LSG Berlin-Brandenburg Der 6. Senat, 2026-02-26, L 6 R 561/23

L 6 R 561/23Sozialversicherungsgericht / 6. Abteilung26.02.2026

Regest

Die Schuldnerschutzvorschrift des § 30 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 VersAusglG findet keine versorgungsträgerübergreifende Anwendung.

Gesamter Gesetzestext

LSG Berlin-Brandenburg Der 6. Senat — 2026-02-26 — L 6 R 561/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-26

Aktenzeichen: L 6 R 561/23

ECLI: ECLI:DE:LSGBEBB:2026:0226.L6R561.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Leitsatz

Die Schuldnerschutzvorschrift des § 30 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 VersAusglG findet keine versorgungsträgerübergreifende Anwendung.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die klagende Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung verlangt von dem beklagten Träger der Versorgungslast Erstattung von Aufwendungen gemäß § 225 Abs 1 Satz 1 Sechstes Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Januar 2021 bis August 2021 in Höhe von insgesamt 1.390,99 EUR. Streitig ist insbesondere, ob sich die Klägerin auf die Schutzvorschrift des § 30 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) berufen kann.

Die (1967 geschlossene) Ehe der beim klagenden Rentenversicherungsträger versicherten und am 1948 geborenen (im Folgenden nur noch Versicherte) mit dem damals im Dienst der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Hessen-Kassel, die zum 01. Januar 2013 aufgelöst (§ 3 Abs 3 LSV-Neuordnungsgesetz vom 12. April 2012, BGBl I 579) und zeitgleich in den neu errichteten beklagten Träger der Versorgungslast (im Folgenden nur noch Beklagte) eingegliedert wurde (§ 1 Satz 1, § 3 Abs 1 LSV-NOG), stehenden, 1946 geborenen Beamten (im Folgenden nur noch geschiedener Ehemann der Versicherten), wurde am 16. Oktober 1985 geschieden. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs begründete das Amtsgericht Kassel – Familiengericht – (im Folgenden: nur noch Familiengericht) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die seit dem 01. Oktober 2005 unter dem Namen der Klägerin fortgeführt wird (vgl Art 82 § 1 Satz 1 RVOrgG vom 09. Dezember 2004, BGBl I 3242) für die Versicherte eine zusätzliche Rentenanwartschaft zu Lasten der Versorgungsansprüche ihres geschiedenen Ehemanns gegenüber der Beklagte in Höhe von monatlich 424,42 DM bezogen auf den 30. April 1985 (Ende der Ehezeit). Der Versorgungsausgleich erfolgte im Wege des Quasi-Splittings (§ 1587b Abs 2 Bürgerliches Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; Urteil vom 16. Oktober 1985 - 762 F 939/85, rechtskräftig seit dem 07. Dezember 1985).

Die Klägerin bewilligte der Versicherten, die 1992 erneut geheiratet hatte (seither trug sie den Nachnamen), ab Januar 2012 eine Altersrente für Frauen, bei der ein Zuschlag von 12,9052 Entgeltpunkten aus dem Versorgungsausgleich mit einem Zugangsfaktor von 0,928 berücksichtigt wurde (Bescheid vom 21. Dezember 2011). Am 02. November 2019 verstarb die Versicherte. Die Klägerin bewilligte und zahlte ihrem 1943 geborenen Witwer ab Dezember 2019 eine große Witwerrente (Bescheid vom 09. oder 12. Dezember 2019). Die hierbei berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte entsprachen denjenigen der an die Versicherte gewährten Altersrente.

Auf Antrag des geschiedenen Ehemanns der Versicherten vom 20. Februar 2020 änderte das Familiengericht den Versorgungsausgleich dahingehend ab, dass ab März 2020 kein Versorgungsausgleich mehr stattfindet (Beschluss vom 04. März 2021 – 521 F 529/20 VA). Dieser Beschluss ging am 19. März 2021 bei der Klägerin ein.

Daraufhin setzte die Klägerin den Witwer davon in Kenntnis, dass unter der Voraussetzung, dass die Entscheidung des Familiengerichts vom 04. März 2021 wirksam werde, seine Rente rückwirkend von dem Kalendermonat an gemindert werde, der auf den Monat der Antragstellung beim Familiengericht folge. Über den Zeitpunkt der Rentenminderung und die tatsächlichen Auswirkungen des Versorgungsausgleichs werde sie einen Bescheid erteilen. Die Rückforderung eventuell überzahlter Beträge behalte sie sich vor. Unter bestimmten Voraussetzungen könne die Rente in unveränderter Höhe auch bis zum letzten Tag des Monats weitergezahlt werden, der dem Monat folge, in dem der Rentenversicherungsträger von der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung Kenntnis erlange. Sie mache schon jetzt darauf aufmerksam, dass der frühere Ehemann der Versicherten nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 816 BGB) von ihm die Herausgabe der ihm materiell-rechtlich zustehenden, von ihr aber mit befreiender Wirkung an ihn gezahlten Rentenleistungen aus dem Versorgungsausgleich verlangen könne (Schreiben vom 12. Mai 2021).

Zudem wandte sich die Klägerin an die Beklagte und teilte mit, dass seit Dezember 2019 aus der Versicherung der Versicherten eine Hinterbliebenenrente an den Witwer unter Berücksichtigung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich gezahlt werde. Das Abänderungserfahren wirke sich frühestens vom Beginn des Monats an aus, der dem Monat folge, in dem der Abänderungsantrag beim Familiengericht gestellt worden sei (§ 226 Abs 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ). Dies sei der 01. März 2020. Bezögen die Ehegatten bereits Rente oder Versorgung, müssten sie im Rahmen des Schuldnerschutzes Leistungen des Versorgungsträgers gegen sich gelten lassen, die dieser aufgrund der früheren Entscheidung noch bis zum Ablauf des Monats erbringe, der dem Monat folge, im der er von dem Eintritt der Rechtskraft der Abänderungsentscheidung Kenntnis erlangt habe (§ 30 VersAusglG). Zur Prüfung der Frage, ob sie die Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusglG anwende, bitte sie die Beklagte mitzuteilen, ob der geschiedene Ehemann der Versicherten bereits eine Versorgung beziehe und seit wann diese geleistet werde. Sie werde der Beklagten in diesem Fall den Zeitpunkt des Eingangs der Rechtskraftmitteilung und die Berücksichtigung der hier begründeten Anrechte mitteilen. Zur Vermeidung von Doppelleistungen empfehle sie, vor Anweisung der Versorgung an den früheren Ehegatten der Versicherten unter Berücksichtigung der Versorgungsausgleichsabänderung ihre Mitteilung abzuwarten. Der Versorgungsempfänger der Beklagten müsse eine Leistung der Klägerin an die bei ihr berechtigte Person gegen sich gelten lassen, die diese bis zum Ablauf des Monats erhalten habe, der dem Monat des Eingangs der Rechtskraftmittelung folge. Solange an den Witwer noch Leistungen aufgrund der Begründung aus der früheren Versorgungsausgleichsentscheidung gezahlt würden, würde sie auch hieraus ihre Erstattungsforderungen nach § 225 SGB VI berechnen (weiteres Schreiben vom 12. Mai 2021).

