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1 (Str) Sa 2/19•OLG Brandenburg 1. Strafsenat, 2019-10-02, 1 (Str) Sa 2/19
1 (Str) Sa 2/19Obergericht / I. Strafkammer02.10.2019
Entscheidungsdatum: 2019-10-02
Aktenzeichen: 1 (Str) Sa 2/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1002.1STR.SA2.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Für die Entscheidung über den Antrag des Betroffenen vom 13. März 2018/17. Mai 2018 auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Kammer für Rehabilitierungsverfahren bei dem Landgericht Potsdam zuständig.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 25. September 2019 zur Zuständigkeit für Entscheidungen in Fällen der Wiederaufnahme des Verfahrens in Rehabilitierungsverfahren wie folgt ausgeführt:
„Entgegen der Auffassung des Landgerichts Potsdam ist zur Entscheidung über den Antrag des Betroffenen nicht das Landgericht Frankfurt (Oder), sondern das Landgericht Potsdam berufen. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung der Senate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, dass für die Entscheidung über das Wiederaufnahmegesuch das Gericht zuständig ist, das die ursprüngliche Entscheidung im ersten Rechtszug erlassen hatte. Diese ergibt sich aus einer sinngemäßen Anpassung des Wiederaufnahmerechts an die mit dem Strafrehabilitationsgesetz verfolgten Ziele.
Nach § 140a GVG befindet über den Antrag ‚ein Gericht mit gleicher sachlicher Zuständigkeit‘, wie das Gericht gegen dessen Entscheidung sich der Antrag richtet. Auch schon vor Einführung der Vorschrift durch Artikel 2 Nr. 32 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974 (BGBl. I, 3393, 3533) war das Gericht zuständig, das über den angegriffenen Schuldspruch zuletzt in tatsächlicher Hinsicht entschieden hatte, also gegebenenfalls das Berufungsgericht des Ursprungsverfahrens (RGSt 77, 283, OLG Düsseldorf JMBL NRW 1997, 259, 261; OLG Koblenz NStZ-RR 1998, 18 m. w. N.).
Nach der ständigen Rechtsprechung der Senate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts findet § 140a GVG auch soweit nach dieser Vorschrift im Wiederaufnahmeverfahren ein anderes Gericht entscheidet als dasjenige, dass die angegriffene Entscheidung erlassen hat, auf das Rehabilitationsverfahren keine entsprechende Anwendung. Zwar verweist § 15 StrRehaG auf die Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Strafprozessordnung. Eine derart einschneidende Änderung des an sich naheliegenden Verfahrensablaufs hätte der Gesetzgeber des Strafrechtsrehabilitierungsgesetzes deutlicher als durch die in dessen § 15 enthaltene allgemeine Bezugnahme auf Vorschriften des Rechtspflegerechts geregelt (vgl. OLG Brandenburg, VIZ 1997, 256). Dies bedeutet im Ergebnis, dass § 140a GVG, der für das strafprozessuale Wiederaufnahmeverfahren die Zuständigkeit eines anderen Landgerichts vorsieht, nicht entsprechend anwendbar ist, weil eine derart einschneidende Änderung des im Rehabilitierungsverfahrens vorgesehenen Verfahrensauflaufs durch den Gesetzgeber deutlicher als durch die in § 15 StrRehaG enthaltene allgemeine Bezugnahme geregelt worden wäre. Diese ständige Rechtsprechung der Senate des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.11.1996 - 1 Ws (Reha) 61/96; OLG Brandenburg NStZ-RR 2000, 308; OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.10.2017 - 2 Ws (Reha) 101/16) ist bislang nicht aufgegeben worden.“
Der Senat tritt diesen Ausführungen bei, sie entsprechen der Sach- und Rechtslage und tragen auch dem Umstand Rechnung, dass im Land Brandenburg, wie auch in anderen Bundesländern, nicht bei jedem Landgericht Kammern für Rehabilitierungsverfahren eingerichtet sind (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 26. Oktober 2017, 2 Ws (Reha) 10/16, zit. nach juris, dort Rn. 21; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 13. Januar 2004, 2 Ws (Reha) 14/03, in: VIZ 2003, 430 ff; Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 29. Juni 2000, 2 Ws (Reha) 21/00, zit. nach juris, dort Rn. 7 ff.; ebenso OLG Dresden, Beschluss vom 23. August 2017, 1 (S)‚ AR 30/17, zit. nach juris, dort Rn. 4).
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