VG Cottbus 3. Kammer, 2019-03-27, 3 K 1071/16

3 K 1071/16Verwaltungsgericht / 3. Kammer27.03.2019

Gesamter Gesetzestext

VG Cottbus 3. Kammer — 2019-03-27 — 3 K 1071/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-03-27

Aktenzeichen: 3 K 1071/16

ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0327.3K1071.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

Die Baugenehmigung des Beklagten vom 12. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchbescheids vom 15. Juni 2016 wird hinsichtlich der Ziffer 15. IV. und der darin enthaltenen Gebühr sowie hinsichtlich der Kostenentscheidung aufgehoben, soweit letztere einen Betrag von 4.590,00 Euro übersteigt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke in der Stadt C..., Gemarkung S..., Flur 77, Flurstücke 21, 23, 40, 42 - 46. Diese standen ursprünglich im Eigentum der E... (E...). Die insgesamt 5,16 ha-großen Grundstücke waren auf einer Fläche von ca. 18.000 m² mit immergrünen Pflanzen bestockt. Teile der übrigen Flächen waren vereinzelt mit immergrünen Pflanzen und im Übrigen mit Robinien, Birken und Stieleichen bestanden.

Die E... führte im Februar 2012 Holzerntemaßnahmen durch und zog Anfang Mai 2012 die auf den Grundstücken verbliebenen Stubben. Da sie sich mit dem L... in Auseinandersetzung darüber befand, ob der auf den verfahrensgegenständlichen Flurstücken vorhandene Baumbewuchs als Wald im Sinne des § 2 Landeswaldgesetz (LWaldG) einzuordnen sei, erklärte sie sich mit an den Beklagten gerichtetem Schreiben vom 14. Mai 2012 bereit, im Fall ihres Unterliegens die dann erforderliche Ersatzaufforstung vorzunehmen.

Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Fotovoltaikanlage-D... Nord I“, beschlossen am 30. Mai 2012 und veröffentlicht am 23. Juni 2013 im Amtsblatt der Stadt C..., nach dessen Festsetzungen bauliche Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie aus Sonnenenergie sowie hierfür erforderliche Nebenanlagen zulässig sind.

Mit Kaufvertrag vom 29. Mai 2012 veräußerte die E... die Grundstücke an die Klägerin. Zu diesem Zeitpunkt waren die Grundstücke ohne Baumbestand und sonstigen Bewuchs.

Mit beim Beklagten am 7. Juni 2012 eingegangenem Schreiben beantragte die Klägerin eine Waldumwandlungsgenehmigung und verwies hinsichtlich der Ersatzaufforstungsflächen auf eine weder in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen noch im gerichtlichen Verfahren eingereichte „Anlage BFU“. Im Hinblick auf die Ersatzaufforstungsflächen verweist die Klägerin im Antrag auf eine weder in den vorgelegten Verwaltungsvorgängen noch im gerichtlichen Verfahren eingereichten „Anlage BFU“.

Mit Bescheid vom 12. Juni 2012 wurde der Klägerin nach Beteiligung der unteren Forstbehörde eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Solarparks mit den dazugehörigen Nebenanlagen einschließlich einer Genehmigung zur dauerhaften Umwandlung von Wald in Stand- und Betriebsflächen für Fotovoltaik-Freiflächenanlagen für eine Fläche von insgesamt 5,1617 ha (Ziffer 15. I.) erteilt.

Die Baugenehmigung wurde unter Ziffer 15. II. u.a. mit folgenden Nebenbestimmungen versehen:

a. Befristung

1. …

2. Der Durchführungszeitraum der Ausgleichs- und Ersatzpflanzungen sowie Rekultivierung bei Durchführung der dauerhaften und zeitweiligen Waldumwandlung wird auf zwei Jahre befristet. Die Frist beginnt mit dem Beginn des Vollzugs der Waldumwandlung zu laufen.

c. Auflagen

a) Sicherheitsleistung

Bis zum 30.6.2012 ist eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit und der Vorausklage oder eine vergleichbare Sicherheitsleistung in Höhe von 50.622,00 € zugunsten des L... […] zu hinterlegen, die auf erste Anforderung ausgezahlt werden muss. Die Bankbürgschaft ist nicht zu befristen.

Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, die Sicherheitsleistung auf dem Verwahrkonto der Landeskasse bis zur Freigabe durch die untere Forstbehörde zu hinterlegen: [Kontoverbindung]

Die vollständige Rückgabe der Sicherheitsleistung erfolgt zum Zeitpunkt des Vorliegens einer gesicherten Kultur (in der Regel 5-8 Jahre nach erfolgreicher Pflanzung und Pflegemaßnahmen).

b) Anzeige des Vollzugs der Umwandlung

Sie haben dem L... […] den Vollzug der Umwandlung von Wald bei Beginn der Fäll- und Rodungsarbeiten anzuzeigen.

c) Ersatzpflanzung

Zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen der dauernden Waldumwandlung für die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes wird festgelegt, dass gemäß § 8 Abs. 3 LWaldG als Ausgleich und Ersatz für die nachteiligen Wirkungen der dauerhaften Waldumwandlung nachfolgend genannte Flächen nach Einholen der Ersatzaufforstungsgenehmigung gemäß § 9 Abs. 1 LWaldG bis zum 30.6.2014 mit standortgerechtem anerkannten forstlichen Vermehrungsgut aufzuforsten sind:

Siehe Anlage: Brandenburgische Flächen und Umwelt GmbH v. 06.06.2012 [Anm: Die Anlage ist weder der Gerichtsakte noch den Verwaltungsvorgängen beigefügt.]

Summe Erstaufforstungsfläche: 5,16 Hektar.

[Es folgen Ausführungen zum zu verwendenden Saat- Pflanzgut sowie zur Art und Weise der Ersatzaufforstung.]

In Ziffer 15. IV. wurde der Klägerin eine Verwaltungsgebühr von 2.500,00 Euro auferlegt und Kosten in Höhe von insgesamt 7.090,00 Euro erhoben.

Zur Begründung führte die Behörde in Ziffer 15. III. der Baugenehmigung unter Verweis auf die Regelungen des Landeswaldgesetzes an, der Wald sei wegen seiner Bedeutung für die Umwelt (Erholungsfunktion) sowie wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Schutzfunktion) zu erhalten und eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nachhaltig zu sichern. Bei der Entscheidung über einen Umwandlungsantrag von Wald in eine andere Nutzungsart seien gemäß § 8 Abs. 2 LWaldG die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie die Belange der Allgemeinheit an der Walderhaltung gegeneinander abzuwägen. Die Befristung der Waldumwandlung einschließlich sich daraus ergebender Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei erforderlich und angemessen zu gestalten, um dem Antragsteller einerseits einen angemessenen Zeitraum zum Vollzug der Maßnahme einzuräumen und andererseits den ganz bzw. teilweisen Verlust von Waldfunktionen zeitnah zum Eingriff zu kompensieren. Die Sicherheitsleistung diene der langfristigen Sicherung der mit den Kompensationsmaßnahmen bezweckten Ziele. Die Höhe der Sicherheitsleistung richte sich „nach den Kulturbegründungs- und Pflegekosten bis zur gesicherten Kultur und erschließe sich aus der Walderhaltungsverordnung sowie einem Zuschlag von 50 %“. Die Belastung des Antragstellers sei im Hinblick auf die Größe der Umwandlungsfläche angemessen. Mit Blick auf die angeordnete Ersatzpflanzung entspreche die Fläche der dauerhaft entzogenen Waldfläche. Die vorgesehenen Ersatzaufforstungsflächen erfüllten die gesetzlichen Anforderungen, wonach der Ausgleich möglichst im räumlichen Zusammenhang mit dem Eingriffsort zu erfolgen habe. Die Höhe der festgesetzten Gebühr sei angemessen, da eine umfassende Antragsprüfung, die Beteiligung weiterer Behörden und eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage erforderlich gewesen seien.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 erhob die Klägerin gegen die Ziffern 15. I. bis IV. der Baugenehmigung Widerspruch. Zur Begründung führte sie unter Verweis auf die Verpflichtungserklärung der E... vom 14. Mai 2012 an, diese sei für die Ersatzaufforstungsmaßnahmen sowie Zahlung der Sicherheitsleistung in Anspruch zu nehmen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2012 und 9. September 2014 ergänzte die Klägerin die Begründung Ihres Widerspruchs dahingehend, dass es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken nicht um Wald im Sinne von § 2 LWaldG handle, da die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern keinen flächenhaften Eindruck vermittele; ausweislich der von der Beklagten verwendeten Luftbildaufnahmen aus dem Jahr 2010 seien große Freiflächen erkennbar. Maximal könne eine Waldeigenschaft nur für die Flurstücke 42 und 43 und teilweise für das Flurstück 40 angenommen werden. Dementsprechend sei eine Sicherheitsleistung nicht oder jedenfalls nur für eine kleinere Fläche zu leisten. Selbst bei angenommener Rechtmäßigkeit der Ersatzaufforstungsmaßnahme sei die angeordnete Erbringung der Sicherheitsleistung rechtswidrig, da es hierfür keine Regelungen im LWaldG gebe. Sofern rechtlicher Anknüpfungspunkt § 67 Abs. 3 S. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (a.F.) sei, läge ein Ermessensfehler vor. Die pauschale Erwägung, bei bestimmten Bauvorhaben sei erfahrungsgemäß zu befürchten, dass Bauherren ihren Verpflichtungen nicht nachkämen, genüge nicht. Eine Abwägung mit den Interessen der Allgemeinheit sei nicht durchgeführt worden. Zumindest sei die Sicherheitsleistung auf die Höhe der mutmaßlichen Kosten für eine Ersatzvornahme zu beschränken. Eine nachvollziehbare Kalkulationsgrundlage für ihre Bemessung fehle. Zudem sei die Waldumwandlung bereits am 21. Mai 2012 abgeschlossen gewesen, so dass es einer Befristung nach Ziffer 15. II. a. nicht bedurft habe.

