OLG Brandenburg 12. Zivilsenat, 2019-09-24, 12 U 215/17

12 U 215/17Obergericht / Civil Chamber 1224.09.2019

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 12. Zivilsenat — 2019-09-24 — 12 U 215/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-24

Aktenzeichen: 12 U 215/17

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0924.12U215.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.11.2017 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az. 2 O 177/16, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung - einschließlich der Darstellung des Sachverhalts - wird auf den Beschluss des Senats vom 06.08.2019 verwiesen, auf den eine Reaktion des Klägers nicht erfolgt ist.

Die Sache hat schließlich weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates durch Urteil erforderlich. Ebenso ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus anderen Gründen nicht geboten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.235,80 € festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO (materieller Schadensersatz: 7.485,80 €, Schmerzensgeld: 750,00 €).

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