OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen, 2013-10-28, 3 WF 107/13

3 WF 107/13Obergericht28.10.2013

Regest

Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht kann nur auf der Grundlage der §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB geschehen. Mithin ist dem betreffenden Elternteil die Vertretung insoweit zu entziehen, bevor von einer Verhinderung des Elternteils im Sinne von § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden kann.

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 5. Senat für Familiensachen — 2013-10-28 — 3 WF 107/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-10-28

Aktenzeichen: 3 WF 107/13

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht kann nur auf der Grundlage der §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB geschehen. Mithin ist dem betreffenden Elternteil die Vertretung insoweit zu entziehen, bevor von einer Verhinderung des Elternteils im Sinne von § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden kann.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

Die gemäß § 58 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Entscheidung. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, da die Voraussetzungen für die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht nicht vorliegen. Eine solche Anordnung kann, worauf der Senat bereits durch Verfügung vom 1.10.2013 hingewiesen hat, nur auf der Grundlage der §§ 1629 Abs. 2 Satz 3, 1796 BGB geschehen (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2011, 2306). Mithin ist dem betreffenden Elternteil die Vertretung insoweit zu entziehen, bevor von einer Verhinderung des Elternteils im Sinne von § 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden kann. An einer solchen Entziehung fehlt es vorliegend. An dem Fehlen dieses formalen Erfordernisses vermögen auch die Ausführungen des Vaters in seinem Schreiben vom 13.10.2013 nichts zu ändern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 45, 46 FamGKG.

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