Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 2011-10-18, 7 U 11/11

7 U 11/11Obergericht / Civil Chamber 718.10.2011

Regest

1. Auch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier: katholische Kirche) können grundsätzlich Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und § 186 StGB zustehen. Voraussetzung ist, dass die beanstandete Wortberichterstattung mit der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (hier: Internet-Berichterstattung über eine Stillschweigevereinbarung zwischen Vertretern der katholischen Kirche und den Eltern eines durch einen Geistlichen missbrauchten Kindes zwecks Verhinderung der Anzeigenerstattung und Öffentlichmachung des Vorfalls gegen eine Geldzahlung).(Rn.15) 2. Der Äußernde ist nur für den Inhalt seiner Äußerungen verantwortlich, der sich aus diesen Äußerungen selbst ergibt, nicht aber für solche Inhalte, die Leser der Äußerung, etwa weil sie in ihrer Wahrnehmung von bestimmten Vorstellungen geprägt sind, von außen in diese Äußerungen hineintragen. Nur bei Inhalten, die sich seinen Äußerungen selbst entnehmen lassen, hat ihr Verbreiter die Möglichkeit, durch die Wahl anderer Ausdrücke, anderer Zusammenhänge oder klarstellender Zusätze darauf Einfluss zu nehmen, welches Verständnis seinen Äußerungen beizulegen ist; denn eben diese Möglichkeit, selbst Einfluss auf das Verständnis zu nehmen, das seinen Äußerungen beizulegen ist, ist es, worauf die Verantwortlichkeit des Verbreiters für den Inhalt seiner Äußerungen beruht.(Rn.20) Verfahrensgang vorgehend LG Hamburg, 21. Januar 2011, 324 O 274/10, Urteil

Gesamter Gesetzestext

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat — 7 U 11/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-10-18

Aktenzeichen: 7 U 11/11

ECLI: ECLI:DE:OLGHH:2011:1018.7U11.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 823 Abs 2 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 5 Abs 1 GG, § 186 StGB

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

  1. Auch einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (hier: katholische Kirche) können grundsätzlich Ansprüche aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und § 186 StGB zustehen. Voraussetzung ist, dass die beanstandete Wortberichterstattung mit der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist (hier: Internet-Berichterstattung über eine Stillschweigevereinbarung zwischen Vertretern der katholischen Kirche und den Eltern eines durch einen Geistlichen missbrauchten Kindes zwecks Verhinderung der Anzeigenerstattung und Öffentlichmachung des Vorfalls gegen eine Geldzahlung).(Rn.15)

  2. Der Äußernde ist nur für den Inhalt seiner Äußerungen verantwortlich, der sich aus diesen Äußerungen selbst ergibt, nicht aber für solche Inhalte, die Leser der Äußerung, etwa weil sie in ihrer Wahrnehmung von bestimmten Vorstellungen geprägt sind, von außen in diese Äußerungen hineintragen. Nur bei Inhalten, die sich seinen Äußerungen selbst entnehmen lassen, hat ihr Verbreiter die Möglichkeit, durch die Wahl anderer Ausdrücke, anderer Zusammenhänge oder klarstellender Zusätze darauf Einfluss zu nehmen, welches Verständnis seinen Äußerungen beizulegen ist; denn eben diese Möglichkeit, selbst Einfluss auf das Verständnis zu nehmen, das seinen Äußerungen beizulegen ist, ist es, worauf die Verantwortlichkeit des Verbreiters für den Inhalt seiner Äußerungen beruht.(Rn.20)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg, 21. Januar 2011, 324 O 274/10, Urteil

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2011, Az. 324 O 274/10, abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt außer dem Ersatz von Abmahnkosten von den Beklagten, es zu unterlassen, durch die Äußerung „Verschweigen, Vertuschen, Versetzen - das ist noch lange nicht vorbei, sagt er. ,Es geht ihnen nicht um die Opfer, sondern vor allem darum, dass nichts an die Öffentlichkeit kommt', warf z.B. ein missbrauchter Jugendlicher dem Regensburger Bischof ... vor. Ein Kaplan hatte ihm 1999 in den Schritt gegriffen. Statt aber den Fall vor Gericht zu bringen, vermittelte das Bischöfliche Ordinariat der Familie eine Art Schmerzens- und Schweigegeld vom Täter" den Eindruck zu erwecken, sie habe durch Vermittlung einer Geldzahlung bewirken wollen, dass der in Rede stehende Vorfall nicht an die Öffentlichkeit komme (Klagantrag zu 1.1.), und in Bezug auf sie folgende weitere Äußerungen zu verbreiten:

