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(2) 53 Ss 4/13 (8/13)•OLG Brandenburg 2. Strafsenat, 2013-02-28, (2) 53 Ss 4/13 (8/13)
(2) 53 Ss 4/13 (8/13)Obergericht / II. Strafkammer28.02.2013
Die Äußerung eines Angeklagten gegenüber einem Richter ist nicht als Beleidigung (§ 185 StGB) in Form einer Schmähkritik zu werten, wenn sich die erhobenen Vorwürfe nicht in einer Diffamierung losgelöst von jedem Tatsachenbezug erschöpfen, sondern inhaltlich die gegen den Angeklagten ergangenen Entscheidungen im Strafverfahren betreffen, die zu seiner Inhaftierung geführt haben und von ihm als in hohem Maße ungerecht empfunden werden.
Entscheidungsdatum: 2013-02-28
Aktenzeichen: (2) 53 Ss 4/13 (8/13)
Dokumenttyp: Beschluss
Die Äußerung eines Angeklagten gegenüber einem Richter ist nicht als Beleidigung (§ 185 StGB) in Form einer Schmähkritik zu werten, wenn sich die erhobenen Vorwürfe nicht in einer Diffamierung losgelöst von jedem Tatsachenbezug erschöpfen, sondern inhaltlich die gegen den Angeklagten ergangenen Entscheidungen im Strafverfahren betreffen, die zu seiner Inhaftierung geführt haben und von ihm als in hohem Maße ungerecht empfunden werden.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 7. September 2012 bezüglich des die Tat vom 11. August 2009 betreffenden Schuldspruches der Beleidigung sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Insoweit wird der Angeklagte auf Kosten der Staatskasse, der auch seine diesbezüglichen notwendigen Auslagen zur Last fallen, freigesprochen.
Die weitergehende Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
I.
Das Amtsgericht Eberswalde verhängte gegen den Angeklagten durch Urteil vom 23. Januar 2012 wegen Beleidigung in drei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 12 Euro. Auf die Berufung des Angeklagten hat ihn das Landgericht Frankfurt (Oder) am 7. September 2012 – nach Einstellung hinsichtlich einer Tat gemäß § 154 Abs. 2 StPO – wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
Nach den getroffenen Feststellungen übersandte der Angeklagte von ihm handschriftlich verfasste Schreiben vom 11. August 2009 an die Richterin am Amtsgericht L… und vom 2. November 2009 an den Richter am Amtsgericht G…, die das Landgericht wegen des Inhalts der Schreiben jeweils als Beleidigung wertete (§ 185 StGB). Für die Tat vom 11. August 2009 verhängte die Strafkammer eine Einzelstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro und für die Tat vom 2. November 2009 eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 Euro.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird.
II.
Die zulässige Revision hat aufgrund der erhobenen Sachrüge teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung des die Tat vom 11. August 2009 betreffenden Schuldspruchs und insoweit zum Freispruch des Angeklagten. Das Landgericht hat den zu Grunde liegenden Sachverhalt rechtsfehlerhaft als Beleidigung gewertet. Die weitergehende Revision dagegen ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das vom Angeklagten im Anschluss daran verfasste und an die Richterin adressierte Schreiben vom 11. August 2009 lautet u. a. wie folgt:
„L…, ich bringe Sie auf die Anklagebank, auf Grund Ihrer vorsätzlichen Straftaten begangen an meinem Betrieb und meiner Person und meiner Familie. Es wird Zeit, dass die Justiz von solchen Richtern und Staatsanwälten gesäubert wird. Zur Erinnerung: Falschaussage, vorsätzlich, Lüge vorsätzlich, im Zuge Haft Wulkow ´06. Die Beweislast gegen Sie ist erdrückend (Landesärztekammer). Ihre primitive Gegenwehr, mit Anzeige – Beleidigung ist lächerlich (...)."
a) Die Meinungsäußerung ist gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG grundrechtlich geschützt, ohne dass es darauf ankommt, ob sie wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit (BVerfGE 85, 1, 14ff.). Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Äußerung die Menschenwürde eines anderen antastet oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähkritik darstellt.
