OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-11-25, (1) 53 AuslA 66/17 (34/17)

(1) 53 AuslA 66/17 (34/17)Obergericht / I. Strafkammer25.11.2019

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 1. Strafsenat — 2019-11-25 — (1) 53 AuslA 66/17 (34/17) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-25

Aktenzeichen: (1) 53 AuslA 66/17 (34/17)

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1125.1AUSLA34.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen E… an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajonge-richts der Stadt G… vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaß-nahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichneten strafba-ren Handlung ist unzulässig.

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. Januar 2018 und die den Ausliefe-rungshaftbefehl betreffenden Folgebeschlüsse vom 27. Februar 2019, vom 19. März 2019 und vom 10. April 2019 werden aufgehoben.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Auslieferungsverfahrens und die dem Verfolgten in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen.

Eine Entschädigung für die erlittene Auslieferungshaft wird nicht bewilligt.

Gründe

I.

Die Behörden der Russischen Föderation erstreben die Auslieferung des russischen Staatsbürgers E… zur Strafverfolgung. Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:

1. Mit dem auf dem Interpolwege übermittelten Fahndungs- und Festnahmeersuchen vom 25. September 2017 haben die russischen Behörden unter Bezugnahme auf einen Haftbefehl des Leninskiy Bezirksgerichts der Stadt G… vom 24. August 2017 um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung wegen bewaffneten Raubes nach Art. 162 des russischen Strafgesetzbuches nachgesucht. Hieraufhin wurde der Verfolgte am 23. November 2017 in St… vorläufig festgenommen und befand sich aufgrund der Festhalteanordnung des Amtsgerichts Strausberg vom 23. November 2017 und des vorläufigen Auslieferungshaftbefehls des Senats vom 29. November 2017 in Auslieferungshaft in der Justizvollzugsanstalt Neuruppin-Wulkow. Mit weiterem Beschluss vom 22. Dezember 2017 hat der Senat die Vollstreckung der vorläufigen Auslieferungshaft unter Auflagen außer Vollzug gesetzt; der Verfolgte wurde noch am selben Tag aus der Haft entlassen. Des Weiteren hat der Senat am 11. Januar 2018 unter Aufrechterhaltung der Außervollzugsetzung und Beibehaltung der Auflagen einen unbedingten Haftbefehl erlassen.

Bei seiner haftrichterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Strausberg am 23. November 2017 hat der Verfolgte eingeräumt, im Jahr 2001 zusammen mit S… einen Raubüberfall begangen zu haben, jedoch sei das Opfer keine Frau, sondern „ein Mitarbeiter eines Geheimdienstes“ gewesen. Diese Einlassung wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 18. Dezember 2017 als nicht korrekte Wiedergabe kritisiert.

Wegen der Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorgenannten Entscheidungen verwiesen.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat unter dem Datum des 22. Dezember 2017 über den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland und über das Bundesamt für Justiz der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg die erforderlichen Auslieferungsunterlagen übermittelt, wo sie per E-Mail am 28. Dezember 2017 und per Post am 29. Dezember 2017 eingegangen sind. Diese betreffen insbesondere die Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G… vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft, die Verordnung über die Ausschreibung des Verfolgten zur internationalen Fahndung vom 10. Mai 2017 sowie auch die Verordnung über die Einleitung eines Strafverfahrens und Übernahme des Verfahrens des Untersuchungsführers vom 15. März 2001, den Beschluss über die Heranziehung als Beschuldigter vom 13. August 2001, die Verordnung über die Ausschreibung zur Fahndung des Beschuldigten vom 17. August 2001, die Verordnung über die Abänderung der Personalangaben vom 19. Oktober 2011, den Passantrag vom 22. Januar 2002, die Beurteilung des Generalleutnants der Polizei bei dem Innenminister der Tschetschenischen Republik über die Beurteilung der Prüfung der russischen Staatsangehörigkeit bei dem Verfolgten sowie die amtliche Übersetzung der Art. 15, 78, 162 des Strafgesetzbuches der russischen Föderation von 2011.

