OVG Berlin-Brandenburg Der 11. Senat, 2026-05-08, OVG 11 N 61/24

OVG 11 N 61/24Verwaltungsgericht / Division 1108.05.2026

Gesamter Gesetzestext

OVG Berlin-Brandenburg Der 11. Senat — 2026-05-08 — OVG 11 N 61/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-08

Aktenzeichen: OVG 11 N 61/24

ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0508.OVG11N61.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2024 wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 75.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

  1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Derartige Zweifel bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der angegriffenen Entscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 – juris Rn. 32) und nicht nur die Begründung der angefochtenen Entscheidung oder nur einzelne Elemente dieser Begründung, sondern auch die Richtigkeit des Ergebnisses der Entscheidung derartigen Zweifeln unterliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 – 7 AV 4/03 – juris).

Entgegen der Auffassung der Klägerin folgen solche Zweifel nicht aus dem Begriffsverständnis des Verwaltungsgerichts von § 16 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV). Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen dieses Kapitels (Technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) zulassen, wenn die Anforderungen des § 62 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen) dennoch erfüllt werden. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts sind danach allein Ausnahmen von technischen und organisatorischen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuzulassen.

a) Die Klägerin zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Wortlautauslegung des Verwaltungsgerichts auf. Anders als sie meint, finden sich im Wortlaut des § 16 Abs. 3 AwSV zureichende Anhaltspunkte dafür, dass die zuständige Behörde keine Ausnahme von bestimmten spezifischen Eigenschaften von Stoffen und Gemischen zulassen kann. So verweist das Verwaltungsgericht hierzu ausdrücklich auf die Kapitelbezugnahme in diesem Absatz („dieses Kapitels“). Danach sind ausweislich der amtlichen Überschrift, die sich zur Auslegung grundsätzlich heranziehen lässt (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 2005 – 3 B 101/04 – juris Rn. 11 und Urteil vom 15. Dezember 2020 – 10 C 25/19 – juris Rn. 27), technische und organisatorische Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemeint. Demgegenüber finden sich Vorschriften zur Einstufung von Stoffen und Gemischen – worum es gerade im Streitfall geht – im Kapitel 2 der Verordnung. Der Sache nach erstrebt die Klägerin die über § 10 Abs. 1 Nr. 3 AwSV hinausgehende – generelle – Freistellung einer bestimmten Stoffgruppe (Ausbauasphalt 10 < PAK ≤ 25 mg/kg), die aufgrund der Regelungen im Kapitel 2 der Verordnung als wassergefährdend eingestuft ist, von den bzw. bestimmten Vorgaben des Kapitels 3 der Norm. Sie beruft sich gerade darauf, dass von der rechtlichen Einordnung durch das Verwaltungsgericht eine Vielzahl von Anlagen bundesweit betroffen sei. Die Regelung des § 16 Abs. 3 AwSV erlaubt indes ausdrücklich nur Ausnahmen „im Einzelfall“, nicht aber, die nach den Vorgaben des Kapitels 2 vorzunehmende Einstufung als wassergefährdend für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen ungeschehen zu machen.

b) Das Normverständnis des Erstgerichts steht auch nicht im Widerspruch zur Regelungssystematik. Aus dem Umstand, dass § 16 Abs. 1 Satz 1 AwSV nicht abschließend gefasst ist („insbesondere“), folgt noch kein zureichender Anhaltspunkt, die Regelung in § 16 Abs. 3 AwSV über die Wortlautgrenze hinaus auszulegen. Mit der Formulierung „insbesondere“ soll die Behörde offenbar die Möglichkeit bekommen, auch abweichende Vorgaben außerhalb der Verordnung festlegen zu können, um dadurch den Besonderheiten der jeweiligen Anlage Rechnung zu tragen (vgl. BR-Drucks. 144/16, S. 147). Ebenso wenig überzeugt das Argument, § 16 Abs. 3 AwSV lasse auch eine Ausnahme von § 26 Abs. 2 AwSV zu, bei der auch die Löslichkeit eines Stoffes ein maßgeblicher Faktor sei. Hieraus folgt noch kein Grundsatz, der es der Behörde erlauben würde, im Einzelfall abweichend von den Vorgaben des Kapitels 2 der Verordnung Ausnahmen von den Eigenschaften von Gemischen zuzulassen. Die Vorschrift in § 26 regelt die besonderen Anforderungen an Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden fester wassergefährdender Stoffe (vgl. BR-Drucks. 144/16, S. 158). Von diesen Anlagenanforderungen kann die Behörde wiederum nach § 16 Abs. 3 AwSV im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

