Dienstgericht Cottbus, 2020-09-17, DG 7/16

DG 7/16Übriges Gericht17.09.2020

Gesamter Gesetzestext

Dienstgericht Cottbus — 2020-09-17 — DG 7/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-09-17

Aktenzeichen: DG 7/16

ECLI: ECLI:DE:LGCOTTB:2020:0917.DG7.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Richter am Sozialgericht in … und wendet sich gegen die Anforderung eines sog. Altfallberichts.

Unter dem 23. bzw. 24. bzw. 25. Mai 2016 forderte die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg von dem Antragsteller und allen anderen Kammer- und Senatsvorsitzenden ihres Geschäftsbereichs einen sog. Altfallbericht an. Die Vorsitzenden wurden gebeten Berichte über die in den Kammern bzw. Senaten anhängigen, vor dem 01. Januar 2013 eingegangenen Verfahren bis zum 30. Juni 2016 vorzulegen. Die Vorsitzenden wurden gebeten, eine kurze Stellungnahme zum Verfahrensstand, zu Gründen für die Dauer des Verfahrens und zur absehbaren Perspektive für den Verfahrensabschluss abzugeben. Die Frage nach der absehbaren Perspektive, müsse nicht beantwortet werden, wenn eine solche nicht bestehe. Es sei den Vorsitzenden jedoch auch freigestellt, die Frage dahingehend zu beantworten, dass bei Fortdauer der bestehenden Rahmenbedingungen ein Verfahrensabschluss in absehbarer Zeit nicht zu erwarten sei. Angesichts der aktuell besonders starken Belastung bzw. schwierigen Personalsituation, gelte für den diesjährigen Bericht die erleichternde Besonderheit, dass die kurze Stellungnahme zum Verfahrensstand, zu Gründen für die Dauer des Verfahrens und zur absehbaren Perspektive für den Verfahrensabschluss nur für die Verfahren erbeten werde, die vor dem 01. Januar 2012 eingegangen seien. Für die im Jahr 2012 eingegangenen Verfahren genüge die Angabe des Aktenzeichens.

Unter dem 09. Juni 2016 legte der Antragsteller Widerspruch ein. Zur Begründung führte er an, dass es bereits zweifelhaft sei, ob das Schreiben auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet sei. Jedenfalls bestehe eine exorbitante Belastungssituation bzw. räume ihm das Bundesverfassungsgericht ein Abwehrrecht ein. Daher sehe er sich außerstande zu Lasten der (Sach-)Anliegen der Kläger und Antragsteller der Bitte der Präsidentin des Landessozialgerichts nachzukommen.

Die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06. Oktober 2016 zurück. Rechtsgrundlage der Anforderung des Altfallberichts sei die Beobachtungsfunktion der Dienstaufsicht gemäß § 26 DRiG.

Der Antragsteller hat unter dem 25. Oktober 2016 Eilrechtsschutz beantragt.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen in den Verfahren DG 11/13, DG 6/14 und DG 9/15. Hier führt er aus, das Sozialgericht … bzw. seine Kammern seien nach wie vor exorbitant überlastet. Bestand und Eingang seien mindestens um ein 2-3faches Maß überhöht. Daher verböte sich eine Mehrbelastung durch die Berichtspflicht, die zudem auf unzureichender Grundlage daherkomme. Er habe schon im Dezember 2013 einen Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben müssen, um Arbeitskapazitäten für die Erstellung des seinerzeit angeforderten Altfallberichts zu schaffen. Der Antragsteller erfahre zudem nur unzureichende bzw. keine Vertretung, die seine Überbelastung noch verschärfe. Auch sei die Anforderung des Altfallberichts anlasslos erfolgt, insbesondere lägen in seinen Kammern nicht überproportional viele Altverfahren oder Verzögerungsrügen vor. Im Hinblick auf die Treue-, Schutz- und Fürsorgepflicht und das ihm zustehende Abwehrrecht sei diese Berichtspflicht zudem vor dem Hintergrund der Überlastung anzuwenden und auszulegen. Die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche sei schon aufgrund des überwiegend wahrscheinlichen Hauptsacheerfolgs festzustellen bzw. anzuordnen. Ferner dürfte auch die angebliche Dringlichkeit nicht bestehen. Personalbedarfsmeldungen seien bereits erfolgt. Das Vorgehen des Antragsgegners mute schikanös an, zumal ihm die Listen anhängiger Verfahren, Erledigungsstatistiken usw. ohnehin vorlägen. Er sei insbesondere durch die geänderte Geschäftsverteilung zum 01. Januar 2015 zusätzlich belastet. Auch finde keine ordnungsgemäße Vertretung für ihn in Abwesenheitszeiten statt. Er habe mehrere Überlastungsanzeigen gestellt.