Am 10. Juni 2021 wurde der Beschluss des Familiengerichts vom 04. März 2021 (VA) rechtskräftig. Die Klägerin und die Beklagte erlangten hiervon jeweils im Juli 2021 Kenntnis.

Am 20. Juli 2021 (Schreiben vom 15. Juli 2021) informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass sich der frühere Ehegatte der Versicherten seit Januar 2012 im Ruhestand befinde und sie seither Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften an ihn zahle. Seit Beginn der Zahlungen seien die Versorgungsbezüge aufgrund des § 57 Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) gemindert worden. Nach der nunmehr rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts finde ab März 2020 ein Versorgungsausgleich nicht mehr statt. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Klägerin ggf auf die Geltendmachung der sogenannten Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusglG verzichte, da ua der Eintritt der Rechtskraft nach dem 01. Juni 2021 (Änderung der Verfahrensweise der Klägerin) liege.

Daraufhin teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie den Wegfall der begründeten Anrechte der Versicherten ab September 2021 berücksichtigen werde (§ 101 Abs 3 SGB VI iVm § 30 VersAusglG). Ab dann falle auch ihr Erstattungsanspruch nach § 225 SGB VI weg (Schreiben vom 27. Juli 2021).

In der Folge berechnete die Klägerin die Hinterbliebenenrente des Witwers (erst) ab September 2021 neu (Bescheid vom 19. August 2021). Die Leistung aus dem Versorgungsausgleich stehe ab März 2020 dem früheren Ehemann der Versicherten zu (§ 101 Abs 3 SGB VI iVm § 226 Abs 4 FamFG). Für die Zeit von März 2020 bis August 2021 sei aber die ungeminderte Rente ausgezahlt worden (§ 30 VersAusglG).

Mit Schreiben vom 16. September 2021 verweigerte die Beklagte die Erstattung unter Hinweis auf das Rundschreiben des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) vom 28. Februar 2020 zur Handhabung des Versorgungsausgleichs in der Beamtenversorgung. Darin werde ua erläutert, dass ab dem in § 226 Abs 4 FamFG bezeichneten Zeitpunkt der Träger der Beamtenversorgung infolge der Abänderungsentscheidung selbst unmittelbar gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person leistungspflichtig sei und sich ihr gegenüber für den Übergangszeitraum nicht auf eine schuldbefreiende Wirkung der Erstattungsleistungen an die gesetzliche Rentenversicherung berufen könne. Diese Leistungen seien daher von der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzufordern, die ihrerseits die während des Übergangszeitraums geleisteten Zahlungen von der ausgleichsberechtigten Person zurückverlangen könne (§ 101 Abs 3 Satz 3 SGB VI). Sie beabsichtige, ab dem Zeitpunkt der Wirkung der Abänderungsentscheidung, somit ab März 2020, die Versorgung an den geschiedenen Ehemann der Versicherten ohne Kürzungen aus dem Versorgungsausgleich zu zahlen. Die bereits ab März 2020 (bis Dezember 2020) im Rahmen des § 225 SGB VI an die Klägerin erstatteten Beträge fordere sie hiermit zurück.

Die Klägerin lehnte die geltend gemachte Rückzahlung ab (Schreiben vom 25. Oktober 2021).

Schließlich machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Restforderung für die Zeit von Januar 2021 bis August 2021 in Höhe von insgesamt 1.390,99 EUR (Januar 2021 bis Februar 2021: 347,14 EUR, März 2021 bis Juni 2021: 695,90 EUR, Juli 2021 bis August 2021: 347,95 EUR) geltend (Anforderungsschreiben vom 07. Januar 2022).

Daraufhin erwiderte die Beklagte, sie bleibe bei ihrer Rechtsauffassung (Schreiben vom 31. Januar 2022).

Im Anschluss teilte sie dem geschiedenen Ehemann der Versicherten mit, dass aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Familiengerichts vom 04. März 2021 seine Versorgungsbezüge rückwirkend ab März 2020 neuberechnet würden; die Nachzahlung erfolge mit den laufenden Bezügen für den Monat März 2022 (Schreiben vom 01. Februar 2022).

Ihre vor dem Sozialgericht (SG) Berlin gegen die Beklagte erhobene Klage, mit der die Klägerin, gestützt auf § 225 Abs 1 SGB VI, die Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.390,99 EUR für Januar 2021 bis August 2021 geltend gemacht hat, hat sie wie folgt begründet: Für den Übergangszeitraum März 2020 bis August 2021 finde die Schuldnerschutzregelung des § 30 VersAusglG Anwendung, weil sowohl an die bisher berechtigte Person, den Witwer, als auch an die nunmehr berechtigte Person, den geschiedenen Ehemann der Versicherten, Renten- bzw Versorgungsleistungen aus dem ausgeglichenen Anrecht erbracht worden seien. Es sei zwischen den materiell-rechtlichen Ansprüchen der beteiligten Ehegatten bzw deren Hinterbliebenen und Zahlungsansprüchen zu unterscheiden. Materiell-rechtlich – und insoweit stimme sie der Beklagten zu – sei durch die Abänderung des Versorgungsausgleichs und deren Rückwirkung auf den Folgemonat der Antragstellung beim Familiengericht (§ 226 Abs 4 FamFG) der Ausgleich der Anrechte zum 01. März 2020 entfallen, weil ein Versorgungsausgleich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr stattfinde. In der Zeit von März 2020 bis August 2021 seien jedoch die Zahlungen an den Witwer noch zu erbringen gewesen, weil diese auf der rechtskräftigen Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich beruht hätten. Denn zum Schutz der Versorgungsträger werde das Rückforderungsrisiko für die Übergangszeit auf die Ehegatten bzw deren Hinterbliebene verlagert, indem der Zahlungsanspruch für den Versorgungsbezieher, hier den geschiedenen Ehemann der Versicherten, durch die mit befreiender Wirkung an den Witwer der Versicherten geleisteten Zahlungen insoweit untergegangen sei.

