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AGH II 2/19•Anwaltsgerichtshof Brandenburg an der Havel 2. Senat für Anwaltssachen, 2019-11-25, AGH II 2/19
AGH II 2/19Übriges Gericht25.11.2019
Entscheidungsdatum: 2019-11-25
Aktenzeichen: AGH II 2/19
ECLI: ECLI:DE:AWGHBRA:2019:1125.AGH.II2.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Gegenstandswert wird auf EUR 500,00 festgesetzt.
I.
Mit Beschwerde vom 04. September 2018 teilte Herr Rechtsanwalt W… der Antragsgegnerin mit, ihm sei in einem bei dem Landgericht Potsdam (Az.: 4 O 66/17) anhängigen Zivilrechtsstreit am 01. August 2018 das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Juli 2018 mit Empfangsbekenntnis zugegangen. Der Antragsteller, der in diesem Rechtsstreit die Gegenseite vertrete, habe das Empfangsbekenntnis noch nicht einmal am 03. September 2018 an das Landgericht Potsdam unterzeichnet zurückgereicht. Eine telefonische Nachfrage am 03. September 2018 bei der zuständigen Geschäftsstelle des Landgerichts Potsdam habe ergeben, dass der Antragsteller das Empfangsbekenntnis auch nach mehrfacher telefonischer Aufforderung durch die Geschäftsstelle des Landgerichts bislang nicht unterzeichnet an das Gericht zurückgereicht habe. Folge sei, dass die Angelegenheit nicht weiter vorangebracht werden könne.
Aufgrund der Beschwerde vom 04. September 2018 leitete die Antragsgegnerin ein Aufsichtsverfahren (Geschäftszeichen: B 157/18 – Su/p –) ein und bat den Antragsteller unter Belehrung gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO und unter Hinweis auf § 57 BRAO mit Schreiben vom 19. September 2018, zu der – dem Schreiben in Kopie beigefügten – Beschwerde vom 04. September 2018 bis zum 17. Oktober 2018 Stellung zu nehmen.
Da der Antragsteller dieser Bitte keine Folge leistete, forderte ihn die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15. November 2018 wiederum unter Hinweis auf § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO und § 57 BRAO auf, spätestens bis zum 07. Dezember 2018 zu der Beschwerde vom 04. September 2018 Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller wiederum nicht nach. Daher forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller nochmals mit – diesem am 20. Dezember 2018 zugestellten – Schreiben vom 19. Dezember 2018 auf, spätestens bis zum 15. Januar 2019 Stellung zu nehmen. Abermals wies die Antragsgegnerin den Antragsteller auf § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO und § 57 BRAO hin.
Da der Antragsteller auch diese Frist verstreichen ließ, wies die Antragsgegnerin den Antragsteller mit diesem am 08. Februar 2019 zugestellten Schreiben vom 07. Februar 2019 darauf hin, dass er die Aufforderung der Antragsgegnerin, zu der Beschwerde vom 04. September 2018 Stellung zu nehmen, trotz mehrfacher Nachfristung missachtet und daher gegen § 56 BRAO verstoßen habe. Die Antragsgegnerin setzte dem Antragsteller eine weitere Frist bis zum 28. Februar 2019 und drohte für den Fall, dass die Frist wiederum fruchtlos verstreiche, ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,00 an. Da auch hierauf wiederum keine Reaktion des Antragstellers erfolgte, setzte die Antragsgegnerin das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von EUR 500,00 mit am 12. März 2019 zugestellten Bescheid vom 11. März 2019 fest und wies den Antragsteller auf § 57 Abs. 3 BRAO hin.
Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 12. April 2019 – eingegangen per Telefax am selben Tage die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs. Der Antragsteller kündigte an, die Begründung des Antrages bliebe einem gesonderten Schreiben vorbehalten, der indessen nicht an Gerichtsstelle einging. Zudem berief sich der Antragsteller darauf, dass er bereits zur Beschwerde vom 04. September 2019 Stellung genommen habe und diese aus den in seiner Stellungnahme genannten Gründen zurückzuweisen sei.
Daraufhin bat die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Schreiben vom 24. April 2019 um Übersendung seiner Stellungnahme und wies ihn darauf hin, dass diese der Antragstellerin nicht vorliege. In der Folgezeit verzeichnete die Antragsgegnerin am 4. Juni 2019 (nur) den Posteingang des Schreibens des Antragstellers vom 12. April 2019, das per Telefax bereits am 12. April 2019 bei der Antragsgegnerin eingegangen war. Dem Antrag half die Beschwerdeabteilung I der Antragsgegnerin nicht ab und legte diesen dem Senat mit Schreiben vom 25. Juni 2019 zur Entscheidung vor.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist zulässig.