b) Die Einordnung der Äußerung des Angeklagten als Schmähkritik ist nicht tragfähig. Im Hinblick auf den weiten Schutzbereich der Meinungsfreiheit ist der Begriff der Schmähung eng auszulegen. Die Äußerung muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik eine persönliche Herabsetzung darstellen, bei der – losgelöst vom Sachbezug – die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE 82, 272). Das ist hier nicht der Fall. Wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der vom Landgericht festgestellten, dem Schreiben zu Grunde liegenden Umstände ergibt, erschöpfen sich die Vorwürfe nicht in einer Diffamierung der Richterin losgelöst von jedem Tatsachenbezug, sondern betreffen inhaltlich die gegen den Angeklagten ergangenen Entscheidungen im Strafverfahren, die zu seiner Inhaftierung und der Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe geführt haben und von ihm in hohem Maße als ungerecht empfunden werden.
c) Handelt es sich demnach um eine Meinungsäußerung, die weder eine Formalbeleidigung noch eine Schmähkritik darstellt, ist eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Ehrenschutz geboten, deren Ergebnis verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ist, bei der jedoch alle wesentlichen Umstände des Falles zu berücksichtigen sind und bei der es auf die Schwere der Beeinträchtigung der betroffenen Rechtsgüter ankommt (vgl. OLG Koblenz, Beschl v. 7. Oktober 2009 – 2 Ss 130/09, zit. nach Juris; BayObLG NStZ 2005, 2015). Diese Abwägung führte dazu, dass hier der Meinungsfreiheit der Vorzug zu geben ist. Insoweit fällt u.a. ins Gewicht, dass der Angeklagte die Auskunft der Ärztekammer falsch verstanden hat und davon ausgegangen ist, dass der Arzt der Richterin mitgeteilt habe, er sei seinerzeit verhandlungsunfähig gewesen. Die gegen die Richterin erhobenen Vorwürfe waren nach dem Kenntnisstand des Angeklagten insoweit nicht völlig aus der Luft gegriffen. Der Grundrechtsposition des Angeklagten steht zwar die Schwere der Ehrkränkung der angegriffenen Richterin gegenüber, der die Begehung von Straftaten vorgeworfen wird. Insoweit ist allerdings anerkannt, dass insbesondere Beteiligte an gerichtlichen Verfahren im Kampf um Rechtspositionen auch strafrechtliche Bewertungen von Vorgängen als persönliche Rechtsauffassung zum Ausdruck bringen dürfen, selbst wenn sie objektiver Beurteilung nicht standhalten (vgl. BGH NJW 1982, 2248; BayObLG NJW 2001, 1511; KG, Urt. v. 11. Januar 2010 - 1 Ss 470/09, zit. nach Juris). Hinzukommt, dass an einer unparteilichen und objektiven, ausschließlich Gesetz und Recht folgenden Rechtsprechung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Ein Beteiligter muss daher Kritik üben und angebliches oder tatsächliches Fehlverhalten aufzeigen dürfen, ohne sogleich befürchten zu müssen, der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 42).
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil auszuschließen ist, dass weitere erhebliche Feststellungen getroffen werden können, und die Aufhebung des Urteils nur wegen fehlerhafter Rechtsanwendung auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt (§ 354 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte ist hinsichtlich des ihm vorgeworfenen Tatgeschehens vom 11. August 2009 aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
Hinsichtlich des Schreibens vom 2. November 2009 hat das Landgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei ein gemäß § 185 StGB strafbares Verhalten angenommen. Die Äußerung des Angeklagten „Ihre ständigen vorsätzlichen widerrechtlich(en) Strafbefehle können Sie sich persönlich in den A. schieben.“ stellt unter dem Gesichtspunkt der Formalbeleidigung keine Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB mehr dar. Die Kränkung folgt bereits aus der Form der Äußerung ohne Rücksicht auf ihren Inhalt. Da die auf die Sachrüge hin veranlasste Überprüfung des angefochtenen Urteils insoweit auch bezüglich der Rechtsfolgenentscheidung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat die gegen ihn verhängte Einzelstrafe von
30 Tagessätzen zu je 10 Euro
Bestand.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
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