Durch den Versuch der Begründung von „Nebenpflichten“ werde seine Terminierungshoheit und seine „verfassungsgerichtlich geschützte Unabhängigkeit“ verletzt.

Der Antragsteller beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage vom 25. Oktober 2015 anzuordnen bzw. festzustellen und die Anforderung vom 25. Mai 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06. Oktober 2016 aufzuheben,

hilfsweise, die Rechtswidrigkeit der Anforderung eines Altfallberichtes vom 25. Mai 2016 festzustellen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, der Widerspruch und der gerichtliche Antrag hätten keine aufschiebende Wirkung. Die Anforderung des Altfallberichtes sei kein Verwaltungsakt. Ein Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) scheitere mangels Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Die Rechtsgrundlage ergebe sich aus § 26 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG). Der Dienstherr sei seit langem um personelle Unterstützung des Sozialgerichts … bemüht. Der Antragsteller verkenne zudem, dass es sich bei der Prüfung des Personalbedarfes auch unter dem Blickwinkel der Altbestandsentwicklung um einen laufenden Prozess handele und daher die Anforderung von Altfallberichten keineswegs schikanös sei. Zudem sei die hohe Belastung berücksichtigt worden, da Teile der Berichterstattung für den eingangsstarken Jahrgang 2012 erlassen worden seien. Die Behauptung des Antragstellers, die Anforderung des Altfallberichtes verletze ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit bzw. Terminierungshoheit sei nicht nachvollziehbar, eine Vorrangigkeit gegenüber der Terminierung oder der Durchführung von Terminen sei nicht statuiert. Ferner habe der Bericht einen überschaubaren Umfang, sodass er mit relativ geringen zeitlichen Aufwand erstellbar sei und daher auch unter Berücksichtigung der hohen richterlichen Arbeitsbelastung zumutbar und verhältnismäßig sei.

An der Berichtsanforderung werde auch festgehalten. Zwar sei nicht davon auszugehen, dass die ausstehenden Angaben des Antragstellers ins Gewicht fallen, indes sei Sinn und Zweck der Berichtsanforderung auch die Beobachtungsfunktion der Dienstaufsicht. Sie ziele ferner auf eine Selbstreflexion bzw. Sensibilisierung der Kollegen für ihren Altfallbestand. Außerdem sei der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung zu beachten.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Das Gericht hat ferner die Akten des Verfahrens DG 11/13, DG 6/14 und DG 9/15 beigezogen.

II.

Der Antrag bleibt erfolglos.

  1. Der Rechtsweg zu den Richterdienstgerichten ist eröffnet. Die Aufforderung, zur Abgabe eines sog. Altfallberichtes ist ebenso wie die Aufforderung zur Bildung von Arbeitsresten Stellung zu nehmen (vgl. hierzu: BGH, Urteil vom 03. November 2004 – RiZ (R) 5/03 –, Rn. 27, juris) oder das Verlangen, überjährige Zivilprozesssachen zu melden und die Gründe der Nichterledigung darzulegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 191), eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG. Gegen sie kann mit der - nachvollziehbaren - Behauptung, sie verletze die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden, das darüber im Prüfungsverfahren (§ 65 Nr. 4 lit. f des Richtergesetzes des Landes Brandenburg (BbgRiG)) entscheidet.

