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OVG 10 S 11/25•OVG Berlin-Brandenburg Der 10. Senat, 2026-07-20, OVG 10 S 11/25
OVG 10 S 11/25Verwaltungsgericht / Division 1020.07.2026
Entscheidungsdatum: 2026-07-20
Aktenzeichen: OVG 10 S 11/25
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0720.OVG10S11.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 11. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 750,00 EUR festgesetzt.
I.
Der Antragsteller erstrebt die Änderung eines Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht Cottbus die aufschiebende Wirkung einer Klage des hiesigen Antragsgegners gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Gefahrbeseitigungsverfügung wiederhergestellt hat.
Der Antragsgegner und sein Bruder erwarben im Jahr 2002 durch Erbfolge Eigentum an dem Grundstück X_____ in T_____(Gemarkung T_____, Flur 7_____, Flurstücke 6_____) und betrieben seit dem Jahr 2012 dessen Dereliktion, die im Jahr 2017 im Grundbuch eingetragen wurde.
Mit für sofort vollziehbar erklärter (Ziff. 2) Ordnungsverfügung vom 2. März 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Juli 2023 gab der Antragsteller dem Antragsgegner unter Androhung eines Zwangsgeldes (Ziff. 3) die Vorlage eines Standsicherheitsgutachtens für das Vorderhaus (Ziff. 1) sowie unter Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 4 des Widerspruchsbescheids) den Verschluss offener Dachstellen zwischen Vorder- und Hinterhaus (Ziff. 1.1.) auf.
Den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO des Antragsgegners, die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 3 K 724/23 – hinsichtlich der Ordnungsverfügungen wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 17. November 2023 – VG 3 L 220/23 Cottbus – bezüglich der Gefahrerforschungsverfügung (Ziff. 1) zurückgewiesen. Bezüglich der Zwangsmittelandrohungen (Ziff. 3 und 4) und der Gefahrbeseitigungsmaßnahme (Ziff. 1.1) hat es dem Antrag stattgegeben und ausgeführt, dass § 58 Abs. 2 i.V.m § 3 BbgBO zwar auch die Anordnungen zur Gefahrenbeseitigung ermögliche, insoweit jedoch das Bestehen einer konkreten Gefahr voraussetze, deren Nachweis vorliegend noch nicht erbracht sei, da die Behörde zunächst von einem bloßen Gefahrerforschungsbedarf ausgegangen sei, bezüglich ihrer späteren Annahme, dass ein weiterer Feuchtigkeitseintritt zum Versagen der Dachkonstruktion führen könne, nicht ersichtlich sei, dass dies alsbald zu erwarten stehe, und das Schließen der Dachflächen auch nicht per se notwendig sei, um Gefahren durch herabfallende Bauwerksteile zu begegnen. Die allein vom Antragsgegner erhobene Beschwerde gegen die Teilablehnung zu Ziff. 1 hat der Senat mit Beschluss vom 15. März 2024 – OVG 10 S 33/23 – zurückgewiesen.
Nachdem der Antragsteller mit Bescheid vom 4. Januar 2024 eine geänderte Zwangsgeldandrohung erlassen hatte, reichte der Antragsgegner im März 2024 ein von dem Tragwerkplaner Dipl-Ing. K_____ erstelltes Gutachten zur gegenwärtigen Standsicherheit des Vorderhauses ein, das dieser auf behördliche Nachfrage mit Schreiben vom 16. Juni 2024 unter Hinweis darauf konkretisierte, dass die behördlich erbetene Prognose der künftigen Entwicklung über den Auftragsumfang einer Standsicherheitsprüfung hinausgehe. In der Folge bat der Antragsteller den Antragsgegner um Erklärung, ob er die Gefahrbeseitigungsverfügung in Ziff. 1.1. des Widerspruchsbescheides nunmehr akzeptiere, was dieser verneinte.