2 a) unter Bezugnahme auf die im Jahr 1999 zwischen Peter K., der Diözese und dem Ehepaar T. geschlossene Vereinbarung: „Schweigen gegen Geld",

3 b) „Dem SPIEGEL liegen Dokumente vor, die belegen, dass sein Ordinariat - hart an der Grenze der Legalität - versucht hat, Kindesmissbrauch zu vertuschen: Schweigen sollte mit Geld erkauft werden",

4 c) unter Bezugnahme auf eine Äußerung von „Johanna T.": „Das Verschweigen und Vertuschen von Anfang an macht sie wütend",

5 d) das Ordinariat in Regensburg habe Johanna T. - ihrer Aussage nach - „überredet", „keine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Man wolle den Fall im Bistum lieber intern regeln", sowie

6 e) durch die Formulierungen: „Die von der Fummelei geschockte Familie wollte sich zumindest vorbehalten, den Priester später noch anzeigen zu dürfen" und „Da der künftige seelsorgerische Einsatz von Herrn K. allein im Kompetenzbereich des Bischöflichen Ordinariats verbleiben soll, wobei bei Art und Zeitpunkt des Einsatzes die Vorfälle berücksichtigt werden, können wir es nicht akzeptieren, dass ... eine Anzeige vorbehalten bleibt" den Eindruck zu erwecken, sie habe verlangt, dass eine Anzeige unterbleiben soll (Klagantrag zu I.2.).

7 Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts organisatorischer Vertreter der katholischen Kirche im Sprengel Regensburg. Im Verlag der Beklagten zu 1.) erscheint die Zeitschrift „Der Spiegel", dessen Beiträge über einen von der Beklagten zu 2.) betriebenen Internetauftritt auch über das Internet verbreitet werden. Die Klage richtet sich gegen über beide Medien verbreitete Äußerungen in dem Beitrag aus der Spiegel-Ausgabe Nr. 6/2010 „Scham und Angst" (Anlage K 4, Klagantrag zu und in dem Beitrag aus der Spiegel-Ausgabe Nr. 38/2007 „Schweigen gegen Geld" (Anlage K 19, Klaganträge zu I.2. a) bis e)). Die angegriffenen Äußerungen betreffen den Fall des Missbrauchs der Söhne der Familie ... durch den Kaplan K. im Jahr 1999. Die Eltern der Kinder meldeten diesen Missbrauchsfall der Klägerin. Nach längeren Verhandlungen, deren Inhalt im Einzelnen streitig ist, trafen die Kindeseltern, der Kaplan und die Klägerin eine Vereinbarung, nach der u.a. der Kaplan ein Schmerzensgeld zahlen sollte. In dieser Vereinbarung vom 30. 6. / 25. 11. 1999 (Anlage K 8) heißt es in Punkt 2 Satz 2: „Im wohlverstandenen Interesse der Kinder und auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern soll daher Stillschweigen gewahrt werden." Nach Abschluss dieser Vereinbarung erstatteten die Eltern Anzeige gegen den Kaplan, der angeklagt und verurteilt wurde. Später wurde der Kaplan von der Klägerin in die Gemeinde R. versetzt, wo er erneut Kinder missbrauchte und deshalb vor Gericht kam.

8 Mit Urteil vom 21.1.2011 hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben.

9 Die Beklagten beantragen,

10 das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2011 (Geschäftsnummer 324 O 274/10) aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

11 Die Klägerin beantragt,

12 die Berufung zurückzuweisen.

13 In der Berufung wiederholen und vertiefen die Parteien ihren Vortrag. Wegen der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung, die Verhandlungsprotokolle, und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

14 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet. Der Klägerin stehen die aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 186 StGB geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

15 Das Landgericht ist allerdings zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass der Klägerin Ansprüche der geltend gemachten Art zustehen können. Wie sich aus § 194 StGB ergibt, können auch Körperschaften des öffentlichen Rechts Ansprüche auf den Schutz der Rechtsgüter der §§ 185 ff. StGB zustehen. Dass bei einer Kollision der sich daraus ergebenden Rechte mit den Rechten anderer aus Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen der dann anzustellenden Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zu berücksichtigen sein wird, dass die Klägerin als ein Träger auch öffentlicher Gewalt ein höheres Maß an Kritik hinzunehmen haben kann als private Rechtsträger, ändert daran im Ausgangspunkt der Betrachtungen nichts.

16 Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin aber aus anderen Gründen nicht zu.