  2. Das Gericht entscheidet gemäß § 80 BbgRiG i.V.m. §§ 101 Abs. 3, 123 Abs. 4 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über den vorliegenden Eilrechtsschutzantrag.

  3. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

a) Der Antrag nach § 80 BbgRiG i.V.m. § 123 Abs. 1 VwGO ist zulässig, insbesondere statthaft.

aa) Zwar sieht das Richtergesetz des Landes Brandenburg die Möglichkeit von Eilrechtsschutz gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht nicht ausdrücklich vor. Vielmehr spricht § 85 Abs. 2 BbgRiG davon, dass in den Fällen des § 65 Nummer 4 das Gericht die angefochtene Maßnahme aufhebe oder den Antrag zurückweise und spricht in seinem offiziellen Titel von „Urteilsformel“. Indes geht das erkennende Gericht davon aus, dass schon vor dem Hintergrund von Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) und der gemäß Art. 97 Abs. 1 GG verbürgten Unabhängigkeit der Richter auch Eilrechtsschutz gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.d. § 26 Abs. 3 DRiG zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes dem Richter offen stehen muss (ohne weitere Problematisierung von der Anwendbarkeit der §§ 80, 123 VwGO im Rahmen des § 66 DRiG ausgehend: BGH, Beschluss vom 29. September 1975 - RiZ 2/75 - DRiZ 76, 85; vgl. ferner Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 66 Rn. 5f.)

bb) Das Gericht geht davon aus, dass hier gemäß § 123 Abs. 1, 5 VwGO der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft ist und nicht der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog).

Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann auf Antrag das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Gemäß § 123 Abs. 5 VwGO gilt diese Vorschrift nicht für die Fälle der §§ 80, 80a VwGO. Gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. ganz oder teilweise wiederherstellen.

Die Abgrenzung des § 123 Abs. 1 VwGO zu § 80 Abs. 5 VwGO wird regelmäßig anhand des in der Hauptsache maßgeblichen Rechtsbehelfs vorgenommen: handelt es sich um eine Anfechtungsklage (§§ 74ff. VwGO), so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Handelt es sich demgegenüber um eine Feststellungs-, Verpflichtungs- oder Leistungsklage, so ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.

Diese Abgrenzung stößt indes hier an ihre Grenzen. Aufgrund des Wortlautes des Richtergesetzes des Landes Brandenburg in § 65 Nr. 4 lit. f BbgRiG nach der das Dienstgericht bei Anfechtung (Hervorhebung durch das Gericht) einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Absatz 3 des Deutschen Richtergesetzes entscheidet (vgl. insoweit wortlautgleich § 62 Abs. 1 Nr. 4 lit. f DRiG), spricht etwa dafür, dass der brandenburgische Gesetzgeber den Rechtsschutz gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht generell über die Anfechtungsklage gewähren wollte. Für diese Auslegung streitet auch die in § 85 BbgRiG enthaltene Regelung zur Urteilsformel, nach der in den Fällen des § 65 Nummer 4 das Gericht die angefochtene Maßnahme aufhebt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist. Dies gilt insbesondere deshalb, weil nach den entsprechenden Regelungen sowohl im Deutschen Richtergesetz (vgl. 67 Abs. 4 DRiG) als auch in den Richtergesetzen anderer Länder (vgl. etwa Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 – DGH 1/99 –, Rn. 10, juris) in Verfahren, in denen die Prüfung der Maßnahme einer Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG den Streitgegenstand bildet, das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist.

