2 V 1235/26•Verwaltungsgericht Bremen, 2026-09-21, 2 V 1235/26
Verwaltungsgericht Bremen, 2026-09-21, 2 V 1235/26
2 V 1235/26Verwaltungsgericht21.09.2026
Regest
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausbildungsabgabe entfällt bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da es sich um die Anforderung einer öffentlichen Abgabe handelt. Es entspricht dem Sinn der mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckten Angleichung an das Steuerrecht, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird. Die Finanzierungsfunktion für den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Fonds steht dabei einer Finanzierungsfunktion für den öffentlichen Haushalt im engeren Sinne gleich. Soweit die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten in Rede steht, ist der für die Behörde geltende Entscheidungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch für die gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs 5 VwGO anzulegen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Dies war hier nicht der Fall.
Gesamter Gesetzestext
Verwaltungsgericht Bremen, 2026-09-21, 2 V 1235/26
Leitsatz
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausbildungsabgabe entfällt bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, da es sich um die Anforderung einer öffentlichen Abgabe handelt. Es entspricht dem Sinn der mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckten Angleichung an das Steuerrecht, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird. Die Finanzierungsfunktion für den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Fonds steht dabei einer Finanzierungsfunktion für den öffentlichen Haushalt im engeren Sinne gleich.
Soweit die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten in Rede steht, ist der für die Behörde geltende Entscheidungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch für die gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs 5 VwGO anzulegen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat. Dies war hier nicht der Fall.
Entscheidung
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen
2 V 1235/26
Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
– Antragstellerin –
Prozessbevollmächtigte:
g e g e n
die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration, Bahnhofsplatz 29, 28195 Bremen,
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Kammer - durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Till, den Richter am Verwaltungsgericht Grieff und den Richter am Sozialgericht Stepputat am 21. September 2026 beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 33.533,19 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung einer Sonderabgabe.
Das im April 2023 in Kraft getretene bremische Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz (AusbUFG) richtet einen staatlichen Fonds ein, der durch eine branchenübergreifende Ausbildungsabgabe der im Land Bremen ansässigen Arbeitgeber finanziert wird. Aus den Einnahmen erhalten ausbildende Betriebe einen Ausbildungskostenausgleich; ergänzend werden weitere Fördermaßnahmen finanziert. Die Einführung des Gesetzes geht auf den Bremer Koalitionsvertrag für die Wahlperiode 2019 bis 2023 zurück. Es wurde am 28.03.2023 durch die Bremische Bürgerschaft beschlossen. Gegen das Gesetz gingen unter anderem verschiedene Kammern vor dem Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen vor. Mit Urteil vom 16.12.2024 (St 5/23, juris) bestätigte der Staatsgerichtshof die Vereinbarkeit des Ausbildungsunterstützungsfondsgesetzes in der Ausgangsfassung der Veröffentlichung vom 28.03.2023 mit der Landesverfassung.
Mit Bescheid vom 24.03.2026 hat die Senatorin für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration der Beklagten für das Meldejahr 2024 einen vorangegangen Festsetzungsbescheid aufgehoben (Ziffer 1) und gegen die eine Ausbildungsabgabe in Höhe von 152.132,76 Euro (Ziffer 2) sowie zu ihren Gunsten einen Ausbildungskostenausgleich in Höhe von 18.000,00 Euro (Ziffer 3) festgesetzt.
Die Antragstellerin hat am 13.04.2026 Klage erhoben. Sie rügt im Wesentlichen, dass die Erhebung der Ausbildungsabgabe nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Zudem macht sie geltend, dass die Festsetzung nunmehr verfristet erfolgt sei. Für die Einzelheiten des Klagevortrages wird auf die Klagebegründungsschrift sowie ihre Anlagen umfassend Bezug genommen. Soweit sich die Klage ursprünglich auch gegen die Verrechnung der Festsetzungen der Ziffern 1 und 2 richtete, hat die Antragstellerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Für die Darstellung des Sachverhaltes des Klageverfahrens wird im Übrigen auf den Tatbestand des Urteils der Kammer vom 30.06.2026 (2 K 999/26) umfassend Bezug genommen.
