OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen, 2013-09-10, 3 WF 65/13

3 WF 65/13Obergericht10.09.2013

Regest

Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, sind jedenfalls in dem Umfang als Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen, in dem sie noch vorhanden sind, nachdem der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle gefunden hat

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen — 2013-09-10 — 3 WF 65/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-09-10

Aktenzeichen: 3 WF 65/13

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, sind jedenfalls in dem Umfang als Vermögen i.S.v. § 115 Abs. 3 ZPO anzusehen, in dem sie noch vorhanden sind, nachdem der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle gefunden hat

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht den Antragsgegner auf den Einsatz seines Vermögens verwiesen, § 115 Abs. 3 ZPO. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in der Nichtabhilfeentscheidung wird verwiesen. Abfindungen, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gezahlt worden sind, sind jedenfalls in dem Umfang als Vermögen anzusehen, in dem sie noch vorhanden sind, nachdem der Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle gefunden hat (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 115 Rn. 5; Büttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 6. Aufl., Rn. 216, 316; siehe auch Verfahrenshandbuch Familiensachen -FamVerf-/Gutjahr, 2. Aufl., § 1 Rn. 161).

Die für die Antragstellerin bestimmte Ausfertigung dieses Beschlusses enthält die Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragsgegners mit Rücksicht auf § 127 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht (vgl. OLG Brandenburg, 2. Familiensenat, JurBüro 2000, 366; FamVerf/Gutjahr, § 1 Rn. 68).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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