Am 11. November 2024 hat der Antragsteller erstinstanzlich gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beantragt, den Beschluss vom 17. November 2023 zu ändern und den dort vom hiesigen Antragsgegner gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO bezüglich der Gefahrbeseitigungsverfügung in Ziff. 1.1. des Widerspruchsbescheides abzulehnen. Diesen Änderungsantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 11. Februar 2025 – VG 3 L 696/24 – mit der Begründung zurückgewiesen, dass das nunmehr vorliegende Standsicherheitsgutachten zwar einen veränderten Umstand darstelle, indes keine Änderung der Vollziehbarkeit der Gefahrbeseitigungsverfügung (Ziff. 1.1.) für die Zukunft gebiete, da es weiterhin nicht die Annahme einer konkreten Gefahr untersetze. Das Gutachten stelle zwar Schäden fest, komme aber zu dem Schluss, dass aus diesen gegenwärtig keine Standsicherheitsgefährdung erwachse. Auch soweit es die Feststellung treffe, dass Einregnungsschäden an der Holzbalkendecke sich bei fehlender Reparatur vergrößern und statische Probleme nach sich ziehen könnten, sei eine konkrete Gefahr in zeitlicher Hinsicht zu verneinen, da das Gutachten keine Aussage dazu treffe, dass der laut Bescheid drohende Schaden – ein (Teil-)Einsturz des Daches infolge versagender Dachbalken mit der Folge in den öffentlichen Straßenraum hinabfallender Bauteile – in absehbarer Zeit zu erwarten stehe. Nichts anderes folge aus der Vorgabe des § 13 BgbBO, bauliche Anlagen so gebrauchstauglich zu halten, dass u.a. Gefahren durch das Eindringen von Feuchtigkeit nicht entstünden, da auch insoweit eine relevante Gefahr zu verlangen sei, an der es hier fehle.
Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Abänderungsbegehren weiter.
II.
Die gegen den Beschluss fristgerecht erhobene und begründete Beschwerde hat keinen Erfolg, weil das nach § 146 Abs. 4 VwGO allein maßgebliche Beschwerdevorbringen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt.
a. Unbehelflich ist zunächst der Verweis auf den vom Verwaltungsgericht herangezogenen, aus der Entscheidung des Senats vom 15. September 2015 – OVG 10 S 19.15 – abgeleiteten Maßstab, dass für eine konkrete Gefahr keine Gewissheit des Schadenseintritts zu verlangen und die Anforderung an die Wahrscheinlichkeit umso geringer sei, je größer der zu befürchtende Schaden sei. Diesen Maßstab kann das Verwaltungsgericht nicht verfehlt haben, weil es das Vorliegen einer konkreten Gefahr nicht wegen einer zu geringen Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts, sondern vielmehr allein „mit Blick auf das zeitliche Element“ verneint und dies damit begründet hat, dass eine Gefährdung der Standsicherheit „jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gegeben“ und „auch nicht absehbar zu erwarten“ sei, da das Gutachten keine Aussagen enthalte, wonach „in naher Zukunft die Gefahr bestehe“, dass ein Teil des Mauerwerks ausbrechen bzw. die Dachkonstruktion zusammenfallen werde (EA 5 f.)
b. Gleiches gilt für den Verweis darauf, dass das Verwaltungsgericht der vorgenannten Senatsentscheidung weiter den Maßstab entnommen habe, dass kein unmittelbares Bevorstehen des Schadens zu verlangen sei. Denn insoweit ist der Beschwerde keine über die bloße Behauptung hinausgehende Darlegung zu entnehmen, dass und warum das Verwaltungsgericht mit der vorgenannten Begründung auf ein unmittelbares Bevorstehen des Schadens abgestellt hätte.
c. Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerde gegen den Maßstab des Verwaltungsgerichts, dass der Schaden für die öffentliche Sicherheit in absehbarer Zeit eintreten müsse, und will für eine konkrete Gefahr stattdessen die bloße Vorhersehbarkeit des Schadenseintritts genügen lassen, wie sie der Tragwerksplaner für den Dachboden (Ziff. 7 des Gutachtens) mit den Worten: „… ist das Dach undicht durch fehlende Dachsteine. … Vor allem Schäden an der Holzkonstruktion sind damit ohne umgehende Maßnahmen vorhersehbar und müssen vermieden werden“ beschrieben habe.
