OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-09-27, 13 UF 49/19

13 UF 49/19Obergericht27.09.2019

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen — 2019-09-27 — 13 UF 49/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-27

Aktenzeichen: 13 UF 49/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0927.13UF49.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 5. Dezember 2018 abgeändert:

Nr. 2 der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:

Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) ist erledigt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter der Antragstellerin und dem Antragsgegner gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.736 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin geschieden und Anordnungen zum Versorgungsausgleich getroffen. Es hat für die vormalige Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung und aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und für den vormaligen Ehemann Anrechte aus einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Bl. 31 ff. VA) festgestellt. Darüber hinaus verfügen noch beide Eheleute über Anrechte aus der privaten Altersversorgung (Bl. 27, 58 VA), hinsichtlich derer sie durch notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 10. April 2018 den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart hatten (Bl. 10 R). Wegen der einzelnen Versorgungsträger und der bei ihnen bestehenden Anrechte und insbesondere wegen der Ehezeitanteile und Ausgleichswerte wird auf die Feststellungen im angefochtenen Beschluss (Bl. 28 ff.) und die Auskünfte der Versorgungsträger verwiesen, die nicht beanstandet worden sind. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich hinsichtlich der Anrechte durchgeführt, die die Beteiligten nicht durch die notarielle Vereinbarung vom Versorgungsausgleich ausgenommen hatten.

Gegen diese Entscheidung richten sich die Beschwerden der weiteren Beteiligten zu 4) (Bl. 66) und die als Anschlussbeschwerden auszulegenden Schreiben der Antragsbeteiligten zu 1. und 2. (Bl. 82, 83).

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die weitere Beteiligte zu 4) dagegen, dass das Amtsgericht in seiner Entscheidung die von der Antragsgegnerin bei ihr erworbenen Anrechte aus der Pflichtversicherung und der freiwilligen Versicherung schlicht addiert hat, obwohl es sich nicht um Anrechte gleicher Art handele. Sie erstrebt die separate Teilung beider Anrechte. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin erstreben mit ihren Anschlussbeschwerden die Abänderung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich dahin, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Der Antragsteller legt die Ausfertigung eines nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, am 4. Juni 2019, geschlossenen notariell beurkundeten Vertrages über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vor (Bl. 103 ff.). Die Vereinbarung hat unter anderem den Wortlaut: „Wir schließen den Versorgungsausgleich insgesamt aus. Dieser Ausschluss umfasst auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich“ (Bl. 104 R). Auf die vorgelegte Ausfertigung (Bl. 107 f.) wird verwiesen.

Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung (§ 68 III 2 FamFG). Die Beteiligten hatten die Gelegenheit, ihre Ansichten in Schriftsätzen darzulegen. Weiterer Erkenntnisgewinn ist nicht zu erwarten.

II.

1. Auf die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird gemäß der notariellen Vereinbarung der Antragsbeteiligten vom 4. Juni 2019 (§ 6 I 1 Nr. 2 VersAusglG) der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt. Der Senat ist an die Vereinbarung gebunden (§ 6 II VersAusglG). Die formwirksam (§ 7 I, II VersAusglG) geschlossene Vereinbarung begegnet keinen Bedenken in Bezug auf die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen (§ 8 I VersAusglG). Die vormaligen Eheleute sind durch den beurkundenden Notar belehrt worden (Ziffer II des Vertrages), und sie hatten - ihren beurkundeten Angaben zufolge - Gelegenheit, die wirtschaftlichen Auswirkungen getroffenen Regelung zu prüfen. Sie haben eine Regelung gefunden, die angesichts der verschiedenen, auf beiden Seiten erworbenen Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den Zusatzversorgungssystemen und aus der betrieblichen Altersversorgung ein für angemessen und gerecht gehaltenes Verhältnis darin findet, dass keiner dem anderen Ausgleich gewähren muss, weil beide vormaligen Ehepartner voraussichtlich bei Erreichen des Renteneintrittsalters durch die jeweils selbst erworbenen Anrechte auskömmlich versorgt sein werden. Dass Grenzen objektiver Gerechtigkeitsvorstellungen (§ 242 BGB) berührt sein könnten, ist nicht ersichtlich.

Die geschiedenen Ehegatten haben den Versorgungsausgleich erst ausgeschlossen, nachdem sie durch die angefochtene Entscheidung im Wesentlichen darüber informiert waren, wie er sich auf ihre Versorgungssituation auswirken würde. Die durch die Vereinbarung benachteiligte Antragsgegnerin, die die Darlegungs- und Beweislast für das Eingreifen eines Unwirksamkeitsgrundes trägt (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2012, 1729-1731 Abs. 25), hat sich nicht auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen.

Die Regelung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs greift nach der von der Rechtsprechung entwickelten Kernbereichslehre in den besonders geschützten Bereich des Scheidungsfolgenrechts ein (BGH NJW 2013, 380). Eine der durch Rechtsprechung und Literatur entwickelten typischen Unwirksamkeitsgruppen liegt hier nicht vor. Vorliegend kommt die Fallgruppe der evident einseitigen Lastenverteilung in Betracht. Dieser Gesichtspunkt führt nicht zur Bejahung der Sittenwidrigkeit.

Die Vereinbarung des Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs wirkt sich für die Antragsgegnerin nachteilig aus. Sie hat während der Ehezeit nach Kapitalwerten insgesamt erheblich geringere Anwartschaften als der Antragsteller erworben, so dass sich die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Kapitalwerten zu ihren Gunsten auswirken würde.

Allein die einseitige Lastenverteilung der Scheidungsfolgenvereinbarung führt aber nicht zu einer Sittenwidrigkeit. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung erforderlich, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt. Aus belastenden Regelungen kann nur dann auf die weiter für die Annahme einer Sittenwidrigkeit erforderliche verwerfliche Gesinnung geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen (BGH NJW 2013, 380 – 385, Abs. 24). Ein unausgewogener Vertragsinhalt ist insoweit zwar ein Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten. Der Vertragsinhalt allein reicht für die Annahme der Sittenwidrigkeit in der Regel jedoch nicht aus, wenn sonst außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände hinzutreten, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit hindeuten könnten (BGH NJW 2013, 380 – 385 m. w. N., OLG Hamm FamRZ 2013, 1311-1313).

Anhaltspunkte für ein entsprechendes Ungleichgewicht zwischen den geschiedenen Eheleuten bei Abschluss der Vereinbarungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Beiden Beteiligten waren die Auswirkungen, die die Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihre Versorgungssituation haben würde, aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung bekannt. Der Scheidungsausspruch war bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung bereits rechtskräftig. Dass der Antragsteller eine Zwangslage oder Abhängigkeit ausgenutzt haben könnte, ist nicht vorgetragen oder erkennbar. Auch liegen keine Hinweise auf eine intellektuelle Unterlegenheit der Antragsgegnerin vor.

2. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4) ist damit ebenfalls erledigt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 I FamFG, die Wertfestsetzung auf den §§ 55 II, 50 I 1 FamGKG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG), besteht nicht.

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