Die historisch-genetische Auslegung erweist sich hingegen als wenig aussagekräftig. Schon die bis zur Neufassung des Richtergesetzes des Landes Brandenburg vom 12. Juli 2011 (GVBl.I/11, [Nr. 18]) in § 67 Nr. 4 lit. g BbgRiG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. November 1996 (GVBl.I/96, [Nr. 26], S.322) bis zur letzten Änderung durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. April 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 04], S.26, 59) sprach zwar von „Anfechtung“ von Maßnahmen der Dienstaufsicht. Indes enthielt § 89 Abs. 3 BbgRiG a.F. eine Regelung zur Urteilsformel, nach der in dem Fall des § 67 Nr. 4 Buchstabe g das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt (Hervorhebung durch das Gericht) oder den Antrag zurückweist. Die Änderung, die mit der Neufassung des Richtergesetzes des Landes Brandenburg vom 12. Juli 2011 hat der Gesetzgeber nicht weiter begründet. In seiner Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 5/2774, S. 39) heißt es dazu lapidar: „Die Vorschrift knüpft an die bisherige Rechtslage in beiden Ländern (§ 59 RiGBln a. F., § 89 BbgRiG a. F.) an, die ihre bundesrechtliche Grundlage in §§ 67 i. V. m. 83 DRiG hat.“ Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber eine dogmatisch begründete Änderung des Rechtsschutzes vornehmen wollte oder sich dessen überhaupt bewusst war.

Aus Sicht des Gerichts spricht entscheidend gegen die Zulässigkeit einer Anfechtungsklage i.S.d. §§ 74ff. VwGO, § 80 Abs. 1 VwGO, dass gemäß § 79 Abs. 1 VwGO Gegenstand einer Anfechtungsklage nur ein Verwaltungsakt sein kann. Hierfür streitet auch die systematische Auslegung im Hinblick auf § 80 Abs. 1 S. 2 VwGO.

Bei der hier zur Prüfung gestellten Maßnahme der Dienstaufsicht – d.h. der Anforderung eines Altfallberichtes – handelt es sich indes nicht um einen Verwaltungsakt.

Gemäß § 35 S. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), der unbeschadet des § 2 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) gemäß § 1 Abs. 1 VwVfGBbg auch im vorliegenden Fall jedenfalls analog Anwendung findet, ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Das Gericht folgt nicht der teilweise vertretenen Ansicht, dass jede dienstaufsichtliche Maßnahme als Verwaltungsakt zu qualifizieren sei und insbesondere die hier interessierende Außen- und Regelungswirkung aufweisen würde. Insoweit wird vertreten, dass jede dienstaufsichtliche Maßnahme ein Verwaltungsakt sei und der Widerspruch gegen sie daher aufschiebende Wirkung entfalte (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 26 Rn. 65; zweifelnd: Dienstgerichtshof für Richter beim OLG Dresden, Beschluss vom 24. August 1999 – DGH 1/99 –, Rn. 10, juris; sowohl eine Maßnahme der Dienstaufsicht als Verwaltungsakt als auch in anderer Form für möglich haltend: Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2015 – DGH 2/15 –, Rn. 75 - 76, juris).

Verwaltungsaktqualität haben nach allgemeiner Auffassung nur Anordnungen im Rahmen von Sonderrechtsverhältnissen (insbesondere deren Begründung, Beendigung und wesentliche Änderung), sofern sie unmittelbar auf die Veränderung des individuellen Rechtsstatus des Betroffenen (Grundverhältnis) abzielen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30/78 –, BVerwGE 60, 144-154; BVerwG, Urteil vom 29. April 1982 – 2 C 41/80 –, BVerwGE 65, 270-278 (272 f.); Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 07. März 1990 – 10 M 5/90 –, juris). Keine Verwaltungsaktqualität haben hingegen Maßnahmen gegenüber den Betroffenen, die nach ihrem objektiven Sinngehalt auf organisationsinterne Wirkung abzielen, weil sie dazu bestimmt sind, den Betroffenen nicht als Träger subjektiver Rechte, sondern als Amtswalter und Glied der Verwaltung anzusprechen und die Modalitäten der Dienstausübung festzulegen (Betriebsverhältnis). Hierzu gehören Maßnahmen, die bestimmen, auf welche Art und Weise der Betroffene seinen dienstlichen Verrichtungen nachzukommen hat bzw. die Modalitäten der Dienstausübung bestimmen (BVerwG, Urteil vom 02. März 2006 – 2 C 3/05 –, BVerwGE 125, 85-95 m.w.N.; vgl. BeckOK VwVfG/von Alemann/Scheffczyk, 45. Ed. 1.10.2019, VwVfG § 35 Rn. 239; in diese Richtung auch NK-VwVfG/Alexander Windoffer, 2. Aufl. 2019, VwVfG § 35 Rn. und HK-VerwR/Kyrill-Alexander Schwarz, 4. Aufl. 2016, VwVfG § 35 Rn. 107).

