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OVG 1 S 36/26•OVG Berlin-Brandenburg Der 1. Senat, 2026-05-07, OVG 1 S 36/26
OVG 1 S 36/26Verwaltungsgericht / 1. Abteilung07.05.2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-07
Aktenzeichen: OVG 1 S 36/26
ECLI: ECLI:DE:OVGBEBB:2026:0507.OVG1S36.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. März 2026 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 116.250,00 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die vorläufige Erteilung der beantragten erstmaligen Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit 30 Mietwagen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 31. März 2026 den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer hierauf gerichteten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Es ist bei der Entscheidung davon ausgegangen, dass der Antrag zwar gemäß § 123 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet sei. Die Antragstellerin habe das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Sie habe zum einen keinen Anspruch auf einstweilige Feststellung des Eintritts der Genehmigungsfiktion gemäß § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG, denn sie habe mit Antragstellung am 14. Oktober 2025 keinen vollständigen Antrag eingereicht. Zum anderen stehe ihr nach summarischer Prüfung auch kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Genehmigung zu, denn es fehle zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin an dem erforderlichen Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV sei die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG als gewährleistet anzusehen, wenn die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebs erforderlichen finanziellen Mittel verfügbar seien. Dies sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 der Fall, wenn ein Unternehmer mindestens 2.250, - Euro für nur ein genutztes und 1.250, - Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug besitze. Dass die Antragstellerin über Eigenkapital und Reserven im Wert von mindestens 38.500, - Euro verfüge, habe sie nicht mit der notwendigen sehr hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Dies ergebe sich aus der Gesamtschau der von ihr eingereichten Unterlagen, die kein plausibles Bild ergeben würden. Zwar habe sie eine Vermögensübersicht vorgelegt, in der ein Eigenkapital in Höhe von 65.908,54 Euro bestätigt werde. Auf der Passivseite würden jedoch insbesondere zu den Rubriken „Darlehen“, „Kredite“ oder „Restschuld Fahrzeuge“ keinerlei Angaben gemacht. Dies erscheine vor dem Hintergrund der von der Antragstellerin in ihrem Antrag gemachten Angaben, wonach für die Personenbeförderung 30 Fahrzeuge geleast, finanziert oder gebraucht gekauft werden sollten, nicht tragfähig. Denn ein entsprechender Kredit oder eine Restschuld hätte auf der Passivseite erfasst werden müssen. Um einen Betrieb ordnungsgemäß führen zu können, bedürfe es finanzieller Mittel bzw. einsetzbarer Vermögenswerte, um den Fortbestand des Betriebs zu sichern. Müsse die Antragstellerin hierzu mangels sonstigen Kapitals Fahrzeuge veräußern, könne sie den Betrieb naturgemäß nicht in der beantragten Form fortsetzen. Damit wäre der Fortbestand des Betriebes bis zum Ende des Genehmigungszeitraumes gerade nicht entsprechend der erteilten Genehmigung zu erhalten.
Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 VwGO den Umfang der Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt keine Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Dabei versteht der Senat das Beschwerdevorbringen unter Berücksichtigung des gestellten Antrages dahingehend, dass nicht (mehr) die Aushändigung einer Fiktionsbescheinigung begehrt wird, sondern die vorläufige Erteilung der beantragten Genehmigung.