17 Soweit die Klägerin den Eindruck bekämpft, sie habe durch Vermittlung einer Geldzahlung bewirken wollen, dass die Misshandlung der Kinder der Familie ... durch einen katholischen Geistlichen nicht an die Öffentlichkeit komme (Klagantrag zu scheidet ein Anspruch schon deswegen aus, weil es sich bei der damit angegriffenen Behauptung nicht um eine unzutreffende Tatsachenbehauptung handelt. Bei allen abweichenden Darstellungen der Parteien über den Verlauf der Verhandlungen zwischen der Klägerin und den Eltern der misshandelten Kinder ist unstreitig, dass die Klägerin bei Abschluss der Vereinbarung mit den Eltern davon ausging, dass der Kaplan das Schmerzensgeld zahlen werde und die Kindeseltern nach Abschluss der Vereinbarung eine Anzeige gegen ihn nicht erstatten wollten. Vor diesem Hintergrund bildete der Abschluss der Vereinbarung aus Sicht der Beteiligten eine Ursache dafür, dass der Vorgang um die Misshandlung der Kinder nicht angezeigt oder sonst an die Öffentlichkeit dringen werde. Diese Mitwirkung aller an den Verhandlungen beteiligten Personen und damit auch der Klägerin stellte sich damit als eine Form des Bewirkens einer Verhinderung des Öffentlichwerdens des Vorfalls dar, weil alle Beteiligten bewusst daran mitwirkten, eine Ursache dafür zu setzen, dass der Missbrauchsfall nicht öffentlich gemacht werden würde. Soweit die Klägerin ihren Antrag weitergehend dahin verstanden wissen will, es solle dem Beklagten untersagt werden zu verbreiten, dass die Vermittlung der Geldzahlung eine "Gegenleistung" dafür gewesen sei, dass die Eltern den Vorgang nicht an die Öffentlichkeit tragen, ist das von diesem Antrag nicht gedeckt. Eine solche Äußerung wäre aber auch im Lichte der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG nicht angreifbar. Die Frage, ob zwei in kausaler Verknüpfung zueinander eingegangene Verpflichtungen in der Art in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, dass die Eingehung der einen Verpflichtung die Gegenleistung - im Sinne eines "do ut des" - für die andere Verpflichtung ist, ist nicht eine Frage nach einer tatsächlichen Verknüpfung, sondern das Ergebnis einer wertenden Betrachtung des Zusammenhangs der Verpflichtungen und damit eine Meinungsäußerung. Umstände, nach denen eine dahingehende Meinungsäußerung, die Klägerin habe die Geldzahlung des Kaplans als Gegenleistung dafür vermittelt, dass die Sache nicht an die Öffentlichkeit komme, ausnahmsweise unzulässig sein könnte, sind nicht gegeben: Die hinter der Kritik des Beklagten stehende Ansicht, dass die Klägerin jedenfalls aus moralischen Gesichtspunkten heraus gehalten gewesen sei, von sich aus eine Strafanzeige gegen den Kaplan zu erstatten, als ihr der Missbrauchsfall angezeigt wurde und sie erkannte, dass die Anzeige zutraf, darf geäußert werden, weil ihr überwiegende berechtigte Interessen der Klägerin an dem Unterlassen einer solchen Kritik nicht entgegenstehen.

18 Aus diesen Gründen kann die Klägerin von den Beklagten auch nicht verlangen, es zu unterlassen, in Bezug auf die Vereinbarung von 1999 zu äußern „Schweigen gegen Geld" oder zu verbreiten: „Dem SPIEGEL liegen Dokumente vor, die belegen, dass sein Ordinariat - hart an der Grenze der Legalität - versucht hat, Kindesmissbrauch zu vertuschen: Schweigen sollte mit Geld erkauft werden" (Klaganträge zu I.2.a) und b)). Auch mit diesen Äußerungen wird der Umstand, dass es zu der Vereinbarung von 1999 mit der Stillschweigensklausel gekommen ist, kritisch bewertet, ohne dass Tatsachen behauptet werden, die außerhalb des tatsächlichen Geschehensablaufs lägen. Diese Kritik mag inhaltlich scharf und in der Form plakativ sein, das Maß dessen, was in einer Angelegenheit von solchem Gewicht zulässig ist, überschreitet sie aber nicht. Der Klägerin steht daher auch kein Anspruch gegen die Beklagten darauf zu, es zu unterlassen, über die Mutter der misshandelten Kinder zu verbreiten: "Das Verschweigen und Vertuschen von Anfang an macht sie wütend" (Klagantrag zu I.2.c)). Auch diese Äußerung ist, soweit sie auf tatsächliche Vorgänge Bezug nimmt, zutreffend. Ein konkreter tatsächlicher Inhalt, der über die unstreitig wahren Ereignisse im Zusammenhang mit dem Missbrauch der Kinder hinausginge, kommt ihr nicht zu. Sie nimmt nach dem Inhalt der Gesamtveröffentlichung, in die sie eingebettet ist, nur auf den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse Bezug, wonach die Kindeseltern den Kindesmissbrauch bei der Klägerin angezeigt haben, es aufgrund der Verhandlungen mit der Klägerin über eine Entschädigungsleistung des Täters nicht zu einer Strafanzeige gegen den Täter gekommen ist und die Klägerin ihn nach dem dann doch erfolgten Strafverfahren erneut als Priester eingesetzt hat, ohne in seinem Umfeld darauf hinzuweisen, dass von ihm eine Gefahr ausgehen kann. Dass die Beklagten und die zitierte Mutter der Kinder diese Ereignisse besonders negativ bewerten, ist von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt. Dass die Klägerin, statt sogleich selbst Anzeige gegen ihren Priester zu erstatten, den Priester weiter beschäftigte, langwierige Verhandlungen mit den Kindeseltern führte und es diesen überließ, eine Anzeige zu erstatten oder nicht und dass die Klägerin schließlich den Priester nach seiner Bestrafung erneut in einer Gemeinde als Kaplan einsetzte, darf auf dieser tatsächlichen Grundlage als "Verschweigen und Vertuschen" bezeichnet werden.

