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OVG 1 N 42.10•OVG Berlin-Brandenburg 1. Senat, 2010-06-30, OVG 1 N 42.10
OVG 1 N 42.10Verwaltungsgericht / 1. Abteilung30.06.2010
Entscheidungsdatum: 2010-06-30
Aktenzeichen: OVG 1 N 42.10
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. März 2010 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 4.800 € festgesetzt.
Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2009, durch welchen ihr auferlegt wurde, für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch zu führen. Mit einem Fahrzeug, das zur Tatzeit auf die Klägerin zugelassen war und welches sie durch Dienstwagenvertrag vom 7. Januar 2005 ihrem Mitarbeiter Herrn M... zur dienstlichen und privaten Nutzung überlassen hatte, war am 10. April 2009 in Hohenbucko auf der B 87, Höhe Kalka, Ortseingang aus Richtung Schlieben die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h überschritten worden, ohne dass der Tatzeitfahrzeugführer ermittelt wurde. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht durch das angefochtene Urteil als unbegründet abgewiesen.
Der hiergegen gerichtete form- und fristgerecht gestellte, auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Berufungszulassungsantrag ist unbegründet.
Bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen durch einen Arbeitnehmer auch zu privaten Zwecken wird nach der Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 1974 - 15 U 68/73 -, VersR 1976, 1049; OLG Zweibrücken, Urteil vom 23. Februar 1966 - Ss 7/66 -, NJW 1966, S. 2024; OLG Hamm, Urteil vom 12. März 1959 - 2 Ss 1449/58 -, VRS 17, 382) für das Merkmal des „Betriebs auf eigene Rechnung“ danach differenziert, ob der Arbeitgeber, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, oder aber der Mitarbeiter die Kosten für die private Nutzung zu tragen hat, wobei eine geringe Kostenbeteiligung des Mitarbeiters bei Privatfahrten der Haltereigenschaft des Arbeitgebers nicht entgegensteht (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Hinsichtlich der tatsächlichen Verfügungsgewalt ist es nicht erforderlich, dass diese in jedem Augenblick tatsächlich ausgeübt werden kann. Sie ist auch dann vorhanden, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Gebrauch des Fahrzeugs überlässt und wenn er während dessen Fahrten nicht die Möglichkeit hat, auf Fahrzeug und Fahrer einzuwirken, sofern er wirtschaftlich in erster Linie an dem Fahrzeuggebrauch im Hinblick auf eine mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehende Motorisierung des Mitarbeiters interessiert ist und bleibt und über gewisse Einwirkungsmöglichkeiten durch Weisungsbefugnis hinsichtlich des Fahrzeuggebrauchs verfügt. Die vorliegende Ausgestaltung der Dienstwagenvereinbarung lässt danach nur die Bewertung zu, dass die Klägerin die Haltereigenschaft nicht verloren hat. Dass der Mitarbeiter die ihm und den in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen durch den Dienstvertrag gestattete unbeschränkte private Nutzung des Dienstwagens als geldwerten Vorteil bzw. Teil der Entlohnung zu versteuern (§ 8 des Dienstwagenvertrages) hat und gemäß § 1 der Ergänzungsvereinbarung zu dem Dienstwagenvertrag vom 4. Dezember 2006 die vom Hersteller vorgeschriebenen regelmäßigen Wartungen durchzuführen hat, ändert daran nichts, zumal hinsichtlich der Wartungsverpflichtung eine Kostentragungsregelung nicht getroffen ist, was entgegen der Ansicht der Klägerin dazu führt, dass sie auch insoweit die Kosten für das Fahrzeug tragen muss.
Die Inanspruchnahme der Klägerin ist angesichts der Ausgestaltung des Dienstwagenvertrages auch nicht unverhältnismäßig.
Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, sie hätte alle ihr zur Verfügung stehenden Angaben zu dem Verkehrsverstoß gemacht, indem sie den Zeugenfragebogen direkt an ihren Mitarbeiter weitergeleitet habe, der ihn ausgefüllt zurückgesandt habe. Auch wenn nämlich hiernach von der Klägerin weitere Beiträge zur Ermittlung des Tatzeitfahrers nicht verlangt bzw. erwartet werden konnten, muss sich die Klägerin die Nichtmitwirkung ihres Mitarbeiters, der von seinem Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat, zurechnen lassen. Denn die Klägerin hat durch die Überlassung des Kraftfahrzeugs an ihren Mitarbeiter unter den dargestellten Bedingungen ein Risiko in der eigenen Sphäre eröffnet, dass durch den Mitarbeiter bzw. dessen Familienangehörige Verkehrsverstöße begangen werden, und bleibt deshalb unabhängig von der möglichen Haltereigenschaft auch des Mitarbeiters insoweit nach außen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bzw. den Behörden verantwortlich. Die Klägerin hat sich diesbezüglich auch in dem Dienstwagenvertrag abgesichert, weil der Dienstwagennehmer gemäß § 5 Nr. 1 des Vertrages u.a. verpflichtet wird, die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zu beachten. Dazu gehört auch die Beachtung der Obliegenheiten eines Fahrzeughalters, soweit sie – wie hier – den Mitarbeiter kraft seiner unmittelbaren Verfügungsgewalt über das Fahrzeug treffen. In der Folge muss die Klägerin die Konsequenzen, die sich aus Vertragsverletzungen des Dienstwagennehmers ergeben, im Verhältnis zur Behörde tragen. Dass der Mitarbeiter hier diesen Obliegenheiten nach dem Maßstab eines auskunftswilligen Halters nicht nachgekommen ist, hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Zeugnisverweigerung zutreffend festgestellt.
Der Fahrtenbuchauflage stehen entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine unzureichenden Ermittlungen der Bußgeldbehörde entgegen. Aus § 31 a StVZO kann nämlich nicht die Pflicht der Polizei, bestimmte Ermittlungsmittel anzuwenden, entnommen werden, sondern nur der allgemein geltende Grundsatz, dass die Polizei in sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen zu treffen hat, die in gleich liegenden Fällen erfahrungsgemäß zum Erfolg führen (BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – 7 C 77.74 -, Buchholz 442. 16 § 31 a StVZO Nr. 5 S. 3 [9]). Wenn solche Maßnahmen ergriffen wurden, aber erfolglos geblieben sind, ist die Feststellung des Fahrzeugführers im hier in Rede stehenden Sinne unmöglich. Lehnt der Fahrzeughalter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, so ist es der Polizei regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, etwa Einzelermittlungen im Familien- und Bekanntenkreis des Fahrzeughalters durchzuführen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 3.80 -, Buchholz, a.a.O., Nr. 12 S. 5 [6, 7]; Beschluss vom 21. Oktober 197 – 7 B 162.87 – Buchholz, a.a.O., Nr. 18 S. 2 [3]).
Nach alledem war die Entscheidung des Beklagten, der Klägerin als Halterin des Kraftfahrzeugs ein Fahrtenbuch aufzuerlegen, auch nicht ermessensfehlerhaft. Die Klägerin ist im Fahrzeugregister als Halterin eingetragen, weshalb es sachgerecht und praktikabel war, ihr – gleichsam im Außenverhältnis - die Führung eines Fahrtenbuches aufzugeben. Der Beklagte brauchte sich nicht darauf verweisen lassen, den Mitarbeiter der Klägerin als potentiellen Fahrzeughalter zum Adressaten der Fahrtenbuchanordnung zu bestimmen. Sofern die Klägerin geltend macht, sie habe in der Regel keinen Einblick in die Nutzung durch die zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen und könne die Führung des Fahrtenbuchs nicht kontrollieren, ändert dies nichts; es betrifft vielmehr allein Fragen des Innenverhältnisses zwischen der Klägerin als Arbeitgeber und ihrem Mitarbeiter als Arbeitnehmer. Dies gilt auch für die Frage, inwieweit sich die Klägerin für die durch die Fahrtenbuchanordnung angefallenen Verwaltungsgebühren schadlos halten kann; die Gebührenlast als solche folgt indessen aus ihrer Eigenschaft als Halter des Fahrzeuges und ist zumutbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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