OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat, 2010-03-23, OVG 9 N 55.09

OVG 9 N 55.09Verwaltungsgericht / Division 923.03.2010

Gesamter Gesetzestext

OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat — 2010-03-23 — OVG 9 N 55.09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-23

Aktenzeichen: OVG 9 N 55.09

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihren Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 20. Mai 2009 zurückgenommen hat; im Übrigen wird der Zulassungsantrag abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren wie folgt festgesetzt: Auf 8...Euro bis zum Eingang der Antragsbegründung, auf 5... Euro für die Zeit danach.

Gründe

I.

Die Stadt L... entschied sich dafür, den von ihr an den Gewässerunterhaltungsverband zu entrichtenden Gewässerunterhaltungsbeitrag ab 2006 nicht mehr in Gestalt einer Gewässerunterhaltungsumlage auf die Eigentümer grundsteuerpflichtiger Grundstücke umzulegen, sondern stattdessen den Hebesatz der Grundsteuer zu erhöhen. Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage gegen die Heranziehung zur erhöhten Grundsteuer erhoben. Nach Klageabweisung beantragt sie Zulassung der Berufung; ihren Zulassungsantrag hat sie hinsichtlich des angegriffenen Grundsteuerbetrages mit der Antragsbegründung beschränkt. Im Überblick:

Bescheiddatum1...
Steuerjahr2...
GrundstückS...
Steuerbetrag in Euro9...
Hebesatz3...
zuletzt erstinstanzlich3...
umgerechnet in Euro8...
Urteilsdatum2...
Urteilszustellung4...
Eingang Zulassungsantrag6...
Eingang Begründung4...
im Zulassungsverfahren2...
umgerechnet in Euro5...

II.

Das Zulassungsverfahren ist entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO teilweise einzustellen, soweit die Klägerin ihren Angriff auf das erstinstanzliche Urteil betragsmäßig beschränkt hat.

Im Übrigen ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unbegründet. Ob Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO) vorliegen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was der Rechtsmittelführer innerhalb der zweimonatigen Frist zur Begründung seines Zulassungsantrags darlegt hat ( § 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.

  1. Die Darlegungen in der Begründung des Zulassungsantrages wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Zulassungsantrag meint, die Stadt hätte den ihrerseits zu zahlenden Gewässerunterhaltungsbeitrag in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2004 und dem 31. Dezember 2008 ausschließlich durch Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage von den Eigentümern grundsteuerpflichtiger Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG und nicht durch eine Grundsteuererhöhung refinanzieren dürfen. Dies trifft nicht zu.

In der Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum 31. Dezember 2008 hat § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG in der Fassung gegolten, die er durch Art. 4 Nr. 2 Buchstabe c des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben (GVBl. I S. 294) erhalten hatte, das nach seinem Art. 10 am 1. Februar 2004 in Kraft getreten ist. Die Bestimmung (im Folgenden: § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004) hat folgenden Wortlaut gehabt (Hervorhebung nur hier): "Die Gemeinden können die von ihnen an die Verbände zu zahlenden Verbandsbeiträge sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten nach dem Maßstab des Absatz 1 Satz 1 auf die Grundstückseigentümer der grundsteuerpflichtigen Grundstücke umlegen". Mit der Neufassung sollte es den Gemeinden gestattet werden, von der Umlagemöglichkeit nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen oder andere zulässige und weniger aufwendige Refinanzierungsmöglichkeiten zu nutzen (vgl. die Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 3/6324, Einzelbegründung zur vorgeschlagenen Änderung des § 80 BbgWG). Danach wollte der Gesetzgeber die Gemeinden hinsichtlich der Refinanzierung des Gewässerunterhaltungsbeitrages gerade nicht mehr auf die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage festlegen, sondern auch andere Refinanzierungsarten zulassen. Dies schließt eine grundsteuerliche Refinanzierung ein, auch wenn dafür der grundsteuerlich differenzierte (§ 13 ff. GrStG) und nicht der in § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004 geregelte Maßstab gilt. Die durch § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004 eröffnete Freiheit zur Wahl einer anderen Refinanzierungsart umfasst auch die Freiheit zur Wahl des damit einhergehenden anderen Refinanzierungsmaßstabes; andernfalls wäre sie sinnlos.

Gegenüber einer grundsteuerlichen Refinanzierung des Gewässerunterhaltungsbeitrages kann sich der Zulassungsantrag nicht mit Erfolg auf die in § 3 Abs. 2 KAG und § 75 Abs. 2 GO, später in § 64 Abs. 2 BbgKVerf geregelte grundsätzliche Subsidiarität der Steuererhebung berufen. Möglicherweise ist § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004 wegen der bewusst geschaffenen Wahlfreiheit insoweit schon als vorrangige landesrechtliche Bestimmung anzusehen. Jedenfalls sind § 3 Abs. 2 KAG und § 75 Abs. 2 GO, § 64 Abs. 2 BbgKVerf aber bundesrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die darin geregelte grundsätzlich Subsidiarität der Steuererhebung nicht für die Grundsteuer gilt. Den Gemeinden steht das Heberecht in Bezug auf die Grundsteuer sowie das Recht zur Bestimmung des Hebesatzes kraft Bundesrechts zu (§ 1 Abs. 1 GrStG, § 25 Abs. 1 GrStG). Diese Rechte kann der Landesgesetzgeber nur in den Grenzen des § 26 GrStG einschränken. Eine Befugnis zur Regelung der Subsidiarität der Grundsteuererhebung besteht nach dieser Bestimmung aber gerade nicht (vgl. zum parallelen Problem bei der Gewerbesteuer: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 - juris, Leitsatz 1 und Rdnr. 5 ff.; vgl. ausdrücklich zur Grundsteuer: OVG Münster, Beschluss vom 26. November 2009 - 14 A 131/08 - juris, Rdnr. 12 ff.).

