LArbG Berlin-Brandenburg 25. Beschwerdekammer, 2025-10-17, 25 Ta (Kost) 6030/25

25 Ta (Kost) 6030/25Arbeitsgericht17.10.2025

Regest

1. Zur Berechnung des Gegenstandswerts bei mehreren Kündigungen sind zunächst die einzelnen Anträge zu bewerten. Sodann ist ein Gesamtgegenstandswert zu bilden. Bei der Bildung des Gesamtgegenstandswerts ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Werte für die einzelnen Anträge zusammenzurechnen sind. Mehrere Kündigungsschutzanträge werden dabei jeweils maximal mit einem Vierteljahreseinkommen bewertet, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. 2. Werden mehrere Kündigungen ausgesprochen, ist im Hinblick auf die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen, wenn nicht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf eines Vierteljahreszeitraums außer Streit steht. Bei den weiteren Kündigungen hängt deren Wertfestsetzung davon ab, ob eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf eines Vierteljahreszeitraums im Streit steht und sich gegebenenfalls umstrittene Bestandszeiträume mit weiteren Kündigungen überlappen. Die wirtschaftliche Betrachtung gebietet nicht notwendig jeweils ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen, sondern es ist immer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wie sie sich weitgehend auch in dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit ihren Niederschlag gefunden. Für jede Folgekündigung ist demnach die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung in Ansatz zu bringen. 3. Anträge, die offensichtlich vom Erfolg eines Kündigungsschutzantrages abhängen, sind regelmäßig als unechte Hilfsanträge auszulegen, die nur im Fall eines Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn aus der Formulierung der Anträge, sich deren Hilfscharakter nicht unmittelbar zu erkennen gibt. Die erforderliche Auslegung des Antrags hat grundsätzlich unter Berücksichtigung seiner objektiven Sinnhaftigkeit. 4. Wird jedoch ein Antrag zu einer ordentlichen Kündigung zu einem Zeitpunkt anhängig, zu dem eine früher wirkende außerordentliche Kündigung noch nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ist dieser als unbedingter Antrag gebührenrechtlich zu bewerten, auch wenn später die früher wirkende außerordentliche Kündigung Gegenstand des Verfahrens wird. 5. Der Gegenstandswert für den Weiterbeschäftigungsantrag beträgt regelmäßig ein Bruttomonatseinkommen. Bei einem unbedingt formulierten Antrag anzunehmen, dass dieser auch als solcher erkennbar gewollt ist. Davon ist auszugehen, wenn in der Begründung ausdrücklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird. 6. Der neben Kündigungsschutzanträgen gestellte allgemeine Feststellungsantrag ist nicht gegenstandswerterhöhend, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben. 7. Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind dabei die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war.

Gesamter Gesetzestext

LArbG Berlin-Brandenburg 25. Beschwerdekammer — 2025-10-17 — 25 Ta (Kost) 6030/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-17

Aktenzeichen: 25 Ta (Kost) 6030/25

ECLI: ECLI:DE:LAGBEBB:2025:1017.25TA.KOST6030.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