Das von der Beklagten zitierte Rundschreiben des BMI gehe auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26. Juni 2017 (10 B 25/16) zurück. Die dieser Entscheidung zugrunde liegende Fallgestaltung betreffe die Abänderung einer Erstentscheidung, bei dem der bisherige Ausgleich im Rahmen des Quasi-Splittings (§ 1587b Abs 2 BGB aF) durch eine interne Teilung (§ 10 VersAusglG) bei dem Beamtenversorgungsträger „ersetzt“ werde. Die bisher in der gesetzlichen Rentenversicherung berechtigte Person werde durch die Abänderung gegenüber dem Beamtenversorgungsträger berechtigt. An die Stelle des Bonus in der gesetzlichen Rentenversicherung trete – für ein und dieselbe Person – durch die Abänderung der Bonus bei dem Beamtenversorgungsträger ein. Bei einer derartigen Konstellation sei die Schuldnerschutzregelung nicht anwendbar, weil es an einem Gläubigerwechsel fehle. Dieser Sachverhalt sei aber mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Entfalle – wie hier – der Bonus in der gesetzlichen Rentenversicherung infolge der Abänderung, weil kein Ausgleich mehr stattfinde (§§ 31, 51 VersAusglG), sei die Schuldnerschutzregelung grundsätzlich anwendbar. Durch die mit befreiender Wirkung an den Witwer geleisteten Zahlungen sei der Zahlungsanspruch des Versorgungsbeziehers – hier: des geschiedenen Ehemanns der Versicherten – für die Übergangszeit untergegangen. Soweit die Beklagte davon ausgehe, § 30 VersAusglG sei schon dem Wortlaut nach nicht auf die vorliegende Fallkonstellation anwendbar, sei dem zu widersprechen. Dass aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht die Auszahlung von zwei Versorgungsträgern erfolge, resultiere aus der Besonderheit, dass dieses Anrecht nicht innerhalb des Beamtenversorgungsträgers habe geteilt werden können, sondern der Ausgleich über die gesetzliche Rentenversicherung im Wege der Quasi-Splittings erfolgt sei. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich um ein in der Ehezeit erworbenes und zu teilendes Anrecht handele, aus dem zeitlich parallel zwei Zahlungen (einerseits mit Kürzung und andererseits mit Erhöhung) innerhalb der Übergangszeit geleistet worden seien. Der Gesetzeswortlaut in § 30 Abs 1 VersAusglG gehe vom „Regelfall“ der internen Teilung innerhalb eines Versorgungsträgers aus. In § 30 VersAusglG seien jedoch mehrere Vorschriften aus dem bis zum 30. August 2009 geltenden Recht zusammengefasst worden (Hinweis auf BT-Drucksache 16/10144, Seite 70). Für Abänderungsentscheidungen nach dem „alten“ Versorgungsausgleichsrecht (Hinweis auf § 10a Abs 7 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich , eingefügt durch Art 2 Nr 5 des Gesetzes über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom 08. Dezember 1986, BGBl I 2317) sei es anerkannt, dass der Schuldnerschutz auch versorgungsträgerübergreifend, also bei zwei Versorgungsträgern und zwei Leistungsbeziehungen, anwendbar gewesen sei (Bezugnahme auf Bundessozialgericht , Urteil vom 23. Juni 1994 – 4 RA 51/93, juris). Der Wortlaut des § 10a Abs 7 Satz 2 VAHRG weiche zwar von dem Wortlaut des § 30 VersAusglG ab, weil in dieser Norm drei Vorgängerregelungen (§ 1587p BGB, § 3a Abs 7 VAHRG und § 10a Abs 7 VAHRG) zusammengefasst worden seien. Dennoch bestünden Parallelen zwischen der damaligen Fallgestaltung, die dem Urteil des BSG vom 23. Juni 1994 zugrunde gelegen habe, und dem vorliegenden Fall. Zweck der Schuldnerschutzregelung sei es, dass die früheren Ehegatten oder deren Hinterbliebene ihre Ansprüche auf der Grundlage des Bereicherungsrechts (§ 30 Abs 3 VersAusglG, §§ 812, 816 BGB) ausgleichen und die Versorgungsträger die Zahlungsumstellung erst nach Ablauf der Übergangszeit vollziehen könnten. Die zum Zeitpunkt der Auszahlung noch auf der Grundlage der Erstentscheidung erfolgten Rentenzahlung seien rechtswirksam und mit befreiender Wirkung geleistet worden. Die in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Würzburg vom 08. Dezember 2020 (W 1 K 20.1368, juris) dargestellte Rechtsauffassung zur (Nicht-)Anwendbarkeit der Schuldnerschutzregelung werde nicht geteilt.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. § 30 VersAusglG finde vorliegend keine Anwendung. Dies ergebe sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Dieser mache deutlich, dass die Norm voraussetze, dass für den Bezug der laufenden Leistungen an den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten derselbe Versorgungsträger zuständig sei, beide Versorgungsrechte also innerhalb desselben Versorgungssystems bestünden (Bezugnahme ua auf VG Würzburg, Urteil vom 08. Dezember 2020 - W 1 K 20.1368, juris RdNr 35). Dieses Ergebnis stehe auch im Einklang mit dem Normzweck der Schutzvorschrift, Versorgungsträger vor einer Doppelzahlung zu schützen. Eine solche Gefahr bestehe für die Klägerin nicht. Ihre Leistungspflicht sei nach der Entscheidung des Familiengerichts vom 04. März 2020 ersatzlos weggefallen. Somit sei lediglich von einer Überzahlung an den Witwer auszugehen. Diese hätte die Klägerin nach § 101 Abs 3 SGB VI von diesem zurückfordern müssen. Sollte sie, die Beklagte, tatsächlich für die Übergangszeit von März 2020 bis August 2021 zu Erstattung verpflichtet sein, käme es bei ihr zu einer Doppelleistung, weil ihr Versorgungsempfänger ab März 2020 einen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung seiner Versorgung habe (Hinweis auf VG München, Urteil vom 16. Februar 2012 – 12 K 11.6148) und sie die Schuldnerschutzvorschrift des § 30 VersAusglG wegen der Erstattungszahlung an die Klägerin nicht in Anspruch nehmen könne. Entgegen der Auffassung der Klägerin könne die Rechtsprechung zu § 10a VAHRG nicht auf § 30 VersAusglG übertragen werden.

