OLG Brandenburg 1. Zivilsenat, 2019-11-12, 1 W 19/19

1 W 19/19Obergericht / I. Zivilkammer12.11.2019

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 1. Zivilsenat — 2019-11-12 — 1 W 19/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-11-12

Aktenzeichen: 1 W 19/19

ECLI: ECLI:DE:OLGBB:2019:1112.1W19.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1. wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 20. Mai 2019 über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Beklagten zu 1. aufgehoben.

Gründe

I.

Durch Verfügung vom 8.10.2018 bestimmte das Landgericht einen Termin zur Güte- und mündlichen Verhandlung am 4.4.2019 unter Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien. Am 4.3.2019 verlegte es den Termin unter Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnungen auf den 9.5.2019. Die Umladungen wurden den Beklagten am 6.3.2019 zugestellt. In der mündlichen Verhandlung am 9.5.2019 erschien für die Beklagten allein deren Prozessbevollmächtigter.

In der mündlichen Verhandlung wurde ein für die Beklagten widerrufbarer Vergleich geschlossen. Für den Fall des Widerrufs stellte der Kläger den Antrag aus der Klageschrift. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erklärte, dass kein Antrag gestellt werde, woraufhin auf Antrag des Klägers ein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erging. Mit Schriftsatz vom 15.5.2019 erklärten die Beklagten sowohl den Widerruf des Vergleichs als auch die Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil.

Das Landgericht hat durch Beschlüsse des Einzelrichters vom 20.5.2019 gegen die Beklagten wegen unentschuldigten Ausbleibens am 9.5.2019 jeweils ein Ordnungsgeld in Höhe von 250 € festgesetzt. Die Beschlüsse sind den Beklagten am 29.5.2019 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 5.6.2019, der am 6.6.2019 beim Landgericht eingegangen ist, haben die Beklagten gegen die Beschlüsse sofortige Beschwerde eingelegt.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 17.6.2019 der sofortigen Beschwerde des Beklagten zu 1. nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 141 Abs. 3, 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig, nachdem sie insbesondere fristgerecht eingelegt worden ist.

Sie hat in der Sache Erfolg.

Der angefochtene Ordnungsgeldbeschluss ist bereits deshalb aufzuheben, weil in der mündlichen Verhandlung am 9.5.2019 ein Vergleich geschlossen worden und darüber hinaus – wenn auch im Hinblick auf den bis dahin nicht widerrufenen Vergleich fehlerhaft – ein Versäumnisurteil verkündet worden ist.

Das Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO dient nicht einer Bestrafung der nicht erschienenen Partei und soll nicht die Institution des Gerichts schützen, sondern in erster Linie einen ordnungsgemäßen und zügigen Ablauf des Verfahrens mit einer weitgehenden Aufklärung des Sachverhalts und damit der Verfahrensförderung dienen (Brbg. OLG [12. Zivilsenat], Beschluss vom 24.10.2000, 12 W 49/00, zitiert nach juris; OLG Köln, Beschluss vom 11.3.2004, 5 W 146/03, zitiert nach juris; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 141, Rn. 12). Kann die Sache in dem von der Partei nicht wahrgenommenen Termin zur mündlichen Verhandlung ohne eine weitere Sachverhaltsaufklärung beendet werden, so ist die Verhängung eines Ordnungsgeldes, das dann einen ausschließlichen strafenden Charakter hätte, nicht gerechtfertigt (vgl. OLG Köln a. a. O.). Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist daher ermessensfehlerhaft, wenn trotz der Abwesenheit der Partei ein Vergleich zu Stande kommt, die Klage zurückgenommen wird oder ein Urteil, und sei es auch lediglich ein Versäumnisurteil, ergeht (Brbg. OLG a. a. O.; OLG Köln a. a. O.; Zöller/Greger a. a. O.).

Nach diesen Grundsätzen ist der gegen den Beklagten zum 1. ergangene Ordnungsgeldbeschlüsse in zweifacher Hinsicht fehlerhaft, nachdem in der mündlichen Verhandlung am 9.5.2019 sowohl ein – widerrufbarer – Vergleich geschlossen als auch ein Versäumnisurteil ergangen sind. Im Blick darauf hätte auch ein Erscheinen der Beklagten zu 1. keine weitergehende Förderung des Verfahrens erbringen können. Ob ein Erscheinen des Beklagten zu 1. zu einem anderen Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 9.5.2018 geführt hätte, ist, nachdem es für den Abschluss des Vergleichs und den Erlass des Versäumnisurteils einer weiteren Sachaufklärung durch ihn ersichtlich nicht bedurft hat, spekulativ und kann der hier zu treffenden Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden.

Etwas anderes folgt nicht daraus, dass das Landgericht zunächst den Widerruf des Vergleichs und die Einlegung des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil abgewartet und erst dann den angefochtenen Beschluss über die Verhängung des Ordnungsgeldes gefasst hat. Dies ändert nichts daran, dass die mündliche Verhandlung am 9.5.2019 auch ohne das persönliche Erscheinen des Beklagten zu 1. zu einem Vergleich und zu einem Versäumnisurteil und damit zu einem Ergebnis geführt hat, das die Instanz zu beenden geeignet gewesen ist. Dass der Beklagten zu 1. sodann mit Schriftsatz vom 15.5.2019 von ihren prozessualen Rechten Gebrauch gemacht hat, kann, da das Ordnungsgeld nicht als eine reine Ungehorsamsstrafe verhängt werden darf, ebenfalls nicht zu einem Fortbestand des angefochtenen Beschlusses führen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Zöller/Greger, a. a. O., § 141, Rn. 15, m. w. N.).

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