OVG Berlin-Brandenburg Der 10. Senat, 2026-06-09, OVG 10 A 10/25

OVG 10 A 10/25Verwaltungsgericht / Division 1009.06.2026

Gesamter Gesetzestext

OVG Berlin-Brandenburg Der 10. Senat — 2026-06-09 — OVG 10 A 10/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-09

Aktenzeichen: OVG 10 A 10/25

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0609.OVG10A10.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Normenkontrollantrag ist durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt und das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Ihre Erledigungserklärung stellt der Sache nach eine verdeckte Rücknahme des Normenkontrollantrags dar, weshalb sie in Anwendung des Rechtsgedankens des § 155 Abs. 2 VwGO mit den Verfahrenskosten zu belasten ist. Eine Erledigungserklärung ist als verdeckte Antragsrücknahme zu werten, wenn der Antragsteller die Rechtsverfolgung aufgibt, obwohl der Rechtsstreit in Wirklichkeit nicht erledigt ist. Er gibt damit regelmäßig zu erkennen, dass er keine Erfolgsaussichten mehr sieht oder aus anderen Gründen das Interesse verloren hat. Er hat dann das Verfahren wie ein Beteiligter aufgegeben, der seinen Antrag zurücknimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2025 – 5 C 4.24 – juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 29. November 2023 – 1 B 151/23 – juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 13. April 2017 – 15 N 16.825 – juris Rn. 2, jeweils m.w.N.). Das trifft auf die Antragstellerin zu. Sie erklärt, „formal“ sei durch die Rücknahme ihres immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags für die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen im Geltungsbereich der streitgegenständlichen Veränderungssperre keine Erledigung eingetreten. Ungeachtet dessen erkläre sie die Normenkontrollsache für erledigt. Damit hat sie ohne erkennbaren Grund auf die weitere Rechtsverfolgung verzichtet.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an den Empfehlungen in Nr. 9.7.1 und 9.7.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Für Normenkontrollanträge von Privatpersonen gegen einen Bebauungsplan sieht Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs einen Streitwertrahmen von 10.000 Euro bis 80.000 Euro vor. Innerhalb dieses Rahmens bemisst der Senat das Interesse eines Windenergieanlagenbetreibers, der sich gegen einen Bebauungsplan wendet, mit drei Vierteln des Höchstwerts, also 60.000 Euro (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 11. Juni 2025 – OVG 10 S 10/25 – juris Rn. 32 zum Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Dieser Betrag gilt unabhängig von der Zahl der Windenergieanlagen, deren Errichtung beabsichtigt ist. Er ist hier zu halbieren, weil Streitgegenstand lediglich eine Veränderungssperre gewesen ist (Nr. 9.7.4 des Streitwertkatalogs).

Die Entscheidung ist entsprechend § 87a Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 sowie Abs. 3 VwGO von der Berichterstatterin zu treffen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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