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3 L 164/19•VG Cottbus 3. Kammer, 2019-06-11, 3 L 164/19
3 L 164/19Verwaltungsgericht / 3. Kammer11.06.2019
Entscheidungsdatum: 2019-06-11
Aktenzeichen: 3 L 164/19
ECLI: ECLI:DE:VGCOTTB:2019:0611.3L164.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2000,00 Euro festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 25. Februar 2019 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Februar 2019 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig, aber unbegründet.
Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt oder – wie hier – gesetzlich ausgeschlossen ist, vgl. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32]. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es die Interessen der Beteiligten - das von der Behörde verfolgte Interesse an der sofortigen Vollziehung ihrer Entscheidung einerseits und das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs andererseits - gegeneinander abzuwägen hat. Maßgeblich ist hierfür auf die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens abzustellen.
In Ansehung der gesetzlichen Entscheidung in § 16 VwVGBbg für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, zu denen die Zwangsmittelandrohung (vgl. § 28 Abs. 1 VwVGBbg) und die Festsetzung eines Zwangsgeldes (vgl. § 30 VwVGBbg) gehören, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lediglich dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 13. September 2017 – 3 L 133/17 –; und vom 6. November 2014 – 3 L 159/14 – m.w.N.).
Vorliegend fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus, da sich nach dem Ergebnis der allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Zwangsgeldfestsetzung und die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes mit Bescheid vom 12. Februar 2019 als rechtmäßig erweisen. Der Bescheid begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Gemäß § 3 VwVGBbg kann ein Verwaltungsakt, der zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet, vollstreckt werden, wenn er unanfechtbar geworden ist, ein gegen ihn gerichteter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat und die sonstigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Nach § 27 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg werden Verwaltungsakte, die zu einer sonstigen Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichten, mit Zwangsmitteln vollstreckt, zu denen gemäß § 27 Abs. 2 Nr. 1 VwVGBbg das Zwangsgeld gehört. Wird die Verpflichtung zu einer son- stigen Handlung, Duldung oder Unterlassung nicht oder nicht vollständig erfüllt, kann der Vollstreckungsschuldner zu der geforderten Handlung, Duldung oder Unterlassung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden (§ 30 Abs. 1 VwVGBbg). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
Die der Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegende Beseitigungsanordnung des Antragsgegners vom 13. Dezember 2016 ist bestandskräftig. Hiernach wurde dem Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks S..., Herrn H..., aufgegeben, den dort betriebenen Bauhof (Abstell- und Lagerplatz) zu beseitigen.
Die Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes ist nicht zu beanstanden. Es wurde mit Bescheid des Antragsgegners vom 03. September 2018 (nicht vom 17. Mai 2018 wie im Bescheid benannt) und damit schriftlich (vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg) für den Fall angedroht, dass der Antragsteller der Beseitigungsanordnung vom 13. Dezember 2016 nicht spätestens bis zum 31. September 2018 nachkommt. Die Beseitigung des Bauhofes war dem Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist zumutbar (vgl. § 30 Abs. 3 VwVGBbg), zumal zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als eineinhalb Jahre seit Erlass der Beseitigungsverfügung verstrichen waren. Der Antragsteller musste nach Fristablauf jederzeit mit der zwangsweisen Durchsetzung der Beseitigungsverfügung rechnen. Eine erneute Fristsetzung war nicht erforderlich.
Vollstreckungsrechtliche Einwände, auf die das Vorbringen gegen die streitgegenständliche Zwangsgeldfestsetzung allein gestützt werden könnten, liegen nicht vor. Zunächst steht der Vollstreckung nicht entgegen, dass die zu vollstreckende Grundverfügung gegen den ursprünglichen Inhaber des Gewerbehofs, Herrn H..., erging, da die Anordnung der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 58 Abs. 5 BbgBO auch gegenüber Rechtsnachfolgern wirkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2018 – OVG 10 S 59.17 –).