Mit Schreiben vom 15. Juni 2016 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte er seine im Ausgangsbescheid vorgebrachten Ausführungen und vertiefte sie dahingehend, dass die im Februar 2012 vollzogenen Holzerntemaßnahmen auf die Eigenschaft der Fläche als Wald keinen Einfluss gehabt hätten, da sie ungenehmigt durchgeführt worden seien. Die Erklärung der E..., für den Fall der Bejahung der Waldeigenschaft Ersatzaufforstungsmaßnahmen durchzuführen, entfalte eine Bindungswirkung nur im Verhältnis zwischen ihr und der Klägerin. Hinsichtlich der Ziffern 15. II. 1. (Befristung) und 15. II. c. b) (Anzeige des Vollzugs der Umwandlung) fehle es wegen eingetretener Erledigung an einem Rechtsschutzbedürfnis.

Am 14. Juli 2017 hat die Klägerin Klage erhoben.

Sie trägt vor, die E... habe ihr die Grundstücke kahlgeschlagen zum Kauf angeboten, ohne auf die Waldeigenschaft hinzuweisen. Diese habe im Vorfeld des Baugenehmigungsverfahrens Absprachen für die Wiederaufforstung mit dem Beklagten getroffen. Mit Blick auf den Umstand, dass die E... den Kahlschlag durchgeführt habe, sei diese als „Störerin“ in Anspruch zu nehmen.

Die Klägerin beantragt,

  1. die Baugenehmigung vom 12. Juni 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2016 bezüglich der Ziffern 15. I., 15. II. a). 2., 15. II. c. a), 15. II. c.) und 15. IV. aufzuheben,

  2. festzustellen, dass die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren notwendig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist ergänzend auf eine Stellungnahme des L... vom 25. August 2016.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg.

  1. Die Klage ist überwiegend zulässig.

Soweit sich die Klägerin gegen die Verwaltungsakte in Ziffer 15. I. und Ziffer 15. IV. sowie gegen die in den Ziffern 15. II. c. a) und 15. II. c. c) geregelten Nebenbestimmungen wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 VwGO). Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist die Anfechtungsklage gegeben. Ob diese zur isolierten Aufhebung der Nebenbestimmungen führen kann, ist eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit der Klage (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 – 4 C 70.80 – juris Rn. 14; vom 19. März 1996 – 1 C 34.93 – juris Rn. 14; Urteil vom 22. November 2000 – 11 C 2.00 – juris Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Februar 2011 – OVG 11 B 32.08 – juris Rn. 17), es sei denn eine isolierte Aufhebbarkeit scheidet offenkundig von vornherein aus (BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1985 – 1 B 23.95 – juris Rn. 10). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die Anordnungen der Sicherheitsleistung (Ziffer 15. II. c. a)) und Durchführung von Ersatzaufforstungsmaßnahmen (Ziffer 15. II. c. c)) sind selbständig anfechtbare Regelungen, die von der Waldumwandlungsgenehmigung logisch abtrennbar sind.