aa. Der dem allgemeinen Ordnungsrecht entstammende Begriff der konkreten Gefahr als Tatbestandsvoraussetzung für behördliche Einzelfallmaßnahmen umfasst auch die Anforderung, dass der bei ungehindertem Geschehensablauf mit hinreichender Wahrscheinlichkeit drohende Schaden für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in absehbarer Zeit eintreten muss (BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2008 – 1 BvR 370/07 –, juris Rn. 251; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 15. September 2015 – OVG 10 S 19.15 – juris Rn. 4; Pünder in: Ehlers/Fehling/Pünder, Besonderes Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2020, Band 3 § 69 Rn. 98, 101). Ist der Schadenseintritt hingegen nicht absehbar, so besteht nach dem Maßstab des allgemeinen Ordnungsrechts keine behördliche Befugnis, dem Bürger schon deshalb im Einzelfall eine Vorsorgemaßnahme vorzuschreiben, weil ein nach allgemeiner Lebenserfahrung künftiger Schadenseintritt in der Sache vorhersehbar ist. Bei solchen nur abstrakten Gefahren hat vielmehr der Gesetzgeber zu entscheiden, ob er zur Vermeidung des tatsächlichen Schadenseintritts eine allgemeine Rechtsvorschrift erlassen will (Pünder, a.a.O, § 69 Rn. 98; Hauser in: Bauordnungsrecht Brandenburg, April 2020, II. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, Rn. 12 ff. m.w.N.)
Dieser allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab der Abgrenzung zwischen abstrakter und konkreter Gefahr beansprucht indes nur insoweit Geltung, wie das jeweilige Fachordnungsrecht keine spezielleren Eingriffsvoraussetzungen regelt. Insbesondere im Bauordnungsrecht, das angesichts der Wichtigkeit der von ihm geschützten Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren maßgeblich vom Vorsorgegedanken geprägt ist, sind die vorgenannten Unterschiede zwischen abstrakter und konkreter Gefahr dabei weitgehend verwischt. Dient eine spezielle Rechtsvorschrift des Bauordnungsrechts der Gefahrenabwehr, so impliziert regelmäßig bereits die Nichterfüllung ihrer abstrakten Tatbestandsvoraussetzungen das Vorliegen einer konkreten Gefahr bzw. kann davon ausgegangen werden, dass der Normgeber die Befugnisse der Bauaufsicht insoweit über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus auf Vorsorgemaßnahmen erweitern wollte. Lediglich dann, wenn einer bauaufsichtlichen Einzelmaßnahme die Generalklausel – hier § 3 BbgBO – oder eine andere Rechtsvorschrift zugrunde liegt, die das Vorliegen einer Gefahr verlangt, muss eine konkrete Gefahr im allgemeinen ordnungsrechtlichen Sinn gegeben sein (zum Ganzen vgl. Hauser in: Bauordnungsrecht Brandenburg, April 2020, II. Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, Rn. 15; Dirnberger, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Stand: Dezember 2019, Art. 3 Rn. 127; BeckOK BauordnungsR NRW/Spannowsky, 25. Ed. 1.2.2024, BauO NRW 2018 § 3 Rn. 19 ff und 34 ff.; Johlen in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Aufl. 2019 § 3 Rn. 45 und 48; vgl. auch Otto, Brandenburgische BauO, 5. Aufl. 2021, § 3 Rn. 7 f.).