Das SG ist der Argumentation der Beklagten gefolgt und hat im schriftlichen Verfahren (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ) die Klage abgewiesen (Urteil vom 31. August 2023).

Mit ihrer vom SG zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens weiter. Ergänzend macht sie geltend, dass sie sich in ihrer Rechtauffassung durch das Urteil des BSG vom 05. Juni 2025 (B 5 R 4/24 R, juris) bestätigt sähe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 31. August 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.390,99 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung des SG.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, insbesondere auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, und die Verwaltungsakten der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das die Klage abweisende Urteil ist weder wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben (dazu unter 1.) noch ist dieses Urteil inhaltlich zu bestanden (dazu unter 2.).

  1. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht bereits wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 159 Abs 1 Nr 2 SGG nicht vorliegen. Danach kann das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich ist.

Zwar ist hier ein absoluter Revisionsgrund – und damit ein wesentlichen Verfahrensmangel – gegeben, weil das SG bei seiner Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt war (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 Zivilprozessordnung). Denn es hat statt einer Kammer für Angelegenheiten der Rentenversicherung (R) eine Kammer für Angelegenheiten der Krankenversicherung (KR) den Fall entschieden.

Nach Art 101 Abs 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Welcher Richter (oder Spruchrichter) des sachlich, örtlich und funktionell zuständigen Gerichts der "gesetzliche Richter" iS der Verfassung ist, ist durch einen Geschäftsverteilungsplan im Voraus generell-abstrakt, aber zugleich hinreichend bestimmt zu regeln, so dass Manipulationen und damit verbunden sachfremde Einflüsse auf die Rechtsprechung ausgeschlossen sind (vgl hierzu nur Bundesverfassungsgericht, Plenarbeschluss vom 08. April 1997 – 1 PBvU 1/95, juris).

Ausweislich des am 31. August 2022 (Zeitpunkt der Klageerhebung) gültigen Geschäftsverteilungsplan des SG Berlin vom 06. Dezember 2021 wird zunächst bei Streitigkeiten gegen einen Leistungsträger das Fachgebiet durch den in Anspruch genommen Träger bestimmt (§ 2 Abs 1 Halbsatz 1 aaO). Da es sich bei der Beklagten um einen Verbundträger handelt, unter dessen Dach mehrere Versicherungszweige vereinigt sind (bei der Beklagten die gesetzliche Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung in der Sonderform der Alterssicherung der Landwirte sowie die soziale Pflegeversicherung, § 2 LSV-NOG; vgl auch BSG, Urteil vom 13. Oktober 2022 – B 2 U 6/22 R, juris RdNr 27), erlaubt die Beklagtenbezeichnung keine Zuordnung. Allerdings hat die Hauptregistratur des SG – aus einem nicht nachvollziehbaren Grund - die Beklagtenbezeichnung mit dem Zusatz Krankenkasse versehen. Hierauf beruht offenbar die fehlerhafte Zuordnung zum Rechtsgebiet der Krankenversicherung. Erlaubt allein die Beklagtenbezeichnung keine Zuordnung kommt es für die Zuordnung zu einem Fachgebiet auf den vom Kläger oder Antragsteller erhobenen Anspruch an (§ 2 Abs 1 Halbsatz 2 aaO). Bei dem erhobenen Erstattungsanspruch nach § 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI handelt es sich eindeutig um einen rentenversicherungsrechtlichen Anspruch. Es ist auch nicht so, dass eine Entscheidung hierüber ausnahmsweise dem Fachgebiet der Krankenversicherung zugeordnet war. Zwar gehörten zu diesem Fachgebiet auch Rechtstreitigkeiten über Versicherungspflicht, Beitragspflicht und Beitragshöhe, soweit sie sich ua aus dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte ergeben, oder in denen sich Arbeitgeber bzw arbeitgeberähnliche Personen und Arbeitnehmer bzw arbeitnehmerähnliche Personen im Streit befinden (§ 5c aaO). Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier aber nicht. Schließlich ergab sich die Zuständigkeit der Kammer auch nicht daraus, dass sie den Fall im Zeitpunkt ihrer Entscheidung nicht mehr abgeben konnte. Zwar begründet eine Fehleintragung die Zuständigkeit der zugewiesenen Kammer, wenn die Fehleintragung nicht binnen sechs Monate nach Registrierung gerügt worden ist, aber dies gilt nur dann, wenn die Fehleintragung im selben Fachgebiet erfolgt ist (§ 11 Abs 5 aaO), was hier nicht der Fall war.

Entscheidend ist aber, dass die Durchführung der Berufung durch den für die Bearbeitung der vorliegenden Streitigkeit nach dem im Zeitpunkt des Eingangs gültigen Geschäftsverteilungsplan des LSG zuständigen Senat zu einer verfahrensmäßig korrekten Sachentscheidung führt, die eine prozessuale Überholung des Verfahrensmangels der dargestellten Art nach sich zieht. Das LSG prüft den Streitfall in der Berufung im gleichen Umfang wie das SG; es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen (§ 157 SGG), weil im vorliegenden Fall keine Präklusionsvorschriften eingreifen (vgl § 157a SGG). Es entscheidet in den Grenzen des Berufungsantrags ebenso wie das SG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Im Hinblick auf die damit gegebene Möglichkeit einer erneuten Sachentscheidung im Berufungsverfahren über das Klagebegehren wirkt sich der Verstoß des SG gegen Art 101 Abs 1 Satz 2 GG nicht mehr aus.

Vor diesem Hintergrund stellt sich nicht die Frage, ob der Senat von einer Zurückverweisung an die erste Instanz im Hinblick auf die beschränkten Zurückverweisungsgründe nach § 159 Abs 1 Nr 2 SGG auch bei einem wesentlichen Verfahrensmangel absehen kann, solange – wie hier – eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme nicht notwendig ist.

  1. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, weil die Klägerin keinen Anspruch auf die Erstattung eines Betrages in Höhe von 1.390,99 EUR für Januar 2021 bis August 2021 gegenüber der Beklagten hat.

