer getroffen fühlt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Grad der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach objektiven Maßstäben zu beurteilen ist, und nicht danach, wie intensiv der Geschädigte sich subjektiv durch die streitgegenständlichen Äußerungen getroffen fühlt. Denn dies würde darauf hinauslaufen, dass besonders „empfindlichen“ Personen eine bzw. eine höhere Geldentschädigung zugebilligt werden müsste, als anderen Personen, die eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts besser „wegstecken“.
92 Nach alledem liegt somit keine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 2) vor, sodass die Zuerkennung einer Geldentschädigung gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ausscheidet.
93 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
94 Bei Bildung der Kostenquote ist die Kammer hinsichtlich des Antrages zu 1. von einem Streitwert von € 30.000,00 ausgegangen. Für den Antrag zu 2. wurde ebenfalls ein Streitwert von nur € 40.000,00 zugrunde gelegt und nicht die von den Klägerinnen veranschlagten € 500.000,00. Das ist zum einen darauf zurückzuführen, dass es sich lediglich um einen Feststellungsantrag handelt und nicht um einen Zahlungsantrag. Zum anderen war hierbei nach Auffassung der Kammer zu berücksichtigen, dass die Klägerinnen die ihnen entstandenen Schäden der Höhe nach bisher noch nicht sehr konkret dargelegt haben und es für sie im Falle der Erhebung einer Leistungsklage schwierig sein wird, hinsichtlich der frustrierten Aufwendung in jedem einzelnen Fall nachzuweisen, dass die Stiftungsmittel gerade aufgrund der Äußerungen des Beklagten vergeblich aufgewandt wurden. Die Kammer rechnet somit gegenwärtig nicht mit der tatsächlichen Durchsetzung von Schadensersatzzahlungen gegen den Beklagten im sechsstelligen Bereich. Hinsichtlich des abgewiesenen Antrages zu 3. wurde der von den Klägerinnen veranschlagte Gegenstandswert von € 100.000,00 zugrunde gelegt.
95 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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