  1. Zur Berechnung des Gegenstandswerts bei mehreren Kündigungen sind zunächst die einzelnen Anträge zu bewerten. Sodann ist ein Gesamtgegenstandswert zu bilden. Bei der Bildung des Gesamtgegenstandswerts ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Werte für die einzelnen Anträge zusammenzurechnen sind. Mehrere Kündigungsschutzanträge werden dabei jeweils maximal mit einem Vierteljahreseinkommen bewertet, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG.
  2. Werden mehrere Kündigungen ausgesprochen, ist im Hinblick auf die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen, wenn nicht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf eines Vierteljahreszeitraums außer Streit steht. Bei den weiteren Kündigungen hängt deren Wertfestsetzung davon ab, ob eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf eines Vierteljahreszeitraums im Streit steht und sich gegebenenfalls umstrittene Bestandszeiträume mit weiteren Kündigungen überlappen. Die wirtschaftliche Betrachtung gebietet nicht notwendig jeweils ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen, sondern es ist immer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wie sie sich weitgehend auch in dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit ihren Niederschlag gefunden. Für jede Folgekündigung ist demnach die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung in Ansatz zu bringen.
  3. Anträge, die offensichtlich vom Erfolg eines Kündigungsschutzantrages abhängen, sind regelmäßig als unechte Hilfsanträge auszulegen, die nur im Fall eines Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn aus der Formulierung der Anträge, sich deren Hilfscharakter nicht unmittelbar zu erkennen gibt. Die erforderliche Auslegung des Antrags hat grundsätzlich unter Berücksichtigung seiner objektiven Sinnhaftigkeit.
  4. Wird jedoch ein Antrag zu einer ordentlichen Kündigung zu einem Zeitpunkt anhängig, zu dem eine früher wirkende außerordentliche Kündigung noch nicht Gegenstand des Verfahrens ist, ist dieser als unbedingter Antrag gebührenrechtlich zu bewerten, auch wenn später die früher wirkende außerordentliche Kündigung Gegenstand des Verfahrens wird.
  5. Der Gegenstandswert für den Weiterbeschäftigungsantrag beträgt regelmäßig ein Bruttomonatseinkommen. Bei einem unbedingt formulierten Antrag anzunehmen, dass dieser auch als solcher erkennbar gewollt ist. Davon ist auszugehen, wenn in der Begründung ausdrücklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird.
  6. Der neben Kündigungsschutzanträgen gestellte allgemeine Feststellungsantrag ist nicht gegenstandswerterhöhend, wenn die Parteien im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben.
  7. Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind dabei die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 9. April 2025 – 20 Ca 1000/25 - teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren auf 48.750,00 Euro und den Vergleich auf 68.550,00 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen einen aus seiner Sicht zu niedrig festgesetzten Gegenstandswert.

Die Parteien haben vor dem Arbeitsgericht über die Wirksamkeit zweier Kündigungen, einen vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruch und über einen allgemeinen Feststellungsantrag gestritten. Konkret ging es um die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung vom 22. Januar 2025 zum 30. April 2025 und eine am 19. Februar 2025 zugegangene außerordentliche Kündigung. Das Verfahren endete durch einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich die Parteien unter anderem auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. August 2025, auf Elternzeit der Klägerin in der Zeit vom 22. Januar 2025 bis zum 25. August 2025, auf die Gewährung von Urlaub in der Zeit vom 26. August 2025 bis zum 31. August 2025, das Weiterlaufen aller VSPO Pakte (Virtueller Anteile) bis zum 31. August 2025, die Erteilung einer Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III und auf die Erteilung eines Zeugnisses mit der Gesamtnote „sehr gut“ einigten.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert mit Beschluss vom 9. April 2025 (Blatt 56 – 57 der Akte) auf 37.500,00 Euro festgesetzt. Dabei hat es für die ordentliche Kündigung drei Bruttomonatseinkommen, für die außerordentliche Kündigung ein Bruttoeinkommen und für den Weiterbeschäftigungsantrag ein Bruttomonatseinkommen angesetzt. Einen Mehrwert für weitere Vergleichsregelungen hat das Arbeitsgericht nicht festgesetzt.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin gegen diese Festsetzung. Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Begründung wird insbesondere auf seine Ausführungen in den Schriftsätzen vom 11. März 2025 (Blatt 37 – 38 der Akte), 15. Mai 2025 (Blatt 68 der Akte) und vom 1. Juli 2025 (Blatt 78 – 118 der Akte) Bezug genommen. Die Klägerin hält die erfolgte Festsetzung für zutreffend. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insbesondere auf ihre Schreiben vom 11. Juni 2025 (Blatt 73 der Akte) und vom 7. Juli 2025 (Blatt 120 – 121 der Akte) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Blatt 71 der Akte) und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Gegenstandswert für das Verfahren beträgt 48.750,00 Euro und für den Vergleich 68.550,00 Euro. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und wird zurückgewiesen.