Entgegen dem wiederholten Vorbringen des Antragstellers ist er der mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 auferlegten Anordnung zur Beseitigung des Bauhofs nicht vollständig nachgekommen. Zwar wurde der Bauhof als Gesamtvorhaben mit wesentlich prägenden Elementen verlagert (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. August 2017 – 3 M 23/16 –), allerdings werden Teile des Grundstücks nach wie vor für den Bauhof genutzt als Lagerfläche/Abstellplatz, da sich auf dem Grundstück weiterhin dem Betrieb zugehörige Fahrzeuge befinden, deren unterbliebene Beseitigung Anlass für den Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung war. Das wird durch im parallelen Vollstreckungsverfahren (3 M 16/18) übermittelte Fotografien sowie durch die Feststellungen der Berichterstatterin im dortigen Verfahren am 3. Juni 2019 durchgeführten Ortstermin belegt.
Soweit der Antragsteller mit Blick darauf, dass das Filmen und Fotografieren fremder Personen auch im öffentlichen Raum untersagt sei und wegen der „Missachtung seiner Persönlichkeitssphäre“ ein Verwertungsverbot bezüglich der eingereichten Fotografien geltend macht, ist dem schon entgegenzuhalten, dass die Fotografien keine Personen abbilden. Im Übrigen gesteht der Antragsteller selbst ein, zumindest das orangefarbene Fahrzeug mit „Arbeitshubbühne“ „ab und an“ zu parken und „teilweise“ auch zu bewegen (S. 2 der Antragsschrift).
Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2016 inhaltlich hinreichend bestimmt genug ist i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 VwVfGBbg. Ein Verwaltungsakt ist hinreichend bestimmt genug, wenn der Inhalt der getroffenen Regelung, der Entscheidungssatz gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für den Adressaten des Verwaltungsaktes so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach richten kann. Nicht erforderlich ist, dass sich der Inhalt eines Verwaltungsaktes allein aus dem Anordnungssatz präzise ergibt, vielmehr sind neben den bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen vor allem die dem Verwaltungsakt beigefügte Begründung zur Auslegung des Regelungsinhalts heranzuziehen; darüber hinaus sind auch Bezugnahmen auf gegenüber dem Adressaten früher ergangene, ihm bekannte und ihm vorliegende oder jederzeit zugängliche Unterlagen zulässig. Die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsakts genügt (hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 37 Rn. 5-6, 12).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die zu vollstreckende Grundverfügung hinreichend bestimmt genug. Für den Antragsteller ist durch den ausdrücklichen Verweis auf das Urteil der hiesigen Kammer vom 2. Juni 2016 in der auf Seite 2 der Ordnungsverfügung vom 13. Dezember 2016 enthaltenen Begründung erkennbar, dass er zur Befolgung der Ordnungsverfügung die sich aus dem Urteil ergebenden Handlungspflichten umzusetzen hat.
Der Umfang einer zu vollstreckenden Verpflichtung bestimmt sich nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels und der Reichweite seiner Rechtskraftwirkung (Beschluss der Kammer vom 2. Februar 2016 - VG 3 M 3/16 – und Beschluss vom 24. April 2015 – VG 3 M 1/15 -, m.w.N.; VGH Bayern, Beschluss vom 4. Juli 2017 – 4 C 16.730 – juris Rn. 8). Der Inhalt ergibt sich in erster Linie aus dem Urteilstenor, aber auch aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtenden Vorgaben im Einzelnen darlegen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 7 E 1386/10 – juris Rn. 4; VGH Bayern, Beschluss vom 4. Juli 2017 a.a.O., Rn. 8).
Der Umfang des Bauhofs und damit der zu beseitigenden Elemente wird in den Entscheidungsgründen des Urteils der Kammer vom 2. Juni 2016 (3 K 911/12) unter Bezugnahme auf die zuvor ergangene Entscheidung der Kammer vom 2. Dezember 2015 (3 K 221/14) näher bezeichnet und erstreckt sich auf den Dachdecker-, Dachklempnerei- und Reparaturbetrieb inklusive der hierfür dienenden baulichen Anlagen in Form des Fahrzeugunterstandes, des Containers und der Lagerflächen (vgl. Beschluss der Kammer vom 30. August 2017 – 3 M 23/16 –). Unter Berücksichtigung des Zwecks des Beseitigungsgebots, nämlich die materiell baurechtswidrige Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Gewerbehof zu unterbinden, streitet auch eine teleologische Auslegung dafür, dass die Beseitigungspflicht sämtliche Nutzungen erfasst, die typischerweise dem Gewerbebetrieb zuzuordnen sind. Hierzu gehört auch das Abstellen und Bewegen gewerblich genutzter Fahrzeuge.
