OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-03-11, 13 WF 47/19

13 WF 47/19Obergericht11.03.2019

Regest

1. Das gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach Erledigung einer Unterhaltssache gerichtete Rechtsmittel ist gemäß § 113 Absatz 1 S. 2 FamFG als sofortige Beschwerde (§ 91a Abs. 2 ZPO) nach den §§ 567 ff. ZPO zu behandeln (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933). 2. Über die Kosten dieser bei ihm angefallenen sofortigen Beschwerde entscheidet nach deren Rücknahme der Senat entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO (vgl. MüKoZPO/Lipp, 5. Aufl., ZPO § 572 Rn. 43; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 567 ZPO, Rn. 55, jew. m.w.N.).

Gesamter Gesetzestext

OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen — 2019-03-11 — 13 WF 47/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-11

Aktenzeichen: 13 WF 47/19

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Das gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach Erledigung einer Unterhaltssache gerichtete Rechtsmittel ist gemäß § 113 Absatz 1 S. 2 FamFG als sofortige Beschwerde (§ 91a Abs. 2 ZPO) nach den §§ 567 ff. ZPO zu behandeln (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933).

  2. Über die Kosten dieser bei ihm angefallenen sofortigen Beschwerde entscheidet nach deren Rücknahme der Senat entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO (vgl. MüKoZPO/Lipp, 5. Aufl., ZPO § 572 Rn. 43; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 567 ZPO, Rn. 55, jew. m.w.N.).

Tenor

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

  1. Die Antragsgegnerin hat sich nach Erledigung einer Unterhaltssache gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung gewandt und ihr Rechtsmittel nach Nichtabhilfe durch das Amtsgericht gegenüber dem Senat zurückgenommen.

  2. Das gegen eine isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts nach Erledigung einer Unterhaltssache gerichtete Rechtsmittel ist gemäß § 113 Absatz 1 S. 2 FamFG als sofortige Beschwerde (§ 91a Abs. 2 ZPO) nach den §§ 567 ff. ZPO zu behandeln (vgl. BGH FamRZ 2011, 1933).

Über die Kosten dieser bei ihm angefallenen sofortigen Beschwerde entscheidet nach deren Rücknahme der Senat entsprechend § 516 Abs. 3 ZPO (vgl. MüKoZPO/Lipp, 5. Aufl., ZPO § 572 Rn. 43; Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 567 ZPO, Rn. 55, jew. m.w.N.).

Eine Wertfestsetzung ist nicht veranlasst (Nr. 1910, 1911 KV-FamGKG).

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