1.

Der Gegenstandswert für das Verfahren beträgt 48.750,00 Euro.

a)

Der Gegenstandswert für die außerordentliche Kündigung vom 18. Februar 2025 und die ordentliche Kündigung vom 30. April 2025 beträgt insgesamt 41.250 Euro.

(1)

Zur Berechnung des Gegenstandswerts bei mehreren Kündigungen sind zunächst die einzelnen Anträge zu bewerten. Sodann ist ein Gesamtgegenstandswert zu bilden. Bei der Bildung des Gesamtgegenstandswerts ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Werte für die einzelnen Anträge zusammenzurechnen sind. Mehrere Kündigungsschutzanträge werden dabei jeweils maximal mit einem Vierteljahreseinkommen bewertet, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG. Werden mehrere Kündigungen ausgesprochen, ist im Hinblick auf die Kündigung mit dem frühesten Beendigungstermin ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen (vergleiche LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. April 2025 – 26 Ta (Kost) 6068/24 –, Rn. 6), wenn nicht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf eines Vierteljahreszeitraums außer Streit steht (vergleiche LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. November 2021 – 26 Ta (Kost) 6234/21 –, Rn. 6). Bei den weiteren Kündigungen hängt deren Wertfestsetzung davon ab, ob eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf eines Vierteljahreszeitraums im Streit steht und sich gegebenenfalls umstrittene Bestandszeiträume mit weiteren Kündigungen überlappen. Die wirtschaftliche Betrachtung gebietet nicht notwendig jeweils ein Vierteljahreseinkommen in Ansatz zu bringen, sondern es ist immer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wie sie sich weitgehend auch in dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit ihren Niederschlag gefunden. Für jede Folgekündigung ist demnach die Entgeltdifferenz zwischen den verschiedenen Beendigungszeitpunkten, maximal jedoch die Vergütung für ein Vierteljahr für jede Folgekündigung in Ansatz zu bringen.

(2)

Nach diesen Grundsätzen ist für die zuerst wirkende Kündigung ein Vierteljahresverdienst in Höhe von 22.500,00 Euro in Ansatz zu bringen. In den streitigen Vierteljahreszeitraum der außerordentlichen Kündigung (19.02.2025 (Zugangszeitpunkt) – 19.05.2025) fällt teilweise der streitige Zeitraum der ordentlichen Kündigung (01.05.2025 – 01.08.2025), so dass hier eine Anrechnung von 0,5 Monaten erfolgt und für diese Kündigung im Ergebnis 2,5 Monatsgehälter in Ansatz zu bringen sind.

(3)

Die Anträge zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung standen in keinem Hilfsverhältnis zueinander, so dass beide Anträge zu bewerten sind. Zwar sind (weitere) Anträge, die offensichtlich vom Erfolg eines Kündigungsschutzantrages abhängen, regelmäßig als unechte Hilfsanträge auszulegen, die nur im Fall eines Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag gestellt werden sollen. Dies gilt auch dann, wenn aus der Formulierung der Anträge, sich deren Hilfscharakter nicht unmittelbar zu erkennen gibt. Die erforderliche Auslegung des Antrags hat grundsätzlich unter Berücksichtigung seiner objektiven Sinnhaftigkeit (vergleiche BAG, Beschluss vom 11. Mai 2023 – 6 AZR 157/22 (A) –, Rn. 12). Die Anträge zur ordentlichen und außerordentlichen Kündigung sind hier aber beide unbedingt gestellt worden. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung gab es die außerordentliche Kündigung noch nicht, so dass hinsichtlich dieses Antrags nicht von einer bedingten Antragsstellung ausgegangen werden kann.

b)

