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5 W 6/19•OLG Brandenburg 5. Zivilsenat, 2019-04-04, 5 W 6/19
5 W 6/19Obergericht / V. Zivilkammer04.04.2019
Entscheidungsdatum: 2019-04-04
Aktenzeichen: 5 W 6/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0404.5W6.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin werden die Kostenrechnungen vom 13. Juli 2018 zu den Kassenzeichen … (… Blatt 3866-3) und … (… Blatt 3866-4) aufgehoben.
I.
Für die Eintragungen zweier Grundschulden über 2.065.000 € (… Blatt 3866-3) bzw. 300.000 € (… Blatt 3866-4) wurden mit den beiden Kostenrechnungen vom 12. Juli 2018 Gebühren in Höhe von 3.515 € bzw. 655 € erhoben. Hinsichtlich beider Kostenrechnungen beantragte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2018 Gebührenbefreiung gemäß § 6 Abs. 2 JKGBbg. Sie fügte diesem als Erinnerung gegen die Kostenrechnungen anzusehenden Schreiben eine Anlage zum Körperschaftssteuerbescheid 2016 bei, wonach sich die Steuerpflicht ausschließlich auf den von der Körperschaft unterhaltenen (einheitlichen) steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betrieb erstreckt und die Beschwerdeführerin im Übrigen nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftssteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit ist, weil sie ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken in Sinne der §§ 51 ff. AO dient.
Nachdem der Bezirksrevisor des Landgerichts Cottbus am 11. Oktober 2018 unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 18. März 2014 (5 W 140/13) und Beschlüsse des Landgerichts Cottbus vom 29. Juli 2015 und vom 30. März 2011 einer solchen Gebührenbefreiung unter Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin nicht ausschließlich steuerbegünstigte Zwecke verfolge, widersprochen hatte, hat das Amtsgericht Cottbus mit Beschluss vom 11. Dezember 2018 die Erinnerung unter Hinweis auf die Ausführungen des Bezirksrevisors zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 7. Januar 2019. Soweit § 6 Abs. 2 JKGBbg für die Kostenbefreiung darauf abstelle, dass ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke (§ 51 AO) verfolgt würden, seien diese steuerrechtlich im Sinne der Abgabenordnung auszulegen. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass auch der Gesetzgeber von einem solchen Verständnis ausgegangen sei, denn danach sollten die gleichen Maßstäbe, die im Steuerrecht für den Verzicht auf die Erhebung von Körperschaftssteuer angewandt würden, auch für die Frage der Gebührenbefreiung gelten. Eine „Ausschließlichkeit“ im Sinne von § 56 AO sei aber auch dann noch gegeben, wenn steuerpflichtige, wirtschaftliche Geschäftsbetrieb von untergeordnetem Umfang seien und als Mittelbeschaffungstätigkeit zur ausschließlichen Zweckverfolgung dienten und nicht zum Selbstzweck würden. Mit dem Ausschließlichkeitsgrundsatz seien auch solche Betätigungen vereinbar, die eine Gemeinwohlförderung vorbereiten oder ermöglichen sollen. Weil die steuerrechtliche Ausschließlichkeit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betrieb gerade nicht ausschließe, verlange § 6 Abs. 2 2. Hs JKGBbg zusätzlich, dass die konkrete Angelegenheit keinen solchen Geschäftsbetrieb betreffe. Bei § 144 Abs. 2 KostO (jetzt § 91 Abs. 2 GNotKG beziehe sich die „Ausschließlichkeit“ auf die Abgrenzung der steuerbegünstigten Zwecke untereinander.
Nach Hinweis des Senats, dass bislang lediglich die Kopie der Anlage zum Körperschaftsbescheid vorliege, § 6 Abs. 2 JKGBbg aber die Vorlage des entsprechenden Steuerbescheides verlange, hat die Antragstellerin den Körperschaftssteuerbescheid für 2016 vorgelegt. Sie hat ergänzend vorgetragen, die konkrete Angelegenheit – Grundpfandrechte zur Mitfinanzierung eines neu zu errichtenden Hospizes – könne rein zeitlich keinen Anteil an Einkünften von 4.870 € aus steuerpflichtigem wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb haben, weil mit dem Projekt erst später begonnen worden sei. Das zu errichtende Hospiz sei auch kein Geschäftsbetrieb. Insofern gelte nichts anderes als bei den bereits seit langem bestehenden Hospiz in ….