Insoweit wird vertreten, dass das Wesensmerkmal des Richterverhältnisses die sachliche und persönliche Unabhängigkeit sei, die dem Richter von Verfassungs wegen garantiert ist. Sie sei nicht nur eine jederzeit wieder aufheb- oder einschränkbare Amtsfunktion, sondern Kern des Amts. Ein Eingriff in die Unabhängigkeit sei deshalb auch ein Eingriff in den Kern des Dienstverhältnisses, ziele also auf das Grundverhältnis (Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Auflage, 2009, § 26 Rn. 65).

Diese Auffassung ist schon aufgrund der Weite des Begriffes „Maßnahme der Dienstaufsicht“ in § 26 Abs. 3 DRiG abzulehnen. Das Dienstgericht des Bundes hat den Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht" entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG seit jeher weit ausgelegt. Der Begriff setzt nicht voraus, dass die Dienstaufsichtsbehörde sich unmittelbar an den Richter gewandt hat. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer Dienstaufsicht führenden Behörde bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1973 – RiZ (R) 1/73 –, BGHZ 61, 374 (377 ff.); BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – RiZ (R) 6/81 –, BGHZ 85, 145 (167); Urteil vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - DRiZ 1974, 99). Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteil vom 12. November 1973 – RiZ (R) 1/73 –, BGHZ 61, 374 (377 ff.); BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – RiZ (R) 6/81 –, BGHZ 85, 145 (167); Urteile vom 12. November 1973 - RiZ (R) 3/73 - aaO S. 99 f., vom 5. Februar 1980 - RiZ (R) 1/79 - DRiZ 1980, 229 <230> und vom 26. Juni 1984 - RiZ (R) 2/84 - NJW 1984, 2471 <2472 f.>; st. Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa BGH, Urteil vom 10. August 2001 – RiZ (R) 5/00 –, juris, m.w.N.). Für dienstliche Beurteilungen ist aber etwa nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt, dass diese keine Verwaltungsakte sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. November 1967 - 2 C 107.64 - BVerwGE 28, 191 <192 f.>, vom 13. November 1975 - 2 C 16.72 - BVerwGE 49, 351 <353 ff.> und vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 - Buchholz 237.95 § 20 SHLBG Nr. 2 S. 2; BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 2 A 4/15 –, Rn. 16, juris). Nichts anderes dürfte für die Mehrzahl der reinen – wenn auch kritischen - „Meinungsäußerungen“ gelten (vgl. zu einem solchen Fall, VG Bremen, Urteil vom 24. April 2018 – 6 K 1528/16 –, Rn. 61 - 62, juris).

Ferner widerspricht diese Auffassung auch, dem allgemeinen Verständnis von Art. 97 Abs. 1 GG. Geschützt sind die Richter hiernach bei ihrer gesamten Tätigkeit, die als „rechtsprechende Gewalt“ i.S.v. Art. 92 GG zu qualifizieren ist, und insofern außer bei der eigentlichen Entscheidung auch bei den ihr dienenden, sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden Sach- und Verfahrensentscheidungen (BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 – RiZ (R) 3/83 –, BGHZ 90, 41-52; BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 – RiZ (R) 7/84 –, BGHZ 93, 238-245; BGH, Urteil vom 11. Dezember 1987 – RiZ (R) 8/87 –, BGHZ 102, 369-373) einschließlich der Terminbestimmung (BVerwG, Beschluss vom 08. Februar 1973 – I WB 228.72 –, BVerwGE 46, 69-71), Fristsetzung, Sitzungspolizei (BGH, Urteil vom 27. September 1976 – RiZ (R) 3/75 –, BGHZ 67, 184-190), Beweiserhebung, Geschäftsverteilung (BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 – VII C 47.73 –, BVerwGE 50, 11-21; BGH, Urteil vom 07. Juni 1966 – RiZ (R) 1/66 –, BGHZ 46, 147-151; BGH, Urteil vom 14. September 1990 – RiZ (R) 3/90 –, BGHZ 112, 197-204) und Unterzeichnung des Urteils (BVerwG, Beschluss vom 08. Mai 1991 – 2 WD 18/91 –, BVerwGE 93, 90-92). In diesem Bereich richterlicher Tätigkeit ist jegliche den Inhalt der Entscheidung betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht schlechthin unzulässig. Auf richterlichen Antrag müsste das Dienstgericht deren Unzulässigkeit ohne weitere Prüfung feststellen; insbesondere stünde ihm nicht die Befugnis zu, die streitige Auslegungsfrage seinerseits zu entscheiden (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 – RiZ 1/62 –, Rn. 28, juris).