Die Klage ist allerdings unzulässig, soweit sie sich gegen Ziffer 15. II. c. b) der Baugenehmigung richtet. Der Klägerin fehlt es an einem Rechtschutzinteresse an der Aufhebung. Die in Ziffer 15. II. c. b) auferlegte Anordnung zur Anzeige des Vollzugs der Umwandlung hat sich „auf andere Weise“ i.S.d. § 43 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfGBbg (im Folgenden: VwVfG) erledigt, da die Beteiligten angesichts der vollzogenen Waldumwandlung übereinstimmend davon ausgehen, dass der Regelung keine tatsächliche oder rechtliche Bedeutung mehr beizumessen ist. Die Klägerin hat auch das für eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse nicht näher untersetzt. Ein solches ist auch nicht anderweitig ersichtlich.

Soweit sich die Klage gegen den unter Ziffer 15. II. a. 2. geregelten Fristbeginn richtet, ist dieser nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit der Pflicht zur Vornahme von Ersatzpflanzungen, mit der die Befristung verknüpft wurde, zu prüfen.

  1. Die Klage ist weit überwiegend unbegründet. Die mit den Ziffern 15. I., 15 II. a. 2. und 15 II. c. der Baugenehmigung getroffenen Regelungen sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

a) Die mit Ziffer 15. I. der Baugenehmigung erteilte Waldumwandlungsgenehmigung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Rechtsgrundlage für die Genehmigung der Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ist § 8 Abs. 1 S. 1 LWaldG. Danach darf Wald nur mit Genehmigung der unteren Forstbehörde in eine andere Nutzungsart zeitweilig oder dauernd umgewandelt werden.

Der Beklagte war zum Erlass der Umwandlungsgenehmigung zuständig. Ihm fallen aufgrund der von der Baugenehmigung ausgehenden Konzentrationswirkung gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 der zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchbescheids gültigen Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl.I/08, [Nr. 14], S. 226) die Entscheidungsbefugnisse der unteren Forstbehörde zu. Diese wurde vom Beklagten gemäß § 63 Abs. 3 S. 2 BbgBO ordnungsgemäß im Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung beteiligt.

Die im Eigentum der Klägerin stehenden Flurstücke waren zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung als „Wald“ i.S.v. § 2 Abs. 1 LWaldG zu qualifizieren. Danach ist Wald jede mit Forstpflanzen (Waldbäumen und Waldsträuchern) bestockte Grundfläche. Die Beurteilung der Waldeigenschaft ist gerichtlich voll überprüfbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. März 2015 – OVG 11 N 25.12 – juris Rn. 4). Maßgebend ist, ob die Ansammlung von Waldbäumen und Waldsträuchern einen flächenhaften Eindruck vermittelt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2013 – OVG 11 N 80.10 – juris Rn. 11; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Stand Februar 2019, § 2, S. 9). Unterbrechungen des Zusammenhangs sind unschädlich, wenn die räumliche Entfernung es zulässt, bei einer flächenhaften Betrachtung eine Zusammengehörigkeit anzunehmen. Solange der äußere Gesamteindruck eines entstehenden oder (noch) bestehenden Waldes anzunehmen ist und die betreffenden Waldbäume nicht als Einzelexemplare in freier Landschaft zu betrachten sind, liegt auch bei lichtem Bestand Wald im Sinne des § 2 Abs. 1 LWaldG vor (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Juli 2007 – OVG 11 S 58.06 – juris Rn. 6; vom 25. April 2002 – OVG 4 A 60.01 – juris Rn. 46; vom 20. Februar 2014 – OVG 11 A 1.11 – juris Rn. 46; Urteile der Kammer vom 2. Juni 2015 – 3 K 120/14 –; 16. Januar 2001 – 3 K 150/96 –; Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Stand Februar 2019, § 2, S. 10).