Der Gegenstandswert für den Weiterbeschäftigungsantrag beträgt 7.500,00 Euro. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist bei einem unbedingt formulierten Antrag anzunehmen, dass dieser auch als solcher gewollt ist (vergleiche LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 26 Ta (Kost) 6098/20 –, Rn. 8; LAG Berlin-Brandenburg 4. Dezember 2015 - 17 Ta (Kost) 6104/15; 27. Juni 2018 - 26 Ta (Kost) 6092/18). Davon ist auszugehen, wenn – wie hier - in der Begründung ausdrücklich auf die Unbedingtheit hingewiesen wird.

c)

Der allgemeine Feststellungsantrag hat keinen eigenen Gegenstandswert. Der neben Kündigungsschutzanträgen gestellte allgemeine Feststellungsantrag ist nicht gegenstandswerterhöhend, wenn die Parteien – wie hier - im Prozess keinen Streit über einen konkreten weiteren Beendigungstatbestand geführt haben (vergleiche LAG Hessen, Beschluss vom 31. Juli 2014 – 1 Ta 85/14 –, Rn. 8; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 1 Ta 156/07 –, Rn. 12).

d)

Die Feststellungsanträge zu den hilfsweise zum nächstzulässigen Zeitpunkt ausgesprochenen Kündigungen haben den Streitwert nicht erhöht.

2.

Der Gegenstandswert für den Vergleich beträgt 68.550,00 Euro. Neben dem Gegenstandswert des Verfahrens in Höhe von 48.750,00 Euro ist hier ein Mehrwert für den Vergleich von insgesamt 19.750,00 Euro zu berücksichtigen.

a)

Die anwaltliche Einigungsgebühr entsteht für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG). In den Wert eines Vergleichs sind dabei die Werte aller rechtshängigen oder nichtrechtshängigen Ansprüche einzubeziehen, die zwischen den Parteien streitig oder ungewiss waren und die mit dem Vergleich geregelt wurden. Die bloße Begründung einer Leistungspflicht in dem Vergleich für den Vergleichsmehrwert ohne Bedeutung; denn es kommt für die Wertfestsetzung darauf an, worüber – und nicht worauf – die Parteien sich geeinigt haben. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass durch den Vergleich ein Streit vermieden wurde. Ein Titulierungsinteresse kann nur dann berücksichtigt werden, wenn der geregelte Anspruch zwar unstreitig und gewiss, seine Durchsetzung aber ungewiss war (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 2).

Die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts ist danach nicht bereits dann gerechtfertigt, wenn die Parteien während ihrer Vergleichsverhandlungen über die gerichtlich anhängigen Gegenstände weitere Ansprüche ansprechen und auch sie eine Regelung in dem Vergleich erfahren. Zwar wird eine Einigung der Parteien häufig nur zu erreichen sein, wenn derartige Vereinbarungen getroffen werden; denn die Parteien sind nicht selten nur dann zum Abschluss eines Vergleichs bereit, wenn weitere Fragen geregelt werden und ein diesbezüglicher zukünftiger Streit vermieden wird. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts, die zum Abschluss eines Vergleichs führt, ist jedoch mit der Einigungsgebühr als solcher abgegolten.

Für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts und die damit verbundene Gebührenerhöhung muss vielmehr festgestellt werden, dass die geregelten Gegenstände vor Abschluss des Vergleichs streitig oder ungewiss waren. Hierzu genügen weder die Vergleichsverhandlungen als solche noch Regelungen, durch die Leistungspflichten erstmals begründet oder beseitigt werden, die Rechtsverhältnisse lediglich klarstellen oder auf sonstige Weise ausschließlich einen künftigen Streit der Parteien vermeiden. Auch genügt es für die Festsetzung eines Vergleichsmehrwertes nicht, dass eine der Parteien in den Vergleichsverhandlungen Forderungen aufstellt, um dann im Wege des Nachgebens einen Vergleich zu erreichen; für einen Vergleichsmehrwert muss vielmehr der potentielle Streitgegenstand eines künftigen Verfahrens eine Regelung erfahren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 3).

b)

Nach diesen Grundsätzen ist hier beim Gegenstandswert des Vergleichs neben dem Verfahrenswert ein Vergleichsmehrwert in Höhe von 19.750,00 Euro zu berücksichtigen.