Auf Tätigkeiten eines Richters in der Justizverwaltung erstreckt sich die Garantie der sachlichen Unabhängigkeit hingegen nicht (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1974 – 2 BvR 147/70 –, BVerfGE 38, 139-(152 f.)); hierzu gehören auch Tätigkeiten in der Referendarausbildung oder in der Verwaltung von Justizvollzugsanstalten (BeckOK Grundgesetz/Morgenthaler, 42. Ed. 1.12.2019, GG Art. 97 Rn. 5, 6)..

Zudem ist anerkannt, dass jedenfalls zum äußeren Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit gehörende Tätigkeiten des Richters, also solche, die dem Kernbereich der Rechtsprechung soweit entrückt sind, dass für sie die Garantie des Art. 97 Abs. 1 nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, der Dienstaufsicht unterliegen (BGH, Urteil vom 23. Oktober 1963 – RiZ 1/62 –, Rn. 28, juris; BGH, Urteil vom 03. Januar 1969 – RiZ (R) 6/68 –, BGHZ 51, 280 (287); BGH, Urteil vom 10. Dezember 1971 – RiZ (R) 4/71 –, BGHZ 57, 344 (348)). Eine solche steht mit der Anforderung eines Altfallberichts auch hier in Rede.

Gemessen an § 35 VwVfG handelt es sich bei der Anforderung eines Altfallberichtes um eine hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde im Hinblick auf einen Einzelfall auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft.

Der Anforderung des Altfallberichts mangelt es nach alledem aber an Außenwirkung. Sie bezieht sich nicht auf das Grundverhältnis, zielt mithin nicht auf eine Änderung des individuellen Rechtsstatus des Antragstellers. Vielmehr betrifft sie ihn allein in der Modalität seiner Dienstausübung, in einem Bereich, der außerhalb der Rechtsprechungstätigkeit selbst liegt. Ob diese Anforderung rechtmäßig ist (dazu sogleich), ist von ihrer Qualifizierung zu trennen.

cc) Schließlich geht das Gericht anhand des Vortrages der Beteiligten davon aus, dass dem Antrag nicht das Rechtschutzbedürfnis fehlt, weil sich die Anforderung des Altfallberichtes etwaig erledigt hat. Zwar dürfte aufgrund des erheblichen Zeitablaufes, das Interesse des Antragsgegners an der Abfassung des Berichtes doch einigermaßen nachgelassen haben, indes hält er an der Anforderung auch nach gerichtlicher Anfrage fest.

b) Der Antrag ist indes nicht begründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass für die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 129 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zur Seite.

Der Antragsgegner war berechtigt mit Schreiben vom 25. Mai 2016 den Antragsteller zur Abgabe eines sog. Altfallberichtes aufzufordern.

aa) Diese Maßnahme der Dienstaufsicht konnte – wie in der ständigen Rechtsprechung des Dienstgericht des Bundes anerkannt ist – auf § 26 DRiG gestützt werden.

