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OVG 5 N 27.14•OVG Berlin-Brandenburg 5. Senat, 2016-05-09, OVG 5 N 27.14
OVG 5 N 27.14Verwaltungsgericht / 5. Abteilung09.05.2016
Entscheidungsdatum: 2016-05-09
Aktenzeichen: OVG 5 N 27.14
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2014 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Der Kläger richtet sich mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 2014, mit dem seine auf Erteilung eines Passes, hilfsweise unter Beschränkung des Geltungsbereichs auf die Republik Südafrika, gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Das auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO gestützte Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Maßgebend sind dabei allein die innerhalb der gesetzlichen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, vorliegend mit Schriftsatz vom 16. Mai 2014 dargelegten Gründe
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen, weil die Voraussetzungen des Passversagungsgrundes der Strafverfolgungsflucht (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG) vorlägen. Gegen den Kläger schwebe im Inland eine - nicht offensichtlich zu Unrecht geführte - Strafverfolgung, und es lägen hinreichende Tatsachen vor, welche die Annahme begründeten, dass sich der Kläger der Strafverfolgung entziehen wolle. Die Passversagung sei auch verhältnismäßig. Mit seiner Auffassung, eine Beschränkung des Gültigkeitsbereichs des Passes auf die Republik Südafrika sei als milderes Mittel anzusehen, verkenne der Kläger die Unterschiede zwischen Passversagungs- und Auslieferungsverfahren. Schließlich stehe die bezweckte vorübergehende Beendigung des Aufenthaltes im Ausland nicht außer Verhältnis zum angestrebten Ziel, der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs. Ein gleichgewichtiges Interesse des Klägers, im Ausland von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben, denen sich jede Person im Inland, gegen die ein Strafverfahren schwebe und ein Haftbefehl bestehe, zu stellen habe, sei nicht ersichtlich. Der Kläger habe wie jeder, der vor Strafverfolgung flüchte und im Ausland lebe, in Kauf zu nehmen, dass seine grundsätzlich gewährleistete Ausreisefreiheit vorübergehend eingeschränkt werde. Soweit er den zwischenzeitlichen Zeitablauf seit der zur Last gelegten Tatbegehung, Erlass des Haftbefehls und Anklageerhebung anführe, sei dies kein im Passverfahren zu berücksichtigender Gesichtspunkt, sondern als strafrechtliche Frage der Verfolgungsverjährung allein im Strafverfahren zu prüfen.
Der hiergegen gerichtete Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht habe „nicht hinreichend aufgeklärt, ob die Strafverfolgung zu Unrecht geführt wird“, es habe „dabei insbesondere nicht hinreichend geprüft, inwieweit hier eine mögliche Verfolgungsverjährung aufgrund des zwischenzeitlichen Zeitablaufs nicht ein eindeutiges Indiz dafür ist, dass die weitere Strafverfolgung offenkundig rechtswidrig ist“, geht fehl. Zwar mag der Kläger insoweit - entgegen seiner Formulierung - in der Sache nicht eine unterbliebene Sachverhaltsaufklärung, die grds. nur Gegenstand einer Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sein kann, rügen, sondern die (seines Erachtens nach fehlerhafte) materiell-rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts. Es ist ihm jedoch nicht gelungen, die Richtigkeit des Urteils mit seinem Einwand erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Denn es ist nicht Aufgabe des passrechtlichen Verfahrens, das strafrechtliche Verfahren vorwegzunehmen oder die Berechtigung der Strafverfolgung zu prüfen. Dies ist allein Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, die nach Rückkehr des Betroffenen in das Bundesgebiet verbindlich klären müssen, ob und wegen welcher Delikte sich der Betroffene strafbar gemacht hat (vgl. Urteil des Senats vom 2. Oktober 2014 - OVG 5 B 9.13 -, juris Rn. 34; s. auch Beschluss des Senats vom 7. November 2011 - OVG 5 N 31.08 -, juris Rn. 6, wonach im Passentziehungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 4, 1. Alt. PassG auch keine dezidierte steuerrechtliche Prüfung zu erfolgen hat). Anhaltspunkte für eine evidente Rechtswidrigkeit der Strafverfolgung vermag der Kläger auch mit seinem Zulassungsvorbringen nicht aufzuzeigen.