Nach der Sachverhaltsschilderung in dem Beschluss über die Heranziehung als Beschuldigter vom 13. August 2001 wird dem Verfolgten zur Last gelegt, gemeinsam mit dem Mittäter S… am 15. März 2001 gegen 12:30 Uhr nach G…, Leninski Rajon, sich zu der Wohnung der Geschädigten A…, Straße … 13, Wohnung 26, begeben zu haben, um ihr mit Gewalt Vermögenswerte zu entwenden. Unter dem Vorwand, die Hilfe der Geschädigten bei einer Wohnungsangelegenheit zu benötigen, habe die Geschädigte den Tätern die Tür geöffnet. Gemäß dem gemeinsamen Tatplan habe der Verfolgte die Geschädigte mit einer Pistole, Typ Makarow, bedroht, von ihr Geld und Wertsachen gefordert und ihr mit dem Pistolengriff mehrmals auf den Kopf geschlagen, wodurch die Geschädigte einen Bluterguss erlitten habe. Der Mittäter S… habe begonnen, die Geschädigte zu würgen und ihr schließlich den Mund zugehalten, so dass sie nicht um Hilfe habe rufen können. Die Täter sollen Schmuck entwendet haben, unter anderem einen Goldring mit einem Brillanten, ein Paar goldene Ohrringe mit Brillanten sowie Geld im Gesamtwert von 21.250 Rubel. Aufgrund der Gewaltanwendung habe sich die Geschädigte nicht weiter gegen die Wegnahme gewehrt. Anschließend seien die Täter aus der Wohnung gelaufen, wobei zwischenzeitlich hinzugekommene Nachbarn versucht hätten, sie aufzuhalten. Der Verfolgte E… soll in Richtung dieser Personen geschossen haben, um sie von der Verfolgung abzuhalten. Während der Mittäter S… habe festgenommen werden können, sei dem Verfolgten die Flucht gelungen.

Die dem Verfolgten E… zur Last gelegte Straftat ist nach Artikel 162 Teil 2 des Strafgesetzbuches der russischen Föderation als Raub, begangen durch eine Personengruppe nach vorheriger Absprache, begangen mit dem ungesetzlichen Einbruch in einen Raum und begangen mit Anwendung von Waffen mit einer Freiheitsstrafe von sieben bis zwölf Jahren bedroht.

3. Der Verfolgte hat nach eigenen Angaben die Russische Föderation 2005 verlassen. Er hat im Jahr 2005/2006 in Polen und im Jahr 2014 in der Bundesrepublik Deutschland jeweils einen Asylantrag gestellt. Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat hierzu die Unterlagen von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sowie die polnischen Unterlagen beigezogen; sie liegen dem Senat vor. Danach ergibt sich, dass der am 20. Februar 2014 in Deutschland gestellte Asylantrag des Verfolgten durch das BAMF mit Bescheid vom 11. April 2014 abgelehnt und seine Abschiebung nach Polen angeordnet worden ist (SH I, Bl. 79 f.). Über die gegen diese Entscheidung eingelegte Klage ist noch keine Entscheidung ergangen. Ein Eilantrag des Verfolgten wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Mai 2014 (Bl. 26f SH II) abgelehnt. Aus der Übersetzung der vom BAMF ergänzend angeforderten Unterlagen aus dem polnischen Asylverfahren (Bd. II Bl. 444ff., 469ff. GA) ergibt sich, dass dem Verfolgten mit Bescheid vom 28. März 2006 der Flüchtlingsstatus verweigert, jedoch der Duldungsstatus auf dem Territorium der Republik Polen erteilt wurde.

4. Der Verfolgte hat sich bei seiner haftrichterlichen Anhörung am 23. November 2017 vor dem Amtsgericht Strausberg sowie bei seiner Anhörung zu den durch die russische Generalstaatsanwaltschaft übermittelten Auslieferungsunterlagen gemäß § 28 IRG am 11. April 2018 vor dem Amtsgericht Bad Freienwalde und bei seiner richterlichen Anhörung im Zuge der im Februar 2019 avisierten Auslieferung am 15. Februar 2019 vor dem Amtsgericht Strausberg mit einer Überstellung im vereinfachten Auslieferungsverfahren nicht einverstanden erklärt und auch auf die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes nicht verzichtet, so dass es einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bedarf.