Die von der Klägerin erhobene echte Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG) ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin nicht ermächtigt, ihre Erstattungsforderung durch Verwaltungsakt gegenüber der Beklagten, einer bundesunmittelbaren Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 LSV-NOG), festzustellen und ein vollstreckbares Zahlungsgebot zu erlassen, so dass sie kein Rechtsschutzbedürfnis für die erhobene allgemeine Leistungsklage hätte.

Die Klage ist nicht begründet, weil die Voraussetzungen des allein als Rechtsgrundlage für den erhobenen Erstattungsanspruch für die Zeit von Januar 2021 bis August 2021 in Höhe von 1.390,99 EUR in Betracht kommenden § 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI (in der seit dem 01. Januar 1992 unverändert geltenden Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989, BGBl I 2261) nicht erfüllt sind. Danach sind vom zuständigen Träger der Versorgungslast - hier: der Beklagten – die Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung – hier: der Klägerin – aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch die Entscheidung des Familiengerichts begründet sind, zu erstatten.

Die Klägerin hatte für die Zeit von Januar 2021 bis August 2021 keine Aufwendungen aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch Entscheidungen des Familiengerichts begründet worden sind.

Zwar hatte sie entsprechende Aufwendungen aufgrund der rechtskräftigen Erstentscheidung des Familiengerichts vom 16. Oktober 1985 (762 F 939/85) über den Versorgungsausgleich für die Zeit von Januar 2012 bis Februar 2020.

Denn um Rentenanwartschaften handelt es sich auch, wenn durch die Entscheidung des Familiengerichts Rentenanwartschaften auf dem Versicherungskonto des Ausgleichsberechtigten begründet werden bei gleichzeitiger Minderung der beim Ausgleichsverpflichteten vorhandenen Versorgungsanwartschaften aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Für das Quasi-Splitting ist somit typisch, dass für den ausgleichsberechtigten Ehegatten eine dynamische Rentenanwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Beitragsentrichtung begründet wird. Dies geschieht durch rechtsgestaltende Entscheidung des Familiengerichts (vgl BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 4 RA 51/93, juris RdNr 23). An den Inhalt dieser Entscheidung sind sowohl die Klägerin als auch die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gebunden (vgl BSG, Beschluss vom 10. Juni 2013 – B 13 R 1/13 BH, juris). Wegen der ohne Beitragsentrichtung zu Lasten der Klägerin entstandenen Rentenanwartschaften stellt § 225 Abs 1 Satz 1 SGB VI sicher, dass der Träger der Versorgungslast – hier: die Beklagte – zum Ausgleich dem Rentenversicherungsträger – hier: der Klägerin – die insoweit entstandenen Aufwendungen erstattet.

Die Versicherte bezog von Januar 2012 bis November 2019, Sterbemonat (§ 102 Abs 5 SGB VI), eine Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung des Zuschlags aus dem Versorgungsausgleich. Die Hinterbliebenenrente des Witwers in Form einer großen Witwerente (§ 46 Abs 2 SGB VI) schloss sich nahtlos an und mithin innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs der Altersrente der Versicherten. Die Klägerin legte der Hinterbliebenenrente daher zutreffend zunächst die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte der Versicherten zugrunde (§ 88 Abs 1 Satz 2 SGB VI).

Ab März 2020 – und damit auch für den hier streitigen Zeitraum Januar 2021 bis August 2021 – stand dem Witwer aber kein versorgungsausgleichsbedingter Zuschlag an Entgeltpunkten mehr zu. Denn mit dem seit dem 10. Juni 2021 rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts vom 04. März 2021 (521 F 529/20 VA) wurde die Abänderung des Versorgungsausgleichs – hier: in der Form, dass er ab März 2020 nicht mehr stattfindet – wirksam (§ 224 Abs 1 FamFG). Nach § 52 Abs 1 VersAusglG iVm § 226 Abs 4 FamFG wirkt die Abänderung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt, hier also ab März 2020. Die Abänderungsentscheidung des Familiengerichts hat die Erstentscheidung des Familiengerichts für die Zeit ab März 2020 ersetzt.

Dieser Wegfall des Versorgungsausgleichs hat zur Folge, dass der Erstattungsanspruch der Klägerin für die Übergangszeit von März 2020 bis August 2021 iS des § 30 Abs 2 VersAusglG, in der sie dem Witwer weiterhin eine Hinterbliebenenrente unter Berücksichtigung des Bonus aus dem ursprünglichen Versorgungsausgleich gezahlt hat, nicht mehr besteht. Denn sie ist nicht nach § 30 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 VersAusglG so zu behandeln ist, wie wenn sie an den materiell-rechtlich – familienrechtlich – Berechtigten, also mit Rechtsgrund („aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch die Entscheidung des Familiengerichts begründet sind“), geleistet hätte.

§ 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG in der Fassung des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) vom 03. April 2009 (BGBl I 700) regelt, dass in dem Falle, dass das Familiengericht rechtskräftig über den Ausgleich entscheidet und der Versorgungsträger innerhalb einer bisher bestehenden Leistungspflicht an die bisher berechtigte Person leistet, er für eine Übergangszeit gegenüber der nunmehr auch berechtigten Person (ergänzt mit Wirkung zum 01. August 2021 durch das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrecht vom 12. Mai 2021 <BGBl I 1085>: „im Umfang der Überzahlung“) von der Leistungspflicht befreit ist. Nach Satz 2 gilt Satz 1 für Leistungen des Versorgungsträgers an die Witwe oder den Witwer entsprechend. Die Übergangszeit dauert bis zum letzten Tag des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat (§ 30 Abs 2 VersAusglG). Bereicherungsansprüche zwischen der nunmehr auch berechtigten Person und der bisher berechtigten Person sowie der Witwe oder dem Witwer bleiben unberührt (§ 30 Abs 3 VersAusglG).

