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OVG 11 N 20.15•OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2016-10-20, OVG 11 N 20.15
OVG 11 N 20.15Verwaltungsgericht / Division 1120.10.2016
Entscheidungsdatum: 2016-10-20
Aktenzeichen: OVG 11 N 20.15
Dokumenttyp: Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 29. Januar 2015 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 27. Januar 2015 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf unter 500,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger stellte unter dem 13. Februar 2013 einen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht und fügte einen Bescheid des Landkreises Havelland vom 18. Juli 2003 über die Gewährung von Landespflegegeld ab 1. Juni 2003 bei. Nachdem er der wiederholten Aufforderungen des Beklagten, eine aktuelle behördliche Bescheinigung über die Weitergewährung der Leistung vorzulegen, nicht nachgekommen war, lehnte der Beklagte den Befreiungsantrag durch Bescheid vom 6. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2014 ab. Unter dem 1. August 2014 übersandte der Kläger dem Beklagten eine Bescheinigung des Landkreises Havelland vom 30. Juli 2014, wonach er Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften sei und aufgrund des Bescheides vom 18. Juli 2003 für den Zeitraum vom 1. Juni 2003 bis auf weiteres Leistungen bewilligt worden seien. Gleichzeitig gebe er dem Beklagten die Möglichkeit, seine Widerspruchsentscheidung zu überdenken, und werde das Klageverfahren einleiten, sollte bis spätestens 6. August 2014 keine Rückmeldung erfolgt sein.
Der Kläger hat am 7. August 2014 bei dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und unter anderem beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 6. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2014 zu verpflichten, ihn auf seinen Antrag vom 13. Februar 2013 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis einschließlich 24. Juli 2014 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien (Klageanträge zu 1. und 2.) und eine von ihm geleistete Summe von 115,82 € nebst Zinsen zurückzuzahlen (Klageantrag zu 3.). In seiner Klageerwiderung vom 12. September 2014 teilte der Beklagte mit, den Kläger nunmehr aufgrund seines Befreiungsantrags vom 13. Februar 2013 nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2015 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien und die bereits geleistete Zahlung von 115,82 € zu erstatten. Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2014 lehnte der Kläger es ab, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären. Vielmehr würden die Klageanträge zu 1. und 2. geändert und nunmehr beantragt, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 6. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2014 rechtswidrig und der Beklagte verpflichtet gewesen sei, ihm gemäß seinem Antrag vom 13. Februar 2014 die Befreiung vom Rundfunkbeitrags seit dem 1. Januar 2014 (gemeint wohl: 2013) bis einschließlich 24. Juli 2014 zu erteilen. Im Übrigen bleibe es bei den Anträgen aus der Klageschrift. Zur Begründung führte der Kläger unter anderem an, er sei nach wie vor der Auffassung, dass es nicht der Vorlage einer weiteren aktuellen Bescheinigung über einen Befreiungstatbestand bedurft habe, weil er irreparabel gehörlos sei und daher unbefristet Landespflegegeld beziehe. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr, denn es sei zu erwarten, dass sich mit dem Auslaufen des Bewilligungszeitraums im Jahr 2015 das gleiche Problem stellen werde.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wege schriftlicher Entscheidung mit Urteil vom 27. Januar 2015 abgewiesen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Kläger sinngemäß die Feststellung begehre, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihn ohne Vorlage weiterer Nachweise vollständig und unbefristet von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen Feststellungsantrag missverstanden. Es sei ihm nicht um eine unbefristete Beitragsbefreiung sondern vielmehr darum gegangen zu klären, was künftig als ausreichender Nachweis der Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes dienen könne.
II.
Der fristgemäß gestellte und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat auf der Grundlage der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO maßgeblichen Darlegungen im Zulassungsbegründungsschriftsatz vom 27. Februar 2015 keinen Erfolg, denn das Rechtsmittelvorbringen rechtfertigt die hier allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht (1.). Im Übrigen käme die Berufungszulassung auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers des Verwaltungsgerichts im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Betracht (2.).
Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass das Verwaltungsgericht seinem Urteil ein Feststellungsbegehren des Klägers zu Grunde gelegt hat, das jedenfalls in dem von ihm angenommenen Umfang nicht anhängig gewesen ist. Der Kläger hat seine ursprünglich auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für den von ihm benannten begrenzten Zeitraum gerichtete Verpflichtungsklage lediglich gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, nachdem ihn der Beklagte (sogar für einen darüber hinausgehenden Zeitraum) klaglos gestellt hatte.
Gleichwohl erlaubt das Rechtsmittelvorbringen nicht die Annahme, dass das Verwaltungsgericht im Ergebnis falsch entschieden hätte. Denn die vom Kläger mit seinem Feststellungsantrag aufgeworfene Frage, ob der Beklagte die Befreiung zu Unrecht von der Vorlage einer aktuellen behördlichen Bescheinigung über den weiteren Bezug des Landespflegegeldes abhängig gemacht hat, ist zu verneinen. Gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 RBStV sind die Voraussetzungen für die Befreiung durch die entsprechende Bestätigung der Behörde oder des Leistungsträgers im Original oder durch den entsprechenden Bescheid im Original oder in beglaubigter Kopie nachzuweisen. Dieser Nachweis ist die Grundlage der Beitragsbefreiung und deshalb unabdingbar. Da der Beklagte keinerlei Prüfungen anzustellen hat, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für den Bezug der zur Beitragsbefreiung führenden Sozialleistungen erfüllt sind, ist er in besonderem Maße darauf angewiesen, dass die Bescheinigung den zur Entscheidung stehenden Befreiungszeitraum abdeckt. Der vom Kläger mit seinem Befreiungsantrag vom 13. Februar 2013 eingereichte „Änderungsbescheid zum Landespflegegeld – Aufhebungsbescheid nach § 44 Abs. 1 SGB X“ vom 18. Juli 2003, wonach dem Kläger „ab 01.06.2003 Landespflegegeld i.H.v. 82,00 € monatlich“ gewährt wurde, belegte nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit, dass der Kläger auch 2013, also 10 Jahre später, noch Empfänger von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften war. Zwar war die Gewährung des Landespflegegeldes in dem Bescheid vom 18. Juli 2003 nicht befristet worden. Es liegt jedoch in der Natur der Sache, dass auch eine unbefristete Leistungsgewährung entfallen kann, wenn sich ihre tatsächlichen oder auch ihre rechtlichen Voraussetzungen, z.B. durch Gesetzesänderungen, nachträglich ändern. Dass es hierzu gegebenenfalls eines behördlichen Widerrufs-, Rücknahme- oder Änderungsbescheides bedarf, steht dem nicht entgegen. Überdies ließ der Bescheid des Landkreises Havelland vom 18. Juli 2003 selbst hinreichend deutlich die Möglichkeit einer späteren Änderung erkennen, indem er den Kläger auf seine Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 Landespflegegeldgesetz hinwies, alle Änderungen von Tatsachen, die für die Hilfegewährung maßgeblich sind, unverzüglich mitzuteilen. Hierzu würden insbesondere veränderte Leistungen der Pflegekasse, Wohnortveränderung, Heimaufenthalt, längere Abwesenheit vom häuslichen Bereich (z.B. Krankenhausaufenthalt, Kur etc.) und Änderung des Sehvermögens (z.B. Verbesserung durch Operationen) gegenüber dem Zeitpunkt der Antragstellung zählen. Auch deshalb musste der Beklagte keinesfalls davon ausgehen, dass ein zwischenzeitlicher Fortfall der Leistungsgewährung ausgeschlossen sein würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, wobei das Verfahren gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 08. August 2016 – 3 D 65/16 –, Rn. 6, juris). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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