bb. Da der Antragsteller die verfahrensgegenständliche Gefahrbeseitigungsverfügung (Ziff. 1.1.) vorliegend allein auf § 58 Abs. 2 BbgBO i.V.m. der baupolizeilichen Generalklausel des § 3 BbgBO gestützt hatte, ist das Verwaltungsgericht somit zutreffend davon ausgegangen, dass es vorliegend einer konkreten Gefahr im allgemeinen ordnungsrechtlichen Sinn bedurfte und der drohende Schadenseintritt deshalb nicht nur abstrakt vorhersehbar sein, sondern auch in absehbarer Zeit bevorstehen muss. Zu dieser zeitlichen Voraussetzung ließen sich dem auf die Prüfung der gegenwärtigen Standsicherheit beschränkten Gutachten indes keine Feststellungen entnehmen, vielmehr hatte der Gutachter es im Schreiben vom 16. Juni 2024 ausdrücklich abgelehnt, sich zu der behördlichen Prognosebitte, wie lange der offene Dachbereich ohne Reparatur verbleiben könne, ohne dass statikrelevante Schäden eintreten, zu äußern. Auch das Beschwerdevorbringen, Einregnungen könnten wegen der Zunahme von Starkregenereignissen in kürzester Zeit einen Schaden herbeiführen, ist daher nicht von den gutachterlichen Feststellungen gedeckt. Das weitere Vorbringen, ein Schadenseintritt werde mit weiterem Zuwarten immer wahrscheinlicher, weshalb die Gefahr eines zeitigen Schadenseintritts keinesfalls unterschätzt werden dürfe, vermengt mit der Eintrittswahrscheinlichkeit und der zeitlichen Nähe unzulässigerweise zwei voneinander unabhängige Anforderungen an das Vorliegen einer konkreten Gefahr. Soweit die Beschwerde schließlich geltend macht, das Gutachten schließe „nicht mal aus, dass ein Schaden nicht unmittelbar bevorsteh(e)“, folgt daraus nichts zu ihren Gunsten, da die Nichterweislichkeit des Vorliegens der Eingriffsvoraussetzungen zu Lasten der den Bescheid erlassenden Behörde geht.
cc. Das Verwaltungsgericht hat indes angenommen, dass die Gefahrbeseitigungsverfügung (Ziff. 1.1.) alternativ auf § 58 Abs. 2 BbgBO i.V.m. § 13 BbgBO gestützt werden könne, diese Norm jedoch ebenfalls eine konkrete Gefahr voraussetze.
Ob dies zutrifft, ist – unabhängig davon, dass die Beschwerde sich hierzu nicht verhält – im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidungsrelevant. Das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO stellt nämlich keine Rechtsmittelentscheidung über den vorausgegangenen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO dar, sondern ist lediglich auf eine zukünftige Vollziehbarkeitsanpassung gerichtet, die die Beteiligten allein wegen solcher Umstände verlangen können, die sich geändert haben oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht worden sind (Schoch in: Schoch/Schneider 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 549, 584). An solchen Umständen fehlt es hier. Sollte § 13 BbgBO entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch zu Vorsorgemaßnahmen im Vorfeld einer konkreten Gefahr ermächtigen, so hätte das Verwaltungsgericht dem ursprünglichen Eilrechtsschutzbegehren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zwar möglicherweise zu Unrecht teilweise stattgegeben, gegen die insoweit zu seinen Lasten ergangene Entscheidung ist der hiesige Antragsteller indes nicht im Beschwerdeweg vorgegangen. Weder ist hierfür ein unverschuldeter Hinderungsgrund ersichtlich noch ergeben sich aus dem nachträglichen Gutachten neue Umstände zu den Anforderungen des § 13 BbgBO, aufgrund derer der Antragsteller nunmehr eine Abänderung gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO verlangen könnte.