Mit dem SG (vgl auch SG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2024 – S 32 R 330/23, juris Leitsatz) und der Beklagten geht der Senat davon aus, dass die Regelung des § 30 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 VersAusglG voraussetzt, dass für den Bezug der laufenden Leistungen an den Ausgleichspflichtigen und den Ausgleichsberechtigten derselbe Versorgungsträger zuständig ist, mithin die Regelung keine versorgungsträgerübergreifende Anwendung findet. Diese Auffassung ist auch vom 30. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertreten worden, an dem auf Aktivseite des Rechtsstreits die hiesige Klägerin und auf der Passivseite das Bundeseisenbahnvermögen beteiligt waren (Beschluss vom 13. November 2023 – L 30 R 22/23 NZB, unveröffentlicht) und wird - soweit ersichtlich – ganz überwiegend auch vom juristischen Schrifttum geteilt (vgl nur Breuers in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, Stand: 15. November 2025, RdNr 9 und 14 zu § 30 VersAusglG; Rehbein in NomosKommentar zum BGB, 4. Aufl 2021, RdNr 5 zu § 30 VersAusglG; Holzwarth in Johannsen/Hernrich/Althammer, Familienrecht, 7. Aufl 2020, RdNr 2 zu § 30 VersAusglG ;von Koch in BeckOK Sozialrecht, Stand: 01. Dezember 2020, RdNr 2 und 4 zu § 30 VersAusglG, Stock in Reinhardt/Silber, SGB VI, 5. Aufl 2021, RdNr 6ff zu § 30 VersAusglG; Kuklok in GK-SGB VI/309, Stand: Dezember 2025, RdNr 53 zu § 101; Kuszynski in BeckOK SozR, Stand: 01. Dezember 2025, RdNr 9 zu § 101; zweifelnd Jenner in Hauck/Noftz, SGB VI, Dokumentenstand: November 2024, RdNr 30c zu § 101). Gestützt wird diese Rechtsauffassung auch durch das BVerwG, soweit es sich im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit dem Regelungsgehalt des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG befasst hat (BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 – 10 B 25/16, juris), auch wenn der Klägerin mit dem SG darin beizupflichten ist, dass sich die vom BVerwG entschiedene Fallkonstellation von der hier gegebenen Situation unterscheidet, weil dort - anders als vorliegend – kein Gläubigerwechsel stattgefunden hat. Denn auch das BVerwG macht in dieser Entscheidung deutlich, dass der Sinn und Zweck des § 30 Abs 1 Satz 1 VersAusglG allein darin bestehe, den Versorgungsträger in dem von der Norm erfassten Übergangszeitraum von konkurrierenden Ansprüchen und damit Leistung sowohl an den früheren als auch den gegenwärtigen Leistungsberechtigten zu bewahren (BVerwG, aaO, RdNr 10).

Dieses Verständnis der Norm ergibt sich schon aus dem Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmung. Denn dort ist im Singular „der Versorgungsträger“ und „er“ genannt.

Da der eindeutige Wortlaut einer Norm eine Auslegungsgrenze bildet (vgl nurBSG, Urteil vom 03. November 2021 – B 11 AL 2/21 R, juris RdNr 18 mwN auf die Rechtsprechung des BVerfG) steht dies einer Auslegung entgegen, die eine versorgungsträgerübergreifende Anwendung der Schuldnerschutzvorschrift des § 30 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 VersAusglG ermöglicht, mithin die Klägerin so stellt, als hätte sie auch in der Übergangszeit von März 2020 bis August 2021, also auch in dem hier allein streitigen Zeitraum von Januar 2021 bis August 2021, die Hinterbliebenenrente an den Witwer unter Berücksichtigung des Bonus aus dem ursprünglichen Versorgungsausgleich an den materiell-rechtlich – familienrechtlich – Berechtigten, also mit Rechtsgrund („aufgrund von Rentenanwartschaften, die durch die Entscheidung des Familiengerichts begründet sind“), und damit schuldbefreiend geleistet.

Die durch den Wortlaut gezogene Auslegungsgrenze steht einer anderen Auslegung auch unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsmaterialien entgegen. Zwar ist der Wille des Gesetzgebers für die Normauslegung von maßgeblicher Bedeutung; ihm kommt zumindest eine nicht unerhebliche Indizwirkung zu. Ein entgegenstehender gesetzgeberischer Wille bildet - ebenso wie der Normwortlaut - zudem eine Auslegungsgrenze. Denn Bindung der Gerichte an das "Gesetz" bedeutet eine Bindung an die im Normtext zum Ausdruck gebrachte demokratische Entscheidung des Gesetzgebers, dessen Erwägungen zumindest teilweise in den Materialien dokumentiert sind. Zwar wird die Begründung des Gesetzentwurfes regelmäßig nicht von Abgeordneten verfasst, sondern von Ministerialbeamten, aber der Gesetzgeber muss sie sich grundsätzlich zurechnen lassen, wenn die Norm in ihrer Entwurfsfassung auch verabschiedet wird und keine gegenteiligen Zweckbestimmungen oder Auslegungsintentionen dokumentiert werden (zum Ganzen BSG, Urteil vom 03. November 2021 – B 11 AL 2/21 R, juris RdNr 19 mwN auf die Rechtsprechung des BVerfG und das juristische Schrifttum).

Allerdings ist der dokumentierte Wille des Gesetzgebers nur dann verbindlich, wenn er im Normwortlaut einen Anknüpfungspunkt gefunden hat (BSG, vom 03. November 2021 – B 11 AL 2/21 R, juris RdNr 20 mwN auf die Rechtsprechung des BVerfG, des Bundesgerichtshofs , des BSG und das juristische Schrifttum).

Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zwar findet sich in der Begründung des Gesetzentwurfes die Aussage, dass die Regelung des § 30 VersAusglG „in Anlehnung an das bislang geltende Recht“ geschaffen worden sei (BT-Drs 16/10144 S 70). Dem SG ist aber darin zuzustimmen, dass diese Formulierung jedenfalls nicht den sicheren Schluss erlaubt,dass das vom BSG in seinem Urteil vom 23. Juni 1994 (4 RA 51/93) gefundene Auslegungsergebnis zu einer Vorgängernormen – hier: des § 10a Abs 7 VAHRG- auf die nunmehr geltende anders lautende Norm übertragen werden sollte.

Selbst wenn man eine entsprechende Regelungsintention unterstellt, hat diese im Normwortlaut aber keinen Anknüpfungspunkt gefunden und muss daher außer Betracht bleiben. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers bei Abfassung des § 30 Abs 1 VersAusglG vorliegt oder nicht (vglBSG, vom 03. November 2021 – B 11 AL 2/21 R, juris RdNr 20 mwN).

Ebenso scheidet eine analoge Anwendung des § 30 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 VersAusglG aus.