Hieran gemessen ist die im Wesentlichen auf die vorgelegten Luftaufnahmen gestützte Annahme des Beklagten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Grundstücken der Klägerin um Wald handelt, zutreffend. Wie auf den Luftaufnahmen deutlich erkennbar, sind die Flurstücke 21, 42 und 43 mit immergrünen Forstbäumen dicht bestockt, wobei ein Durchblick durch diese Waldstücke zu großen Teilen nahezu ausgeschlossen ist. Im Hinblick auf die hieran angrenzenden Flurstücke in nord- und südöstlicher Richtung spricht Alles dafür, dass diese Flächen die erforderliche Flächenhaftigkeit aufweisen und an der Waldeigenschaft teilnehmen. Denn auch diese Flurstücke – und dies wird bei näherer Betrachtung der vorgelegten Luftaufnahme deutlich – sind unzweifelhaft mit Forstpflanzen bestockt. Hierbei ist hervorzuheben, dass die aus dem Jahr 2010 stammende Luftaufnahme die Flurstücke im unbelaubten Zustand abbildet, weshalb sich der vorzufindende Bewuchs auf den ersten Blick weitaus lichter darstellt. Trotz einiger lichter Bereiche bildet der Bewuchs auf allen Flurstücken den Eindruck eines zusammenhängenden Baumbestandes aus Kiefern, Robinien, Birken und anderen Laubbäumen. Die unbestockten Flächen sind nicht so groß, dass sie den Eindruck der Flächenhaftigkeit der mit Waldbäumen bestockten Gesamtfläche beseitigen könnten. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Luftbildaufnahmen, die die Entwicklung der Bestockung der Flächen in zweijährigen Intervallen seit dem Jahr 1999 dokumentieren, vermitteln die Forstpflanzen auf sämtlichen Flurstücken jedenfalls den Eindruck eines entstehenden Waldes.

Insbesondere liegen auch nicht die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 1 LWaldG vor. Hiernach sind nicht als Wald anzusehen in der Flur gelegene einzelne Baumgruppen und Baumreihen. Bei den Bäumen der lichter bestockten Flurstücke handelt es sich nicht um einzeln stehende, namentlich „in der Flur gelegene“ Baumreihen oder Baumgruppen, die der Gesetzgeber nicht wegen ihrer Funktion und ihres oftmals nicht natürlichen Ursprungs vom Waldbegriff ausgenommen hat, sondern weil bei ihnen jeweils für sich das Merkmal der Flächenhaftigkeit fehlt. Vorliegend sind sie vielmehr räumlich und funktional Teil eines mit einer größeren Waldfläche zusammenhängenden Baumbestandes und somit selbst Teil des vorhandenen Waldes. Dass es auf diesen Zusammenhang ankommt, zeigt § 2 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG, wonach als Wald beispielsweise auch Waldblößen, Lichtungen und Waldwiesen gelten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 27. Juli 2007 – OVG 11 S 58.06 – juris Rn. 7; vom 22. August 2013 – OVG 11 N 80.10 – juris Rn. 13). Gerade weil sich das in Rede stehende, seinerseits bestockte Areal an eine Fläche anschließt, der die Klägerin ausweislich ihres Vortrags im gerichtlichen Verfahren die Eigenschaft als Wald wohl noch zuzugestehen vermag, stellt sie sich als Fortsetzung des Waldes dar und ist geeignet, einen Beitrag zu den in § 1 LWaldG genannten Funktionen zu leisten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2007 – OVG 11 S 58.06 – juris Rn. 7).

Auch soweit die Klägerin einwendet, die Waldeigenschaft sei jedenfalls im Mai 2012, also vor Erteilung der Baugenehmigung mit Durchführung der Holzerntemaßnahmen und Beseitigung der Baumstubben durch die E... verloren gegangen, vermag dies ein anderes Ergebnis nicht zu rechtfertigen. Flächen verlieren ihre rechtliche Eigenschaft als Wald nicht durch einen Kahlschlag oder eine Rodung. Erst durch eine zulässige und tatsächlich vollzogene Umwandlung der Waldfläche in eine Fläche mit einer anderen Nutzungsart geht die Eigenschaft als Wald verloren. Die betroffene Waldfläche muss also in eine Fläche mit einer anderen, nicht forstwirtschaftlichen Nutzungsart überführt worden sein. Weder die Absicht, die Flächen in eine andere Nutzung umzuwandeln noch darauf abzielende Vorbereitungshandlungen sind für eine Umwandlung ausreichend (OVG Lüneburg, Urteil vom 1. April 2008 – 4 LC 59/07 – juris Rn. 27; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 30. Januar 2018 – 5K 202/12 – juris Rn. 42).

Die weiteren Voraussetzungen zur Erteilung der Waldumwandlungsgenehmigung liegen vor, insbesondere sind Fehler in der Bewertung und Abwägung der nach § 8 Abs. 2 LWaldG zu berücksichtigenden Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen des Waldbesitzers sowie der Belange der Allgemeinheit weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Auch die Ziffer 15. II. c. c) angeordnete Verpflichtung der Klägerin zur Durchführung von Ausgleichs- und Ersatzaufforstungsmaßnahmen ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 3 S. 2 LWaldG. Hiernach kann die untere Forstbehörde zum Ausgleich der nachteiligen Wirkungen einer Umwandlung für die Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes insbesondere bestimmen, dass innerhalb einer bestimmten Frist als Ersatz eine Ersatzaufforstung geeigneter Grundstücke vorzunehmen ist.

