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OVG 11 M 27.17•OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2018-02-13, OVG 11 M 27.17
OVG 11 M 27.17Verwaltungsgericht / Division 1113.02.2018
Entscheidungsdatum: 2018-02-13
Aktenzeichen: OVG 11 M 27.17
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2018:0213.11M27.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. August 2017 aufgehoben.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat Erfolg.
Rechtsmittelbeschränkungen sind prinzipiell restriktiv und am Wortlaut orientiert auszulegen. Der Begriff der „Ablehnung“ eines Prozesskostenhilfeantrages erfasst deshalb zwar die ursprüngliche Nichtgewährung, nicht aber die hier angefochtene nachträgliche Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO (vgl. auch Beschluss des 12. Senats vom 23. Juni 2016 – OVG 12 M 38.16 –, juris Rn. 1, OVG Bautzen, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 3 E 98/15 –, juris Rn. 3 f., LSG München, Beschluss vom 12. April 2017 – L 11 AS 248/17 B PKH -, juris Rn. 5, LSG Potsdam, Beschluss vom 23. Oktober 2014 – L 25 AS 2137/14 B PKH, juris Rn. 1, LSG Chemnitz, Beschluss vom 20. Februar 2014 – L 3 AL 159/13 B PKH –, juris Rn. 15). Wie im Fall einer nachträglichen Änderung gemäß § 120a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 166 VwGO zu verfahren wäre (einen Rechtsmittelausschluss verneinend: Beschluss des 3. Senats vom 28. September 2016 – OVG 3 M 21.15, EA S. 2; einen Rechtsmittelausschluss annehmend: Beschluss des 5. Senats vom 19. Dezember 2017 – OVG 5 M 51.17 –, juris Rn. 5 ff., LSG München, Beschlüsse vom 16. Januar 2017 – L 11 AS 867/16 B PKH -, juris Rn. 7, und vom 8. August 2017 – L 11 AS 537/17 B PKH -, juris Rn. 8), bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO keine Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Prozesskostenhilfevoraussetzungen – dies sind gemäß §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Familienverhältnisse, der Beruf, das Vermögen, das Einkommen und die Lasten – zugrunde liegt. Sie knüpft vielmehr allein an den Umstand an, dass der PKH-Empfänger sich entgegen § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht oder unvollständig über eingetretene Veränderungen seiner Verhältnisse erklärt hat (ebenso zu § 124 Nr. 2 ZPO a.F.: LSG Chemnitz, Beschluss vom 20. Februar 2014 – L 3 AL 159/13 B PKH –, juris Rn. 15 f.). Diese Verletzung einer nachträglichen Mitwirkungsobliegenheit ist nicht mit der fehlenden anfänglich Glaubhaftmachung gleichzusetzen. Dass der Gesetzgeber auf Grund der unterschiedlichen verfahrensrechtlichen Situationen unterschiedliche Rechtsfolgen an die anfängliche und nachträgliche Nichtmitwirkung geknüpft hat, darf im Rahmen von § 146 Abs. 2 VwGO nicht überspielt werden (LSG Chemnitz a.a.O.).
Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren die nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderliche Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht sowie „-Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO war eine Schwärzung erforderlich.-„ Unter Zugrundelegung dessen und der Freibeträge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b und Nr. 2a ZPO ergibt sich, dass der Kläger weiterhin nicht in der Lage war und ist, die Kosten der abgeschlossenen Prozessführung ganz oder teilweise aufzubringen .
Dass der Kläger diese Formularerklärung und Belege ungeachtet einer Fristsetzung und mehrfacher Erinnerungen des Verwaltungsgerichts ohne zureichende Entschuldigung verspätet abgegeben hat, steht ihrer Berücksichtigung nicht entgegen. Denn eine für die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 gesetzte Frist ist keine Ausschlussfrist, und die nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 2. Hs. ZPO mit der Nichtabgabe einhergehende Sollfolge der Bewilligungsaufhebung hat keinen Strafcharakter (vgl. Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 166 Rn. 175). Wird die geforderte Erklärung im Beschwerdeverfahren nachgereicht und ergibt sich daraus, dass die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen, scheidet die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher aus (wie hier: Beschluss des 12. Senats vom 23. Juni 2016 – OVG 12 M 38.16 –, juris Rn. 4 m.w.N; OVG Bautzen, Beschluss vom 15. Februar 2016 – 3 E 98/15 –, juris Rn. 9 ff.; a.A. OLG Naumburg, Beschluss vom 14. April 2005 – 14 WF 72/05 –, juris Rn. 6 f.; m.w.N.)
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil das Verfahren gerichtsgebührenfrei ist (vgl. KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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