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OVG 9 S 40.11•OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2011-11-01, OVG 9 S 40.11
OVG 9 S 40.11Verwaltungsgericht / Division 901.11.2011
Entscheidungsdatum: 2011-11-01
Aktenzeichen: OVG 9 S 40.11
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 19. Juli 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 336 EUR festgesetzt.
Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine einstweilige Anordnung, mit der das Verwaltungsgericht ihm aufgegeben hat, den Antragsteller einstweilen weiter leitungsgebunden mit Trinkwasser zu versorgen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) gibt - im Ergebnis - keinen Anlass zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht ist in dem angegriffen Beschluss davon ausgegangen, dass eine Versorgungseinstellung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 TWS nur als Reaktion darauf zulässig sei, dass die Begleichung der Kosten der entsprechenden Trinkwasserversorgung für die Zukunft nicht gesichert erscheine. Unzulässig sei eine Liefersperre dagegen dann, wenn sie als Zwangsmittel zur Durchsetzung rückständiger Forderungen aus der Vergangenheit bzw. artfremder zukünftiger Forderungen eingesetzt werde; in diesen Fällen verliere die Liefersperre ihre Zweckbestimmung als Zurückbehaltungsrecht.
Die Beschwerde hält dem entgegen, dass § 28 Abs. 2 TWS dem § 33 Abs. 2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser - AVBWasserV - nachgebildet sei und in Übereinstimmung mit dieser eine Einstellung der Versorgung auch im Hinblick auf Zahlungsrückstände zulasse. Damit hat die Beschwerde die Tragfähigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erschüttert, soweit das Verwaltungsgericht meint, Zahlungsrückstände seien überhaupt nicht geeignet, eine Versorgungseinstellung zu rechtfertigen. Rechtsvorschriften, die - wie hier die Trinkwassersatzung des Antragsgegners - das (Wasser-)Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind nach § 35 Abs. 1 Halbsatz 1 AVBWasserV den Bestimmungen der AVBWasserV entsprechend zu gestalten; § 33 Abs. 2 AVBWasserV lässt indessen eine Einstellung der Versorgung in der Tat auch bei Bestehen von Zahlungsrückständen zu (vgl. Morell, AVBWasserV, Erläuterung zu § 33 Abs. 2 AVBWasserV, Buchstabe b.ba, S. 8).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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