Hiernach sind die dienstaufsichtsführenden Stellen im Rahmen der ihnen auch gegenüber Richtern zustehenden Beobachtungsfunktion, die Ausfluss der nach § 26 DRiG zulässigen Dienstaufsicht ist, befugt, Berichte über „überjährige" Prozesse anzufordern und etwa eine stichwortartige Angabe für den besonderen Grund der Nichterledigung zu fordern (so schon BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 –, juris). Auch sind sie etwa berechtigt, sich durch - turnusmäßige oder aus besonderem Anlass erfolgende - Geschäftsprüfungen Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder gezieltere dienstaufsichtliche Maßnahmen angezeigt sind (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 11. Juni 1971 - RiZ (R) 3/70, DRiG 1971, 317, 318; BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 - RiZ 6/77, DRiZ 1978, 185; BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 – RiZ (R) 6/81 –, BGHZ 85, 145 (156); BGH, Urteil vom 19. September 1986 - RiZ 1/86, DRiZ 1987, 57; BGH, Urteil vom 18. August 1987 - RiZ (R) 2/87, NJW 1988, 418f; BGH, Urteil vom 14. September 1990 – RiZ (R) 1/90 –, BGHZ 112, 189-197, Rn. 19 – 25; BGH, Urteil vom 03. November 2004 – RiZ (R) 5/03 –, Rn. 27, juris; Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 17. April 2015 – DGH 3/13 –, Rn. 80 - 82, juris).

Das Gesetz geht in § 26 Abs. 1 DRiG selbst davon aus, dass die richterliche Amtstätigkeit in Teilbereichen der Dienstaufsicht zugänglich ist und gibt den dienstaufsichtsführenden Stellen in § 26 Abs. 2 DRiG ausdrücklich die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung von Amtsgeschäften vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer und unverzüglicher Erledigung zu ermahnen. Auch etwa die Geschäftsprüfung als „minderes Mittel“ ist zulässig. Auch die Abgabe etwa eines „Vorberichts“ kann gefordert werden. Die Unabhängigkeit des Richters wird zudem nicht beeinträchtigt, wenn die Dienstaufsichtsbehörde von den Richtern am Anfang eines jeden Jahres eine Meldung der überjährigen Prozesse mit einer stichwortartigen Begründung für die Nichterledigung verlangt. Die Rechtsgrundlage der Anforderung ist die Beobachtungsfunktion der Dienstaufsicht. Dazu gehört auch die Befugnis, Auskunft über den besonderen Grund einer längeren Prozessdauer zu verlangen. Nur der mit der Sache befasste Richter kann diese Auskunft schnell und zuverlässig geben. Es gehört zu seinen durch das Richterverhältnis begründeten Pflichten, dies sorgfältig und wahrheitsgemäß zu tun (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 - DRiG 1978, 185).

bb) Ist demnach gegen die Anforderung eines Altfallberichtes grundsätzlich nichts einzuwenden, gilt auch nichts anderes unter den hier in Rede stehenden konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Anforderung des Altfallberichts stellt hier insbesondere keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit dar.

Nach der Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes gilt, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht dann die (sachliche) Unabhängigkeit des Richters beeinträchtigt, wenn sie den Inhalt der richterlichen Entscheidung betrifft und über den Bereich der äußeren Ordnung hinausgreift (BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 – DRiG 1978, 185). Der Dienstaufsicht entzogen ist, soweit die sachliche Unabhängigkeit in Frage steht, allein die eigentliche Rechtsfindung, wobei allerdings im Interesse eines wirksamen Schutzes der richterlichen Unabhängigkeit eine großzügige Grenzziehung geboten ist und deshalb alle der Rechtsfindung auch nur mittelbar dienenden - sie vorbereitenden und ihr nachfolgenden - Sach- und Verfahrensentscheidungen in den Schutzbereich der richterlichen Unabhängigkeit einzubeziehen sind. Die Dienstaufsicht ist aber dort möglich, wo es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die äußere Form der Erledigung des Amtsgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (BGH, Urteil vom 19. September 1986 – RiZ (R) 1/86 –, juris, m.w.N.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Anforderung eines Altfallberichts nicht als Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit zu werden. Aus dieser können sich Grenzen für die Berichtspflicht ergeben (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 27. Januar 1978 - RiZ (R) 6/77, DRiZ 1978, 185). Durch die Einholung einer Stellungnahme oder eines Berichts darf nämlich weder ein unzulässiger Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Dienstgeschäfte genommen (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198) noch ein unzulässiger Erledigungsdruck ausgeübt werden (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189, 196 und vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419, 420; BGH, Urteil vom 03. November 2004 – RiZ (R) 5/03 –, Rn. 30 - 31, juris).

