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3 U 24/19•OLG Brandenburg 3. Zivilsenat, 2020-05-12, 3 U 24/19
3 U 24/19Obergericht / III. Zivilkammer12.05.2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-12
Aktenzeichen: 3 U 24/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2020:0512.3U24.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Der Senatsbeschluss vom 24.03.2020 wird wegen eines offenkundigen Schreibfehlers gemäß § 319 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Kostenentscheidung (Ziff. 2 des Tenors) unter Berücksichtigung des jeweiligen Rechtsmittelerfolges wie folgt gefasst wird:
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und den im zweiten Rechtszug entstandenen außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben diese 50 %, die Beklagte zu 1 18 % und die Beklagte zu 2 32 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 zweiter Instanz haben diese und die Beklagte zu 1 jeweils zur Hälfte zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 hat diese selbst zu 67 % und die Klägerin zu 33 % zu tragen.
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