5. a) Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat mit Schreiben an den Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz der Bundesrepublik Deutschland vom 22. Dezember 2017 zugesichert, dass das Auslieferungsersuchen nicht dem Zwecke der politischen Verfolgung des Verfolgten oder der Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Volkszugehörigkeit oder politischen Überzeugung diene, dass ihm alle Verteidigungsmöglichkeiten einschließlich anwaltlichen Beistands in der russischen Föderation gewährt und er keiner grausamen, unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werde. In dem Schreiben vom 22. Dezember 2017 wird weiterhin zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach Russland in einer Haftanstalt untergebracht werde, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entspreche und er nach der Gerichtsverhandlung bzw. – im Verurteilungsfalle – nach einer möglichen Strafvollstreckung das Hoheitsgebiet der Russischen Föderation verlassen dürfe.

b) Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation hat des Weiteren mit dem an das Bundesamt für Justiz der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Schreiben vom 6. Februar 2018 zugesichert, dass Bedienstete der deutschen Botschaft in Russland den Verfolgten jederzeit zur Prüfung der Einhaltung der aufgeführten Zusicherungen besuchen dürfen. Es wurde ferner zugesichert, dass deutsche Konsularbeamte bei den Gerichtsverfahren anwesend sein können und der deutschen Botschaft bzw. dem Generalkonsulat auf Anfrage eine Kopie der endgültigen prozessualen Entscheidung übermittelt werde. Des Weiteren wurde zugesichert, dass die Verbüßung einer möglichen Strafe in einer Haftanstalt außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus stattfinden werde. Es wurde nochmals zugesichert, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung nach Russland in einer Haftanstalt untergebracht werde, die den Anforderungen der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 und den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006 entsprechen.

Unter dem Datum des 7. März 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation dem Bundesamt der Justiz mit, dass zwischenzeitlich die Ermittlungen gegen den Verfolgten E… nicht mehr von der Verwaltung des Innenministeriums für die Stadt G… (Föderationskreis Nordkaukasus) geführt werden, sondern der Hauptverwaltung des Innenministeriums der Russischen Föderation für das Ro… Gebiet (Föderationskreis Südrussland) übertragen worden seien.

c) Auf weiteres Ersuchen des Bundesamtes für Justiz der Bundesrepublik Deutschland vom 11. März 2019 hat die Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation über die bisher gegebenen Zusicherungen hinaus erklärt, dass die deutschen Konsularbeamten das gegen den Verfolgten zu führende Gerichtsverfahren beobachten dürften und der Botschaft oder einem entsprechenden Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland „auf Wunsch“ der Ort und die Zeit der Gerichtssitzungen mitgeteilt werden. Des Weiteren wurde durch die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation zugesichert, dass dem Verfolgten in den Haftanstalten die notwendige medizinische Behandlung der bei ihm vorhandenen Erkrankungen, dabei auch eine Hepatitis C Erkrankung, gewährt werde.

Hinsichtlich der von dem Senat mit vorangegangenem Beschluss vom 17. September 2018 für erforderlich erachteten Zusicherung, dass auch das Gerichtsverfahren außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus stattfinden müsse, heißt es in der Übersetzung der Erklärung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation vom 26. März 2019:

„Was die Gewährung einer Zusicherung darüber, dass das Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit Nordkaukasischer Föderalbezirk stattfinden sollte, betrifft, so ist vom russischen Recht ein bestimmtes Verfahren für die Änderung der örtlichen Zuständigkeit für die sich in Bearbeitung des Gerichts befindlichen Strafsachen vorgeschrieben. Gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verfassung der Russischen Föderation und Artikel 8 Absatz 3 der Strafprozessordnung der Russischen Föderation darf niemandem das Recht auf Verhandlung seiner Strafsache vor dem Gericht und durch den Richter, die gesetzlich für ihn zuständig sind, entzogen werden. Als eine allgemeingültige Regel für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit gilt der Ort der Begehung der Straftat. Dabei gewährt das Gesetz, indem es die Rechte des Angeklagten schützt, dem Angeklagten das Recht, in Bezug auf die ganze Zusammensetzung des Gerichts einen Ablehnungsantrag zu stellen. In einem solchen Fall wird der Ablehnungsantrag auf dem vom Gesetz vorgeschriebenen Weg geprüft. Der an der Gerichtsverhandlung teilnehmende staatliche Ankläger ist auch berechtigt, einen Antrag auf die Änderung der örtlichen Zuständigkeit zu stellen, jedoch steht die endgültige Beschlussfassung ausschließlich dem Gericht zu. Da sich die Strafsache gegen B. S. E… noch im Stadium eines Ermittlungsverfahrens befindet, stützt sich eine vorgerichtliche Änderung der örtlichen Zuständigkeit nicht auf Gesetz und ist vorläufig.“