Der Einwand der Antragstellerin, sie habe mit der Vermögensübersicht vom 14. November 2025 ihre finanzielle Leistungsfähigkeit belegt, denn die nachgewiesenen Mittel würden den erforderlichen Betrag in Höhe von 38.500, - Euro deutlich übersteigen, rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin nicht mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache hohen Wahrscheinlichkeit das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG darf die Genehmigung für die Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit einem Mietwagen u.a. nur dann erteilt werden, wenn die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind. Die Anforderungen an die subjektive Genehmigungsvoraussetzung der Leistungsfähigkeit werden durch § 2 PBZugV näher spezifiziert. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG dann als gewährleistet anzusehen, wenn die finanziellen Mittel verfügbar sind, die zur Aufnahme und ordnungsgemäßen Führung des Betriebes erforderlich sind. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit beim Verkehr mit Taxen und Mietwagen zu verneinen, wenn das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens weniger betragen als ein Viertel der in Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Beträge je eingesetztem Fahrzeug. Dieser Mindestbetrag beläuft sich bei dem beabsichtigten Verkehr mit 30 Mietwagen auf 38.500, - Euro. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 PBZugV ist die finanzielle Leistungsfähigkeit bei Unternehmen des Taxen- und Mietwagenverkehrs, die - wie die Antragstellerin, die erstmals eine personenbeförderungsrechtliche Genehmigung beantragt hat - keinen Jahresabschluss vorlegen können, durch eine von einem Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Fachanwalt für Steuerrecht, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder einem Kreditinstitut auf einem vorgeschriebenen Vordruck bestätigte Vermögensübersicht nachzuweisen. Diese Vermögensaufstellung muss detailliert sein, so dass es nicht genügt, wenn sich aus ihr nur die Höhe des Eigenkapitals ergibt. Vielmehr muss sich darüber hinaus nachvollziehen lassen, aus welchen Vermögenswerten und von diesen mitunter in Abzug zu bringenden Verbindlichkeiten sich das Eigenkapital im Einzelnen zusammensetzt (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 17. Juni 2019 - 7 B 10747/19 -, juris Rn. 3, 6 ff.).
Hiervon ausgehend ist die vorgelegte Vermögensübersicht nicht geeignet, die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft zu machen.
Zwar folgt dies entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht bereits daraus, dass die Antragstellerin in der Vermögensübersicht auf der Passivseite keine Angaben zu möglichen, zukünftigen Darlehensverbindlichkeiten im Hinblick auf die 30 anzuschaffenden Fahrzeuge gemacht hat. Denn da es sich bei der Vermögensübersicht um eine auf einen konkreten Stichtag bezogene Vermögensaufstellung handelt, sind selbst absehbare, gleichwohl aber noch künftige Verbindlichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtsverbindlich entstanden sind, nicht darin aufzuführen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin ist sie im Hinblick auf die Finanzierung der Anschaffungskosten für die 30 Fahrzeuge bisher noch keine Kreditverpflichtungen eingegangen, auch im Übrigen ist für bereits abgeschlossene Darlehensverträge nichts erkennbar.
Die Vermögensübersicht vom 14. November 2025 ist auch formgerecht von einer Steuerberatungsgesellschaft bestätigt und unter Verwendung des vorgesehenen Vordrucks erstellt worden. Auch wird in ihr ein Vermögen in Höhe von 66.148,72 Euro, also mehr als der für 30 Fahrzeuge geforderte Mindestbetrag in Höhe von 38.500, - Euro bescheinigt.
Allerdings ist die Vermögensübersicht inhaltlich unvollständig und damit unrichtig. Denn nach den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Betriebsleiter, dessen monatliches Grundgehalt 2.700, - Euro beträgt, bereits seit dem 1. November 2025 besteht, ebenso wie der Geschäftsführervertrag, ausweislich dessen die Geschäftsführerin eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.200, - Euro erhält. Auch die Laufzeit des Mietvertrages für die Büroräume in Höhe von 749,70 Euro monatlich und für die Außenfläche zum Abstellen der 30 Fahrzeuge in Höhe von 892,50 Euro pro Monat hatte bereits am 1. Oktober 2025 begonnen, lief also im Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Bestätigung der Vermögensübersicht schon seit mehr als einem Monat. Gleichwohl hat die Antragstellerin keine dieser Positionen in der Vermögensübersicht als Verbindlichkeiten bzw. Passiva angegeben, so dass diese zumindest unvollständig und damit zur Glaubhaftmachung des in ihr bezifferten Betrages nicht geeignet ist.
Hinzu kommt, dass auch nicht hinreichend plausibel ist, aus welchen Mitteln sich das in der Vermögensübersicht bescheinigte Eigenkapital zusammensetzt. Zwar ergibt sich das dort bestätigte Bankguthaben in Höhe von 66.097,25 Euro im Wesentlichen auch aus der ebenfalls vorgelegten Saldenbestätigung der Bank vom 10. November 2025. Allerdings fällt auf, dass zum Buchungstag 3. November 2025 - also nur wenige Tage zuvor - (nur) 36.111,75 Euro auf dem Konto waren und dies auch nur deshalb, weil die Geschäftsführerin der Antragstellerin am 27. Oktober 2025 und 3. November 2025 jeweils Beträge in Höhe von 12.500, - Euro eingezahlt hat. Woher der signifikante Mittelzuwachs von fast 30.000, - Euro innerhalb so kurzer Zeit herrühren soll und ob sich dahinter u.U. ein - bereits gewährter - Kredit oder ein Darlehen verbergen, die auf der Passivseite der Vermögensübersicht hätten aufgeführt werden müssen, legt die Antragstellerin nicht dar. Vielmehr hat sie - über den Kontoauszug hinaus - keinerlei Unterlagen vorgelegt, aus denen die Grundlage für diesen erheblichen Mittelzuwachs zu ersehen ist.