Die nach Auffassung des Klägers bestehenden rechtlichen, obergerichtlich klärungsbedürftigen Schwierigkeiten im Verhältnis zwischen Pass- und Auslieferungsverfahren bestehen nicht. Mit seiner Fragestellung, „inwieweit das Passgesetz bei der von dem Gericht vorgenommenen Interpretation die Durchführung eines Auslieferungsverfahrens in unrechtmäßiger Weise unterläuft“, ignoriert der Kläger die höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach geklärt ist, dass passbeschränkende Maßnahmen neben oder anstelle von Auslieferungsersuchen stattfinden können (vgl. Beschlüsse des Bundesverwaltungsgericht vom 14. April 1960 - BVerwG I C 111.58 -, Buchholz 402.00 § 7 PaßG Nr. 5 S. 16, vom 6. Oktober 1966 - BVerwG I C 19.66 -, Buchholz 402.00 § 7 PaßG Nr. 6 S. 20 f. -, vom 1. Februar 1971 - BVerwG I A 5.69 -, Buchholz 402.00 § 7 PaßG S. 2 und vom 10. Februar 2015 - BVerwG 6 B 3.15 -, juris Rn. 14 f. [vorgehend Beschluss des erkennenden Senats vom 2. Oktober 2014 - OVG 5 B 9.13 -, juris Rn. 27 ff.]).
Soweit der Kläger der Meinung ist, die Passversagung sei unverhältnismäßig, weil zu seinen Gunsten die Unschuldsvermutung gelte, die angeblichen Straftaten verjährt und entsprechende Verfahren gegen seine Mitangeklagten nach § 153a StPO eingestellt worden seien und sein Interesse, von Strafverfolgungsmaßnahmen verschont zu bleiben, deutlich überwiege, zeigt er keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache auf, sondern setzt lediglich seine Auffassung der verwaltungsgerichtlichen Argumentation entgegen, welche zudem nicht zu beanstanden ist. § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG erfordert, dass gegen den Passbewerber im Inland eine Strafverfolgung schwebt und bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass er sich der Strafverfolgung entziehen will. Diese Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides vor. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit (§ 7 Abs. 2 Satz 1 PassG) hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger wie jeder, der vor Strafverfolgung flüchtet und im Ausland lebt, in Kauf zu nehmen hat, dass seine grundsätzlich gewährleistete Ausreisefreiheit vorübergehend eingeschränkt wird. Die auf das Strafverfahren bezogenen Einwände des Klägers sind aus den o.g. Gründen unbeachtlich.
Diesen Anforderungen genügt die vom Kläger aufgeworfene Fragestellung, „ob es prinzipiell mit höherrangigem Recht vereinbar ist, laufende Auslieferungsverfahren durch Passverfahren de facto zu unterminieren“, schon deshalb nicht, weil der Kläger Darlegungen dazu vermissen lässt, welches „höherrangige Recht“ vorliegend einschlägig sein sollte; sein pauschaler Hinweis auf die „Rechtsgrundsätze“ der „Rechtssicherheit und Rechtsklarheit“ ist insoweit nicht ausreichend. Im Übrigen ist das Verhältnis zwischen Pass- und Auslieferungsverfahren bereits, wie ausgeführt, höchstrichterlich geklärt.
Mit dem Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Begründung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlerhaft auf zwei Urteile gestützt, die die angegriffene Entscheidung nicht zu tragen geeignet seien, rügt er der Sache nach einen Begründungsmangel, d.h. nicht den äußeren Verfahrensgang, sondern die - seiner Ansicht nach fehlerhafte - Anwendung materiellen Rechts (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Februar 2016 - BVerwG 1 B 25.16 -, juris Rn. 4). Zwar können etwaige Unzulänglichkeiten in der Begründung einer gerichtlichen Entscheidung ein Indiz für Mängel bei der äußeren Überzeugungsbildung (nach § 84 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sein. Hierfür ist jedoch aus den genannten Gründen nichts ersichtlich. Ungeachtet dessen weist der Senat darauf hin, dass der klägerische Einwand, das in den Entscheidungsgründen auf S. 6 UA angeführte Urteil des VG Berlin vom 29. September 2011 - VG 23 K 167.11 - betreffe ein Asylverfahren bzw. das Aufenthaltsgesetz/einen Visumsanspruch, unzutreffend ist. Dem Urteil lag ein Passentziehungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 PassG wegen einer schwebenden Strafverfolgung zugrunde, und es war Gegenstand der oben zitierten Entscheidung des Senats vom 2. Oktober 2014.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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