Dieser ist gemäß § 57 Abs. 3 S. 1, S. 2 BRAO innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer einzureichen. Die Form ist gewahrt, wenn aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung beim Vorstand der Rechtsanwaltskammer hinreichend zuverlässig entnommen werden kann (AGH Hamm B. v. 7. Juni 2019 – 2 AGH 5/19 –, juris Rn. 6; Feuerich/Weylandt, BRAO, 9. Aufl., § 57 BRAO Rn. 22). Das ist vorliegend der Fall. Das Schreiben des Antragstellers vom 12. April 2019 enthält ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes. Zwar teilt das Schreiben vom 12. April 2019 weder die Höhe des Zwangsgeldes noch das Datum des Bescheides mit, mit dem die Antragsgegnerin das Zwangsgeld festgesetzt hat. Dies aber fällt nicht weiter ins Gewicht, da der Antragsteller Bezug auf die Beschwerde vom 04.09.2018 nimmt und die Festsetzung des Zwangsgeldes Inhalt der Erklärung ist. Auch ist die Person des Antragstellers deutlich bestimmt. Der Antrag erfolgte auf dem Briefkopf der Kanzlei des Antragstellers und ist mit seiner handschriftlichen Unterschrift versehen. Da dem Antragsteller der Bescheid der Antragsgegnerin über die Festsetzung des Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500,00 am 12. März 2019 zugestellt wurde, erfolgte sein bei der Antragsgegnerin am 12. April 2019 per Telefax eingegangener Antrag zudem fristgerecht.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Antragsgegnerin hat das Zwangsgeld zu Recht nach § 57 Abs. 1 festgesetzt, weil der Antragsteller seiner Auskunftspflicht gemäß § 56 Abs. 1 BRAO nicht nachgekommen ist.
a)
Gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO hat der Rechtsanwalt in Aufsichts- und Beschwerdesachen dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstands u. a. Auskunft zu geben. Nach einhelliger Auffassung entsteht die Auskunftspflicht des Rechtsanwalts nur auf ein Auskunftsverlangen des Auskunftsberechtigten hin, in welchem der Rechtsanwalt zu einer Wissenserklärung aufgefordert wird. Das Auskunftsverlangen muss so konkretisiert sein, dass der Rechtsanwalt von vornherein weiß, durch welche Erklärung er es erfüllen kann. Es muss als Grundlage einer Vollstreckungsmaßnahme den Anforderungen genügen, die in einem prozessualen Streitverfahren an einen Klageantrag oder Urteilstenor gestellt werden. Die Übersendung des Beschwerdeschreibens eines Anzeigeerstatters an den beschuldigten Rechtsanwalt mit der Aufforderung zur Stellungnahme genügt regelmäßig dann, wenn die Beschwerde den fraglichen Sachverhalt ausreichend deutlich erkennen lässt (AGH BaWü, B. v. 04. November 2013 – AGH 22/12 III – BeckRS 2014, 1248 m. w. N.).
Gemessen an diesen Maßstäben steht fest, dass die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise im vorliegenden Fall die Auskunftspflicht des Antragstellers ausgelöst hat. Es handelt sich um eine einfach gelagerte Sache, bei der die Beschwerde den fraglichen Sachverhalt ausreichend deutlich zu erkennen gibt. Mit der Beschwerde vom 04. September 2018 wird der Vorwurf erhoben, der Antragsteller habe ein Empfangsbekenntnis, das ihm bereits am 01. August 2018 zugegangen sei, mehr als vier Wochen trotz mehrfacher telefonischer Aufforderungen seitens der Geschäftsstelle des Landgerichts Potsdam auch noch am 03. September 2018 nicht unterzeichnet an das Gericht zurückgereicht. Dazu sollte sich der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht äußern. Übermittelt die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Beschwerde vom 04. September 2018 und verbindet sie dies mit der Aufforderung, zu der Beschwerde Stellung zu nehmen, ergibt die Auslegung der Aufforderung, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller damit zugleich die ausreichend genaue Frage gestellt hat, ob der als Vorwurf unterbreitete Sachverhalt zutrifft oder wie sich der Sachverhalt stattdessen zugetragen hat. Die Übersendung des Beschwerdeschreibens an den Antragsteller ist deshalb im vorliegenden Fall ein ausreichend konkretisiertes Auskunftsverlangen der Antragsgegnerin im Sinne von § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO, das die Auskunftspflicht des Antragstellers hervorgerufen hat.
Vorliegend ist der Antragsteller vor und nach der durch Bescheid vom 11. März 2019 erfolgten Zwangsgeldfestsetzung untätig geblieben. Sinn und Zweck des § 57 Abs. 1 BRAO ist es, dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer eine Handhabe zu geben, die Erfüllung der Pflichten aus § 56 Abs. 1 BRAO zu erzwingen. Die Zwangsmittel des § 57 Abs. 1 BRAO sind Beugemittel, die den betroffenen Rechtsanwalt anhalten sollen, seine Auskunftspflicht zu erfüllen; sie sind damit zulässig und in ihrer Festsetzung – wie hier – zu Recht erfolgt, solange der betroffene Rechtsanwalt seine Pflicht aus § 56 Abs. 1 BRAO nicht oder nicht vollständig erfüllt hat (AGH Hamburg B. v. 10. Mai 2016 – II ZU 2/2015 –, juris Rn. 21). Zwar kann die Auskunftspflicht nach § 56 Abs. 1 S. 1 BRAO auch dadurch erfüllt werden, dass sich der betroffene Rechtsanwalt auf ein bestimmtes ihm zustehendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 56 Abs. 1 S. 2 BRAO beruft. Dies aber hat der Antragsteller vorliegend nicht getan, geschweige denn substantiiert vorgetragen, auf welches der unterschiedlichen Verweigerungsrechte die Auskunftsverweigerung gegründet wird.
b)
Die Höhe des Zwangsgeldes in Höhe von EUR 500,00 erscheint im Lichte des Gesamtverhaltens des Antragstellers und angesichts der Dauer der Verweigerung als angemessen und erforderlich, um den Antragsteller zur Erfüllung seiner Pflichten zu veranlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 195, 197a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 197 Abs. 1 S. 1 BRAO.
Den Streitwert bemisst der Senat nach der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes. Die Entscheidung hatte ohne mündliche Verhandlung zu ergehen (§ 57 Abs. 3 S. 5 BRAO i. V. m. § 309 Abs. 1 StPO).
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