19 Auch bei der weiter angegriffenen Äußerung, das Ordinariat habe die Mutter der Kinder - ihrer Aussage nach - „überredet", „keine Anzeige bei der Polizei zu erstatten, man wolle den Fall im Bistum lieber intern regeln", handelt es sich um eine Meinungsäußerung, die einem Verbot nicht zugänglich ist. Die zitierte Äußerung der Kindesmutter wird von dem Leser nicht dahin verstanden, dass die Klägerin - was diese mit Nachdruck bestreitet - einseitig in den Kindeseltern den Entschluss hervorgerufen habe, keine Strafanzeige zu erstatten. Ein solches Verständnis, das allein an die Verwendung des Wortes "überreden" anknüpft, wird dem Gesamtzusammenhang der Berichterstattung der Beklagten, in den das Zitat der Kindesmutter eingefügt ist, nicht gerecht. Die korrekte Schilderung des äußeren Geschehensablaufs macht vielmehr deutlich, dass mit "Überreden" nicht gemeint ist, dass Mitarbeiter der Klägerin auf die Kindeseltern eingeredet hätten, bis diese jeden Entschluss, Anzeige gegen den Kaplan zu erstatten, aufgegeben haben, sondern dass die Kindeseltern durch das Verhalten der Klägerin, mit ihnen langwierige Verhandlungen zu führen, zu deren Gegenstand immer wieder auch eine Stillschweigensvereinbarung gehörte, davon abgebracht worden sind, eine Strafanzeige gegen den Priester zu erstatten oder sonst an die Öffentlichkeit zu gehen. Dass dies mit der Äußerung gemeint ist, ergibt sich schon aus der Schilderung der Situation der Familie ... im Zeitpunkt des Missbrauchs der Kinder. Die Kindeseltern haben sich in ihrem ersten Erschrecken über den Vorfall nicht an die Polizei gewandt, sondern als gläubige Katholiken zunächst Hilfe bei der Klägerin gesucht. Diese machte nun ihrerseits nicht etwa den Eltern deutlich, dass hier ein Verhalten vorlag, dass strafrechtlicher Verfolgung bedurfte, sondern sie ließ den Gedanken daran, dass eigentlich die Einleitung einer öffentlichen Strafverfolgung geboten war, in der Vorstellungswelt der Kindeseltern in den Hintergrund treten, indem sie den Kaplan zwar versetzte, ihn aber weiterhin beschäftigte und in Verhandlungen über eine Entschädigung eintrat. Die dadurch bei den Eltern eingetretene Unsicherheit hat die Klägerin dann noch dadurch verstärkt, dass sie es zumindest zuließ, dass die Frage der Erstattung einer Anzeige zum Gegenstand der Verhandlungen gemacht wurde mit der Folge, dass jedenfalls während der Dauer dieser Verhandlungen eine Anzeigeerstattung auch tatsächlich unterblieb. Wenn die Kindeseltern das rückblickend so empfinden, als seien sie von der Klägerin "überredet" worden, eine Anzeige nicht zu erstatten, ist das als eine Bewertung dieses Geschehens aus Rechtsgründen ebenso wenig angreifbar wie die Wiedergabe dieser Empfindung durch die Beklagten.