Beides ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hat vielmehr klargestellt, dass der Berichtsabsetzung keine Vorrangigkeit gegenüber etwa der Durchführung von Terminen oder deren Vorbereitung zukäme.

Die Abgabe eines Altfallberichts war dem Antragsteller auch nicht unter dem von ihm angeführten Gesichtspunkt der Überlastung deshalb unzumutbar, weil ihre Erfüllung ihn in nicht vertretbarer Weise seinen eigentlichen Rechtsprechungsaufgaben entzogen hätte. Die Angabe der Nichterledigungsgründe ist dem mit der Sache befassten Richter am schnellsten und zuverlässigsten möglich (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1978 – RiZ 6/77 – DRiZ 1978, 185, 186; BGH, Urteil vom 14. September 1990 – RiZ (R) 1/90 –, BGHZ 112, 189-197, Rn. 19 - 25). Der Antragsteller hat zwar keine prognostische Zeitdauer für die Erstellung des Altfallberichtes angegeben. Aus dem Verfahren DG 11/13 ergibt sich aber, dass der Antragsteller einen Verhandlungstag abgesagt hat, um Kapazitäten für die Erstellung des Altfallberichtes zu schaffen. Ferner umfasst jener Altfallbericht vier Seiten und betrifft 19 Verfahren. Selbst wenn davon ausgegangen wird (was auch naheliegend erscheint), dass der Altfallbericht für den hier streitigen Zeitraum umfangreicher ausfallen würde, weil mehr Altverfahren zum Berichtszeitpunkt vorhanden waren, so ist offenkundig, dass die Erstellung eines solchen Berichtes allenfalls einen geringen Zeitaufwand bedeutet. Die mit der Erfüllung der Berichtspflicht verbundene zusätzliche Belastung des Antragstellers ist danach so gering, dass von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die richterliche Tätigkeit nicht gesprochen werden kann. Dies gilt noch im verstärkten Maße deshalb, weil den Vorsitzenden auch freigestellt wurde, im Hinblick auf die Perspektive der Erledigung etwa die Rahmenbedingungen, mithin die vom Antragsteller angesprochene Überlastung anzugeben.

Das gilt auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Mai 2012 – 2 BvR 610/12 –, Rn. 17 - 18, juris) nach der, wenn das zugewiesene Arbeitspensum die von einem Richter zu erwartende Arbeitsleistung - auch unter Berücksichtigung zumutbarer Maßnahmen wie zum Beispiel eines vorübergehenden erhöhten Arbeitseinsatzes – erheblich überschreitet, der Richter nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen kann. Geht man davon aus, dass diese Rechtsprechung sich nicht nur auf den Kernbereich der Rechtsprechung, sondern auch auf Randbereiche wie die hier in Rede stehende Berichtspflicht erstreckt, so folgt daraus, dass der Richter und Antragsteller berechtigt wäre, angemessene Fristverlängerung für die Absetzung des von ihm geforderten Berichtes zu erhalten. Dass es ihm aber nicht möglich sein soll, auch bei der geltend gemachten Überlastung, die allenfalls geringfügige Zeit in Anspruch nehmende Berichtspflicht innerhalb des Zeitraumes von mehreren Kalendermonaten oder gar eines ganzen Kalenderjahres zu erfüllen, erscheint fernliegend.

Auch unter dem Gesichtspunkt der für die Erstellung des Altfallberichts gesetzten Frist, sind die Aufforderungen nicht zu beanstanden. Dies gilt zunächst schon deshalb, weil der Antragsgegner offenkundig bereit war – und nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag aus dem Verfahren 2 DG 11/13 bei anderen Richtern auch tatsächlich - Fristverlängerung zu gewähren und diese auch gewährt hat.

  1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 80 BbgRiG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

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