II.
Die zulässige Beschwerde, über die nach § 81 Abs. 3 S. 2 GNotKG, § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG das Oberlandesgericht entscheidet, hat in der Sache Erfolg. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich der Eintragung der beiden verfahrensgegenständlichen Grundstücke nach § 6 Abs. 2 JKGBbg von den entsprechenden Kosten befreit.
Nach § 6 Abs. 2 JKGBbg sind diejenigen Kostenschuldner von der Zahlung der Gebühren befreit, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne von § 51 AO verfolgen, diese Voraussetzung durch einen Freistellungs- oder Körperschaftsbescheid oder durch eine vorläufige Bescheinigung des Finanzamts nachweisen und darlegen, dass die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Betrieb betrifft. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 18. März 2014, Az. 5 W 140/13, ausgeführt hat, hat die Gebührenbefreiung nach § 6 Abs. 2 JKGBbg kumulativ zwei Voraussetzungen, nämlich den Nachweis der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke und die Darlegung, dass die Angelegenheit keinen steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb betrifft. Die Kostenbefreiung knüpft nicht an die Angelegenheit an, sondern an die Person des Kostenschuldners. Es sollen diejenigen kostenrechtlich privilegiert werden, die im Sinne von § 51 AO ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgen.
Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, gelten hierfür die §§ 51 ff. AO. Nach § 56 AO liegt Ausschließlichkeit vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (§ 64 Abs. 1 AO). Ein solcher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der nicht Zweckbetrieb (§ 65 AO) ist, ist damit zwar erlaubt, kann aber im Einzelfall nicht nur dem Gebot der Selbstlosigkeit (§ 55 AO), sondern vor allem den Grundsatz der Ausschließlichkeit (§ 56 AO) widersprechen (Gesch: in Klein, AO,§ 56 Rn. 3). Für die Grenzen der Vereinbarkeit eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit den vorgenannten Grundsätzen stellen Rechtsprechung und Finanzverwaltung darauf ab, ob der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb dazu führt, dass der gemeinnützige Zweck nicht mehr ausschließlich verfolgt und von einem anderen Zweck durch die wirtschaftliche Betätigung verdrängt wird. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist danach nur schädlich, wenn er in der Gesamtschau zum Selbstzweck wird und damit eigenständig neben den steuerbegünstigten Zweck tritt bzw. diesen verdrängt (BFH BStBl 2007, 631; Gesch, a. a. O.). Die Kostenbefreiung in § 6 Abs. 2 JKGBbg knüpft nach ihrem Wortlaut an diesen steuerrechtlichen Begriff der „Ausschließlichkeit“ an. Nur bei einem solchen Verständnis ist für die Gerichte bei der Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung vorliegen, der privilegierte Personenkreis klar und eindeutig feststellbar, weil diese Voraussetzung ohne eine Prüfung in der Sache durch die Vorlage des entsprechenden Steuerbescheides nachzuweisen ist. Nur bei diesem Verständnis hat die zusätzliche Voraussetzung für die Gebührenbefreiung, dass die konkrete Angelegenheit keinen Geschäftsbetrieb betreffen darf, im Übrigen eine eigenständige Bedeutung. Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 18. März 2014, Az. 5 W 140/13, eine andere Auffassung vertreten hat, hält er hieran nicht länger fest.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durch die Vorlage des Körperschaftssteuerbescheides für das Jahr 2016 nachgewiesen, dass sie, abgesehen von dem unterhaltenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im Sinne der §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Zwecke verfolgt. Sie hat weiter hinreichend dargelegt, dass die konkreten Angelegenheiten, nämlich die Bestellung von Grundpfandrechten, den Geschäftsbetrieb nicht betrifft. Die Grundpfandrechte dienen danach der Mitfinanzierung eines neu zu errichtenden Hospizes. Davon abgesehen kann angesichts der Höhe der bestellten Grundschulden über 2.065.000 € bzw. 300.000 € ein Bezug zu einem Geschäftsbetrieb, mit dem im Jahr 2016 Einnahmen in Höhe von 4.870 € erzielt worden sind, ausgeschlossen werden.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 81 Abs. 8 GNotKG).
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