Mit Blick auf das anhängige Hauptsacheverfahren weist der Senat indes darauf hin, dass schon der Wortlaut des § 13 Satz 1 BauOBbg, demzufolge bauliche Anlagen so beschaffen und gebrauchstauglich sein müssen, dass „Gefahren … nicht entstehen“, darauf hindeuten dürfte, dass diese Norm die Bauordnungsbehörde nicht erst zur Abwehr eingetretener Gefahren, sondern bereits zur Anordnung von Vorsorgemaßnahmen ermächtigt. Für ein solches präventives Verständnis der Regelung dürfte ferner streiten, dass vorbeugende Instandhaltungsmaßnahmen regelmäßig notwendig sind, damit bauliche Anlagen dauerhaft ihrer Funktion genügen können (Hannel/ Bökamp-Gerdemann in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Aufl. 2019, § 13 Rn. 4). Auch der Umstand, dass eine unterlassene Instandhaltung zumeist erst nach einem erheblichen Zeitraum zum Eintritt einer konkreten Gefahr bzw. zur Manifestation eines Schadens führt (Johlen ebd. § 3 Rn. 41; Jaeger in: BeckOK Bauordnungsrecht NRW, Stand: 01.02.2025, § 13 Rn. 3), dessen Behebung sodann in der Regel wesentlich aufwendiger ist als die zuvor unterlassene Vorsorgemaßnahme es gewesen wäre, spricht nach Ansicht des Senats für eine gesetzgeberische Intention, dass die Bauordnungsbehörden auch solche weniger belastenden Präventivmaßnahmen im Rahmen von § 13 BbgBO anordnen können.
d. Der Beschwerde verhilft es auch nicht zum Erfolg, dass sie auf eine Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts verweist, derzufolge für die Anordnung einer bauordnungsrechtlichen Sicherungsmaßnahme bereits das Vorliegen einer erheblichen Gefahr ausreiche, welche nicht als konkrete Gefahr im allgemeinen ordnungsrechtlichen Sinn zu verstehen sei, sondern vielmehr von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines erheblichen Schadenseintritts abhänge (Beschluss vom 21. August 2013 – 1 B 353/13 – juris Rn. 7), und diesbezüglich vorträgt, dass die dort für eine Brandschutzmaßnahme getroffene Einschätzung „sich ohne Weiteres auf statische Belange übertragen“ lasse, zumal die Voraussetzung einer erheblichen Gefahr mit der Regelung in § 81 Abs. 1 BbgBO korrespondiere. Auch insoweit vermengt der Antragsteller verschiedene rechtliche Fragestellungen:
Zum einen ist allgemein anerkannt, dass bauordnungsrechtliche Anordnungen im Bereich des Brandschutzes, angesichts dessen, dass ein Brand grundsätzlich jederzeit ausbrechen kann und es in diesem Fall für Regelungen zu spät ist, nicht den Nachweis voraussetzen, dass ein solcher Brand in absehbarer Zeit zu erwarten steht (OVG NRW, Urteil vom 25. August 2010 – 7 A 749/09 –, juris Rn. 51; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. März 2011 – 8 S 2910/10 –, juris Rn. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 18. Oktober 1999 – 4 TG 3007/97 –, juris Rn. 18; Johlen in: Gädtke u.a., BauO NRW, 13. Aufl. 2019 § 3 Rn. 48). Einer Übertragung dieses Rechtsgedankens auf bauordnungsrechtliche Anordnungen im Bereich der Standsicherheit steht indes entgegen, dass ein vergleichbarer Erfahrungssatz, dass bauliche Anlagen allgemein oder zumindest im Fall unzureichender Instandhaltung jederzeit zusammenbrechen können, nicht existiert.
Zum anderen ist der Umstand, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht, ebenso wie die Regelung des § 81 Abs. 1 BbgBO, eine aus der Nichteinhaltung der aktuellen Brandschutzvorgaben resultierende erhebliche Gefahr verlangt, darauf zurückzuführen, dass es in beiden Fällen um eine nachträgliche Anpassung an veränderte baurechtliche Vorgaben für bestandsgeschützte Bauten geht, welche grundsätzlich allein den bei ihrer Errichtung geltenden Vorgaben genügen müssen.
Unabhängig davon macht der Antragsteller auch insoweit keinen nachträglich eingetretenen Umstand geltend, der allein es rechtfertigen könnte, die unanfechtbar gewordene Entscheidung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO für die Zukunft nach § 80 Abs. 7 VwGO abzuändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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