Zur Verlegung des Gerichtsstandes hatte das Bundesamt der Justiz in einem Schnellbrief vom 27. November 2018 der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg und dem Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg bereits mitgeteilt, dass eine Zusicherung seitens der russischen Justizbehörden aus Rechtsgründen (Art. 47 der Verfassung der Russischen Föderation) nicht gegeben werden könne. Aus diesem Grunde werde seitens der Bundesregierung in den Bewilligungsnoten eine Bedingung zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesrepublik Deutschland davon ausgehe, „dass auch das Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit ‚Nordkaukasischer Föderalbezirk‘ durchgeführt wird“ . Die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation habe gegenüber dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt, dass nach russischem Recht durch Gerichtsbeschluss eine Verlegung des Gerichtsstandes möglich sei und mehrfach betont, dass letztlich bei Verlegung des Ermittlungsverfahrens außerhalb der Verwaltungseinheit Nordkaukasischer Föderalbezirk das Gerichtsverfahren „selbstverständlich“ auch außerhalb dieses Föderalbezirkes durchgeführt werde. In dem Schnellbrief wird überdies ausgeführt, dass bislang alle Verfolgten, die aus der Bundesrepublik Deutschland an die Russische Föderation ausgeliefert worden seien und bei denen eine Verlegung des Haftortes nach außerhalb des Föderalbezirkes angefordert worden sei, ihre Untersuchungshaft bzw. Strafhaft dort, also außerhalb des Nordkaukasischen Föderalbezirks, verbüßten. Ebenso hätten sich Forderungen über die Verfahrensverlegung als belastbar erwiesen; Zusicherungen seien stets eingehalten worden (Schnellbrief des Bundesamtes für Justiz vom 27. November 2018, Bd. III, Bl. 769 ff. GA).

Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 konkretisierte das Bundesamt für Justiz auf Anfrage des Senats vom 10. Juli 2019 seine Stellungnahme dahingehend, dass eine Konsultation zwischen der Russischen Föderation und der Bundesrepublik Deutschland im November 2017 ergeben habe. Danach ergebe sich, dass Russland aus verfassungsrechtlichen Erwägungen im Stadium des vorgerichtlichen Ermittlungsverfahrens keine Zusicherungen zum Gerichtsort geben könne; lediglich eine Änderung der Zuständigkeit der Ermittlungsbehörde könne erreicht werden. In der Praxis aber folge der Gerichtsstand üblicherweise der Zuständigkeit im Ermittlungsverfahren. Auf diplomatischer Ebene sei eine Verständigung erzielt worden, wonach in Bewilligungsnoten durch die deutsche Seite nur noch die Annahme geäußert werde, dass das Strafverfahren außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks durchgeführt werde. In 13 von 34 Fällen sei bereits auf diese „Annahmelösung“ zurückgegriffen worden. Die Einhaltung werde im Rahmen eines Monitorings überprüft. Dies werde auch im Falle der Auslieferung des Verfolgten E… erfolgen. In der Vergangenheit seien „zur Absicherung der Verlässlichkeit“ Gespräche zwischen Auswärtigem Amt und der Botschaft der Russischen Föderation in Berlin und zwischen der Deutschen Botschaft in Moskau und der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation geführt worden. Zu den 13 Fällen lägen 8 verfahrensabschließende Entscheidungen vor. In drei Fällen sei die in der Bewilligungsnote geäußerte Erwartung der Bundesregierung, dass das Gerichtsverfahren außerhalb des nordkäukasischen Föderalbezirks stattfinden werde, von der russischen Seite „nicht erfüllt“ worden. Dies habe das Bundesamt für Justiz erst vor Kurzem erfahren. Einer der drei hiervon betroffenen Auslieferungshäftlinge habe allerdings den Wunsch geäußert, nach Tschetschenien verlegt zu werden, ein anderer habe kein Rechtsmittel gegen die Verlegung nach Tschetschenien eingelegt. Im Mai 2019 seien die drei Betroffenen durch Vertreter der Deutschen Botschaft in Moskau besucht worden. Dabei sei festgestellt worden, dass die „Einschätzung russischer Menschenrechtsorganisationen, dass die äußeren Haftbedingungen in den offiziellen tschetschenischen Haftanstalten überdurchschnittlich gut“ seien, zutreffe und die Zusicherung der Konformität der Haftbedingungen mit der EMRK eingehalten werde. Ein Anwalt, der Menschenrechtsanwalt und Verwandter eines Auslieferungshäftlings sei, habe sich zudem positiv über das Strafverfahren in Tschetschenien geäußert. Die russische Seite habe in diesen Fällen mitgeteilt, dass sie ihre Zusicherung einer Strafvollstreckung außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks einhalten werde. Nach Auswertung der Gespräche der Deutschen Botschaft mit verschiedenen Nichtregierungsorganisationen, Anwälten und dem Komitee zur Verhinderung von Folter würde Angeklagten in Tschetschenien im Bereich der Allgemeinkriminalität ein faires Verfahren erwarten.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat unter dem 26. Juli 2019 auf im Wege der Amtshilfe gestellte Fragen der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts geantwortet, wobei sich keine wesentlichen Abweichungen gegenüber der Stellungnahme des Bundesamts für Justiz vom 15. Juli 2019 ergaben. Ergänzend führte das Ministerium aus, die Einhaltung von „Zusicherungen und Annahmen“ werde regelmäßig im Rahmen des Monitorings durch deutsche Auslandsvertretungen überprüft. Dabei erfolgten Monitoring-Besuche „in jedem Auslieferungsfall“ sowohl möglichst zeitnah nach der Auslieferung als auch während einer etwaigen Haftstrafe. Dies werde auch im Falle des Verfolgten geschehen. Zudem würden die verfahrensabschließenden Entscheidungen daraufhin geprüft, ob den im Auslieferungsverfahren „angebrachten Bedingungen“ Rechnung getragen worden sei. In Einzelfällen habe die deutsche Seite der Erwartung Ausdruck verliehen, dass das Gerichtsverfahren außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks stattfinde. Im Falle des Verfolgten habe die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation „telefonisch zugesichert“, darauf hinzuwirken. Rechtsstaatswidrige Handlungen im Rahmen von Strafverfahren in Tschetschenien seien in der Regel auf Fälle mit politischem Hintergrund beschränkt, etwa in Verfahren gegen Verteidiger von Menschenrechten oder Oppositionelle. Auch bei Verfahren wegen Extremismus, Terrorismus oder Islamismus könnten sie nicht ausgeschlossen werden. Gleiches gelte für Tschetschenen, die nach Auffassung der tschetschenischen Mehrheitsgesellschaft gegen den „traditionellen Sittenkodex“ verstießen, etwa bei „Angehörigen der LGBT-Gemeinde“, oder bei Frauen, die gegen den traditionellen „Ehrenkodex“ verstoßen hätten. Repressalien könnten zudem nicht ausgeschlossen werden bei Tschetschenen, die sich in einer „persönlichen Fehde“ mit dem Oberhaupt der Teilrepublik Tschetschenien, R. K…, oder seinem Clan befänden (BVerfG, Beschluss 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 30).