Der Bestimmtheit der konkreten Handlungsgebote steht nicht entgegen, dass das Urteil der Kammer vom 2. Juni 2016 nicht ausdrücklich auf die Entfernung der dem Bauhof dienenden Fahrzeuge eingeht. Hierfür spricht schon, dass die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen der hiesige Antragsgegner zur Erreichung des geforderten Ziels – Beseitigung des Bauhofs – ergreift, in seinem alleinigen Ermessen steht. Denn der Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, den die Klägerin des unter dem Aktenzeichen 3 K 911/12 geführten Verfahrens verfolgt hat, gewährt regelmäßig keinen Anspruch auf bestimmte Maßnahmen. Folglich können auch im Tenor keine bestimmten Maßnahmen genannt werden. Es reicht aus, wenn - wie hier - das mit den Maßnahmen zu verfolgende Ziel hinreichend bestimmt ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 7 E 1386/10 – juris Rn. 5).
Soweit der Antragsteller einwendet, dass das orangefarbende Fahrzeug des Typs „Multicar“ mit Hebebühne im Eigentum des Herrn H... stünde und auf diesen auch zugelassen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller übt als Inhaber des Gewerbebetriebs die tatsächliche Gewalt hierüber aus und ist insoweit als Zustandsstörer richtiger Adressat der Ordnungsverfügung, vgl. § 17 Abs. 2 S. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG). Der Antragsteller trägt auch nicht vor, dass das Fahrzeug nicht (auch) im Rahmen seines Gewerbes genutzt werden würde und es ihm verwehrt wäre, dieses an einer anderen Stelle abzustellen.
Sein Einwand, das orangefarbene Fahrzeug werde privat genutzt, ist mit Blick auf die vorhandene Hebebühne und sonstigen optischen Merkmale des Fahrzeuges, die eindeutig auf eine Nutzung zu gewerblichen Zwecken schließen, unglaubhaft, zumal auf den im Verfahren 3 M 16/18 eingereichten Fotografien auch ein grauer PKW erkennbar ist, der vermutlich private Zwecke erfüllt.
Auch der Vortrag des Antragstellers, die am 10. Juni 2008 erteilte Baugenehmigung legalisere das Abstellen von Fahrzeugen unter dem sich auf dem Grundstück befindlichen Carport, begründet kein Vollstreckungshindernis. Denn die streitgegenständliche Ordnungsverfügung untersagt dem Antragsteller nicht, privat genutzte Fahrzeuge auf dem Grundstück unterzubringen.
Das festgesetzte Zwangsgeld ist geeignet und erforderlich, um den Antragsteller zur Befolgung der Beseitigungsverpflichtung anzuhalten. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 2000,00 Euro stellt sich mit Blick auf den gesetzlichen Rahmen von 10 bis 50.000 Euro als angemessen dar, insbesondere nachdem ein zuvor festgesetztes Zwangsgeld in Höhe von 1000,00 Euro den Antragsteller nicht dazu bewogen hat, der Beseitigungsverpflichtung nachzukommen.
Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 4000,00 Euro in der Ordnungsverfügung ist nach dem hier anzulegenden Prüfungsmaßstab ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3, 27, 28, 30 VwVGBbg und kann mit der Festsetzung eines Zwangsgeldes direkt verbunden werden, da nach § 29 Abs. 1 S. 1 VwVGBbg Zwangsmittel wiederholt und so lange angewandt werden dürfen, bis der Verwaltungsakt vollstreckt oder in anderer Weise erledigt ist. Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des angedrohten Zwangsgeldes bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nr. 1.5 und 1.7.1) ist die Bedeutung der Sache für den Antragsteller hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung mit dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes und der Hälfte des angedrohten weiteren Zwangsgeldes angemessen bewertet. Der Gesamtbetrag ist aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren.
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