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13 WF 77/20•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2020-05-22, 13 WF 77/20
13 WF 77/20Obergericht22.05.2020
1. Über die Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss hat – im Falle einer Nichtabhilfe – der Richter der Ausgangsinstanz zu entscheiden (vgl. BeckOK RVG/Sommerfeldt, 47. Ed. 1.3.2020, RVG § 56 Rn. 10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG § 56 Rn. 11). 2. Erst gegen dessen verfahrensabschließende Erinnerungsentscheidung eröffnet § 56 Abs. 2 S 1 RVG den Beschwerderechtszug in die höhere Instanz.
Entscheidungsdatum: 2020-05-22
Aktenzeichen: 13 WF 77/20
Dokumenttyp: Beschluss
Über die Erinnerung gegen einen Vergütungsfestsetzungsbeschluss hat – im Falle einer Nichtabhilfe – der Richter der Ausgangsinstanz zu entscheiden (vgl. BeckOK RVG/Sommerfeldt, 47. Ed. 1.3.2020, RVG § 56 Rn. 10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG § 56 Rn. 11).
Erst gegen dessen verfahrensabschließende Erinnerungsentscheidung eröffnet § 56 Abs. 2 S 1 RVG den Beschwerderechtszug in die höhere Instanz.
Unter Aufhebung der Vorlageverfügung des Amtsgerichts Zossen vom 20.04.2020 wird die Sache an das Amtsgericht zur Durchführung des Erinnerungsverfahrens gegen den dortigen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.03.2020 zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Verfahren vor dem OLG werden nicht erhoben.
Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat den Festsetzungsantrag eines beigeordneten Rechtsanwalts durch Beschluss vom 19.03.2020 zurückgewiesen (52 VK) und auf dessen Erinnerung (55 VK), die Sache unter Nichtabhilfe der „sofortigen Beschwerde“ mit Hinweis auf § 68 Abs. 1 FamFG dem Senat vorgelegt (57 VK).
Die Vorlageverfügung ist mangels prozessualer Grundlage aufzuheben und das Verfahren in die richtige Bahn zu leiten.
Der Schriftsatz des Rechtsanwalts vom 09.04.2020 stellt, wie von ihm zutreffend bezeichnet, eine Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluss vom 19.03.2020 dar. Hierüber hat das Gericht des ersten Rechtszuges im Erinnerungsverfahren zu entscheiden (§ 56 Abs. 1 S 1 RVG), ohne dass ein neuer Rechtszug eröffnet wäre. Über die Erinnerung hat – im Falle einer Nichtabhilfe – der Richter der Ausgangsinstanz zu entscheiden (vgl. BeckOK RVG/Sommerfeldt, 47. Ed. 1.3.2020, RVG § 56 Rn. 10; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 24. Aufl. 2019, RVG § 56 Rn. 11).
Erst gegen dessen verfahrensabschließende Erinnerungsentscheidung eröffnet § 56 Abs. 2 S 1 RVG den Beschwerderechtszug in die höhere Instanz. Ein ordnungsgemäßer verfahrensabschließender Erinnerungsbeschluss der Ausgangsinstanz ist der Akte ebenso wenig zu entnehmen wie eine dagegen gerichtete Beschwerde des Rechtsanwalts.
Wertfestsetzung und Kostenentscheidung sind nicht veranlasst, § 56 Abs. 2 S 2, S 3 RVG.
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