Abgesehen davon kann es mit der bloßen Vorlage einer Vermögensübersicht, in der - wie hier - das Erreichen des nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 PBZugV vorgeschriebenen Mindestbetrages bescheinigt wird, ohnehin nicht sein Bewenden haben. Zweck der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 PBefG - hier: i.V.m. § 2 PBZugV - ist der Schutz der Allgemeinheit und vor allem der Schutz der Nutzer des gewerblichen Verkehrs vor Schäden und Nachteilen, die eintreten könnten, wenn diese Verkehre durch nicht leistungsfähige, unzuverlässige oder fachlich ungeeignete Unternehmen betrieben würden. (vgl. Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, 90. Aktualisierung - September 2025, § 13 Anm. 4). Die Leistungsfähigkeit eines Betriebes korrespondiert untrennbar mit der Sicherheit des Unternehmens, an der wiederum ein überragendes Interesse der Allgemeinheit besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1974 - VII B. 67.74 - Buchholz 442.01 § 13 PBefG Nr. 22). Vor diesem Hintergrund sind an die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Fielitz/Grätz, a.a.O., Anm. 8). Die Leistungsfähigkeit soll sicherstellen, dass der Unternehmer seine Betriebspflicht erfüllt, d. h. die Pflicht, den ihm genehmigten Betrieb aufzunehmen und während der Geltungsdauer der Genehmigung den öffentlichen Verkehrsinteressen und dem Stand der Technik entsprechend aufrechtzuerhalten. Der Nachweis hinreichender finanzieller Mittel soll zur Gewissheit der Genehmigungsbehörde gewährleisten, dass der Unternehmer die Anlaufphase, in der keine oder nur geringe Einnahmen erzielt werden, überbrücken kann, bis das Publikum den Verkehr angenommen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1974, a.a.O; OVG Magdeburg, Urteil vom 7. April 1998 - A 4 S 191/97 -, juris Rn. 43). In Bezug auf die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes bedeutet dies, dass davon nur dann ausgegangen werden kann, wenn das Unternehmen über seinem Vorhaben entsprechende Mittel verfügt, die auch bei einem (anfänglichen) Mangel an Rentabilität die Erfüllung seiner Betriebspflichten ermöglichen (Fielitz/Grätz, a.a.O. Anm. 9). Dieses Erfordernis lässt sich schon aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 1 PBZugV ableiten, wonach die finanziellen Mittel für „Aufnahme und ordnungsgemäße Führung des Betriebes“ ausreichen müssen. Dies bedeutet, dass der Betrieb vor allem wirtschaftlich in der Lage sein muss, die zur Betriebsaufnahme und ordnungsgemäßen Führung erforderlichen Mittel zur Verfügung zu haben. Das Vorhandensein derartiger Mittel und deren Herkunft haben Antragsteller bei Antragstellung darzutun und zu belegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1974, a.a.O.).