Die Grenzen der analogen Normanwendung im öffentlichen Recht (insbesondere Art 20 Abs 3 GG, § 31 Erstes Buch Sozialgesetzbuch ) bedürfen hier keiner näheren Erörterung, denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 30 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 VersAusglG nicht vor. In Betracht kommt eine analoge Anwendung allenfalls dann, wenn feststeht, dass der Normtext hinter dem gesetzgeberischen Normsetzungsziel zurückgeblieben ist. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der teleologischen Extension um einen Unterfall der Analogie handelt oder ob die teleologische Extension ein eigenständiges methodisches Instrument ist. Die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift steht den Gerichten in jedem Fall nur begrenzt zu. Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Die entsprechende Anwendung eines Gesetzes darf insbesondere nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widersprechen und darf nicht dazu führen, dass das Gericht anstelle des Gesetzgebers entscheidet, welche Sachverhalte als wesentlich gleich anzusehen sind. Dass eine Regelung lediglich rechtspolitisch als verbesserungsbedürftig anzusehen ist, reicht nicht aus. Dies gilt auch, wenn aus Sicht des Rechtsanwenders dadurch ein Wertungswiderspruch entstünde, denn es kommt nicht auf die subjektive Auffassung des Rechtsanwenders an, sondern auf diejenige des Normgebers (zum Ganzen BSG, Urteil vom 03. November 2021 – B 11 AL 2/21 R, juris RdNr 23 mwN auf die Rechtsprechung des BVerfG, des BVerwG, des Bundesfinanzhofs, des BSG und das juristische Schrifttum).

Ob eine planwidrige Gesetzeslücke im vorgenannten Sinne vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Lücke muss dabei aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte. Es bedarf daher des sicheren Nachweises, dass sich die Regelungsabsicht des Gesetzgebers im Normtext nicht niedergeschlagen hat. Eine analoge Anwendung setzt ein mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Norm unvereinbares Regelungsversäumnis des Normgebers voraus. Die Regelungsabsicht des Normgebers ist anhand der Gesetzgebungsmaterialien zu bestimmen (zum Ganzen BSG, Urteil vom 03. November 2021 – B 11 AL 2/21 R, juris RdNr 24 mwN auf die Rechtsprechung des BGH, des BVerwG, des BSG und das juristische Schrifttum).

Die Voraussetzungen für eine Analogie liegen nicht vor, denn es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke.

Die Regelung des § 30 Abs 1 Satz 1 iVm 2 VersAusglG entspricht in ihrem Zweck – so bereits das SG - § 407 BGB. Sie begründet keine Änderung der materiellen Anspruchsgrundlage, sondern bewirkt ähnlich wie § 407 BGB einen Schuldnerschutz zugunsten des Versorgungsträgers, der für den Übergangszeitraum des § 30 Abs 2 VersAusglG mit befreiender Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen an den bisherigen Gläubiger leisten darf mit der Folge eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs unter den ehemaligen Eheleuten nach § 30 Abs 3 VersAusglG (vgl Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2022 – OVG 6 B 10/22, juris RdNr 45). Die Vorschrift soll den Versorgungsträger vor einer doppelten Inanspruchnahme infolge des Versorgungsausgleichs schützen (BT-Drucks 16/10144 S 70).

Anders als dies noch unter Geltung des § 10a Abs 7 Satz 2 VAHRG der Fall war, den das BSG versorgungsträgerübergreifend ausgelegt hat, um die beteiligten Versorgungsträger vor Doppelzahlungen oder Risiken im Zusammenhang mit der Rückforderung von überzahlten Leistungen zu bewahren (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93, juris; BSG, Urteil vom 09. November 1999 – B 4 RA 16/99 R, juris), besteht eine solche Gefahr wegen § 101 Abs 3 Satz 3 iVm Satz 1 und Satz 2 SGB VI in der seit dem 01. September 2009 geltenden Fassung des VAStrRefG vom 03. April 2009 nicht mehr (vgl zu diesem Argument auch Jenner in Hauck/Noftz, SGB VI, Dokumentenstand: November 2024, RdNr 30c zu § 101), so dass es einer analogen Anwendung des § 30 Abs 1 Satz 1 iVm Satz 2 VersAusglG in Fallkonstellationen wie der vorliegenden nicht bedarf (so bereits SG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2024 – S 32 R 330/23, juris RdNr 36; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2023 – L 30 R 22/23 NZB, unveröffentlicht, Seite 5).

Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das BSG in seinem Urteil vom 05. Juni 2025 (B 5 R 4/24 R, juris RdNr 29ff) ausgeführt hat, dass die Erwägungen des BSG in seiner Rechtsprechung zur Vorgängerregelung in § 10a Abs 7 VAHRG aF, die es als eine umfassende Privilegierung der Versorgungsträger verstanden habe und die am Versorgungsausgleich beteiligten Träger während der Übergangszeit im Fall des beiderseitigen Leistungsbezugs nicht nur umfassend und endgültig vor dem Risiko einer doppelten Leistung aus einem Anrecht habe schützen wollen, sondern auch von der Notwendigkeit der - regelmäßig verwaltungsintensiven – Rückabwicklung habe bewahren wollen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 09. November 1999 – B 4 RA 16/99 R, juris RdNr 39), gleichermaßen für § 30 Abs 1 VersAusgl in der Fassung vom 03. April 2009 als unmittelbare Nachfolgevorschrift gelte. Mit der darin enthaltenen Regelung habe im Zuge der Reform des Versorgungsausgleichsrechts der in § 10a Abs 7 VAHRG und weiteren Vorschiften enthaltene umfassende Schuldnerschutz der Versorgungsträger während der Übergangszeit fortgeführt werden sollen, eine inhaltliche Änderung sei insoweit nicht beabsichtigt gewesen. Entsprechend habe es zwischen dem bisher ausgleichspflichtigen Ehegatten und dem bisher ausgleichsberechtigten Ehegatten oder dessen Witwe oder Witwer bei dem Ausgleich nach Bereicherungsrecht verbleiben sollen (Bezugnahme auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 20. August 2008 zum VAStrRefG, BT-Drucks 16/10114 S 70). Denn der diesem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt betraf den Fall eines internen Ausgleichs, zu der Frage der versorgungsträgerübergreifenden Anwendung des § 30 VersAusglG finden sich in diesem Urteil keine die Entscheidung tragenden Ausführungen.

Nach § 101 Abs 3 Satz 3 iVm Satz 1 und Satz 2 SGB VI wird, wenn nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt ist, die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge und Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist (Satz 1). Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden (Satz 2). Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs 4 FamFG abzustellen ist.