6. Der Senat hatte zuletzt mit Beschluss vom 10. April 2019 die Auslieferung des Verfolgten an die Russische Föderation zum Zwecke der Strafverfolgung unter den nachfolgenden Bedingungen dem Grunde nach für zulässig erklärt:

„(1.) Die Erklärung der Zulässigkeit steht unter der Voraussetzung der von den russischen Justizbehörden gegebenen Zusicherungen:

| a) Das Ermittlungsverfahren, die Untersuchungshaft und eine sich möglicherweise anschließende Strafhaft werden nicht in dem Föderationskreis Nordkaukasus, sondern in einer anderen Region der russischen Föderation vollzogen, durchgeführt und vollstreckt.

  1. b) Dem Verfolgten stehen im gerichtlichen Verfahren alle Möglichkeiten der Verteidigung, einschließlich der Stellung eines anwaltlichen Beistands mit ungehindertem Zugangsrecht, offen.
  2. c) Der Verfolgte wird im Falle seiner Inhaftierung in einer Haftanstalt untergebracht, die den Anforderungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und den Europäischen Strafvollzugsvorschriften vom 11. Januar 2006 entspricht.
  3. d) Mitglieder des Konsulardienstes der deutschen Botschaft oder eines Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Russland dürfen den Verfolgten jederzeit zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen besuchen und als Beobachter am gerichtlichen Strafverfahren teilnehmen.
  4. e) Zur Gewährleistung einer Überprüfungsmöglichkeit der Haftbedingungen und des gerichtlichen Strafverfahrens durch die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland wird dieser die Zeit und der Ort mitgeteilt, an dem der Verfolgte im Falle der Auslieferung inhaftiert und das gerichtliche Verfahren gegen ihn geführt wird. Im Fall der Verlegung des Verfolgten in eine andere Haftanstalt wird die diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich über den neuen Ort der Inhaftierung unterrichtet.
f) Die russischen Justizbehörden gewähren dem Verfolgten während der Zeit der Inhaftierung die notwendige medizinische Behandlung der bei ihm vorhandenen Erkrankungen, namentlich einer Hepatitis C Erkrankung.
(2.) Darüber hinaus steht die Zulässigkeitserklärung unter der weiteren Voraussetzung, dass seitens des Bundesamtes der Justiz die Bewilligungserklärung davon abhängig gemacht wird, dass das künftige Gerichtsverfahren außerhalb der Verwaltungseinheit „Nordkaukasischer Föderalbezirk“ stattfindet.“

