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OVG 12 S 118.13•OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat, 2013-12-11, OVG 12 S 118.13
OVG 12 S 118.13Verwaltungsgericht / Division 1211.12.2013
Zu den Fragen, ob ein in Russland abgeschlossenes Hochschulstudium der Humanmedizin zur Approbation berechtigt und ob bei in Russland nicht abgeschlossener Arztausbildung eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erteilt werden kann.
Entscheidungsdatum: 2013-12-11
Aktenzeichen: OVG 12 S 118.13
Dokumenttyp: Beschluss
Zu den Fragen, ob ein in Russland abgeschlossenes Hochschulstudium der Humanmedizin zur Approbation berechtigt und ob bei in Russland nicht abgeschlossener Arztausbildung eine Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung erteilt werden kann.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird unter Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 40.000 EUR festgesetzt.
Die form- und fristgerecht begründete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das für die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses maßgebliche Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) rechtfertigt dessen Änderung nicht.
Der Antragsteller kann unter Berufung auf das von ihm an der I.P. Pawlow-Universität in St. Petersburg (Russland) abgeschlossene Hochschulstudium der Medizin auch nach dem Stand des Beschwerdeverfahrens weder seine Approbation als Arzt gemäß § 3 Bundesärzteordnung - BÄO - noch die Erteilung einer Berufserlaubnis als Arzt (§ 10 Abs. 5 BOÄ) im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes verlangen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind nicht glaubhaft gemacht.
Die den Schwerpunkt der bisherigen Auseinandersetzung bildende Frage, ob die ärztliche Ausbildung des Antragstellers mit dem erlangten Hochschuldiplom abgeschlossen ist und der Antragsteller allein damit eigenverantwortlich ärztlich tätig sein dürfte, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht im Sinne des Antragstellers geklärt und glaubhaft gemacht. Auch der zuletzt eingereichte Schriftsatz vom 12. Dezember 2013 bringt insoweit keine Klarheit. Denn es ist offen, welche Bedeutung der Angabe im Diplom des Antragstellers zukommt, es berechtige zur Berufstätigkeit „entsprechend dem Ausbildungsniveau und der Qualifikation“. Letzteres deutet darauf hin, dass es noch weitere Qualifikationsstufen und ein höheres Ausbildungsniveau gibt, von deren Erreichen eine uneingeschränkte Zulassung zur Berufstätigkeit abhängt. Für eine unklare Situation spricht im Übrigen auch die vom Antragsgegner verwertete Internet-Seite, und zwar gleichviel, ob es sich um die Seite eine Forums, das sich unzulässiger Weise einen offiziellen Anstrich gibt, oder um eine „offizielle“ Seite des Bildungs- und Forschungsministeriums der Russischen Föderation handelt. Denn die Verfasser gehen davon aus, dass der Hochschulabschluss in Medizinwissenschaft dem Absolventen nicht die Möglichkeit zu selbständiger Berufstätigkeit eröffnet. Deshalb besteht nach wie vor eine nicht geringe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Hochschulabschluss des Antragstellers nur eine ärztliche Tätigkeit unter Anleitung und Aufsicht in einem weiteren Ausbildungsabschnitt ermöglicht, wobei letztlich auf sich beruhen kann, ob dieser Abschnitt jetzt noch in Form der einjährigen Internatur oder nur noch durch eine die Facharztausbildung einschließende Ordinatur bzw. einen auch die Promotion einschließenden, noch länger dauernden weiteren Ausbildungsabschnitt absolviert werden kann. Denn der Antragsteller hat einen solchen weiteren Ausbildungsabschnitt unstreitig nicht durchlaufen und abgeschlossen.
Hiervon ausgehend kann schon ein Anordnungsanspruch nicht festgestellt werden, der eine Vorwegnahme der Hauptsache, wie sie mit der Verpflichtung des Antragsgegners zur Approbation des Antragstellers verbunden wäre, rechtfertigen könnte. Denn der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit solchen Wirkungen setzt regelmäßig voraus, dass der betroffene Antragsteller mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Klageverfahren der Hauptsache obsiegen wird. Je klarer der Anspruch auf Approbation gegeben ist, umso eher ist für den Betroffenen eine Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbar und treten die mit der Hürde der Approbation verfolgten legitimen öffentlichen Belange, insbesondere die Volksgesundheit und der Schutz von Leib und Leben vor unqualifiziertem Heilpersonal, zurück. Hingegen ist allein der Umstand, dass eine Klärung der Anspruchsvoraussetzungen schwierig und zeitaufwändig ist, allein noch kein Grund, den Belangen des Betroffenen vor denen der Allgemeinheit den Vorrang einzuräumen. Dafür geben weder die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG noch die Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 GG Hinreichendes her. Im Fall des Antragstellers ist nach den vorstehenden Ausführungen eine solche Wahrscheinlichkeit oder Offensichtlichkeit des Anspruchs nicht gegeben.
Soweit mit der Beschwerdebegründung (Antrag zu 2. sowie S. 14 ff. des Begründungsschriftsatzes) darüber hinaus die Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung nach § 10 Abs. 1 bzw. Abs. 1a BÄO reklamiert wird, ist die Beschwerde bereits unzulässig. Ein entsprechender Antrag war nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens; mit seinem Hilfsantrag hat der Antragsteller allein die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 BÄO begehrt. Für eine Antragsänderung im Beschwerdeverfahren ist kein Raum, da dieses allein der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient und sich daher auf den Streitgegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt (st. Rspr., vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 8. August 2013 - OVG 12 S 40.13 - BA S. 2).
Es besteht aber weder Anlass, einer Anregung des Antragstellers für entsprechende zeitliche Beschränkungen nachzugehen, noch liegt – wie dargelegt – eine Situation vor, in der ein offensichtlich gegebener Anspruch in seiner Durchsetzung gefährdet wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Approbation wegen der damit einhergehenden Vorwegnahme der Hauptsache der volle Wert für entsprechende Streitigkeiten angesetzt worden (30.000 Euro, vgl. Nr. 16.1 des sog. Streitwertkatalogs, abgedr. NVwZ-Beilage 2013, 58), während für die Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung wegen des Bezuges zu einem auf ein halbes Jahr beschränkten Arbeitsverhältnis (20.000 Euro, vgl. Nr. 16.3 des Streitwertkataloges, a.a.O.) lediglich der hälftige Wert, dieser allerdings wegen Vorwegnahme der Hauptsache wiederum in voller Höhe, eingesetzt worden ist. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung ist gemäß § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen entsprechend geändert worden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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