Die Regelung ist bestimmt genug im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 VwVfGBbg i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Eine Regelung ist bestimmt genug, wenn ihr Inhalt im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten und ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten so vollständig, klar und eindeutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann (Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 37 Rn. 5 f.). Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingewendet hat, ihr seien die in der Baugenehmigung als Anlage „Brandenburgische Flächen und Umwelt GmbH v. 06.06.2012“ definierten Unterlagen nicht zugestellt worden, und damit implizieren möchte, es sei nicht ersichtlich, auf welchen konkreten Flächen die Ersatzaufforstungsmaßnahmen durchzuführen seien, steht dies der Bestimmtheit der Regelung nicht entgegen. Die der Ziffer 15 II. c. c) beigefügte Anlage verweist auf diejenigen Flächen, die die Klägerin selbst in ihrer mit dem Antrag eingereichten „Anlage BFU“ näher bezeichnete. Hierfür spricht neben den Umstand, dass beide Dokumente die Ausweisung der Ersatzaufforstungsflächen betreffen (sollen), insbesondere die Überschneidung bzw. Ähnlichkeit im Hinblick auf die Datumsangaben und Bezeichnungen der Dokumente. Es drängt sich daher der Schluss auf, dass die mit von der Klägerin eingereichte, mit „BFU“ bezeichnete und beim Beklagten am 7. Juni 2012 eingegangene Anlage sowie die der Baugenehmigung beigefügte „Anlage Brandenburgische Flächen und Umwelt GmbH v. 06.06.2012“ auf die gleichen Ersatzaufforstungsflächen verweisen.

Auch in materieller Hinsicht ist die Verpflichtung zur Durchführung von Ersatzaufforstungsmaßnahmen nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen von § 8 Abs. 3 S. 2 LWaldG liegen vor. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich; insbesondere ist das vorgesehene Größenverhältnis der Ausgleichspflanzungen zur Umwandlungsfläche von 1:1 mit Blick auf den Zweck, die nachteiligen Wirkungen der Umwandlung für die Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes auszugleichen, verhältnismäßig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass die Erholungsfunktionen des beseitigten Waldes durch die im Rahmen der Ausgleichsmaßnahmen zu schaffenden Waldflächen in gleichwertiger und gleichartiger Weise wiederhergestellt werden und nicht zu einer negativen Waldbilanz führen (vgl. Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Stand Februar 2019, § 8, S. 30). Gegen die Verhältnismäßigkeit des zu verwendenden Saatguts ist nichts ersichtlich.

Auch im Hinblick auf die von der Klägerin unter dem Stichwort „Störerauswahl“ gerügte Adressatenwahl ist gegen die in Ziffer 15. II. c. c) getroffene Regelung nichts einzuwenden. Die Klägerin ist als Antragstellerin der Umwandlungsgenehmigung die richtige Adressatin der mit ihr von Gesetzes wegen zu verknüpfenden Verpflichtung zur Durchführung der Ersatzaufforstungsmaßnahmen. Soweit die Klägerin einwendet, die E... habe mit Schreiben vom 14. Mai 2012 die Bereitschaft zur Vornahme entsprechender Maßnahmen übernommen, ist die Beklagte an die hier allein zivilrechtlich relevante Erklärung nicht gebunden. Die Inanspruchnahme der Klägerin ist auch mit Blick auf die rechtlichen Vorteile, die sie aus der Umwandlung der Waldflächen zieht, sachgerecht. Soweit sie vorträgt, die E... sei deshalb in Anspruch zu nehmen, da sie das klägerische Grundstück vollständig vom Baumbestand befreit hat, übersieht sie, dass eine hieraus erwachsene etwaige Wiederbewaldungspflicht (vgl. § 11 LWaldG) wieder zur Herstellung eines Waldes führte, die Klägerin aber gerade eine andere Nutzung ihres Grundstücks begehrt. Soweit die Klägerin auf den Bebauungsplan Nr. 0/26/34 der Stadt C... und darauf verweist, dass nach den in der Textziffer 2 genannten Rahmenbedingungen vom gegenwärtigen Eigentümer das Waldumwandlungsverfahren eingeleitet und notwendiger Ersatz geschaffen wird, ist dies vorliegend unbeachtlich. Denn es handelt sich hierbei nicht um zwingende Festsetzungen des Bebauungsplans, zumal keine Aussage dazu getroffen wird, wie Ersatz geleistet wird. Dies kann durch vertragliche Regelung auch durch einen Dritten geschehen.