Die gegen den vorgenannten Beschluss erhobene Gehörsrüge hat der Senat mit weiterem Beschluss vom 29. Juli 2019 zurückgewiesen.

7. Die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat im Eilverfahren mit Entscheidung vom 14. Mai 2019 (2 BvR 828/19) die Übergabe des Verfolgten an die Behörden der Russischen Föderation bis zur Entscheidung über die am 8. Mai 2019 erhobene Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.

Auf die Verfassungsbeschwerde des Verfolgten hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19) festgestellt,

dass der Senatsbeschluss vom 10. April 2019 den Verfolgten in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetztes verletzt, den Beschluss vom 10. April 2019 aufgehoben - soweit er die Auslieferung für zulässig erklärt - und die Sache an das Brandenburgische Oberlandesgericht zurückverwiesen.

II.

1. Die nunmehr gebotene erneute Entscheidung über die Auslieferung des russischen Staatsangehörigen E… an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G… vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichneten strafbaren Handlung führt vor dem Hintergrund der Entscheidung 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 2019 (2 BvR 828/19)zu dem Ergebnis, dass die Auslieferung unzulässig ist.

a) Der Senat hat hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass in der nordkaukasischen Region der Russischen Föderation und insbesondere in der Tschetschenischen Republik gegen die nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards verstoßen wird (vgl. dazu BVerfGE 59, 280, 282 f.; BVerfGE 63, 332, 337 f.; BVerfG 75, 1, 19; BVerfGE 108, 129, 136; BVerfGE 113, 154, 162). Nach der öffentlichen Erklärung des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) zur Russischen Föderation betreffend die Tschetschenische Republik und andere Republiken der nordkaukasischen Region vom 11. März 2019 habe es bereits vor dem Besuch der CPT-Delegation im November/Dezember 2017 in der Tschetschenischen Republik Hinweise und Berichte darüber gegeben, dass Folter und andere Formen der Misshandlung durch Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden in der Tschetschenischen Republik „weit verbreitet“ seien. Der Besuch der CPT-Delegation in der Tschetschenischen Republik im November/Dezember 2017 erbrachte erneut „viele schlüssige und glaubwürdige“ Darlegungen über Misshandlungen von inhaftierten Personen durch Strafverfolgungsorgane in der Tschetschenischen Republik in jüngster Zeit, wobei die „mutmaßlichen Misshandlungen“ so schwerwiegend seien, dass sie als Folter angesehen werden konnten (ausgiebiges Schlagen mit harten Gegenständen, Ersticken mit Plastiksack, Zufügen von Stromschlägen an verschiedenen Körperteilen) (Ziff. 11 Anhang CPT-Erklärung vom 11.März 2019). Des Weiteren habe die Delegation „eine beträchtliche Anzahl detaillierter und glaubwürdiger Berichte von inhaftieren Personen“ erhalten, die mehrere Tage oder Wochen an Orten festgehalten worden seien, die nicht den Status einer offiziellen Haftanstalt hatten, mithin in Isolationshaft gehalten waren. Hierbei seien Angehörige selbst auf Antrag über Umstände und Ort der Inhaftierung im Unklaren gelassen worden (Ziff. 17 Anhang CPT-Erklärung vom 11. März 2019). Weitere „glaubwürdige Behauptungen“ gehen dahin, dass in der Polizeiabteilung Nr. 2 in G… noch im September 2017 Personen für bis zu drei Wochen rechtswidrig im Keller der Einrichtung festgehalten worden seien (Ziff. 19 Anhang CPT-Erklärung vom 11. März 2019). Bestätigt wird diese Einschätzung durch die von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter dem 26. Juli 2019 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Verfolgten E… abgegebenen Stellungnahme jedenfalls für Verfahren mit politischem Hintergrund und bei Verstößen gegen den „traditionellen Sittenkodex“ und gegen den traditionellen „Ehrenkodex“.

