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13 WF 81/19•OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen, 2019-04-11, 13 WF 81/19
13 WF 81/19Obergericht11.04.2019
1. Auch der zu beseitigender Rechtsschein einer unzulässigen Wertfestsetzung kann die Beschwerde nach § 59 Abs. 1 S 1 FamGKG eröffnen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, NJW-Spezial 2017, 221; OLG Nürnberg MDR 2019, 61, jew. m.w.N.). 2. § 55 FamGKG eröffnet dem Gericht eine Festsetzungskompetenz nur für wertabhängige Gerichtsgebühren (vgl. Senat FamRZ 2019, 305); demgegenüber statuiert das FamGKG für Vollstreckungen nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG in Anlage 1 Hauptabschnitt 6 Festgebühren (vgl. 1600 ff KV FamGKG).
Entscheidungsdatum: 2019-04-11
Aktenzeichen: 13 WF 81/19
Dokumenttyp: Beschluss
Auch der zu beseitigender Rechtsschein einer unzulässigen Wertfestsetzung kann die Beschwerde nach § 59 Abs. 1 S 1 FamGKG eröffnen (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, NJW-Spezial 2017, 221; OLG Nürnberg MDR 2019, 61, jew. m.w.N.).
§ 55 FamGKG eröffnet dem Gericht eine Festsetzungskompetenz nur für wertabhängige Gerichtsgebühren (vgl. Senat FamRZ 2019, 305); demgegenüber statuiert das FamGKG für Vollstreckungen nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG in Anlage 1 Hauptabschnitt 6 Festgebühren (vgl. 1600 ff KV FamGKG).
Auf die Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 13.03.2019 in Punkt 3. aufgehoben.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (17 ff.), hat das Amtsgericht einen Ordnungsgeldantrag der Gläubigerin zurückgewiesen, ihr die Kosten des Verfahren, bei dem Gläubigerin und Schuldnerin anwaltlich vertreten waren, auferlegt und den Verfahrenswert auf 5.000 € festgesetzt.
Das Amtsgericht hat der hiergegen gerichteten Beschwerde der Gläubigerin nicht abgeholfen, „da sich die Festsetzung des Verfahrenswertes aus der gesetzlichen Normierung ergebe“, und das Rechtsmittel dem Senat vorgelegt.
Die Beschwerde führt zur – deklaratorischen - Aufhebung der Verfahrenswertfestsetzung, weil die Wertfestsetzungsvoraussetzungen des § 55 FamGKG mangels wertabhängiger Gerichtsgebühren fehlen. Die genannte Vorschrift eröffnet dem Gericht eine Festsetzungskompetenz nur für wertabhängige Gerichtsgebühren (vgl. Senat FamRZ 2019, 305); demgegenüber statuiert das FamGKG für Vollstreckungen nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG in Anlage 1 Hauptabschnitt 6 Festgebühren (vgl. 1600 ff KV FamGKG).
Eine Wertfestsetzung nach § 33 RVG scheitert schon an einem dahingehenden Antrag.
Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, ebenso wenig eine Wertfestsetzung, § 59 Abs. 3 FamGKG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 59 Abs. 1 S 5, 57 Abs. 7 FamGKG).
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