LArbG Berlin-Brandenburg 13. Kammer, 2012-09-19, 13 Ta 1756/12

13 Ta 1756/12Arbeitsgericht / Chamber 1319.09.2012

Regest

Ein Betrieb, der Promatplatten, die dem Brandschutz dienen, zuschneidet und montiert, erbringt bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt 2 VTV, da alle Arbeiten, die an und in einem Gebäude zum vorbeugenden Brandschutz erfolgen, der Fertigstellung des Bauwerks dienen.

Gesamter Gesetzestext

LArbG Berlin-Brandenburg 13. Kammer — 2012-09-19 — 13 Ta 1756/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-09-19

Aktenzeichen: 13 Ta 1756/12

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Ein Betrieb, der Promatplatten, die dem Brandschutz dienen, zuschneidet und montiert, erbringt bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt 2 VTV, da alle Arbeiten, die an und in einem Gebäude zum vorbeugenden Brandschutz erfolgen, der Fertigstellung des Bauwerks dienen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Juli 2012 - 65 Ca 60943/12 – wird auf seine Kosten aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses entsprechend § 69 Abs. 2 ArbGG zurückgewiesen.

Gründe

Wie das Arbeitsgericht Berlin im Urteil vom 24. Juli 2012 – 65 Ca 60943/12 verbunden zu 65 Ca 62114/11 - zutreffend ausgeführt hat, erbringt ein Betrieb wie der des Beklagten, der Promatplatten, die dem Brandschutz dienen, zuschneidet und montiert, bauliche Leistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt 2 VTV, da alle Arbeiten, die an und in einem Gebäude zum vorbeugenden Brandschutz erfolgen, der Fertigstellung des Bauwerks dienen (vgl. BAG 8. Februar 1995 - 10 AZR 289/94 - zu II 2 b der Gründe; 26. Januar 1994 - 10 AZR 603/92 -; 5. September 1990 - 4 AZR 82/90 - zu II 3 b der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 135; vgl. ausdrücklich für Promatectplatten BAG 15.06.2011 - 10 AZR 861/09 - NZA-RR 2012, 224*)* .

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