Ferner hat der Beklagte die Pflicht zur Vornahme von Ersatzaufforstungsmaßnahmen zu Recht befristet. Insoweit gibt § 8 Abs. 3 S. 2 LWaldG vor, dass die Erstaufforstung innerhalb einer bestimmten Frist durchzuführen ist. Gegen die Verhältnismäßigkeit der zweijährigen Frist, die durch den Beginn des Vollzugs der Waldumwandlung ausgelöst wird, ist nichts ersichtlich. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, lässt sie der Klägerin genügend Zeit, den Verlust der Waldfunktionen zu kompensieren.

c) Auch die unter Ziffer 15 II. c. a) der Baugenehmigung angeordnete Pflicht zur Entrichtung einer Sicherheitsleistung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Es kann dahinstehen, ob rechtlicher Anknüpfungspunkt § 17 Abs. 5 S. 1 des Gesetzes über den Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) (vgl. Koch, Waldgesetz des Landes Brandenburg, Stand Februar 2019, § 8, S. 31) oder § 67 Abs. 3 S. 1 BbgBO a.F. ist, da die Voraussetzungen beider Rechtsgrundlagen vorliegen. Nach § 17 Abs. 5 S. 1 BNatSchG kann die zuständige Behörde die Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlichen Kosten für die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Verpflichtungen zu Ausgleichsmaßnahmen bei naturschutzrechtlich relevanten Eingriffen zu gewährleisten. Die Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart stellt einen Eingriff im naturschutzrechtlichen Sinne dar (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG).

Nach § 67 Abs. 3 S. 1 BbgBO a.F. kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden, wenn die Baugenehmigung – wie hier – unter Auflagen, Bedingungen oder befristet erteilt wird. Auch das nach beiden Vorschriften eröffnete Ermessen hat der Beklagte nicht fehlerhaft ausgeübt.

Der Beklagte hat im Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2016 hinreichend dargelegt, welchem Zweck die Sicherheitsleistung diene. Auch soweit die Klägerin die Höhe der Sicherheitsleistung beanstandet, dringt sie hiermit nicht durch. Sofern § 17 Abs. 5 S. 1 BNatSchG als Rechtsgrundlage herangezogen wird, hat sich die Höhe der Sicherheitsleistung ausweislich des Wortlauts der Vorschrift an den Kosten der erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Fall der Ersatzvornahme durch die Behörde entstehen können, zu orientieren. Der Beklagte führt in den Begründungen des Ausgangs- und Widerspruchbescheids aus, die Höhe der Sicherheitsleistung erschließe sich aus der Walderhaltungsabgabeverordnung, benennt damit den objektiven Bemessungsfaktor, legt aber die konkreten Beträge der Kalkulation nicht offen. Indes wurden diese Ermessenserwägungen durch Verweis auf die Stellungnahme der unteren Forstbehörde vom 25. August 2016 im gerichtlichen Verfahren zulässig gemäß § 114 VwGO ergänzt. Darin wird nachvollziehbar und schlüssig abgebildet, welche Faktoren und Beträge der Berechnung der Sicherheitsleistung zugrunde zu legen sind. Soweit es darin heißt, dass sich aus der Kalkulation eine Sicherheitsleistung von insgesamt 94.944,00 Euro ergeben müsse, bleibt die in Ziffer 15. II. c. a) der Baugenehmigung errechnete Summe von 50.622,00 Euro zugunsten der Klägerin hinter diesen Betrag fast um die Hälfte zurück.

Eine grobe Fehlerhaftigkeit der Kalkulation der Sicherheitsleistung ist daher selbst mit Blick auf den nicht näher definierten „Zuschlag von 50 %“ nicht anzunehmen. Denn der nach Ziffer 15. II. c. a) der Baugenehmigung ausgewiesene Betrag von 50.622,00 Euro wurde jedenfalls nicht zu Lasten der Klägerin berechnet.