Im vorliegenden Fall kann auch konkret nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfolgte E… im nordkaukasischen Föderalbezirk, insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien, Opfer politischer Verfolgung wird (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 46; vgl. ebenso Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. November 2017, 2 BvR 1381/17, Rn. 26; BVerfGE 80, 315, 333; BVerfGE 94, 49, 103; BVerfG,). Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass dem Verfolgten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in der Republik Polen, subsidiärer Schutz gewährt worden ist und auch gegenwärtig noch gewährt wird. Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass dem Verfolgten im Zielstaat eine Behandlung drohen könnte, die seine Auslieferung unzulässig macht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, a.a.O.; ebenso BVerfGE 52, 391, 405 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Februar 2016, 2 BvR 2486/15, Rn. 21; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. März 2018, 2 BvR 108/18, Rn. 18). Die Gefahr politischer Verfolgung im Zielstaat stellt einfachrechtlich beziehungsweise nach den entsprechenden auslieferungsvertraglichen Vorschriften ein Auslieferungshindernis dar. Einer Auslieferung stehen zudem die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 GG geschützten materiellen Rechtspositionen und der Rechtsgedanke des Art. 16a Abs. 1 GG entgegen, Schutz vor politischer Verfolgung im Zielstaat zu bieten (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, a.a.O.).

b) Dieser Gefahr der politischen Verfolgung kann nach Auffassung des Senats nur dadurch hinreichend begegnet werden, dass die russischen Justizbehörden eine Zusicherung dahingehend abgeben, dass sowohl das Ermittlungsverfahren als auch das Strafverfahren als auch das Vollstreckungsverfahren gegen den Verfolgten außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks stattfinden.

aa) An der Abgabe einer Zusicherung, auch das Strafverfahren außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks durchzuführen, sehen sie die russischen Justizbehörden aus Verfassungsgründen gehindert.

bb) Im vorliegenden Fall kann die fehlende Zusicherung hinsichtlich der Durchführung des Strafverfahrens außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks gegenwärtig nicht dadurch kompensiert werden, dass in der Bewilligungsnote der Bundesregierung einseitig formuliert wird, dass die Auslieferung in der Annahme erfolge, dass das Strafverfahren außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks durchgeführt werde. Denn hierdurch wird nicht hinreichend sichergestellt, dass der Verfolgte nicht einem Strafverfahren im nordkaukasischen Föderalbezirk unterzogen wird. Mit einer solchen Annahme formuliert die Bundesrepublik Deutschland ihr Vertrauen in ein konkretes Verhalten des Zielstaats, obwohl die Russische Föderation bereits förmlich und mit Bezug zum vorliegenden Einzelfall bekundet hatte, sie könne das von der deutschen Seite gewünschte Ergebnis einer Verlagerung des örtlichen Gerichtsstandes aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht sicherstellen und deshalb auch keine entsprechend rechtlich verbindliche Zusicherung abgeben. Denn die Entscheidung hierüber könne nur vom örtlich zuständigen Gericht im Wege einer Entscheidung über einen „in Bezug auf die ganze Zusammensetzung des Gerichts“ gestellten Ablehnungsantrag des Betroffenen beziehungsweise über einen Verlegungsantrag der Anklagebehörde getroffen werden. Die mit einer solchen Bewilligung einhergehende Erwartung, dass das avisierte Strafverfahren gegen den Verfolgten tatsächlich außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks durchgeführt werde, ist durch die Handhabung derartiger Fälle durch die Behörden der Russischen Föderation in der Vergangenheit in Zweifel zu ziehen.

Denn allem Anschein nach - wie durch das Bundesamt für Justiz und im Verfassungsbeschwerdeverfahren durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz offengelegt wurde - hat sich die russische Seite zumindest in drei von 13 Fällen nicht an die einseitige Bedingung gebunden gesehen, sondern nach der Auslieferung das Strafverfahren gegen die Betroffenen entgegen der von deutscher Seite einseitig formulierten Erwartung, wenn auch in einem Fall auf den Wunsch eines Betroffenen, vor Gerichten im nordkaukasischen Föderalbezirk durchgeführt. Dieser Umstand ist - abhängig von den bisher unklaren Hintergründen der drei Fälle - zumindest geeignet, das Vertrauen in die Einhaltung einseitig formulierter Vorbehalte zu erschüttern (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 51).

