OLG Brandenburg 12. Zivilsenat, 2019-02-12, 12 W 36/18

12 W 36/18Obergericht / Civil Chamber 1212.02.2019

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 12. Zivilsenat — 2019-02-12 — 12 W 36/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-02-12

Aktenzeichen: 12 W 36/18

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0212.12W36.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Oktober 2018, Az.: 19 O 152/17, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin hat die Beklagte auf materiellen Schadensersatz in Höhe von 3.193,67 € nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 413,64 € aus einem Unfall in Anspruch genommen, der sich ihrer Behauptung nach am 03.08.2017 auf dem Parkplatz des Supermarktes … in … in der Weise ereignet hat, dass der Mitarbeiter der Beklagten A… H… beim Rückwärtsfahren mit dem … mit dem Kennzeichen … gegen den geparkten PKW … der Klägerin gefahren sei, wodurch dieser entsprechend den Feststellungen des Schadensgutachters T… S… in seinem Gutachten vom 13.09.2017 wie folgt beschädigt worden sei: Frontstoßfänger linksseitig zerkratzt und verformt, Kotflügel links zerkratzt und verformt, Anprall gegen das Rad vorne links, Tür links zweifach verkratzt und verformt. Nicht reparierte Vorschäden hätten lediglich im Bereich der Fahrertür und im Bereich der A-Säule links vorgelegen, die verformt gewesen sei.

Mit Beschluss vom 18.01.2018 hat das Landgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und ihr ihre Prozessbevollmächtigten zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Durch Beschluss vom 09.05.2018 hat das Landgericht gemäß § 358 a ZPO die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Behauptung der Klägerin angeordnet, die genannten Beschädigungen seien durch den behaupteten Unfall verursacht worden.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. U… D… hat unter dem 15.08.2018 sein Gutachten erstellt, in dem er zu dem Ergebnis kommt, die angegebenen Schäden könnten im Wesentlichen nicht auf einen Kontakt zwischen dem Fahrzeug der Beklagten und dem PKW der Klägerin zurückgeführt werden. Soweit im Bereich des Kotflügels vorne links eine vorgefundene horizontal verlaufende Kante möglicherweise auf einen Kontakt mit der Heckleuchte des Lkws der Klägerin zurückzuführen sei, sei der schon zuvor bestehende Schaden an dem Kotflügel, der wegen des Vorschadens bereits hätte gewechselt werden müssen, nicht erweitert worden.

Mit Schriftsatz vom 18.9.2018 hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Durch Beschluss vom 11.10.2018 hat das Landgericht unter anderem den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 18.01.2018 aufgehoben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe durch eine unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses Tatsachen vorgetäuscht, welche zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe geführt hätten. Sie habe den tatsächlichen Umfang der Vorschäden an ihrem Fahrzeug verschwiegen und durch ihre Angaben versucht, Schadensersatz für diese Vorschäden zu erhalten. Dabei sei davon auszugehen, dass die Klägerin gewusst habe, dass der geltend gemachte Schaden nicht im Zusammenhang mit dem Vorfall vom ….08.2017 gestanden habe. Die Klägerin habe in ihren Angaben gegenüber der Polizei vom 25.07.2018 erhebliche Vorschäden eingeräumt und ausweislich der Angaben des Zeugen K… G… gegenüber der Polizei auch diesem gegenüber angegeben, dass die linke Seite ihres Fahrzeuges schon erheblich beschädigt gewesen sei. Hätte die Klägerin die erheblichen Vorschäden offengelegt, wäre mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung Prozesskostenhilfe nicht bewilligt worden.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 16.10.2018 zugestellten Beschluss mit am 03.11.2018 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Klägerin wendet sich gegen den Täuschungsvorwurf. Sie habe keine Vorschäden verschwiegen, sondern ihren Vortrag auf das Gutachten des Sachverständigen S… gestützt. Dieser habe die entsprechenden Schäden festgestellt. Da sie bei dem Verkehrsunfall nicht zugegen gewesen sei und zudem Rentnerin und technische Laien sei, hätte sie ihren Vortrag auf das Gutachten stützen müssen. Ihre Angaben gegenüber dem Zeugen G… seien erfolgt, bevor sie das Fahrzeug in Augenschein habe nehmen können. Auch ihre Angaben gegenüber der Polizei sprächen gegen eine Täuschung. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Gericht den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen folge. Eine nachvollziehbare und fundierte Bewertung finde in dem Beschluss nicht statt. Es lägen vielmehr zwei divergierende technische Bewertungen vor. Eine vorsätzliche Täuschung ihrerseits könne daher nicht angenommen werden.

Die Klägerin beantragt,

der sofortigen Beschwerde abzuhelfen und den Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 18.01.2018 nicht aufzuheben.

Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 07.11.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach §§ 127 Abs. 2, 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der Monatsfrist des § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO eingelegt worden.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss vom 18.01.2018 betreffend die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin aufgehoben, § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn der Antragsteller vorsätzlich falsche Tatsachen behauptet oder wahre Tatsachen verschwiegen hat und das Gericht infolgedessen die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bejaht oder deren Mutwilligkeit nicht erkannt hat, wobei bedingter Vorsatz ausreichend und dann anzunehmen ist, wenn die Partei damit rechnet, bei wahrheitsgemäßen Vortrag keine oder nur in geringerem Umfang Prozesskostenhilfe zu erhalten (Geimer in Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Aufl., § 124, Rn. 6). So liegt der Fall auch hier. Die Klägerin hat sich hinsichtlich der Schäden an ihrem Fahrzeug aufgrund des Vorfalls vom ...08.2017 auf dem Parkplatz des Supermarktes … in … ausdrücklich auf die Feststellungen des Schadensgutachters T… S… in seinem Gutachten vom 13.09.2017 bezogen, wonach durch den Unfall der Frontstoßfänger linksseitig zerkratzt und verformt war, der Kotflügel links zerkratzt und verformt war, ein Anprall gegen das Rad vorne links erfolgt war und die Fahrertür zweifach verkratzt und verformt war. Nicht reparierte Vorschäden hätten lediglich im Bereich der Fahrertür und im Bereich der A-Säule links vorgelegen, die verformt gewesen seien. Wie das Landgericht im angefochtenen Beschluss und insbesondere in der Nichtabhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist aufgrund der ausführlichen und überzeugend begründeten Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dipl.-Ing. D… in seinem Gutachten vom 15.08.2018 jedoch davon auszugehen, dass die angegebenen Schäden im Wesentlichen nicht auf einen Kontakt zwischen dem Fahrzeug der Beklagten und dem PKW der Klägerin zurückzuführen sind. Lediglich im Bereich des Kotflügels kann es möglicherweise einen Kontakt mit der Heckleuchte des Lkws der Klägerin und eine leichte Beschädigung gegeben haben, wobei wegen der schon zuvor bestehende Schäden an dem Kotflügel, der wegen des Vorschadens ohnehin hätte gewechselt werden müssen, eine eigenständige Beeinträchtigung nicht entstanden ist. Den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen stehen auch nicht die Ausführungen im Schadensgutachten des Sachverständigen S… entgegen. Dem Schadensgutachten lassen sich Ausführungen zur Abgrenzung der angegebenen Unfallschäden von den Vorschäden bereits nicht entnehmen. Zudem verweist das Landgericht zu Recht darauf, dass die Klägerin in ihren Angaben gegenüber der Polizei am 25.07.2018 ausdrücklich angegeben hat, dass es sich bei den Schäden am Fahrzeug im Wesentlichen um Vorschäden handelte. Sie hat angegeben, lediglich an zwei Stellen hätte sie neue helle Schrammen vorgefunden, die vorher nicht vorhanden gewesen seien. Die von ihr insoweit auf den vorgelegten Lichtbildern vorgenommenen Eingrenzungen der Schadensstelle belegen gleichfalls, dass es sich um wesentlich geringere Schäden handelt, als im Gutachten des Sachverständigen S… angegeben. Zudem sind Schadensbereiche betroffen, die nach den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht von einem Kontakt mit dem Lkw der Beklagten stammen können. Weiterhin hat die Klägerin bei ihrer Vernehmung durch die Polizei angegeben, sie habe die Angaben zur Schadenshöhe im Schadensgutachten S… für zu hoch gehalten und sich letztlich auch von ihrem Prozessbevollmächtigten wegen dessen Vorgehensweise getrennt. Im Ergebnis räumt die Klägerin mithin den ihr zuzurechnenden falschen Vortrag im Rechtsstreit ein. Zugleich ist auch ein vorsätzliches Handeln der Klägerin zu bejahen, denn sie ging - wie ausgeführt - davon aus, dass die Angaben zur Schadenshöhe falsch waren und wusste dementsprechend, dass ihr in dem bewilligten Umfang auch Prozesskostenhilfe nicht zustand. Zudem hat sie auch zum Umfang der Vorschäden durch den entsprechenden Verweis auf die Feststellungen im Schadensgutachten des Sachverständigen S… falsch vorgetragen, obwohl ihr der deutlich geringere Umfang der Unfallschäden bei gleichzeitig erheblich größeren Vorschäden positiv bekannt war. Selbst auf zweimalige Nachfrage des Gerichtes unter Hinweis auf einem Vorschaden im Bereich der vorderen linken Stoßstange hat sie an ihren falschen Vortrag zum Umfang der Vorschäden festgehalten.

Im Ergebnis hat es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bei der Aufhebung der Prozesskostenhilfe zu verbleiben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme der Klägerin für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bereits aus Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG ergibt, das erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden, §§ 118 Abs. 1 S. 4, 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

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