AG Nauen, 2019-09-11, 4 M 522/19

4 M 522/19Gericht erster Instanz11.09.2019

Gesamter Gesetzestext

AG Nauen — 2019-09-11 — 4 M 522/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-09-11

Aktenzeichen: 4 M 522/19

ECLI: ECLI:DE:AGNAUEN:2019:0911.4M522.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 29.04.2019 wird dahingehend geändert, dass die Kinder und die geschiedene Ehefrau bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nicht als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen sind (§ 850c Abs. 4 ZPO).

  2. Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 29.04.2019 in vollem Umfang Bestand.

  3. Der Beschluss wird mit Rechtskraft wirksam.

Gründe

Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 02.07.2019 auf Abänderung des unpfändbaren Einkommensteils des Schuldners war zu entsprechen.

Von der Gläubigerpartei wurde glaubhaft gemacht, dass der Schuldner zwischenzeitlich von seiner Ehefrau geschieden wurde und keinen Unterhalt zu zahlen hat. Sie ist daher bei der Feststellung des unpfändbaren Betrages nicht mehr zu berücksichtigen.

Auch wurde glaubhaft gemacht, dass keine Unterhaltszahlungen an die 3 Kinder erfolgen, so dass auch hier keine Berücksichtigung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens zu erfolgen hat.

Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört.

Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.

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