c) Auch stellt die Klägerin mit ihrem Vorbringen zur Verordnungshistorie die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend in Frage. Die angeführte Vorschrift des § 6 Abs. 2 Muster-VAwS traf eine Regelung zu Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Sie bestimmte, dass das Gefährdungspotenzial insbesondere vom Volumen der Anlage und der Gefährlichkeit der in der Anlage vorhandenen wassergefährdenden Stoffe abhängt sowie von der hydrogeologischen Beschaffenheit und Schutzbedürftigkeit des Aufstellungsortes. Diese Vorschrift rechtfertigt jedoch keine vom Verordnungswortlaut abweichende historische Auslegung der Regelung in § 16 Abs. 3 AwSV. So stellt der Verordnungsgeber in seiner Begründung zu zahlreichen Regelungen ausdrücklich klar, inwieweit die Vorgaben der Muster-VAwS bei der Novellierung von Belang gewesen sind (vgl. etwa zu den Begriffsbestimmungen in § 2 AwSV: BR-Drucks. 144/16 S. 128) und weist gleichzeitig darauf hin, dass er auch Regelungen übernommen hat, die in einigen Ländern bereits eingeführt waren und sich als erfolgreich erwiesen haben (vgl. BR-Drucks. 144/16, S. 90). Ausgehend hiervon dürfte nach summarischer Prüfung die betreffende Regelung keinen Bezug zur Muster-VAwS haben, sondern der Regelung in § 7 der baden-württembergischen Anlagenverordnung (VAwS BW) vom 11. Februar 1994 (vgl. GBl. 1994, 182) nachgebildet sein. Danach konnte die baden-württembergische Wasserbehörde einerseits gemäß § 7 Abs. 1 VAwS BW von den Anforderungen an Anlagen über die allgemein anerkannten Regeln der Technik hinausgehen und andererseits gemäß § 7 Abs. 2 VAwS BW hiervon wiederum Ausnahmen zulassen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls die Voraussetzungen des § 19g Abs. 1 bis 3 WHG (nunmehr § 62 WHG, dazu BR-Drucks. 280/09, S. 204) dennoch erfüllt waren (vgl. hierzu auch Umwelt Bundesamt, Bundeseinheitliche Regelung des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen S. 397, März 2010, Fn. 271). Vor diesem Hintergrund dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem weiteren Argument durch, die vom Gericht vorgenommene Auslegung verkehre den Ansatz des Verordnungsgebers ins Gegenteil. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin zitierten Auszug der Verordnungsbegründung zu § 10 AwSV (Einstufung fester Gemische). Die dortige Bezugnahme auf § 16 AwSV erfolgt ausdrücklich auf „abweichende Regelungen für Anlagen“, nicht hingegen für stoffliche Eigenschaften.