Unter dem 16.04.2026 beantragte die Antragsstellerin bei der Antragsgegnerin, die Vollziehung des Bescheides vom 24. März 2026, Vorgangsnummer: gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen. Nach Aktenlage hat die Antragsgegnerin diesen Aussetzungsantrag nicht beschieden.
Die Antragstellerin hat am 24.04.2026 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.
Die Antragstellerin beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 13. April 2026 (Az.:
2 K 999/26) gegen Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 24. März 2026 (Vorgangsnummer: ) anzuordnen, 2. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage vom 13. April 2026 (Az.:
2 K 999/26) gegen die an die aufzuhebende Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 24. März 2026 (Vorgangsnummer: ) anknüpfende und ihrerseits nicht mit einer eigenen Ziffer versehene „Verrechnung (§ 5 Abs. 1 AusbUFDVO) der beiden Festsetzungen zu Ziffern 2. und 3.“ auf Seite 2 oben des Bescheides anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie verteidigt die angegriffene Verfügung. Die Antragstellerin habe keinerlei Umstände vorgetragen hat, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass im vorliegenden Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung der sofortigen Vollziehung ausnahmsweise abzuweichen sei. Der angegriffene Bescheid belastet sie lediglich mit einer Geldzahlung, zu der die Antragstellerin selbst ausführe, dass sie sie wirtschaftlich nicht überfordere. Dem gegenüber stehe das gewichtige Interesse nicht nur der Antragsgegnerin, sondern insbesondere auch der in den Anwendungsbereich des Ausbildungs-unterstützungsfondsgesetzes fallenden anderen Arbeitgeber daran, dass dem Ausbildungsunterstützungsfonds die für die Umsetzung der in §§ 4, 5 AusbUFG vorgesehenen Maßnahmen notwendigen Mittel zur Verfügung stehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
II.
Die Anträge haben keinen Erfolg.
1. Der Antrag zu 1. ist zulässig (a.), aber nicht begründet (b.).
a. Der Antrag zu 1., gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung der Ausbildungsabgabe, ist zulässig.
Insbesondere ist er nach § 80 Abs. 5 Satz 1. Alt. 1 VwGO statthaft. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ausbildungsabgabe entfällt nach Auffassung der Kammer bereits gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, da es sich um die Anforderung einer öffentlichen Abgabe handelt.
Es entspricht dem Sinn der mit § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bezweckten Angleichung an das Steuerrecht, in die Sofortvollzugsregelung alle Abgaben einzubeziehen, durch die die Befriedigung des öffentlichen Finanzbedarfs sichergestellt wird. Von diesem Ansatz her verbietet es sich, den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auf Gebühren und Beiträge zu beschränken. Muss ein Hoheitsträger in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben finanzielle Mittel aufwenden, so kann er in gleicher Weise wie auf Steuern nicht nur auf Gebühren und Beiträge, sondern auch auf sonstige Abgaben angewiesen sein. Unerheblich ist unter dem Blickwinkel des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wie die Abgabe ihrem materiellrechtlichen Gehalt nach zu qualifizieren ist. Entscheidend ist vielmehr, ob sie ebenso wie die Steuer, die Gebühr oder der Beitrag eine Finanzierungsfunktion erfüllt. Das ist der Fall, wenn der Hoheitsträger sich mit ihrer Hilfe eine Einnahmequelle erschließt, die es ihm ermöglicht, seine eigenen Ausgaben voll oder jedenfalls teilweise zu decken (BVerwG, Urt. v. 17. 12.1992 – 4 C 30/90 –, juris Rn. 17). Öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die keine Steuern, Gebühren oder Beiträge sind, fallen unter § 80 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Finanzierungsfunktion für den öffentlichen Haushalt haben und diese den etwaigen anderen Funktionen der Geldleistung zumindest gleichrangig ist (Herrmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 31 Rn. 7).