d) Indes ist die in Ziffer IV der Baugenehmigung enthaltene Gebühr von 2.500,00 Euro rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühr ist §§ 1 Abs. 1, 15 Abs. 1 des Brandenburgischen Gebührengesetzes (BbgGebG) i.V.m. § 1 der zum Zeitpunkt des Erteilung der Baugenehmigung noch gültigen Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw) vom 17. Juli 2007 (GVBl.II/07, [Nr. 20], S. 314) i.V.m. Tarifstelle 10.2.1 der Anlage 2 der GebOLandw. Nach § 1 Abs. 1 BbgGebG sind für die öffentlichen Leistungen der Verwaltungsbehörden des Landes Gebühren zu erheben. Nach § 15 Abs. 1 BbgGebG werden die Gebühren von Amts wegen festgesetzt. Die maßgebliche Tarifstelle 10.2.1 sieht für Entscheidungen über die Genehmigung einer Waldumwandlung nach § 8 Abs. 1 LWaldG eine Rahmengebühr von 15 bis 2556 Euro vor.

Die Voraussetzungen zur Erhebung einer Gebühr liegen dem Grunde nach zwar vor, indes greift der Einwand der Klägerin in Bezug auf die festgesetzte Höhe. Der Beklagte hat das ihm in der Tarifstelle 10.2.1 der Anlage 2 der GebOLandw eingeräumte Ermessen zur Erfüllung des dort festgelegten Gebührenrahmens fehlerhaft ausgeübt.

Bei Bescheiden, die Rahmengebühren zum Gegenstand haben, kann es ausreichen, wenn die Verwaltungsbehörde in ihrer Gebührenentscheidung die Rechtsgrundlage zitiert, also auf den Gebührenrahmen und die zu berücksichtigenden Bemessungsgesichtspunkte verweist. Diese Aussage gilt jedenfalls dann, wenn sich die Gebühr im unteren Bereich des Gebührenrahmens bewegt. Bei einem durchschnittlichen Verwaltungsaufwand und durchschnittlichem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung dürfte dasselbe gelten, wenn nicht aus Sicht der Behörde weitere Gesichtspunkte vorliegen, die eine Abweichung nach unten oder oben gebieten und eine Gebühr noch unterhalb des Mittelwertes festgesetzt wird. Eine – wie hier vorgenommene – Ausschöpfung des Gebührenrahmens nach oben erfordert demgegenüber grundsätzlich eine besondere Begründung (vgl. hierzu VG Cottbus, Urteil vom 11. September 2007 – 2 K 1526/04 – juris Rn. 38), wobei gemäß § 14 Abs. 1 BbgGebO stets der mit der öffentlichen Leistung verbundene Verwaltungsaufwand, die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der öffentlichen Leistung für den Schuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Zwar hat der Beklagte die Gebührenforderung besonders begründet, indes rechtfertigen die in der Begründung vorgetragenen Ermessensgesichtspunkte die festgesetzte Höhe nicht.

Der Begründung des Ausgangsbescheids ist zu entnehmen, die Höhe der festgesetzten Gebühr sei vor dem Hintergrund einer umfassenden Antragsprüfung, der Beteiligung weiterer Behörden sowie einer umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage angemessen. Dem ist entgegenzusetzen, dass die die Waldumwandlungsgenehmigung betreffenden Rechtsfragen schon im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Fotovoltaikanlage D... Nord I“ erörtert und in diesem Zusammenhang die untere Forstbehörde bereits beteiligt wurde. Soweit ein Verwaltungsaufwand angefallen sein sollte, der nicht schon Gegenstand des Verfahrens zur Planaufstellung gewesen ist, wurde dieser vom Beklagten nicht hinreichend definiert. Gegen eine umfangreiche Prüfung spricht auch der Umstand, dass die untere Forstbehörde innerhalb von nur einem Tag, nachdem die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung gestellt hat, gegenüber dem Beklagten Stellung genommen hat. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid die Höhe der Gebühr ergänzend mit den „hohen Herstellungskosten und der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens“ rechtfertigt, mag dies an sich gerechtfertigt sein, ist aber mit Blick auf die obigen Ausführungen zum Verwaltungsaufwand im vorliegenden Fall nicht hinreichend untersetzt.

e) Da die in Ziffer 15. IV. festgesetzte Gebühr rechtswidrig ist, ist auch die Kostenentscheidung aufzuheben, soweit sie die für die Waldumwandlungsgenehmigung betreffende Gebühr in Höhe von 2.500,00 Euro erfasst, also einen Betrag von 4.590,00 Euro übersteigt.

Die im Widerspruchsverfahren erhobene Gebühr in Höhe von 2.500,00 Euro ist nicht aufzuheben, da sie nicht vom Anfechtungsbegehren der Klägerin erfasst ist.

  1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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