20 Soweit die Klägerin schließlich begehrt, den Beklagten zu untersagen, durch die Formulierungen „Die von der Fummelei geschockte Familie wollte sich zumindest vorbehalten, den Priester später noch anzeigen zu dürfen" und „Da der künftige seelsorgerische Einsatz von Herrn K. allein im Kompetenzbereich des Bischöflichen Ordinariats verbleiben soll, wobei bei Art und Zeitpunkt des Einsatzes die Vorfälle berücksichtigt werden, können wir es nicht akzeptieren, dass ... [Auslassungspunkte im Original der Berichterstattung] eine Anzeige vorbehalten bleibt" den Eindruck zu erwecken, dass die Klägerin verlangt habe, dass eine Anzeige unterbleiben soll (Klagantrag zu I.1.e)), ist die Klage schon deshalb nicht begründet, weil ein Eindruck mit dem beschriebenen Inhalt durch die Berichterstattung der Beklagten nicht erweckt wird. Da die Klägerin mit diesem Klagantrag einen Eindruck angreift, kommt es nicht darauf an, ob - worüber die Parteien in rechtlicher Hinsicht streiten - durch die bei der Wiedergabe aus dem Schreiben der Klägerin vorgenommene (und durch Auslassungszeichen kenntlich gemachte) Kürzung eine Sinnentstellung eingetreten ist, sondern darauf, ob die Äußerung so, wie die Beklagten sie verbreitet haben, einen Eindruck mit dem angegriffenen Inhalt erweckt. Das ist nur dann der Fall, wenn der verbreitete Text aus sich heraus dahingehend verstanden werden kann, dass er eine weitere, nicht offen ausgesprochene Behauptung enthält. Denn der Äußernde ist nur für den Inhalt seiner Äußerungen verantwortlich, der sich aus diesen Äußerungen selbst ergibt, nicht aber für solche Inhalte, die Leser der Äußerung - etwa weil sie in ihrer Wahrnehmung von bestimmten Vorstellungen geprägt sind - von außen in diese Äußerungen hineintragen. Nur bei Inhalten, die sich seinen Äußerungen selbst entnehmen lassen, hat ihr Verbreiter die Möglichkeit, durch die Wahl anderer Ausdrücke, anderer Zusammenhänge oder klarstellender Zusätze darauf Einfluss zu nehmen, welches Verständnis seinen Äußerungen beizulegen ist; denn eben diese Möglichkeit, selbst Einfluss auf das Verständnis zu nehmen, das seinen Äußerungen beizulegen ist, ist es, worauf die Verantwortlichkeit des Verbreiters für den Inhalt seiner Äußerungen beruht (s. BVerfG, Beschl. v. 25. 10. 2005, NJW 2006, S. 207 ff., 208 f.). Hier schildern die Beklagten in ihrem Beitrag, dass dem Abschluss der Vereinbarung vom 30. 6. / 25. 11. 1999 ein Wechsel von Schriftverkehr und Besprechungen vorausgegangen war, zu deren Gegenstand es gehörte, dass die Kindeseltern die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Anzeige noch sollte erstattet werden können, umfangreicher geregelt haben wollten als dies auf Seiten der Klägerin der Fall war, die auf dem Wortlaut der von ihr schon im Juni 1999 unterschriebenen Vereinbarung beharrte. Damit beschreiben die Beklagten, was auch tatsächlich geschehen ist, dass nämlich die Kindeseltern eine andere Regelung in die Vereinbarung aufnehmen wollten, die Klägerin aber nicht. Die Gründe beider Seiten und ihre jeweiligen Argumente werden in der Berichterstattung der Beklagten nicht näher dargelegt. Das mag zwar den einen oder anderen Leser des Beitrags dazu veranlassen, darüber zu spekulieren, was die Gründe für die jeweilige Haltung der Beteiligten gewesen sein könnten. Der Text des Beitrags aber sagt ihm dazu nichts, und bei dieser Sachlage wäre es mit der Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG nicht vereinbar, die Verbreitung des Textes nur deshalb zu verbieten, weil der durch ihn zum eigenständigen Weiterdenken veranlasste Leser möglicherweise Vermutungen anstellt, die nicht zutreffen. Das gilt hier umso mehr, als es das Verhalten der Klägerin selbst ist, das bei einem äußeren Betrachter den Eindruck entstehen lassen kann, dass sie nicht wollte, dass eine Strafanzeige gegen ihren Priester erstattet werde.

21 Da die Beklagten die Unterlassung der abgemahnten Äußerungen nicht schulden, kann die Klägerin von ihnen auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB den Ersatz ihrer Abmahnkosten verlangen.

III.

22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

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