Einer grundsteuerlichen Refinanzierung des Gewässerunterhaltungsbeitrages kann der Zulassungsantrag schließlich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass den Grundstückseigentümern dadurch in unzulässiger Weise der Einwendungsdurchgriff abgeschnitten werde, der ihnen im Falle der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage in Bezug auf den Gewässerunterhaltungsbeitrag zusteht. Zwar ist richtig, dass die Grundstückseigentümer gegen die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage auch solche Einwendungen geltend machen können, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Gewässerunterhaltungsbeitrages, insbesondere seiner Höhe, beziehen; dies gilt auch dann, wenn die Gemeinde den Gewässerunterhaltungsbeitragsbescheid hat bestandskräftig werden lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2007 - 9 C 1.07 - juris, Rdnr. 39; Beschluss des Senats vom 22. November 2006 - 9 B 13.05 - juris, Rdnr. 23). Weiter ist richtig, dass ein vergleichbarer Einwendungsdurchgriff nicht gegeben sein dürfte, wenn der Gewässerunterhaltungsbeitrag im Wege der Grundsteuer refinanziert wird. Dies führt aber nicht dazu, dass eine grundsteuerliche Refinanzierung wegen einer unzulässigen Rechtsschutzverkürzung rechtswidrig wäre. Dabei kann offen bleiben, ob gegen eine Grundsteuererhebung - wenigstens, aber immerhin - das Argument eingewendet werden kann, dass die Grundsteuer zur Deckung eines wirtschaftlich in keinem Fall mehr vertretbaren und deshalb nicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung liegenden Verbrauchs öffentlicher Mittel erhoben werde (so Eisele, in: Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 9. Auflage, Rdnr. 4 zu § 25 GrStG m. w. N.; wohl auch FG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2004 - 2 K 2386/02 - juris, Rdnr. 24; vergleichbar für die Gewerbesteuer: BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 4 ZB 07.2855 - juris, Rdnr. 6) oder ob die Grenzen einer zulässigen Grundsteuererhebung wie bei anderen Steuern gänzlich unabhängig von der Rechtmäßigkeit des öffentlichen Ausgabenverhaltens zu bestimmen sind (so für das Solidaritätszuschlagsgesetz 1991: BFH, Urteil vom 28. Februar 1992 - XI R 83/94 u. a.- juris, Rdnr. 19; nachfolgend BVerfG, Beschluss vom 19. November 1999 - 2 BvR 1167/96 - juris, Rdnr. 30; für die Kirchensteuer: FG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2005 - III 174/03 - juris, Rdnr. 24; siehe auch: Papier, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand Juli 2002, Rdnr. 179 f. zu Art. 14 GG; von Arnim, Wirtschaftlichkeit als Rechtsprinzip, Berlin, 1988, S. 72 f.). Selbst wenn diese Frage im letzteren Sinne zu beantworten sein sollte, führt dies nicht dazu, dass der Gewässerunterhaltungsbeitrag - aus Rechtsschutzgründen - einer grundsteuerlichen Refinanzierung entzogen wäre, sondern durch eine nichtsteuerliche Abgabe refinanziert werden müsste. Nichtsteuerlichen Abgaben kommt auch unter dem Blickwinkel ihrer Überprüfbarkeit kein genereller Vorrang vor steuerlichen Abgaben zu (vgl. Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Auflage, § 119 Rdnr. 7). Darüber hinaus gibt es kein generelles Recht darauf, dass der Staat seine Maßnahmen so wählt, dass der Einzelne einen möglichst umfassenden Rechtsschutz hat (vgl. zur Wahl der Rechtsform: BVerfG, Urteil vom 29. Juli 1959 - 1 BvR 394/58 - BVerfGE 10, 89, 105; Beschluss vom 14. Mai 1985 - 2 BvR 397/ 82 u. a. -, BVerfGE 70, 35, 56; Schmidt-Aßmann, in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Stand Februar 2003, Rdnr. 67 f. zu Art. 19 Abs. 4 GG). Schließlich ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Refinanzierung des Gewässerunterhaltungsbeitrages rechtsschutzintensiver ausgestaltet sein müsste als die Finanzierung anderer gemeindlicher Ausgaben, deren Kosten unzweifelhaft durch die Grundsteuer gedeckt werden dürfen.

  1. Mit Blick auf das Vorstehende kommt der Rechtssache weder eine besondere rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu; die vom Zulassungsantrag angesprochenen Fragen lassen sich ohne weiteres im Berufungszulassungsverfahren beantworten und erfordern nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3 und 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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