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13 UF 80/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-08-15, 13 UF 80/19
13 UF 80/19Obergericht15.08.2019
Entscheidungsdatum: 2019-08-15
Aktenzeichen: 13 UF 80/19
ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:0815.13UF80.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 30. Januar 2019 abgeändert:
Nr. 2 Absatz 1 der Entscheidungsformel erhält die folgende Fassung:
Im Wege interner Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.nr. … Anrecht in Höhe von 2,2248 Entgeltpunkten auf das Konto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (Vers.nr. … bezogen auf den 31. Juli 2017, übertragen.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter dem Antragsteller und der Antragsgegnerin gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.360 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit das Verfahren die Anrechte des Antragstellers gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung und aus der Invalidenversicherung (Vers.nr. …) betrifft.
Im Verfahren zur Scheidung der Ehe des Antragstellers und der Antragsgegnerin haben die Versorgungsträger Auskünfte über die Versorgungsanwartschaften der Eheleute erteilt:
Die Antragsgegnerin erwarb Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausgleichswerten von 0,1545 Entgeltpunkten und 3,6826 Entgeltpunkten (Ost).
Der Antragsteller erwarb Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausgleichswerten von 2,2248 Entgeltpunkten und 5,8246 Entgeltpunkten (Ost). Er erwarb Anrechte aus der betrieblichen Altersversorgung mit Ausgleichskapitalwerten von 3.909,61, 5.771,71, 7.361,85 und 7.247,67 Euro. Als Arbeitnehmer in der Sch… erwarb der Antragsteller während der Ehezeit Anrechte gegenüber den dort bestehenden gesetzlichen Rentenversicherungssystemen, nämlich der von der Sch… Ausgleichskasse zur Versicherungsnummer … verwalteten Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung. Auf Grund eines Beweisbeschlusses des Amtsgerichts (Bl. 104 f.) berechnete ein Sachverständiger den Ausgleichswert mit 23,26 Euro monatlich; dem entspreche ein korrespondierender Kapitalwert von 3.235,84 Euro (Bl. 173 ff.).
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht neben der Scheidung der Ehe die Anrechte der Antragsgegnerin und die Anrechte des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung gemäß den erteilten Auskünften ausgeglichen. Zum Ausgleich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden, in Entgeltpunkten ausgedrückten Anrechts des Antragstellers aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat es einen Ausgleichswert von 22,2248 Entgeltpunkten angegeben. Das Anrecht des Antragstellers gegenüber der Sch… Ausgleichskasse wird in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt.
Die Rentenversicherungsanstalt, die das Anrecht des Antragstellers verwaltet, beanstandet mit ihrer Beschwerde die unzutreffende Übernahme des Ausgleichswertes aus ihrer Auskunft in die angefochtene Entscheidung.
Der Antragsteller beantragt mit seiner Beschwerde außerdem, das gegenüber der Sch… Ausgleichskasse bestehende Anrecht wegen Geringfügigkeit vom Versorgungsausgleich auszuschließen.
Wegen des weiteren Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und auf die Anlagen verwiesen.
Der Senat entscheidet - wie angekündigt (Vfg. v. 11. April 2019, Bl. 284) - ohne mündliche Verhandlung (§ 68 III 2 FamFG). Die Beteiligten hatten Gelegenheit, ihre tatsächlichen Behauptungen und Rechtsansichten in Schriftsätzen darzulegen. Von mündlichem Verhandeln ist ein Erkenntnisfortschritt nicht zu erwarten.
Die Beschwerde der Rentenversicherungsanstalt ist begründet. Sie führt zur Korrektur des Ausgleichswertes des auf die Antragsgegnerin zu übertragenden Anrechts gemäß der erteilten Auskunft, die keiner der Beteiligten in Frage gestellt hat.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Sie führt allein zur vom Amtsgericht unterlassenen Benennung des Anrechts gegenüber der Sch… Ausgleichskasse (§ 224 IV FamFG).
Eine Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts des Antragstellers gegenüber der Sch… Ausgleichskasse ist nach § 19 I 1, II Nr. 4 VersAusglG ausgeschlossen. Das Anrecht besteht gegenüber einem ausländischen, nämlich sch… Versorgungsträger und ist daher nicht ausgleichsreif. Über einen Wertausgleich bei der Scheidung ist daher nicht zu entscheiden, auch nicht über die Frage, ob das Anrecht wegen Geringfügigkeit nicht ausgeglichen werden soll (§ 18 VersAusglG). Die Entscheidung über den Ausgleich des Anrechts bleibt insgesamt dem Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten (§ 19 IV VersAusglG).
Ob auch in Bezug auf gemäß § 19 VersAusglG nicht ausgleichsreife Anrechte schon bei der Scheidung entschieden werden darf, sie seien wegen Geringfügigkeit nicht auszugleichen (§ 18 VersAusglG), ist umstritten (vgl. Erman-Norpoth/Sasse, BGB, 15. Aufl. 2017, § 18 VersAusglG Rdnr. 10, § 19 VersAusglG Rdnr. 21; BeckOGK-VersAusglG-Fricke, Stand: Mai 2019, § 19 Rdnr. 7 ff. - jeweils m. Nachw. auf d. Rspr.).
Der Senat hält § 19 VersAusglG für vorrangig und entnimmt dieser Norm, über die dort als nicht ausgleichsreif definierten Anrechte dürfe bei der Scheidung nicht entschieden werden - weder über einen Ausgleich noch über eine Ausnahme vom Ausgleich. Der Verweis auf einen Ausgleich nach der Scheidung muss auch die Ermittlung der Geringfügigkeit und die daran anschließende Entscheidung über eine Ausnahme vom Ausgleich erfassen, damit § 5 II 2 VersAusglG seine Wirkung entfalten kann: Wertänderungen, die nach dem Ende der Ehezeit eintreten und zu berücksichtigen sind, können zur Zeit des Ausgleichs nach der Scheidung zu einer anderen Beurteilung der Geringfügigkeit führen als zur Zeit der Verbundentscheidung. Es ist gegenüber dem Ausgleichsberechtigten gemäß dem Grundsatz der Halbteilung (§ 1 I VersAusglG) nicht zu rechtfertigen, die Entscheidung, nicht ausgleichsreife Anrechte endgültig nicht auszugleichen, auf den Zeitpunkt der Verbundentscheidung vorzuziehen, die Ausgleichsentscheidung - sollte ein solcher Ausschluss unterbleiben - aber aufzuschieben. Damit würden nicht ausgleichsreife Anrechte vom Ausgleich ausgenommen, für die zur Zeit der vorbehaltenen Ausgleichsentscheidung die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Ausgleich entfallen sein können.
Über die Ausgleichssperre nach § 19 III VersAusglG kann wegen der Beschränkung der Beschwerden auf einzelne Anrecht nicht entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 I FamFG.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 55 II, 50 I 1 FamGKG; sie ist unanfechtbar (§§ 59 I 5, 57 VII FamGKG).
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, soweit das Verfahren die Anrechte des Antragstellers gegenüber der Schweizerischen Ausgleichskasse betrifft, weil das Verhältnis der §§ 18 und 19 VersAusglG grundsätzlich klärungsbedürftig erscheint (§ 70 II 1 Nr. 1, 2 FamFG).
Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung dieses Beschlusses und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten: die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, und, soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Im Übrigen besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 70 II FamFG).
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