Diese Voraussetzungen liegen im Fall der streitgegenständlichen Ausbildungsabgabe als Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion vor. Die Finanzierungsfunktion für den mit öffentlichen Aufgaben betrauten Fonds steht dabei einer Finanzierungsfunktion für den öffentlichen Haushalt im engeren Sinne gleich.
Will der Adressat vorläufigen Rechtsschutz in Anspruch nehmen, muss er nach § 80 Abs. 5 VwGO bei dem Gericht der Hauptsache die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Zuvor muss der Betroffene nach § 80 Abs. 6 VwGO bei der Behörde erfolglos einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt haben. Ein erfolgloses verwaltungsbehördliches Aussetzungsverfahren ist Zugangsvoraussetzung für ein gerichtliches Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO (Herrmann, a. a. O., Rn. 10).
Die Antragstellerin hat erfolglos einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt. Ein weiteres Abwarten der ausstehenden Bescheidung des Aussetzungsantrags war nicht zu verlangen.
b. Der Antrag ist nicht begründet.
Soweit die Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten in Rede steht, ist der für die Behörde geltende Entscheidungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO auch für die gerichtliche Entscheidung gemäß § 80 Abs 5 VwGO anzulegen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat (Külpmann, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 42 Rn. 47).
Zwar wurde hier der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch das Fachgesetz (nochmals) selbst angeordnet (§ 11 Abs. 5 Satz 3 AusbUFG in der seit dem 17.12.2025 geltenden Fassung), so dass ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorzuliegen scheint, für den der Entscheidungsmaßstab in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO nach herrschender Auffassung nicht gilt. Aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ergibt sich indes nicht, dass mit dem fachgesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ein von § 80 Abs 1 Satz 1 Nr. 1, Abs 4 Satz 3 VwGO abweichender Prüfungsmaßstab für die Aussetzung der Vollziehung eingeführt werden sollte (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 18.12.2009 – 1 L 579.09 –, juris Rn. 11). Der Gesetzgeber ging ausweislich der Gesetzesbegründung des Änderungsgesetzes vom 16.12.2025 davon aus, dass zuvor eine aufschiebende Wirkung von Anfechtungsklagen gegen die Festsetzung einer Ausbildungsabgabe bestanden habe und beabsichtigte, die Vollziehbarkeit von Festsetzungen nach dem Ausbildungsunterstützungsfondsgesetz zu erleichtern und auf diese Weise den Gesetzesvollzug zu stärken (Drs. 21/1502 der Bürgerschaft, S. 2).
aa. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festsetzung der Ausbildungsabgabe. Diesbezüglich wird umfassend auf die Gründe des Urteils der Kammer vom 30.06.2026 (2 K 999/26) Bezug genommen.
bb. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Vollziehung für die Abgabenpflichtige eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hat.
cc. Selbstständig tragend wäre der Antrag auch unter Heranziehung des
Prüfungsmaßstabes des § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht
begründet, da mangels Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festsetzung der
Ausbildungsabgabe das öffentliche Interesse an der Vollziehung entsprechend der
gesetzgeberischen Grundentscheidung das Aussetzungsinteresse der Antragsgegnerin
überwiegt.
2. Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig.
Die Antragstellerin hat im Klageverfahren in der mündlichen Verhandlung an ihrem
Klageantrag zu 2., bezogen auf den Hinweis zur Verpflichtung, den Betrag nach
Verrechnung von Ausbildungsabgabe und Ausbildungskostenausgleich zu zahlen,
ausdrücklich nicht festgehalten. Bereits aus diesem Grund besteht offensichtlich kein
Rechtsschutzbedürfnis für den hiesigen Antrag zu 2., gerichtet auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des zurückgenommenen Klageantrags.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die
Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Till Grieff Stepputat
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