Hiervon ausgehend genügt der von der Antragstellerin durch Vorlage der Vermögensaufstellung vom 14. November 2025 nachgewiesene Betrag von gut 66.000,- Euro - ungeachtet der bereits dargelegten Gründe, aus denen die Vermögensübersicht nicht zur Glaubhaftmachung der finanziellen Leistungsfähigkeit geeignet ist - nicht, um ihre ausreichende Leistungsfähigkeit zu belegen. Denn wenn man der Antragstellerin folgt und für die Entscheidung ihren Vortrag im Beschwerdeverfahren berücksichtigt, wonach die von ihr zur Nutzung als Mietwagen beabsichtigten 30 Fahrzeuge mit einem monatlichen Betrag von je 621,25 Euro finanziert werden können, würde das in der Vermögensübersicht vom 14. November 2025 bestätigte Eigenkapital gleichwohl nicht ansatzweise ausreichen, um die im ersten Monat nach Erteilung der Genehmigung anfallenden Betriebskosten zu tragen. Diese setzen sich zusammen aus der zu zahlenden Vergütung für die Geschäftsführerin in Höhe von 2.200, - Euro, des Arbeitsentgeltes für den Betriebsleiter in Höhe von 2.700, - Euro, den Mietkosten für das Büro in Höhe von 749,70 Euro und für die Stellplätze in Höhe von 892,50 Euro sowie der Finanzierungsrate für 30 Fahrzeuge in Höhe von 18.637,50 Euro, anfallenden Versicherungskosten sowie Lohn- und Gehaltskosten u.a. für die Fahrer der 30 Fahrzeuge. Ausweislich der von der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Rentabilitätsberechnung geht sie von monatlichen Lohn- und Gehaltskosten in Höhe von rund 86.600, - Euro aus (Jahresgehälter für das Jahr 2026 in Höhe von 64.080, - Euro zuzüglich Löhnen für anderthalb Fahrer je Fahrzeug in Höhe von 957.600, - Euro, also 64.080 + 957.600 = 1.039680, dies geteilt durch 12 Monate = 86.640, - monatliche Lohn- und Gehaltskosten). Damit reicht das bestätigte Eigenkapital bereits nicht aus, um die Lohn- bzw. Gehaltskosten für den ersten Monat zu decken.
Soweit die Geschäftsführerin der Antragstellerin in ihrer mit der Beschwerdebegründung eingereichten eidesstattlichen Versicherung vom 27. April 2026 erklärt, dass sie „beabsichtige als Geschäftsführerin der O_____ GmbH, die zur Fahrzeugbeschaffung erforderlichen finanziellen Mittel in das Unternehmen einzubringen, sobald die beantragte Genehmigung zur Ausübung des Gelegenheitsverkehrs mit 30 Mietwagen erteilt“ werde und „die Höhe der Einbringung (…) dabei von den zu diesem Zeitpunkt konkret zu beziffernden Beschaffungsmöglichkeiten abhängig“ sei, reicht dies bereits mangels Rechtsverbindlichkeit erkennbar nicht aus, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragstellerin zu gewährleisten.
Soweit die Antragstellerin einwendet, § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV könne nicht losgelöst vom europäischen Berufszugangsrecht gelesen werden, die Vorschrift knüpfe unmittelbar an Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009 an und die dort festgelegten Mindestbeträge seien Ausdruck einer bewussten normativen Typisierung, die einen einheitlichen und vorhersehbaren Maßstab für den Berufszugang gewährleisten sollen, rechtfertigt dies keine andere Entscheidung. Wie oben bereits ausgeführt, ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 PBZugV die finanzielle Leistungsfähigkeit ohne weitere Prüfung zu verneinen, wenn der in § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV angegebene Mindestwert nicht erreicht wird. Anders als die Antragstellerin meint, ist die Behörde und nachfolgend das Gericht aber nicht gehindert, einen, den Mindestbetrag übersteigenden Vermögensnachweis auf Plausibilität, Verlässlichkeit und Nachhaltigkeit zu prüfen, sollte es - wie im hier vorliegenden Fall - Anhaltspunkte geben, die eine solche Prüfung als angezeigt erscheinen lassen. Damit werden entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht „weitere, gesetzlich nicht geregelte Finanzierungsnachweise verlangt“, sondern die vorgelegten Unterlagen auf ihre Tauglichkeit geprüft.
Schließlich führt auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg und die des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg in unzulässiger Weise verallgemeinert, diese trügen nicht den Rechtssatz, dass mit einer Fahrzeugbeschaffung verbundene Darlehensverbindlichkeiten bei der Vermögensübersicht stets uneingeschränkt passivisch zu berücksichtigen seien, nicht weiter, da diese Voraussetzung - wie ausgeführt - nach Ansicht des Senats vor Abschluss entsprechender Verträge nicht besteht. Hinzu kommt, dass insbesondere die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg für das hier zu entscheidende Verfahren nicht die Bedeutung hat, die die Antragstellerin ihm beimessen möchte: weder hat im hier vorliegenden Fall die Antragstellerin die Verfügbarkeit ausreichender Mittel plausibilisiert, noch das einzige Betriebsfahrzeug durch einen Kredit finanziert und sicherungsübereignet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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