Darüber hinaus bestehen Bedenken, ob die in einer Bewilligungsnote der Bundesregierung einseitig formulierte Annahme (Bedingung) einer verbindlichen Zusicherung des ersuchenden Staates gleichgestellt werden kann. Der Europäische Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) geht davon aus, dass der ersuchte Staat anhand der Umstände des Einzelfalles überprüfen muss, ob eine abgegebene Zusicherung auch tatsächlich belastbar ist und wieviel Gewicht ihr bei der Gesamtbetrachtung zukommt (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 187 f.). Der Gerichtshof beurteilt die Belastbarkeit einer Zusicherung unter anderem danach, ob diese konkret oder allgemein und vage formuliert ist, ob eine staatliche Stelle die Zusicherung abgegeben hat, die den Zielstaat rechtlich binden kann, ob erwartet werden kann, dass Regionalregierungen sich an Zusicherungen, die durch Organe der Zentralregierung abgegeben werden, gebunden sehen, ob Zusicherungen in der Vergangenheit beachtet wurden und ob das zugesicherte Verhalten nach dem nationalen Recht des Zielstaats legal oder illegal ist (vgl. EGMR, Othman v. United Kingdom, Urteil vom 17. Januar 2012, Nr. 8139/09, § 189; BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 52). Diese Grundsätze sind auch bei der verfassungsrechtlichen Bewertung von Zusicherungen heranzuziehen (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19 a.a.O,; ebenso BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. Juli 2017, 2 BvR 1487/17, Rn. 48 f.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2017, 2 BvR 2259/17, Rn. 19; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. Juli 2019, 2 BvR 1258/19, Rn. 8).

Im vorliegenden Fall hat sich keine russische Behörde ausdrücklich dazu bekannt, das von der deutschen Seite gewünschte Ergebnis eines Strafverfahrens außerhalb des nordkaukasischen Föderalbezirks verbindlich zu gewährleisten. Vielmehr hat die russische Seite bekundet, dieses Ergebnis angesichts der alleinigen Entscheidungskompetenz des - unabhängigen - örtlich zuständigen Tatgerichts nicht sicherstellen zu können. In der Vergangenheit sind derartige Erwartungen nach den Angaben des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz in einigen Fällen, die relativ gesehen einen nicht zu vernachlässigenden Anteil ausmachen, nicht erfüllt worden. Eine Verlagerung des örtlichen Gerichtsstandes ohne Entscheidung des Tatgerichts oder eine exekutive Einflussnahme auf eine solche Entscheidung verstieße zudem gegen Gewährleistungen der Verfassung der Russischen Föderation. Nach den angeführten Kriterien bestehen demnach gewichtige Bedenken gegen die Belastbarkeit einer einseitig formulierten Annahme in der Bewilligungsnote in Fällen einer Gefahr politischer Verfolgung, selbst wenn die für Zusicherungen geschaffenen Kriterien auf einseitige Bedingungen übertragbar wären (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2019, 2 BvR 828/19, Rn. 53).

2. Da sich die Auslieferung des Verfolgten E… an die Russische Föderation zum Zweck der Strafverfolgung wegen der in der Verordnung des Leninski Rajongerichts der Stadt G… vom 24. August 2017 über die Auswahl der Vorbeugungsmaßnahme in Form der Haft in Verbindung mit dem Beschluss über die Heranziehung des Verfolgten als Beschuldigter vom 13. August 2001 (Az. 12342) bezeichneten strafbaren Handlung als unzulässig erweist, sind der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. Januar 2018 und die den Auslieferungshaftbefehl betreffenden Folgebeschlüsse vom 27. Februar 2019, vom 19. März 2019 und vom 10. April 2019 aufzuheben
III.

| Die Kostenentscheidung folgt aus § 77 IRG iVm. § 467 Abs. 1 StPO.

Dagegen scheidet eine Entschädigungspflicht der Staatskasse nach dem Gesetz über die Entschädigung in Strafverfolgungssachen für die vollzogene Auslieferungshaft aus, weil eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes auf die Auslieferungshaft grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGHSt 32, 221 ff.) und ein Fall, in welchem Behörden der Bundesrepublik Deutschland, die nach deutschem Recht unberechtigte Verfolgung zu vertreten hätten, nicht vorliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 1992, 2 BvR 1403/91; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. Februar 2009, 1 AK 57/08, zit. n. juris, Rn. 12; OLG Hamm StraFo 1997, 93 ff.).

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