d) Auch lässt sich nach dem Vorbringen der Klägerin gegen den vom Verwaltungsgericht festgestellten Sinn und Zweck der Vorschrift nichts erinnern. Für ihre Auffassung, die Vorschrift solle gerade Fälle erfassen, bei denen die Fiktion der allgemeinen Wassergefährdung zu unbilligen Ergebnissen führen würde, kann sie weder in der Verordnung noch in der Verordnungsbegründung eine überzeugende Stütze benennen. Die Verordnung soll dem Schutz der Gewässer vor nachteiligen Veränderungen ihrer Eigenschaften durch Freisetzungen von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen zum Umgang mit diesen Stoffen (vgl. § 1 Abs. 1 AwSV) dienen. Die im Zusammenhang stehenden Regelungen in den § 16 Abs. 1 und 3 AwSV sollen vor diesem Hintergrund gewährleisten, dass im Einzelfall dem jeweils zu betrachtenden Standort und der Gewässergefährdung einerseits oder den Besonderheiten der Anlage andererseits Rechnung getragen werden kann (vgl. BR-Drucks. 144/16, S. 147). Ein darüberhinausgehender Regelungszweck, der jedwede unbillige Einzelfallentscheidung prinzipiell ausschließen soll, kann die Zulassungsschrift hingegen weder aus der Verordnung noch deren Begründung hinreichend nachvollziehbar herleiten.

  1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Sache auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der von ihr aufgeworfenen Frage, ob die zuständige Behörde nach § 16 Abs. 3 AwSV im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen des Kapitels 3 der AwSV zulassen kann, wenn die Eigenschaften der Stoffe bzw. Gemische, mit denen der Anlagenbetrieb umgeht, dazu führt, dass die Anforderungen des § 62 Abs. 1 WHG auch ohne technische und organisatorische Vorkehrungen erfüllt werden, ist nicht klärungsbedürftig. Hierfür ist nicht ausreichend, dass die Klägerin ohne näheren Nachweis behauptet, die vom Verwaltungsgericht angenommenen Anforderungen seien landes- und bundesweit für eine dreistellige Anzahl ähnlicher Fälle relevant.

Eine Grundsatzfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich – wie hier – ohne weiteres anhand der einschlägigen Vorschriften und der Verordnungsbegründung eindeutig beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. August 2024 – 1 B 21/24 – juris Rn. 5). Daran ändert auch eine kritische Entscheidungsanmerkung eines Rechtsanwaltes (vgl. Brückner, Ausnahmen nach Paragraph 16 AwSV für Ausbauasphalt – Anmerkung zu VG Potsdam, Urteil vom 13. Juni 2024 – VG 16 K 542/20) auf seiner Kanzleihomepage (www.petersenpartners.de) nichts, der auf selbiger angibt, Betreiber von Asphaltmischanlagen zu allen genehmigungsrechtlichen und planerischen Fragestellungen (entgeltlich) zu beraten. Ebenso folgt auch aus dem argumentativen Aufwand des Verwaltungsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser ergibt sich nicht aus der aufgeworfenen Fragestellung. Er ist vielmehr im Wesentlichen dem argumentativen Aufwand der Klägerin im Ausgangsverfahren geschuldet. Von derjenigen des Erstgerichts abweichende Rechtsprechung benennt auch die Klägerin nicht.

  1. Die erst mit Schriftsatz vom 17. April 2025 und damit nach Ablauf der zweimonatigen Antragsbegründungsfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) erfolgte Geltendmachung des Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führt nicht zur Zulassung der Berufung. Sie stellt sich weder als bloße Ergänzung des fristgerechten Vorbringens dar, noch handelt es sich um eine (zulässige) Replik auf die Ausführungen in der Antragserwiderung (vgl. VGH München, Beschluss vom 27. Januar 2025 – 22 ZB 24.549 – juris Rn. 21 m.w.N.). Ob dieser Vortrag dennoch berücksichtigungsfähig ist, weil er, wie die Klägerin meint, von den rechtzeitigen Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO umfasst sei, kann dahinstehen. Jedenfalls zeigt die Klägerin mit der im Wesentlichen vorgenommenen Bezugnahme auf ihr – nicht durchgreifendes – Vorbringen zum Berufungszulassungsgrund der ernstlichen Richtigkeitszweifel nicht auf, dass die Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich diese auf Fragen beziehen, die für den konkreten Fall entscheidungserheblich sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2024 – OVG 4 N 61/20 – juris Rn. 17).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.