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OVG 11 S 69/20•OVG Berlin-Brandenburg 11. Senat, 2020-08-28, OVG 11 S 69/20
OVG 11 S 69/20Verwaltungsgericht / Division 1128.08.2020
Entscheidungsdatum: 2020-08-28
Aktenzeichen: OVG 11 S 69/20
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2020:0828.11S69.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 13. Juli 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 hat das Verwaltungsgericht es abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. April 2020 (LFB 15.01-7020-5/02/20/OV/Bee) zur sofortigen Einstellung der Rodungsarbeiten wieder herzustellen und hinsichtlich der angedrohten Zwangsgeldfestsetzung anzuordnen. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, weil ihre Begründung eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht rechtfertigt (§ 146 Abs. 4 VwGO).
Diese Einwände greifen nicht durch. Gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO ist in den Fällen des Abs. 2 Nr. 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend und insoweit von der Antragstellerin unbeanstandet ausgeführt, dass dieses formelle Begründungserfordernis die Behörde dazu anhalten soll, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung mit Blick auf den grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsbehelf eintretenden Suspensiveffekt bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs sorgfältig zu prüfen. Zugleich solle der Betroffene über die für die Behörde maßgeblichen Gründe des von ihr angenommenen überwiegenden Sofortvollzugsinteresses informiert werden, damit darüber hinaus in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis gebracht und zur Überprüfung gestellt werden können. Daraus folgt, dass die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzulegen hat, die im konkreten Fall ein Vollziehungsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung, wegen dieses Interesses von der Anordnungsrecht des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen, geführt haben. Dabei muss das einzelfallbezogen darzulegende Vollzugsinteresse grundsätzlich über das Interesse am Erlass des Verwaltungsakts selbst hinausgehen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Mai 2007 – 11 S 83.06 –, Rn. 15, juris, m.w.N.). Diesen Maßgaben wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. April 2020 noch gerecht. Der Antragsgegner hat auf Seite 3 seines Bescheides vom 23. April 2020 unter anderem ausgeführt, der Erlass der Ordnungsverfügung und die Anordnung der sofortigen Vollziehung seien zur Sicherung des Walderhalts, als hier rechtmäßiger Flächenzustand, alternativlos notwendig und daher auch angemessen. Nur hierdurch könne weiterer Waldverlust verhindert und der Erhalt von Waldfunktionen gesichert werden. Dies genügt den formellen Begründungsanforderungen. Mit der genannten Ordnungsverfügung hat der Antragsgegner der Antragstellerin die Einstellung aller nicht nachweislich genehmigten Rodungs-, Planier- und sonstigen Bautätigkeiten sowie die Einstellung der hierzu vorbereitenden Vegetationsbeseitigung und Baumfällarbeiten auf näher bezeichneten Flächen aufgegeben. Da sich die Rodung von Waldflächen prinzipiell nur durch langfristige Wiederaufforstungsmaßnahmen rückgängig machen lässt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2020 – 11 S 8/20 –, Rn. 15, juris), liegt es auf der Hand, dass das mit der Ordnungsverfügung verfolgte Ziel, einen weiteren Verlust von Waldflächen zu verhindern, keinen Aufschub bis zum Eintritt der Bestandskraft der Ordnungsverfügung duldet. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie beabsichtige auch keine weiteren Rodungs- oder Planierarbeiten in dem verfahrensgegenständlichen Gebiet, folgt daraus abgesehen von der Frage, worin die Antragstellerin gegenwärtig ihr Eilrechtsschutzbedürfnis sieht, noch nicht die Gewissheit, dass sie mit derartigen Maßnahmen tatsächlich bis zum Eintritt der Bestandskraft der Ordnungsverfügung zuwartet.
Auch mit diesen Einwänden vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Die Flurstücke, auf die sich die Ordnungsverfügung bezieht, werden in diese enumerativ aufgeführt. Soweit diese Flurstücke von der Ordnungsverfügung nur „jeweils anteilig“ betroffen werden, verweist die Ordnungsverfügung auf deren Anlagen 1 und 2. Beide Anlagen enthalten zunächst eine Flurstückskarte, in denen die genannten Flurstücke gekennzeichnet und deren von der Ordnungsverfügung betroffenen Anteile hellgrün eingefärbt sind. Dieser Karte folgt in der Anlage 1 in entsprechendem Maßstab ein Luftbild, in dem die betroffenen Bereiche ebenfalls hellgrün eingefärbt sind, sowie eine Dokumentation aus der Fläche heraus gefertigter Fotos hinsichtlich derer Aufnahmestandpunkt und Fotoblickrichtung in einem weiteren Luftbild dargestellt werden. Die Anlage 2 enthält Luftbilder mit der Kennzeichnung der genauen Umrisse von Waldumwandlungsflächen sowie zusätzlich ebenfalls eine Fotodokumentation, für die wiederum in Ausschnitten aus der genannten Luftbildkarte die Aufnahmestandorte und die Fotoblickrichtungen gekennzeichnet sind. Sollten für die Antragstellerin hinsichtlich der konkreten Grenzen der von der Ordnungsverfügung erfassten Teile der genannten Flurstücke gleichwohl Zweifel verbleiben, kann sie diese in Kooperation mit dem Antragsgegner, gegebenenfalls durch Besichtigung der Örtlichkeit, im Einzelnen klären.
Soweit die Antragstellerin weiter geltend macht, allein anhand der Bildaufnahmen lasse sich nicht feststellen, ob der Eindruck einer Parkanlage bestehe oder nicht, vernachlässigt sie die Systematik des § 2 LWaldG. Denn dessen Absatz 3 bestimmt als Ausnahmetatbestand, dass unter anderem zu Wohnbereichen gehörende Parkanlagen (Nr. 2) kein Wald im Sinne des Gesetzes sind. Es hätte deshalb der Antragstellerin oblegen, substantiiert darzulegen, dass die gesetzliche Ausnahme hier greift. Hiervon abgesehen ist auch aus Sicht des Senats bei summarischer Prüfung die Auffassung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen, dass die der Ordnungsverfügung beigegebenen Fotos nicht den Eindruck von Parkanlagen vermitteln, zumal auch nicht ersichtlich wäre, zu welchen Wohnbereichen diese gehören sollten. Dabei ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für die Beurteilung nicht eine historische Zweckbestimmung, sondern der tatsächliche gegenwärtige Zustand entscheidend. Auch der Hinweis der Antragstellerin auf eine Baueinstellungsverfügung durch die Denkmalschutzbehörde, die Gegenstand des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht – 4 L 431/20 – gewesen sei, und ihr daraus gezogener Schluss, dass die verfahrensgegenständlichen Flächen nicht ein Gartendenkmal und gleichzeitig Wald sein könnten, verfängt nicht. Denn unabhängig von der Frage, inwieweit beide Ordnungsverfügungen identische Flächen betreffen, hat das Verwaltungsgericht in dem angeführten Beschluss vom 19. Mai 2020 die Denkmaleigenschaft der dort verfahrensgegenständlichen Flächen und damit die Rechtmäßigkeit der denkmalschutzrechtlichen Verfügung offengelassen und eine reine Interessenabwägung vorgenommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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