(1)

Die Regelung zwischen den Parteien über die Gewährung der Elternzeit ist für den Zeitraum vom 22. Januar 2025 bis zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung mit 7.500,00 Euro (ein Bruttomonatseinkommen) zu bewerten. Die Elternzeit war zwischen den Parteien streitig, was sich daran zeigt, dass die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin vom 7. November 2024 die Elternzeit zunächst nicht anerkannt hat. Der Zeitraum ab dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung hat sich aufgrund wirtschaftlicher Identität jedoch nicht streitwerterhöhend ausgewirkt.

(2)

Die Regelung zwischen den Parteien über den Inhalt des Zeugnisses ist mit 7.500,00 Euro (ein Bruttomonatseinkommen) zu bewerten. Streiten die Parteien – wie hier - auch über die Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung, kann nach der gefestigten Rechtsprechung der Kostenkammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg regelmäßig ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass auch das Führungs- und Leistungsverhalten des Arbeitnehmers streitig war; wird der Kündigungsrechtsstreit durch Abschluss eines Vergleichs beigelegt und dort eine Zeugnisregelung getroffen, führt dies deshalb ohne weiteres zur Festsetzung eines Vergleichsmehrwerts. Gleiches gilt bei einer personenbedingten Kündigung, wenn die Kündigungsgründe einen Bezug zu dem Führungs- und Leistungsverhalten aufweisen (vergleiche LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2025 – 25 Ta (Kost) 6008/25, unter II. 2. d); LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Juni 2024 – 26 Ta (Kost) 6016/24 –, Rn. 13; LAG Berlin-Brandenburg vom 8. März 2017 – 17 Ta (Kost) 6013/17, Rn. 4).

(3)

Die Regelung zwischen den Parteien über die Zulässigkeit einer Nebentätigkeit ist mit 4.800,00 Euro zu bewerten. Die Zulässigkeit der Nebentätigkeit war zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte hat auf die beantragte Nebentätigkeit der Klägerin nicht reagiert. Der Wert der streitigen Nebentätigkeit entspricht dem dreifachen beabsichtigten monatlichen Zuverdienst.

(4)

Die Regelung der Parteien zum Urlaub ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mails ergibt sich ein Streit über die Höhe noch bestehender Urlaubsansprüche nicht. Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers geht auch nicht hervor, in welcher Höhe die Klägerin ursprünglich Urlaubsansprüche geltend gemacht hat, die von der Beklagten in Abrede gestellt wurden.

(5)

Die Regelung der Parteien zu der Erteilung einer Arbeitsbescheinigung ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass über die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Arbeitsbescheinigung Streit bestand.

(6)

Die Regelung der Parteien zum Weiterlaufen der aktuellen VSOP Pakte (virtuelle Anteile) ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Es ist nicht ersichtlich, dass hierüber Streit bestand. Nur weil sich zunächst in den Entwürfen des Vergleichs hierzu keine Regelung fand und eines solche dann aufgenommen wurde, kann nicht entnommen werden, dass eine Verpflichtung der Beklagten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses die virtuellen Anteile weiterlaufen zu lassen, streitig war.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Kosten nicht erstattet werden, § 33 Abs. 9 RVG. Aufgrund des teilweisen Erfolgs der Beschwerde wird die nach Nr. 8614 KV GKG angefallene Gebühr für den Beschwerdeführer nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigt.

IV.

Diese Entscheidung, die gem. § 78 S. 3 ArbGG durch den Vorsitzenden der Beschwerdekammer allein ergeht, ist unanfechtbar, § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG.

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