Mit § 101 Abs 3 Satz 3 iVm Satz 1 und Satz 2 SGB VI wird der Rentenversicherungsträger ermächtigt und verpflichtet, für den Fall der rechtskräftigen Abänderung eines Versorgungsausgleichs auch eine Hinterbliebenenrente anzupassen. Die Vorschrift erfasst mit dem Tatbestandsmerkmal „Rente der leistungsberechtigten Person“ in Abs 3 Satz 1 Hinterbliebenenrenten ebenso wie Versichertenrenten (BSG, Urteil vom 18. April 2024 – B 5 R 10/22 R, juris RdNr 15ff). Eine Abänderung des Versorgungsausgleichs iS des § 101 Abs 3 Satz 3 SGB VI erfolgt auch im Fall einer Rückabwicklung des Versorgungsausgleichs, bei der im Ergebnis ein Ausgleich nicht mehr stattfindet (BSG, aaO, RdNr 19).

Der in § 101 Abs 3 Satz 2 SGB VI normierte Ausschluss der §§ 24 und 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verhindert bereits eine Doppelzahlung. Ohne diesen Anwendungsausschluss des § 48 SGB X könnte eine Neuberechnung der Rente mit Wirkung für die Vergangenheit entsprechend der familiengerichtlichen Abänderungsentscheidung im Hinblick auf 48 Abs 1 Satz 1 Satz 2 Nr 4 SGB X möglicherweise überhaupt nicht erfolgen, weil die Kenntnis von der Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags für das Wissen um die eingetretene Minderung des Anspruchs nicht ausreicht (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 - 4 RA 51/93, juris RdNr 27 mwN).

Der Rückforderungsanspruch richtet sich nach § 50 Abs 1 SGB X, der auch im Wege der Aufrechnung (§ 51 SGB I) durchgesetzt werden kann, solange kein Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit nachgewiesen wird. Das Risiko eines Zahlungsausfalls des beim Rentenversicherungsträger Versicherten bzw dessen Hinterbliebenen ist aufgrund der Regelung des § 51 SGB I überschaubar. Entreicherung iS des § 818 Abs 3 BGB kann der Versicherte bzw dessen Hinterbliebene gegenüber dem Rentenversicherungsträger nicht geltend machen. Es scheint auch nicht unangemessen hart, wenn der Rentenversicherungsträger das Risiko des Zahlungsausfalls ihres Versicherten bzw dessen Hinterbliebenen für den Fall einer dauerhaften Sozialhilfebedürftigkeit trägt (so schon SG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2024 – S 32 R 330/23, juris RdNr 36).

Soweit § 101 Abs 3 Satz 4 SGB VI bestimmt, dass § 30 VersAusglG unberührt bleibt, eröffnet dies dem betroffenen Versorgungsträger die Möglichkeit, die Schuldnerschutzregelung anzuwenden und den Ausgleichsberechtigten auf das Bereicherungsrecht zu verweisen (vgl § 30 Abs 3 VersAusglG), wenn beide Ehegatten eine Rente von dem betroffenen Versorgungsträger beziehen. Anderenfalls muss der Versorgungsträger – wie ausgeführt – die Überzahlung nach § 101 Abs 3 Satz 3 iVm Satz 1 und Satz 2 SGB VI aufheben und vom vormals Berechtigten gemäß § 50 Abs 1 SGB X zurückfordern (vgl auch LSG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2023 – L 30 R 222/23 NZB, unveröffentlicht, Seite 6).

Würde man der Auffassung der Klägerin zur versorgungsträgerübergreifenden Anwendung des § 30 VersAusglG folgen, ist nicht erkennbar, in welchen Fällen der Anwendungsbereichsbereich des § 101 Abs 3 Satz 3 iVm Satz 1 und Satz 2 SGB VI überhaupt noch eröffnet wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 Verwaltungsgerichtsordnung und dem Umstand, dass das Rechtsmittel der Klägerin erfolglos geblieben ist.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) zugelassen. Zwar verzichten die Rentenversicherungsträger, mithin auch die Klägerin, seit dem 01. Juni 2021 auf die Geltendmachung des Schuldnerschutzes nach § 30 VersAusglG, wobei maßgebend für den Stichtag das Datum der familiengerichtlichen Entscheidung ist und in geeignet erscheinenden Fällen auch schon vor dem Stichtag darauf verzichtet werden kann (vgl Verwaltungsanweisung der Rentenversicherung - rvRecht – R2.2, Stand: 06/2021, zu § 30 VersAusglG und R5.2, 5.3, Stand. 06/2021 zu § 101 SGB VI), so dass seither der Frage, ob § 30 VersAusglG auch in versorgungsträgerübergreifenden Konstellationen Anwendung findet, keine praktische Bedeutung mehr zukommt. Abgesehen davon, dass zu dieser Frage noch mehrere Verfahren beim LSG Berlin-Brandenburg und noch zehn Verfahren beim SG Berlin anhängig sind (Schriftsatz der Klägerin vom 10. Februar 2025), ist es nach Auskunft der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat fraglich, ob der Verzicht auf die Schuldnerschutzregelung so fortgesetzt werden kann. Zum einen werde der besagte Verzicht derzeit evaluiert, zum anderen wisse man nicht, ob der Verzicht ggf von der Rechtsaufsicht beanstandet werde. Sollte dies der Fall sein, gäbe es viele Fälle, in denen sich die Frage stellt, ob die besagte Schuldnerschutzregelung auch versorgungsträgerübergreifende Anwendung findet. Denn trotz der Regelung in § 10 Abs 1 VersAuslG, wonach jedes Versorgungsanrecht möglichst intern, dh innerhalb seines Systems, geteilt werden soll, greift dieser Grundsatz bisher nur für Bundesbeamte und Soldaten (vgl Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich vom 03. April 2009, BGBl I 700), nicht aber für die Beamten der Länder und Gemeinden, weil der Bund seit der Föderalismusreform keine Kompetenz zur Regelung des Rechts der Beamten der Länder und Gemeinden mehr besitzt (Art 74 Abs 1 Nr 27 GG). Bei den Beamten der Länder und Gemeinden bleibt es daher beim externen Ausgleich (§ 14 Abs 1 VersAusglG) über die Rentenversicherung, soweit nicht die Länder die interne Teilung in ihre Beamtenrechte übernehmen (§ 16 Abs 1 VersAusglG), was bisher jedoch nicht geschehen ist (zum Ganzen Ruland in GK-SGB VI/280, Stand: April 2023, RdNr 190 und 204f zu § 8).

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.